Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.09.1975, Az.: BVerwG VI C 112.74
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.09.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 112.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 09.04.1974 - AZ: I VG W 234/73
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. September 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. April 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen die §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 3 VwGO verstoßen und seine Entscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), greift nicht durch.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 117 Abs. 3 VwGO erheblich verletzt, weil sein Urteil nicht binnen zwei Wochen bzw. "alsbald" im Anschluß an diese Frist vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben worden ist, sondern erst rund sechs Monate nach der Verkündung zugestellt werden konnte. Das allein führt aber schon deshalb nicht zur Aufhebung, weil die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel nicht beruhen kann, wie § 137 Abs. 1 VwGO voraussetzt (arg. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung ist vor dem Verstoß verkündet worden, das Urteil kann von ihm nicht beeinflußt sein.
Dies würde allerdings die Anwendung, von § 138 Nr. 6 VwGO nicht hindern; denn der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift einen nach Erlaß der Entscheidung unterlaufenen Verfahrensmangel zum absoluten Revisionsgrund erhoben. Das angefochtene Urteil ist jedoch im Sinne dieser Vorschrift "mit Gründen versehen". Die VwGO sieht anders als § 552 in Verbindung mit § 551 Ziff. 7 ZPO (BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]; BGH in LM § 551 Ziff. 7 ZPO Nr. 3 u. 6) und grundsätzlich auch § 275 Abs. 1, § 338 Nr. 7 StPO n.F., aber in Übereinstimmung mit den Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes (BSG AP § 551 ZPO Nr. 8) und der Finanzgerichtsordnung (BFH NJW 1972, 1592) keine starre Frist für die Abfassung der Entscheidungsgründe vor. Das hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG VI C 59.74 - eingehend dargelegt. Sinn und Zweck des § 117 Abs. 3 VwGO, der in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnt, ist zwar, die Übereinstimmung der beratenen mit den schriftlich niedergelegten Gründen zu gewährleisten. Geben die Urteilsgründe das Beratungsergebnis nicht zutreffend wieder, ist die Grundlage der revisionsrichterlichen Nachprüfung in Frage gestellt. Eine generell bestimmbare Grenze, von der an der Gesetzeszweck, das Beratungsergebnis zuverlässig zu beurkunden, nicht mehr erreichbar ist, läßt sich jedoch nicht ziehen. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob Umstände dafür sprechen, daß das Urteil auf der Fristüberschreitung beruhen kann (vgl. Beschluß vom 24. August 1970 - BVerwG I B 129.67 - [Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 4]).
Bei Entscheidungen auf dem Gebiet der Kriegsdienstverweigerung erscheint es allerdings besonders angemessen, die schriftlichen Entscheidungsgründe möglichst bald abzufassen.
Weil das Urteil in der Regel weniger auf der Subsumtion eines "unstreitigen" Sachverhalts unter Rechtsnormen als auf eingehender Beweiserhebung und deren Würdigung beruht, insbesondere auf dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen gewinnt (s. Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG VI C 247.73 [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 80]), gilt es, einem Verblassen der Erinnerung an die bei der Beratung leitenden Gesichtspunkte vorzubeugen. Die Feststellung, ob ein Wehrpflichtiger zu Recht oder zu Unrecht den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, duldet ohnehin grundsätzlich keine Verzögerung (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 26.73 [Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 10]; BVerwGE 45, 351 [357]).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht dargetan oder ersichtlich, daß sich diese Gefahr schon verwirklicht hat und die schriftlichen Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis nicht mehr zuverlässig beurkunden. Die Revision verweist lediglich auf. die große Zahl ähnlicher Verhandlungen die das Verwaltungsgericht in der Zeit zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsabsetzung durchzuführen hatte, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern sich ein etwaiger Rückgang der Erinnerung in dem angefochtenen Urteil niedergeschlagen hat. Der Sache nach erschöpft die Revision sich somit in der bloßen Behauptung die Urteilsgründe wichen von dem Beratungsergebnis ab. Damit kann sie nicht durchdringen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1975- BVerwG VI C 59.74 - BGHZ 32, 17 [26] und NJW 1970, 611 = LM Nr. 8/9 zu § 41 p PatG).
