Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1959, Az.: VI ZR 201/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 201/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.10.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 1438-1439 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1960, 371-372 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1960, 128 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Paul S. in R., D.str. ...,
Prozessgegner
den Polizeiobermeister Erich M. in M., R.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Ehemann ist auch im Haushalt entsprechend §1356 BGB zur Mithilfe verpflichtet, soweit dies nach den Verhältnissen der Eheleute üblich ist. Ist er nicht mehr berufstätig, so wird er im allgemeinen zu erhöhter Mithilfe im Haushalt verpflichtet sein.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels, sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Oktober 1958 auf gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Als die Ehefrau des Klägers am 14. Juni 1954 auf ihrem Fahrrad an der Kreuzung Eichener Höhe die Hohenzollern-Straße in Mönchen-Gladbach überquerte, stieß sie mit dem Volkswagen des Beklagten zusammen. Die Ehefrau des Klägers verstarb auf dem Weg ins Krankenhaus. Der Kläger beansprucht Ersatz der Beerdigungskosten und des Sachschadens und Entschädigung für den Ausfall der Arbeitskraft seiner Frau.
Die bezifferten Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden hat das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Juli 1957 dem Grunde nach zu zwei Fünfteln des Gesamtschadens für gerechtfertigt erklärt. Der Kläger beansprucht im Nachverfahren für Beerdigungskosten und Sachschaden zwei Fünftel von 2.025 DM = 810 DM nebst Zinsen sowie für den Ausfall der Arbeitskraft seiner Ehefrau zwei Fünftel von 200 DM = 80 DM monatlich für die Zeit vom Unfall bis zum 26. Dezember 1970, dem rechtskräftig festgestellten Ende des Rentenzeitraums, und zwar die Rückstände als Kapital nebst Zinsen.
Durch Teilurteil vom 30. Dezember 1957 über die Höhe des Ersatzanspruchs aus §845 BGB hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 3.120 DM (das sind 80 DM monatlich für die Zeit vom 14. Juni 1954 bis 13. September 1957) nebst Zinsen sowie einer monatlichen Rente von 80 DM für die Zeit vom 14. September 1957 bis 26. Dezember 1970 verurteilte. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Seine Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Abweisung des Anspruchs.
Entscheidungsgründe:
I.
Mit Recht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe Art und Maß seiner Bindung an das von ihm erlassene Grundurteil vom 2. Juli 1957 verkannt. Denn das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, die Dienstleistungspflicht der Ehefrau des Klägers stehe bindend fest, weil das Grundurteil sie voraussetze. Zwar darf eine Vorabentscheidung über den Grund nach §304 ZPO nur ergehen, wenn feststeht oder doch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge das Entstehen eines Schadens aus dem schadenstiftenden Ereignis anzunehmen ist (RGZ 151, 5, 8). Aber im Verfahren über den Grund ist eine nur summarische Prüfung der Frage, ob ein Schaden entstanden ist, ausreichend (BGH NJW 1951, 195). Fest steht bei einem rechtskräftigen Grundurteil, daß ein schadenstiftendes Ereignis vorliegt, für das der Verurteilte einzustehen hat; damit ist aber ein Schadenserfolg nicht mit bindender Wirkung festgestellt, sondern nur als wahrscheinlich vorausgesetzt. Ob Dienste entgangen sind, deren Wert der Schädiger gemäß §845 BGB zu ersetzen hat, ist eine Frage des Schadens, die im Nachverfahren zu prüfen ist. Insoweit greift die nur summarische Vorprüfung im Verfahren über den Grund der Entscheidung über den Betrag nicht vor.
II.
Materiell-rechtlich geht der Streit der Parteien um die Frage, ob dem Kläger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles und des Grundsatzes der Gleichberechtigung überhaupt Ansprüche aus §845 BGB zustehen, gegebenenfalls ob und inwieweit diese gegenüber dem früheren Rechtszustand gemindert sind.
Es ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei der Bewertung der dem Kläger entgangenen Dienste seiner Ehefrau nicht in vollem Maße der Aufgaben- und Pflichtenverteilung unter den Ehegatten gerecht geworden ist, wie sie sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung von Mann und Frau ergibt. Nach §845 BGB hat der Ersatzpflichtige, wenn der Getötete kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau des Klägers am 14. Juni 1954 waren nach Ablauf der in Art. 117 Abs. 1 zweiter Halbsatz GG gesetzten Frist die dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) entgegenstehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts außer Kraft gesetzt (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]). §1356 Abs. 2 BGB a.F. war mangels einer entsprechenden Bestimmung für den Mann mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht vereinbar (Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - NJW 1954, 633). Hieraus folgte aber nicht, daß nunmehr ein Ersatzanspruch nach §845 BGB nicht mehr in Frage käme. Maßgeblich für die Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander ist in erster Linie ihre Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§1353 BGB). Diese für beide Ehegatten gleichermaßen bestehende Pflicht kann je nach der Lage des Einzelfalles sowohl dem Mann wie der Frau obliegen und eine Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten sowie eine Tätigkeit oder Hilfe im Haushalt erheischen. Hinsichtlich der Mitarbeit im Beruf und Geschäft ist dies durch §1356 Abs. 2 BGB in der Fassung, die diese Vorschrift durch das am 1. Juli 1958 in Kraft getretene Gleichberechtigungsgesetz erhalten hat, vom Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich geregelt, wobei es wieder darauf abgestellt ist, ob eine solche Mitarbeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.
Über eine Tätigkeit oder Mithilfe des Mannes im Haushalt hingegen hat das Gleichberechtigungsgesetz eine besondere Regelung nicht getroffen. Es geht von der allgemeinen Anschauung aus, daß beide Ehegatten zum Unterhalt der Familie nach ihren Kräften beizutragen haben, in der Regel also der Mann durch Berufstätigkeit und Bereitstellung seiner Einkünfte für den Familienunterhalt, die Frau durch die Führung des Haushalts und Betreuung der Kinder (BVerfGE 3, 225, 245) [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]. Eine Benachteiligung des einen oder anderen Ehegatten liegt nicht vor, wenn entsprechend solcher Aufgabenverteilung in der Regel die Ehefrau durch die Haushaltsführung und der Ehemann durch Erwerbstätigkeit ihre Verpflichtungen zum Familienunterhalt erfüllen (BVerfG Urt. vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 205/58 u.a. - NJW 1959, 1483 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58]). Dem tragen die Vorschriften der §§1356 Abs. 1 und 1360 in ihrer Neufassung Rechnung. Die Frau führt, nunmehr der. Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist. Allerdings wird die Ausführung der Hausarbeiten oft auf andere Personen übertragen werden können. Dem Ehemann stehen somit nach dem Wirksamwerden des Gleichberechtigungsgrundsatzes in Ehe und Familie grundsätzlich die Ansprüche aus §845 BGB wegen entgangener Dienste im Hauswesen auch dann zu, wenn die Ehefrau erwerbstätig war und daneben den Haushalt geführt hat (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1959 a.a.O.).
Hieraus folgt aber nicht, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen ist, neben seiner eigenen Berufstätigkeit einen Teil der Hausarbeiten zu übernehmen, weil seine Ehefrau trotz ihrer Nebenbeschäftigung ausreichend Zeit zur Besorgung des Haushalts behalten und der Kläger den weit überwiegenden Teil der Kosten des gemeinschaftlichen Unterhalts getragen habe. Das Gleichberechtigungsgesetz hat nicht etwa eine Verpflichtung des Mannes zur Mithilfe im Haushalt beseitigen wollen, sondern nur keine dahingehende ausdrückliche Regelung getroffen, weil der Gesetzgeber eine solche für entbehrlich gehalten hat. Die Verpflichtung des Mannes zu einer Mithilfe im Haushalt folgt nach wie vor aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach §1353 BGB, einer Vorschrift, die durch das Gleichberechtigungsgesetz unberührt geblieben ist. Diese Auffassung deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers, wie die Materialien zum Gleichberechtigungsgesetz klar erkennen lassen Die Begründungen zu den Gesetzentwürfen der Bundesregierung vom 4. Januar 1954 und 29. Januar 1954 (BR Drucks. 532/53 S. 27 und BT Drucks. 224 S. 29) erläutern zu §1356 BGB: "Die Verpflichtung des Mannes, die Frau bei der Führung des Haushalts zu unterstützen, ergibt sich aus §1353 BGB". und im schriftlichen Bericht des Bundestags-Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (16. Ausschuß) ist zu §1356 BGB ausgeführt: "Inwieweit der Mann verpflichtet ist, seiner Frau im Haushalt zu helfen, bestimmt sich nach §1353 BGB" (zu BT Drucks. 3409 S. 36). Rechtverstandener Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau entspricht es, daß das Maß der gesetzlichen Verpflichtung des Mannes zur Mithilfe im Haushalt nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist. Gerade im Rahmen des §845 BGB kommt dem eine besondere Bedeutung zu; denn dieser Schadensersatzanspruch wird gewährt wegen der entgangenen Dienste, zu deren Leistung der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten verpflichtet war, wobei es unerheblich ist, wer die entsprechenden Arbeiten tatsächlich geleistet hat. Als objektiver Maßstab für die Beurteilung der Mithilfepflicht des Mannes im Haushalt bietet sich in Anlehnung an §1356 Abs. 2 BGB n.F. der Grundsatz an, daß der Mann zur Mithilfe verpflichtet ist, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.
Zwar unterliegt es im wesentlichen der tatrichterlichen Beurteilung, welche Arbeiten dem anderen Ehegatten im Einzelfalle obliegen. Das Berufungsgericht ist aber bei seiner Würdigung der Verhältnisse ersichtlich von einer unrichtigen, den oben niedergelegten Grundsätzen widersprechenden Rechtsauffassung ausgegangen. Dies ergibt sich vor allem aus seiner Meinung, den Ehemann treffe nur ausnahmsweise eine Pflicht zur Mithilfe aus dem Anspruch der Ehefrau auf eheliche Lebensgemeinschaft. Maßgebend ist vielmehr, ob nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten eine Mithilfe üblich ist. Zwar kann die Würdigung der Lebensverhältnisse im Einzelfall ergaben, daß die Mithilfe sich auf grössere und beschwerliche der Frau unzumutbare Arbeiten beschränkt. So vor allem, wenn der Mann selbst einen anstregenden und zeitraubenden Beruf ausübt.
Einer besonderen Betrachtung bedarf aber die Pflicht zur Mithilfe im Haushalt bei nicht mehr im Berufsleben stehenden Personen. Das Berufungsgericht hat daher an sich zu Recht auch zwischen der Zeit der beruflichen Tätigkeit des Klägers und der Zeit nach seiner Pensionierung unterschieden. Für die letztere ist aber wieder verkannt, daß nicht mehr tätige, aber noch rüstige Ehemänner auch in bürgerlichen Verhältnissen in besonderem Maße ihre Ehefrauen bei der Hausarbeit zu entlasten pflegen. Diese in weiten Bevölkerungskreisen bestehende Übung entspricht auch der heutigen Auffassung von der Ehe, mit der es unvereinbar ist, daß ein im Ruhestand lebender Mann seiner Frau bis ins hohe Alter alle Arbeiten alleinüberläßt und er selbst untätig zuschaut.
Bestand aber eine Mithilfepflicht des Klägers im Haushalt seiner Ehefrau, sei es nach seiner Pensionierung oder bereits vorher, so kann der Wert der Dienste, den seine Ehefrau ihm kraft Gesetzes zu leisten verpflichtet war, sich vermindert haben und dies wäre bei der Bemessung des dem Kläger nach §§845, 846, 254 BGB zustehenden Ersatzanspruchs zu berücksichtigen.
Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Erörterung und Würdigung. Das angefochtene Urteil kann somit mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben; es war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf weitere Rügen der Revision bedurfte. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu überlassen.
III.
Für die erneute Verhandlung ist zu beachten:
Von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus konnte das Berufungsgericht es dahinstehen lassen, ob der Kläger als Ruhestandsbeamter eine Erwerbstätigkeit in der privaten Wirtschaft aufgenommen hat oder nicht. Nunmehr wird das Berufungsgericht hierüber Feststellungen zu treffen haben. Denn die sich aus der Verpflichtung des Ehemannes zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergebende Hilfspflicht im Haushalt kann nicht dazu führen, daß ein rüstiger Pensionär eben dieser Mithilfepflicht wegen gehindert wäre, sich nunmehr einer seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner noch vorhandenen Schaffenskraft gemäßen neuen Erwerbstätigkeit zuzuwenden. Kann ein aus dem Erwerbsleben zunächst Ausgeschiedener eine neue Beschäftigung finden, der er gerecht werden kann, so kann von ihm in der Regel nicht verlangt werden, daß er gerade wegen seiner Mithilfepflicht im Haushalt einer solchen, ihm gemäßen neuen Erwerbstätigkeit entsage. Vielmehr wird die Frage seiner Verpflichtung zur Mithilfe im Haushalt dann unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme seiner Zeit und seiner Kräfte durch die Erwerbstätigkeit zu beurteilen sein.
Bei der Bemessung der Geldrente aus §845 BGB gemäß den in BGHZ 4, 123 und im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1952 - III ZR 335/51 - (NJW 1953, 97) entwickelten Grundsätzen ist auch dem Gedanken der Zumutbarkeit Rechnung zu tragen. Manche Dienste, die der Ehemann im Verhältnis zu seiner Ehefrau im Haushalt zu leisten verpflichtet war, können, wenn der Tätigkeitsbereich der Ehefrau auf einen anderen übertragen werden muß, für den Ehemann unzumutbar sein und daher nicht mehr von ihm verlangt werden, so etwa weil seine Mithilfe bei derlei Arbeiten gerade nur aus dem engen persönlichen Verhältnis zu seiner Ehefrau gerechtfertigt war. Daher kann die Würdigung des Einzelfalles ergeben, daß dem Ehemann nunmehr Arbeiten im Haushalt nur noch in geringerem Umfang zuzumuten sind und somit der Wert der entgangenen Dienste der Ehefrau entsprechend höher einzuschätzen ist.