Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1953, Az.: III ZR 206/51
Vorliegen eines wirksamen im Rechtsstreit beachtlichen Anerkenntnisses; Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Prozessrecht; Verweisung einer Sache an den Bundesgerichtshof; Anwendbarkeit der Funktionstheorie oder der Anstellungstheorie; Bedeutung eines wirksamen Anerkenntnisses für den Rechtsstreit; Wahl des Klägers zwischen einem Urteil dem Anerkenntnis gemäß und einem über die rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs streitmäßig entscheidenden Urteil; Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des Rechtes auch in Bayern durch den Bundesgerichtshof; Folgen eines fehlenden Antrags des Klägers auf eine Verurteilung dem Anerkenntnis gemäß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 206/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.12.1950
- LG München II - 06.07.1950
- LG München II - 27.06.1950
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 10, 333 - 340
- JZ 1954, 242-243 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1953, 1830-1831 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1953, 454-456
Prozessführer
1) Notar Dr. Fred K., M. G.,
2) Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in M.
Prozessgegner
Landkreis E.,
gesetzlich vertreten durch den Landrat
Amtlicher Leitsatz
Erklärt der Kläger nach einem Anerkenntnis des Beklagten, er nehme kein Anerkenntnisurteil, verzichte darauf aber auch nicht, "beantragt er vielmehr, den Beklagten nach Prüfung der rechtlichen Begründetheit des Klageanspruchs streitmässig zu verurteilen, so ist in den Entscheidungsgründen auszusprechen, daß mangels Rechtsschutzbedürfnisses ein Anspruch auf Prüfung der rechtlichen Begründetheit des Anspruchs nicht besteht, und es ist der Beklagte auf den nach dem Anerkenntnis gestellten Verurteilungsantrag hin auf Grund seines Anerkenntnisses dem Klageanspruch entsprechend zu verurteilen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1953,
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15. Dezember 1950 aufgehoben.
- II.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 27. Juni 1950 - an Verkündungsstatt zugestellt am 6. Juli 1950 - im Kostenpunkt und im übrigen wie folgt abgeändert:
1) Der Beklagte wird verurteilt, den dem Kläger gehörenden Personenkraftwagen Opel, Fahrgestell-Nr. 10/21574, Pol. Kennz. II B 46273 mit folgenden. (Teilen versehen zu lassen:
- a)
1 Scheibenrad,
- b)
1 Reifen,
- e)
1 Schlauch,
- d)
2 Winkern,
- e)
1 Schalthebelknopf,
- f)
1 Wagenheber,
- g)
1 Satz komplettes Werkzeug,
- h)
1 Tankdeckel,
- i)
1 Schlußlicht mit Lampen,
- k)
1 Fernlichtkontrolle,
- l)
1 Luftklappenzug
- m)
1 Batterie, 6V 75 AH, gefüllt und geladen,
- n)
1 Scheibenwischer mit Zubehör,
- o)
1 Türgriff mit Schloss,
- p)
1 Ladekontrollicht mit Lampe,
2) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Aufwendungen für die durch Dienstgeschäfte veranlaßte Benutzung von Mietkraftwagen seit dem 1. Juni 1949 zu erstatten.
- III.
Der Beklagte hat die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Von den aussergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4. Die durch die Nebenintervention im Revisionsverfahren entstandenen Kosten werden zu 1/4 dem Freistaat Bayern auferlegt. Im übrigen trägt die Kosten der Nebenintervention der Beklagte.