Unzulässig ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe mit der verspäteten Absetzung des Urteils gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen. Diese Bestimmung will zwar die Wiedergabe der maßgebenden, vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend angesehenen Gesichtspunkte sichern. Sie hat jedoch für die Gewährleistung der Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe im Hinblick auf den Zeitablauf keine selbständige Bedeutung.
Auch die sonstigen Beanstandungen der Revision haben keinen Erfolg,
Soweit die Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe gegen die Denkgesetze verstoßen, verkennt sie, daß diese Rüge grundsätzlich Subsumtionsmängel betrifft und dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Mit der Verfahrensrevision kann sie nicht geltend gemacht werden (Beschluß vom 9. Dezember 1974 - BVerwG VI CB 49.74 - mit Nachweisen). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die Denkgesetze im Rahmen der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts einen Verfahrensfehler darstellen kann, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn die Revision mißversteht das angefochtene Urteil, wenn sie für ihre weiteren Darlegungen davon, ausgeht, das Verwaltungsgericht habe als "Schlüsselereignis" für den Kläger das Verhalten der CSSR bei dem Einfall der Sowjetunion angesehen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt vielmehr, daß das Verwaltungsgericht im Einklang mit den Parteiaussagen des Klägers die Erörterung dieses Vorganges in der Schule als maßgebend betrachtet hat. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt hat, der Kläger habe sich nicht genügend Gedanken über die Möglichkeiten passiven Widerstandes gemacht, und zur Begründung darauf verweist, das vom Kläger genannte Beispiel der CSSR überzeuge nicht, weil die politische Führung der CSSR gerade keine Verteidigung gegen die Sowjetunion gewollt habe, kann das Bedenken begegnen. Die Entscheidung beruht aber jedenfalls nicht auf diesen Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich festgestellt, der Kläger habe allgemein und auch bei der sonstigen Erörterung der gewaltlosen Verteidigung die erforderliche und ihm zumutbare gedankliche Auseinandersetzung vermissen lassen.
Endlich greift die Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG der der letzten mündlichen Verhandlung ist. Auch hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision um eine materiellrechtliche Frage (vgl. Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 71.73 - [Buchholz; 448.0 § 25 WPflG Nr. 75]). Allerdings kann die Rüge im Rahmen einer zulässigen Verfahrensrevision nach § 137 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG zur materiellrechtlichen Überprüfung führen, sofern das angefochtene Urteil mit seinen maßgeblichen rechtlichen Darlegungen von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 126.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 22]). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Erörterungen des Verwaltungsgerichts stimmen mit den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen überein. Das Verwaltungsgericht hat lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung dem auffallend kurzen Zeitraum Bedeutung bei gemessen, in den sich nach dem Vortrag des Klägers die endgültige Gewissensbildung vollzogen haben soll (vgl. hierzu Beschluß vom 12. Juni 1974 - BVerwG VI CB 212.73 und hat ersichtlich nicht verkannt, daß eine etwaige Weiterentwicklung des Gewissens von der Antragstellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (vgl. auch dazu das Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG VI C 71.73 - [Buchholz a.a.O.]). Der Sache nach wendet sich die Revision unzulässig gegen die Beweiswürdigung das Verwaltungsgerichts. Bei ihrer Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe die Aussage des Klägers nicht berücksichtigt, bereits längere Zeit vor der Antragstellung habe er sich mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung beschäftigt, läßt die Revision im übrigen außer acht, daß der Kläger bekundet hat, trotz seiner früheren Besuche von Informationsveranstaltungen eines Kriegsdienstverweigererverbandes sei ihm doch erst während des Fachoberschulbesuchs "plötzlich bewußt geworden, daß Krieg ein sinnloses Abschlachten" sei. Von dieser Äußerung ist das Verwaltungsgericht offenbar ausgegangen.
Die Revision war demnach zurückzuweisen. Dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert