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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1971, Az.: VI ZR 118/70

Unterhaltsschaden; Anrechnung; Ertrag; Vorteil; Erwerbsgeschäft; Geschäftsführer; Erben; Alter; Gesundheit; Lebensstellung; Zumutbarkeit; Vorteilsanrechnung; Unentgeltliche Vermögensverwaltung; Verzicht; Geschäftsführervergütung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1971
Aktenzeichen
VI ZR 118/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 58, 14 - 20
  • MDR 1972, 405 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 574-575 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Geschäftsführertätigkeit eines Erben"
  • VersR 1972, 391-394 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den als Vorteil auf den Unterhaltsschaden anzurechnenden Erträgnissen eines ererbten Erwerbsgeschäfts des Getöteten gehört der Gegenwert der Geschäftsführertätigkeit des Erben oder Miterben nur dann, wenn die Geschäftsführung im Rahmen des ihm unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und Lebensstellung sowie seiner sonstigen Aufgaben Zumutbaren liegt.

2. Für die Frage der Vorteilsanrechnung ist es unerheblich, ob der überlebende Elternteil den Kindern nach § 1626 BGB zur unentgeltlichen Vermögensverwaltung verpflichtet ist und ob er den Kindern gegenüber auf eine Geschäftsführervergütung verzichtet hat.