Tatbestand
Das Landratsamt E. beschlagnahmte am 12. Dezember 1945 einen Kraftwagen des Klägers" und brachte ihn in die Kraftfahrzeugverwertungsstelle E.. Auf Beschwerde wurde der Wagen am 12. Februar 1946 dem Kläger zurückgegeben. Dabei fehlten mehrere Zubehörteile, so daß der Wagen nicht benutzbar war. Der Kläger führt dieses auf ein Verschulden des Leiters der Kraftfahrzeugverwertungsstelle, A., oder anderer Angestellter dieser Stelle zurück. Er macht den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und der öffentlich-rechtlichen Verwahrung verantwortlich und hat beantragt, ihn zu verurteilen, den Wagen mit den näher bezeichneten Zubehörteilen versehen zu lassen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen für die durch Dienstgeschäfte veranlaßte Benutzung von Mietkraftwagen seit dem 1. Juni 1949 zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet ein, die Angestellten der Kraftfahrzeugverwertungsstelle, darunter A., hätten bei der Verwahrung des Wagens nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt, auf alle Fälle aber im übertragenen Wirkungskreis gehandelt. Eine Amtshaftung sei nicht begründet; werde sie bejaht, so treffe sie den Staat. Der Kläger könne im übrigen Naturalersatz nicht verlangen weil er bereits Geldersatz gewählt habe; auch treffe ihn ein Mitverschulden, soweit Ersatz der Aufwendungen für einen Mietkraftwagen verlangt werde, weil er seinen Wagen durch Einbau von Ersatzteilen wieder fahrbereit hätte machen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil für Amtspflichtverletzungen von Angestellten im übertragenen Wirkungskreis nicht der Beklagte, sondern der Staat hafte. Auch die Pflichten aus der öffentlich-rechtlichen Verwahrung träfen nicht den Beklagten, weil die Verwahrung beschlagnahmter Kraftfahrzeuge nicht zu dessen Verwaltungsaufgaben gehöre und das Verwahrungsverhältnis vom Staat begründet worden sei, der A. mit öffentlicher Gewalt bekleidet habe. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Ihm ist der Freistaat Bayern als Streitgehilfe beigetreten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Landkreis nicht der richtige Beklagte sei. Für Verletzung der Amtspflichten durch Kreisangestellte hafte im übertragenen Wirkungskreis, dem die Aufgaben der Kraftfahrzeugverwertungsstellen zuzurechnen seien, der Staat. Das gelte auch für den Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und für einen etwaigen Aufopferungsanspruch.
Der Freistaat Bayern als Streitgehilfe des Klägers hat beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt. Dieses hat den Bundesgerichtshof zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision für zuständig erklärt.
In der Revisionsverhandlung hat der Freistaat Bayern beantragt, nach den Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch einschliesslich des Kostenanspruchs unter Zugeständnis der klagbegründenden I Behauptungen anerkannt. Daraufhin hat der Freistaat Bayer seinen Antrag wiederholt und erklärt, daß er kein Anerkenntnisurteil nehme, aber auch nicht auf ein Anerkenntnisurteil verzichte. Der Beklagte hat erwidert, nach seiner Auffassung könne nunmehr Anerkenntnisurteil ergehen die Frage, ob die Hauptsache sich erledigt habe, könne nicht akut werden, weil auf ein Anerkenntnisurteil nicht verzichtet worden sei. Der Freistaat Bayern hat entgegnet, ein Anerkenntnisurteil könne, weil nicht beantragt, nicht ergehen. Schliesslich hat der bis dahin im Revisionsverfahren nicht aufgetretene Kläger den gleichen Antrag wie bisher der Freistaat Bayern gestellt und die gleichen Erklärungen wie dieser abgegeben. Der Beklagte hat erklärt, daß er auch dem Kläger gegenüber die gleichen Anträge stelle und die gleichen Erklärungen abgebe wie gegenüber dem Freistaat Bayern.
Unstreitig hat im Laufe des Revisionsverfahrens der Kläger seine Ansprüche gegen Entgelt an den Freistaat Bayern abgetreten. Beide haben die Wirksamkeit des Anerkenntnisses bestritten und geltend gemacht, dieses sei wegen Verstosses gegen Treu und Glauben nichtig.
Entscheidungsgründe
Die Abtretung des Klageanspruchs durch den Kläger an den Freistaat Bayern hat auf den Rechtsstreit keinen Einfluß (§ 265 ZPO).
1)
Das Anerkenntnis ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Stein-Jonas, ZPO 17 Aufl § 307 Anm. II; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 5. Aufl 1951 § 131 Anm. I 1).
Ehe auf die Frage einzugehen ist, welche Folgen das Anerkenntnis des Beklagten für den Rechtsstreit hat, ist zu prüfen, ob ein wirksames im Rechtsstreit beachtliches Anerkenntnis überhaupt vorliegt, was die Revision bestreitet.
Gegen die formale Wirksamkeit des protokollierten Anerkenntnisses bestehen keine Bedenken (§§ 307, 160 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Revision macht aber geltend, das Anerkenntnis Verstosse gegen Treu und Glauben und sei deshalb nichtig. Zur Begründung führt sie aus: Das Bayerische Oberste Landesgericht stehe auf dem Standpunkt der Funktionstheorie, nach der bei Amtspflichtverletzungen von Angestellten eines Landkreises die Körperschaft hafte, deren Aufgaben er wahrnehme, das sei bei einem Fahrbereitschaftsleiter der Staat, der Bundesgerichtshof aber folge der Anstellungstheorie und lasse deshalb die Anstellungskörperschaft auch im übertragenen Wirkungskreis haften, hier also den Landkreis. In den beim Bayerischen Obersten Landesgericht und anderen bayerischen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten vertrete die Bayerische Versicherungskammer, die hinter den Landkreisen stehe und auch im vorliegenden Fall praktisch den Rechtsstreit ausfechte, immer mit Nachdruck die Auffassung der Funktionstheorie. Sie wende sich dort mit Schärfe gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, während das Bayerische. Finanzministerium auf dem Boden der Anstellungstheorie stehe und die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts München für verfehlt halte. Der vorliegende Rechtsstreit sei der einzige dieser Art, in dem sich das Bayerische Oberste Landesgericht für unzuständig erklärt und die Sache an den Bundesgerichtshof verwiesen habe. In diesem Rechtsstreit mache die Versicherungskammer nun plötzlich ganz gegen ihre sonstige Stellungnahme durch ihr Anerkenntnis eine Verbeugung vor der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nur um eine der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts entgegengesetzte Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs zu vermeiden, weil ihr an der Aufrechterhaltung der ihr günstigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gelegen sei. Das aber verstoße gegen Treu und Glauben und mache das Anerkenntnis nichtig.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Es kann dem beklagten Landkreis nicht verwehrt sein, durch sein Anerkenntnis in einem einzelnen beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit zu vermeiden, daß dort ein streitiges Urteil ergeht, welches möglicherweise im Widerspruch zu der den Landkreisen günstigen Auffassung das Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts München stehen könnte. Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, die auch im Prozeßrecht zu wahren sind (RGZ 102, 222), könnte allenfalls dann vorliegen, wenn von den Parteien übereinstimmend zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs beim Bayerischen Obersten Landesgericht die Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof angeregt worden wäre und dieses daraufhin sich für unzuständig erklärt hätte, um auch seinerseits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. So liegen aber die Dinge nach dem eigenen Vorbringen der Revision nicht. Diese hat ausgeführt, die Abgabe sei offenbar nur deshalb erfolgt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht der Auffassung gewesen sei, die Auslegung des Art. 131 WeimVerf obliege allein dem Bundesgerichtshof, eine Auffassung, die es später aufgegeben habe. Eine Parteivereinbarung, deren Erfolg zu vereiteln ein Verstoß gegen Treu und Glauben sein könnte, ist also nicht getroffen worden.
Die Revision macht weiter geltend, die Abgabe des Anerkenntnisses laufe darauf hinaus, für die Versicherungsnehmer der Bayerischen Versicherungskammer unzulässigerweise lediglich den Gerichtsstand des Bayerischen Obersten Landesgerichts zuzulassen und den Bundesgerichtshof dadurch auszuschalten, daß sie in dem einzigen hier anhängigen bayerischen Amtshaftungsfall eine auch für Bayern maßgebliche Sachentscheidung verhindere. Das sei eine unzulässige Erschleichung eines Gerichtsstandes. Auch diese Darlegung ist verfehlt. Von Erschleichung eines Gerichtsstands kann nur gesprochen werden, wenn im konkreten Fall die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts listig herbeigeführt wird. Darum handelt es sich hier nicht. Die Angriffe der Revision gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisses sind somit unbegründet.
2)
Liegt ein wirksames Anerkenntnis vor, so fragt es sich, welche Bedeutung dieses für den Rechtsstreit hat. Das Anerkenntnis als solches beendet den Prozeß nicht, denn es gibt dem Kläger noch keinen vollstreckbaren Titel dessen er bedarf, wenn der Beklagte trotz des Anerkenntnisses nicht freiwillig leistet. Der Gesetzgeber hat nicht den Weg gewählt, die Zwangsvollstreckung aus dem Protokoll über ein Anerkenntnis, etwa wie beim Vergleichsprotokoll (§ 794 ZPO), für statthaft zu erklären. Einen Vollstreckungstitel für den anerkannten Klageanspruch erhält der Kläger vielmehr nur in der Form eines Urteils. § 307 ZPO bestimmt, daß eine Partei, die den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil anerkennt, dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist. Erst die dem Anerkenntnis folgende Verurteilung erledigt die Hauptsache (vgl. den Wortlaut des § 99 Abs. 2 ZPO).
Das Anerkenntnis enthält zunächst, was indessen nicht wesentlich ist, das Zugeständnis der Richtigkeit der tatsächlichen Klagebehauptungen und zugleich die Anerkennung, daß sich aus diesen Tatsachen die vom Kläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen, mit denen er sein Klagebegehren begründet. Der Anerkennende unterwirft sich dem Klaganspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch (RGZ 90, 186 [190]). Insoweit ist das Gericht der Prüfung des Streitstoffes überhoben, denn es besteht kein Streit mehr über die Begründetheit des Klageanspruchs; Ihm obliegt nur noch die Prüfung der Zulässigkeit des Anspruchs, da ein unmöglicher oder gesetzlich verbotener Anspruch nicht zugesprochen werden kann, und des Vorliegens besonderer Prozeßvoraussetzungen, so des rechtlichen Interesses bei der Feststellungsklage, das hier gegeben ist (vgl. Stein-Jonas a.a.O. § 307 III; Rosenberg a.a.O. § 131 I 5 a).
Die Revision meint, der Kläger habe die Wahl, nach § 307 ZPO ein Urteil dem Anerkenntnis gemäß zu beantragen oder ein streitmässiges Urteil über die Wahrheit der tatsächlichen Klagebehauptungen und die rechtliche Begründetheit des daraus hergeleiteten Klageanspruchs zu verlangen. Sie leitet diese Ansicht daraus ab, daß in § 307 ZPO bestimmt ist, die anerkennende Partei sei "auf Antrag" dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Damit verkennt die Revision die Bedeutung dieser Vorschrift. Wenn bestimmt ist, daß es zum Erlass eines Urteils dem Anerkenntnis gemäß eines Antrages bedarf, so deshalb, weil der Kläger möglicherweise nach dem Anerkenntnis an einem Urteil gar kein Interesse mehr hat, etwa deshalb, weil er der Zuversicht ist, der Beklagte werde ohnedies zahlen. Deshalb soll der Richter nicht schon auf den vor dem Anerkenntnis gestellten ursprünglichen Klageantrag hin ein Urteil erlassen.
Der Antrag aus § 307 ZPO ist kein Antrag, der sich auf einen durch das Anerkenntnis etwa neu entstandenen Anspruch bezieht, er erhält keinen besonderen Inhalt dadurch, daß er nach dem Anerkenntnis gestellt wird. Er ist vielmehr derselbe, nur noch einmal wiederholte Antrag, wie der ursprüngliche Klageantrag (vgl. Stein-Jonas a.a.O. § 307 IV bei Note 35). Also ist aus § 307 ZPO nicht herzuleiten, daß der Kläger die Wahl habe zwischen einem Urteil dem Anerkenntnis gemäß und einem Urteil, das über die rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs streitmässig entscheidet.
3)
Dort, wo der Antrag auf ein Urteil gemäß dem Anerkenntnis möglich ist, dem Kläger das Recht einzuräumen, stattdessen ein Urteil zu begehren, das die Begründetheit des Klageanspruchs prüft, besteht auch kein Anlaß. Freilich erhält der Kläger bei einem Urteil, das dem Anerkenntnis gemäß erlassen wird, keine richterliche Entscheidung über die rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs. Da der Zweck des Prozesses aber neben der Sicherung des Rechtsfriedens die Bewährung des objektiven Rechts durch Schutz des auf seinem Boden sich ergebenden subjektiven Rechts im Einzelfall ist, nicht aber der, eine Entscheidung üben Rechtsfragen herbeizuführen, deren Erörterung es nicht bedarf, um dem Anspruch des Klägers gerecht zu werden, hat der Kläger keinen Anspruch darauf, daß das Gericht durch streitiges Urteil entscheidet, wenn der Kläger durch Stellung eines Antrags auf Erlaß des Anerkenntnisurteils ein seinem Klagantrag entsprechendes Urteil erlangen kann. Zeit und Kräfte des staatlichen Gerichts dürfen vom Einzelnen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als für ihn ein Bedürfnis nach Rechtsschutz gegeben ist. Dieses besteht aber nicht, wenn der Kläger auch auf einem kürzeren und billigeren Wege zu seinem Ziel gelangen kann, wie das beim Anerkenntnisurteil der Fall ist. Bei diesem können Tatbestand und Entscheidungsgründe wegbleiben (§ 313 Abs. 3 ZPO) und es kann noch vor schriftlicher Abfassung der Urteilsformel verkündet werden (§ 311 Abs. 1 ZPO); die Urteilsgebühr des Gerichts entfällt und die Verhandlungsgebühren der Anwälte mindern sich. (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 GKG; § 16 SAGO - vgl. hierzu Schönke: Das Rechtsschutzbedürfnis 1950 - Prozeßrechtliche Abhandlungen Heft 17 S 13, 38, 49; Auf die Ausführungen Schönkes auf S 22 seine Abhandlung beruft sich die Revision zu Unrecht. Dort wird das Rechtsschutzbedürfnis für Prozeßhandlungen bejaht, die das Prozeßrechtsverhältnis und die davon beeinflußten privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse einer Partei beeinflussen können. Das Prozeßrechtsverhältnis ist aber das Verhältnis zwischen den Prozeßparteien unmittelbar. Dieses wird nach dem Anerkenntnis von der Frage nicht berührt, deren Entscheidung die Revision begehrt). Soweit der nach dem Anerkenntnis gestellte Antrag darauf abzielt, eine streitmässige Entscheidung über die Begründetheit des Klageanspruchs zu erlangen, kann ihm daher nicht entsprochen werden (vgl. Alberti, D. Gemein- u. WirtschRecht 1941, 171 [176]).
Die Grunde, die die Revision anfuhrt, um die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber die Frage darzutun, ob in Fallen der vorliegenden Art der Bayerische Landkreis oder der Bayerische Staat haftet, vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu fuhren. Es mag sein, daß der Kläger als Notar in die Lage kommen kann, in ähnlichen Fällen Rechtssuchende belehren zu müssen. Ihm für künftige Fälle abstrakte Rechtsbelehrungen zu erteilen, ist aber nicht Sache des Gerichts.
Auch die vom Bayerischen Staat geltend gemachten Gründe geben dem Senat nicht die Möglichkeit, nachdem der Beklagte wirksam anerkannt hat, noch zur Frage der rechtlichen Begründetheit des Klageanspruchs und damit zu der vorgetragenen Zweifelsfragen in diesem Rechtsstreit Stellung zu nehmen. Der Bayerische Staat hält eine solche Stellungnahme um der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit willen für erforderlich. Da aber die Revision gegen alle von bayerischen Oberlandesgerichten erlassenen Urteile beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen ist (§ 7 Abs. 1 EGZPO), ist für Bayern die Rechtseinheit gewahrt, wenn das Bayerische Oberste Landesgericht sich in Rechtsstreitigkeiten der hier vorliegenden Art - unanfechtbar und den Bundesgerichtshof bindend (§ 7 Abs. 2 u. 3 EGZPO) - für zuständig erklärt, wie das nach der Darstellung des Freistaates Bayern - von dem hier vorliegenden Ausnahmefall abgesehen - feste Praxis ist. Angesichts dieser von der Revision geschilderten festen Praxis kann auch nicht wohl von Rechtsunsicherheit in Bayern gesprochen werden. Wenn sich dort eine Rechtsprechung entwickelt hat und noch weiter entwickeln kann, die von der Rechtsprechung im übrigen Bereich des Bundesgerichtshofs abweicht, so mag das für die bayerischen fiskalischen Belange in Fällen der vorliegenden Art unerwünscht sein. Dieser Zustand ist aber eine Folge der Schaffung des Bayerischen Obersten Landesgericht deren Zweck es war, über bayerische Belange, wie sie hier in Rede stehen, bayerische Richter entscheiden zu lassen. Der Hinweis der Revision, es sei Aufgabe des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht, eine einheitliche Anwendung des Rechtes auch in Bayern sicher zustellen, geht somit fehl. Es kommt dem Bundesgerichtshof nicht zu, dort wo der Einzelfall es nicht erfordert, bestimmte Rechtsfragen zu erörtern, nur um so auf die künftige Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Einfluß zu nehmen. Nach alledem besteht im vorliegenden Falle kein Anlaß, unter Ausserachtlassung des Anerkenntnisses über die Begründetheit des Klageanspruchs, und damit über die Frage zu entscheiden, ob ohne das Anerkenntnis der Beklagte zu verurteilen wäre, oder ob die Haftung den Bayerischen Staat treffen würde. Ob überhaupt Fälle vorkommen können, in denen es nötig und möglich ist, trotz Anerkenntnisses die rechtliche Begründetheit des Anspruchs zu prüfen, kann dahingestellt bleiben.
4)
Ein Urteil unter Entscheidung über die rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs, wie es die Revision anstrebt, kann nach Vorstehendem nicht ergehen. Es ist aber auch auf ein Urteil dem Anerkenntnis gemäß nicht verzichtet worden. Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Kläger nach wirksamem Anerkenntnis überhaupt keinen Antrag auf Verurteilung stellt, wird verschieden beantwortet. Für den Fall eines Teilanerkenntnisses hat das Reichsgericht entschieden, der anerkannte Teil sei für die zu erteilende Entscheidung erledigt, es sei daher nicht gerechtfertigt, daß das Berufungsgericht auch hinsichtlich des anerkannten Teiles die Klage abgewiesen habe (WarnRspr 08 Nr. 96) Stein-Jonas (a.a.O. § 307 Anm. IV 1 Abs. 2) und Sydow-Busch (ZPO 22. Aufl § 307 Anm. 4) Sind dem beigetreten. Nikisch (Zivilprozeßrecht 1950 S 260) und Rosenberg (a.a.O. § 131 Anm. I 5 b) sehen den Rechtsstreit dann, aber nur dann als beendet an, wenn der Kläger auf ein Anerkenntnisurteil verzichtet hat. Nach Alberti (aaO) ruht das Verfahren. Baumbach (ZPO 21. Aufl § 307 Anm. 3 B) meint, die Hauptsache sei nicht erledigt, wenn der Kläger kein Anerkenntnisurteil beantragt, das Anerkenntnis sei vielmehr frei zu würdigen, etwa als Nichtbestreiten oder als Geständnis. Das Landgericht Hamburg (JW 1938, 2289 Nr. 28) will den Hauptanspruch für erledigt erkläre. Bach, in der Anmerkung zu diesem Urteil, hält Entscheidung nach Aktenlage durch. Anerkenntnisurteil für möglich, weil der Kläger als teilweise säumig zu behandeln sei. Rosenberg stimmt dem zu (a.a.O. § 131 I 5 b Am 1). Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden, denn dem Gericht liegt der nach dem Anerkenntnis erneut gestellt Antrag vor, den Beklagten entsprechend dem ursprünglichen Klageantrag zu verurteilen. Diesem Antrag ist, nachdem der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, zu entsprechen, weil das Anerkenntnis die begehrte Verurteilung rechtfertigt. Dem Kläger wird damit nicht etwa unter Verstoß gegen § 308 ZPO etwas zugesprochen, was er nicht beantragt hat. Die Urteilsformel entspricht genau dem Klageantrag. Die Verurteilung erfolgt auch nicht unter einem vom Kläger nicht geltend gemachten sachlich-rechtlichen Gesichtspunkt, denn ihm wird der Anspruch zugesprochen, den er mit der Klage geltend gemacht hat. Auch bei einem Urteil dem Anerkenntnis gemäß wird über den ursprünglich erhobenen Anspruch entschieden, nicht etwa über einen erst durch das Anerkenntnis entstandenen neuen Anspruch. Darauf wurde unter Bezug nahme auf Stein-Jonas a.a.O. § 307 IV Note 35 bereits hingewiesen.
Der Meinung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Württ Jahrb Band 29, 118 [120]), daß die Klage abzuweisen sei, wenn der Kläger trotz wirksamen Anerkenntnisses seinen Antrag auf Verurteilung durch streitiges Erkenntnis aufrecht erhält, kann nicht beigepflichtet werden. Durch das Anerkenntnis hat sich nur der Streit über die Begründetheit des Anspruchs erledigt, nicht dieser selbst. In diesem Sinne ist in § 160 Abs. II Nr. 1 ZPO von einem Anerkenntnis I die Rede, durch das der geltend gemachte Anspruch "erledigt" wird. Es ist nicht gerechtfertigt, einen Anspruch, dem sich der Beklagte unterworfen hat, abzuweisen. Der Antrag des Klägers, ungeachtet des Anerkenntnisses, streitmässig über die Begründetheit des Klageanspruchs zu entscheiden, ist vielmehr, wie hier geschehen, in den Gründen des Urteils als unzulässig abzutun.
5)
Da der Beklagte entsprechend dem Klageantrag verurteilt wird und den Anspruch nicht sofort anerkannt hat, treffen ihn die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges. Er hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, die entstanden sein würden, wenn nach dem Anerkenntnis schlechthin Verurteilung dem Anerkenntnis gemäß beantragt worden wäre (§§ 91, 93 ZPO). Es ist nach dem Anerkenntnis zwischen den Parteien aber streitig darüber verhandelt worden, ob das Anerkenntnis wirksam sei, und ob dem Antrag der Revision gemäß ein Urteil über die Begründetheit des Klageanspruchs unter Ausserachtlassung des Anerkenntnisses überhaupt erlassen werden könne. Beide Parteien haben dabei verschiedene Prozeßziele verfolgt. Über diese Streitpunkte war vom Gericht zu entscheiden. Die dadurch entstandenen Mehrkosten einer streitigen Verhandlung und eines insoweit streitmässigen Urteils hat der Kläger zu tragen, der insoweit unterlegen ist (§ 91 ZPO - vgl. Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze 11. Aufl 1953 § 20 GKG Anm. 5). Die durch die Nebenintervention des Freistaats Bayern entstandenen Kosten sind nach § 101 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, soweit er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im übrigen hat sie der Nebenintervenient selbst zu tragen. Demgemäß waren unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 3.000 DM (279 DM angegebener Wert der geforderten Zubehörstücke zuzüglich des nach § 3 ZPO geschätzten Streitwerts der Feststellungsklage) die Kosten des Revisionsverfahrens verhältnismässig, wie geschehen, zu verteilen.
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla