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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1957, Az.: I ZR 21/56
„Zeiß“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.07.1957
Aktenzeichen
I ZR 21/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14695
Entscheidungsname
Zeiß
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 13.01.1956
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1957, 1125-1126 (Volltext)
  • GRUR 1958, 189 "Zeiß"
  • JZ 1958, 241-243 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1958, 154-155 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • MDR (Beilage) 1958, B 4 (amtl. Leitsatz)
  • MDR (Beilage) 1958, B 1 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 17-18 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma ..., H., vertreten durch Prof. Dr. Walther B., ebenda,

Prozessgegner

1. den "V.", vertreten durch den Werksdirektor Dr. S. in J.,

2. den "D.-Optik" in B. (Ostsektor), S.straße ..., vertreten durch den Liquidator S.,

Amtlicher Leitsatz

I.

1.) Zur Frage der Anwendbarkeit der Rechtsgrundsätze, die über die Auswirkungen sowjetzonaler Enteignungen von privatwirtschaftlichen Unternehmen entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 5, 27, 35[BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51];  17, 209, 213) [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]auf die Enteignung der ein zweckgebundenes Sondervermögen darstellenden industriellen Unternehmen einer Stiftung.

2. Ist dem neuen Rechtsträger des in der Sowjetzone belegenen Vermögens eines dort entschädigungslos enteigneten Unternehmens durch den sowjetzonalen Machthaber der Firmenname dieses Unternehmens verliehen worden, so verstößt die Geltendmachung der Rechte aus der Namensverleihung jedenfalls dann gegen den ordre public (Art. 30 EGBGB) der Bundesrepublik, wenn das Unternehmen von seinem bisherigen Inhaber unter demselben Namen in der Bundesrepublik fortgeführt wird.

II.

1.) Wird durch Lieferungen in den Bezirk des angerufenen Gerichts nach §32 ZPO die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts für Ansprüche aus dem deutschen Warenzeichengesetz und dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begründet, so ist damit nicht zugleich auch die internationale Zuständigkeit des Gerichts für Ansprüche gegeben, die aus gleichartigen Lieferungen in das Ausland hergeleitet werden, und zwar gleichgültig, ob diese Lieferungen, nach deutschem Wettbewerbsrecht oder ausländischem Zeichen- oder Wettbewerbsrecht zu beurteilen sind. Inlands- und Auslandslieferungen können in diesem Falle nicht als eine teilweise im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklichte einheitliche unerlaubte Handlung angesehen werden.

2.) Bei der Anwendung des Satzes, daß inländische Gewerbetreibende ihren Wettbewerb auch im Auslande nach inländischen Rechtsgrundsätzen einzurichten haben (BGH GRUR 1955, 411 - Zahl 55; BGHZ 22, 1, 18[BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold), ist auch auf die Anschauungen des Auslandes Rücksicht zu nehmen. Wird in einem ausländischen Staat eine Handlungsweise, die nach deutschem Recht an und für sich wettbewerbswidrig ist, als zulässig angesehen, so muß gefragt werden, ob sie bei dieser Sachlage, also unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die ausländische Verkehrsauffassung sie billigt, mit den Anschauungen des anständigen deutschen Kaufmannes zu vereinbaren ist und deshalb nicht gegen §1 UWG verstößt.

3.) Bedeutet der Vertrieb eines Erzeugnisses im Auslande einen Verstoß gegen ausländische Zeichenrechte eines inländischen Unternehmens oder eine unlautere Wettbewerbshandlung und damit eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§823 ff. BGB, so ist die Durchfuhr des Erzeugnisses durch das Gebiet der Bundesrepublik ein in diesem Gebiet begangener Teil der unerlaubten Handlung und daher geeignet, einen inländischen Gerichtsstand gemäß §32 ZPO zu begründen (BGH LM Nr. 22 zu §24 WZG - Pertussin II). Ein solcher Gerichtsstand wird indessen nur bei denjenigen Gerichten begründet, deren Bezirk von der Durchfuhr berührt wird. Offengeblieben ist die Frage, ob, wenn durch den Bezirk des angerufenen Gerichts eine Durchfuhr nach bestimmten Ländern stattgefunden hat, damit, auch die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts für Ansprüche aus Lieferungen in andere Länder begründet wird.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12.-14. Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Bock, Dr. Nastelski und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Januar 1956 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als den Beklagten unter Ziffer I 1 a über das Verbot der Benutzung der Firmenbezeichnung "VEB ..." hinaus auch untersagt worden ist, sich im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin jeder anderen, den Namen " ..." oder " ..." enthaltenden Firmenbezeichnung zu bedienen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Insoweit entfällt unter entsprechender weiterer Abweisung der Klage auch die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung (Ziff I 2 des Urteils), die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Ziff II des Urteils) sowie die Veröffentlichungsbefugnis (Ziff III des Urteils).

    Das Unterlassungsgebot zu Ziff I 1 a des Urteils erhält mithin folgende Fassung:

    "I.Die Beklagten werden verurteilt,
    1.es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin
    a)sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Firmenbezeichnung "VEB ..." zu bedienen;"
  3. III.

    Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

  4. IV.

    Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 1/4 der Klägerin , zu 1/6 den Beklagten als Gesamtschuldnern, zu je weiteren 7/24 dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) auferlegt.

    Von den gerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelzüge tragen die Klägerin 5/12, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/16, der Beklagte zu 1) weitere 5/12 und der Beklagte zu 2) weitere 5/48.

    Von den außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelzüge tragen im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten zu 1) die Klägerin 5/12 und der Beklagte zu 1) 7/12, im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 2) die Klägerin 7/12 und der Beklagte zu 2) 5/12.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Am 1. Juni 1948 ist in ... die Optische Werkstätte, ein unter der Firma ... geführter Stiftungsbetrieb der ...-Stiftung in ..., auf Grund der SMAD Befehle Nr. 124 und 64 enteignet worden. Der enteignete Betrieb wurde zunächst - ohne eigene Rechtspersönlichkeit - der Industrievereinigung für feinmechanische und optische Geräte "Optik" angegliedert. Mit Wirkung vom 1. Januar 1951 schied er nach §2 der "Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie" vom 22. Dezember 1950 (GBl d DDR S. 1233) aus deren Verwaltung und Leitung aus und wurde "selbständige juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum". Dieser Betrieb, der mit der Bezeichnung "VEB ..." firmiert, ist der Beklagte zu 1).

2

Der Beklagte zu 2) ist ein mit selbständiger Rechtspersönlichkeit ausgestattetes "volkseigenes Handelsunternehmen" (vgl. Ministerialblatt der DDR 1952, S. 177 - Anlage B 37). Er vertreibt u.a. Erzeugnisse des Beklagten zu 1).

3

Die Klägerin ist unter der Firma ... am 15. Januar 1951 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim a. d. Brenz eingetragen worden. Sie betrachtet sich als identisch mit dem in ... enteigneten Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma ...) und nimmt dessen Stellung und Rechte für sich in Anspruch. Sie verwahrt sich dagegen, daß der Beklagte zu 1) - außerhalb der Sowjetzone - in seiner Firma den Namen " ..." führt und die Warenzeichen des enteigneten Betriebes benutzt.

4

Die " ...-Stiftung" ist im Jahre 1889 von Dr. Ernst ... errichtet worden. Dr. ... war als Privatdozent an der Universität ... mit bahnbrechenden Forschungsarbeiten auf dem Gebiete der Optik hervorgetreten. Seine Arbeiten ermöglichten es insbesondere, nach gegebenen Eigenschaften und Formen von Gläsern deren optische Wirkungen zu berechnen. Im Jahre 1875 trat er als stiller Teilhaber in die Firma des Universitätsmechanikers ... ein, der im Jahre 1846 in ... eine Werkstätte für die Herstellung von optischen Linsen und Geräten gegründet hatte. Später wurde er mit dem Glasmechaniker Dr. Otto ... bekannt, dem er in dem Bestreben, die optische Verwertbarkeit des Glases durch systematisch ausgewählte chemische Zusammensetzung zu steigern, in ... ein glastechnisches Laboratorium einrichtete. Aus diesem Laboratorium ist die - am 1. Juni 1948 ebenfalls enteignete - Firma ... Glaswerk & Gen. entstanden, an der zunächst Dr. ... und Dr. ... sowie ... und dessen Sohn ... beteiligt waren. Beide Unternehmen entwickelten sich überaus günstig und warfen für ihre Inhaber erhebliche Gewinne ab.

5

Dr. ... befaßte sich schon sehr bald mit dem Gedanken, sein Betriebsvermögen wie überhaupt die beiden genannten Unternehmen "im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichen Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu stellen" (Abbe, Gesammelte Abhandlungen, Jena 1921, Bd. III S. 330). Er glaubte, dieses Ziel am besten durch eine Stiftung erreichen zu können. Am 19. Mai 1889 errichtete er das Statut einer Stiftung, der er den Namen des ein Jahr vorher verstorbenen ... gab. Die Stiftung wurde am 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigt und mit dem Recht der juristischen Person bekleidet. Auf Grund vertraglicher Vereinbarungen wurde sie im Jahre 1891 Inhaber der Firma ... (Optische Werkstätte) und zunächst Mitinhaberin, später (1919) Alleininhaberin, der Firma ... Glaswerk, ... & Gen. (Glaswerk für wissenschaftliche und technische Zwecke). Das erste Statut der Stiftung wurde am 26. Juli 1896 durch ein - am 16. August 1896 landesherrlich bestätigtes - zweites Statut ersetzt. Dieses Statut ist im Jahre 1905 neu gefaßt worden, alsdann aber bis zum Jahre 1945 im wesentlichen unverändert geblieben. Im Jahre 1935 erfolgte Änderungen sind unstreitig 1945 rückgängig gemacht worden.

6

Die §§1-5 des Statuts enthalten die konstituierenden Bestimmungen. §1 legte die Zwecke der Stiftung fest. Diese sind:

  1. A.

    im Rahmen der Stiftungsbetriebe

    1. 1.

      Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in ... eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbeanstalten unter unpersönlichem Besitztitel; im besonderen:

    2. 2.

      Dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für die Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation - als der Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreises und als eines nützlichen Gliedes im Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen;

    3. 3.

      Erfüllung größerer sozialer Pflichten, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Rechtslage.

  2. B.

    außerhalb der Stiftungsbetriebe:

    1. 1.

      Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie ...

    2. 2.

      Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung ... und seiner nächsten Umgebung;

    3. 3.

      Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre.

7

Nach §2 soll die Stiftung für alle Zeit den Namen " ...-Stiftung" führen, nach §3 ist ihr rechtlicher Sitz Jena. Die §§4 und 5 handeln von, den Organen der Stiftung. §4 lautet:

"Für die Vertretung der ...-Stiftung als juristische Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere " Stiftungsverwaltung" bestehen.

Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:

die " Vorstände" ("Geschäftsleitungen") der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe;

ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar ("Stiftungskommissar");

welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts."

8

§5 bestimmt in Abs. 1, daß die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung demjenigen Department des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität ... unterstellt sind.

9

Diese Bestimmung wird durch §113 ergänzt, wonach im Falle staatsrechtlicher Veränderungen die Verwaltung der Stiftung an diejenige Staatsbehörde übergehen soll, die hinsichtlich der Universität ... an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departments des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums getreten ist, sofern sie in Thüringen ihren Sitz hat, andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens.

10

§5 Abs. 3 lautet:

"Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der ...-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist."

11

Den Mitgliedern der Vorstände (Geschäftsleitungen) eines jeden Stiftungsbetriebes, die nach §27 Abs. 2 für einen bestimmten Zeitraum oder auf Lebenszeit zu bestellen sind, obliegt nach §8 Abs. 1 "die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere Aktion der Firma" und darüber hinaus deren Vertretung nach außen. Dazu heißt es in §8 Abs. 3:

"Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden."

12

Nach §9 ist zur Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Firma

"entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsverwaltung zum "Bevollmächtigten der ...-Stiftung" und ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können."

13

Nach §121 können die §§1-4 "unter keinen Umständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden." Das gleiche gilt für die §§117 bis 120, die sich auf die Vornahme von Statutenänderungen sowie deren Anfechtung und Wirkung beziehen.

14

Als in April 1945 amerikanische Truppen ... besetzten, gehörten der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes "Optische Werkstätte (Firma ...)" die auf Lebenszeit bestellten Mitglieder

Prof. Dr. ...,
P. ...,
Dr. ... und
Prof. Dr. ...
15

an. Zur Vertretung der Stiftung in Angelegenheiten der genannten Firma (§9) war im Handelsregister Prof. Dr. ... und als sein Vertreter P. ... eingetragen.

16

Bei ihrem Abzug, am 24. Juni 1945, nahmen die amerikanischen Truppen die genannten Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma ... und eine Reihe weiterer Angestellten mit sich nach ... in Württemberg.

17

Vorher, und zwar am 22. Juni 1945, hatte P. ... den Prokuristen der Firma Carl ...

Viktor ...
Dr. Friedrich ... und
Dr. Hugo ...
18

Vollmacht dahin erteilt;

"die Geschäfte der Geschäftsleitung einstweilen wahrzunehmen, solange sämtliche Mitglieder von ... abwesend sein müssen und an der Erfüllung ihrer Aufgaben verhindert sind."

19

Am 23. Juni 1945 kam es indessen zu einer Besprechung von Mitgliedern der Geschäftsleitung mit dem damaligen Landgerichtspräsidenten, späteren Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. ... der am 21. Juni 1945 durch den "Bevollmächtigten für das thüringische Volksbildungsministerium", Regierungsdirektor ..., zum Stiftungskommissar der ...-Stiftung ernannt worden war. Die Beklagten haben vorgetragen, Dr. ... habe über diese Besprechung einen Aktenvermerk angefertigt, in dem es u.a. heiße:

"Als dringlichste Frage ergab sich, daß eine neue Geschäftsleitung bestellt werden muß. Die bisherige Geschäftsleitung hatte insofern schon Vorsorge getroffen, als sie neue Prokuristen bestellt hatte bezw. einem Gremium von drei Herren die künftige Geschäftsleitung übertragen hatte, ohne diese Herren aber formell zu Geschäftsleitern machen zu können. Keine Ansicht, daß sowohl der Belegschaft gegenüber wie nach außenhin die formelle Bestellung neuer Geschäftsleiter notwendig ist, wenn die bisherige Geschäftsleitung abtransportiert wird, setzte ich schließlich bei allen Beteiligten durch, und im vollen Einverständnis mit allen Beteiligten wurde als neue Geschäftsleitung in Aussicht genommen:

Herr Dr. ...,
Herr ...,
Herr Dr. ...,

Allerdings ist die bisherige Geschäftsleitung, wie es der Satzung entspricht, auf Lebenszeit bestellt. Sollte sie zurückkehren, so hat sie Anspruch darauf, das alte Amt wieder zu übernehmen. Aus diesem Grunde ist eine befristete Bestellung der neuen Geschäftsleiter vorgesehen wie es auch die Satzung zuläßt. Herr ..., der beider späteren Besprechung bei der Firma ... & Gen. mit anwesend war, bat bei dieser späteren Besprechung darum, die Frist auf ein Jahr festzusetzen, während beider ersten Besprechung bei der Firma ... nur ins Auge gefaßt wurde, die Bestellung "bis zur Rückkehr der jetzigen Geschäftsleitung" auszusprechen. Es fragt sich, ob diese letztgenannte Formulierung in Übereinstimmung mit §27 des Stiftungsstatuts steht, -".

20

Am 27. Juni 1945 meldete Dr. ... zur Eintragung in das Handelsregister der Firma ... in ... und ihrer Zweigniederlassungen in ... und ... an, daß die Bestellung des Prof. Dr. ... zum Bevollmächtigten der ...-Stiftung in Angelegenheiten der Firma ... und seines Stellvertreters Paul ... erloschen sei und das Mitglied der Geschäftsleitung Dr. Friedrich ... zum Bevollmächtigten sowie das Mitglied der Geschäftsleitung Viktor ... zu dessen Stellvertreter neu bestellt worden seien. Gleichzeitig meldete Dr. ... an, daß die Einzelprokura des Dr. ... und des Prof. Dr. ... erloschen und dem Mitglied der Geschäftsleitung Dr. ... Einzelprokura für die Hauptniederlassung der Firma ... in ... und für ihre Zweigniederlassungen in ... und ... erteilt worden sei. Diese Veränderungen sind am 18. Oktober 1945 im Handelsregister des Amtsgerichts Jena eingetragen worden.

21

Die von P. ... am 22. Juni 1945 ausgestellte Vollmachtsurkunde trägt den Vermerk "gegenstandslos". Nach dem Vortrage der Beklagten rührt dieser Vermerk von dem derzeitigen Justitiar der Klägerin, Dr. ..., her.

22

Über die Kompetenzen der neu ernannten Geschäftsleitungen der beiden Stiftungsbetriebe - auch für das ... Glaswerk war eine neue Geschäftsleitung ernannt worden - und der nach ... abtransportierten Mitglieder der früheren Geschäftsleitungen kam es zu Differenzen. Im Anschluß an ein auch von P. ... unterzeichnetes Schreiben der Mitglieder der früheren Geschäftsleitung des Glaswerks vom 12. Oktober 1945 richteten die neu ernannten Geschäftsleitungen der beiden Stiftungsbetriebe unter dem 12. Januar 1946 an die "früheren Herren Mitglieder der Geschäftsleitungen der Firmen ... und ... Glaswerk ... & Gen. z. H. von Herrn P. ..." ein Schreiben, in dem es u.a. heißt:

" ... bringen wir ... zum Ausdruck, daß wir es im Interesse der gesamten ...-Stiftung sowie der Stiftungsbetriebe für erforderlich halten, zunächst eine einwandfreie Klarstellung unserer rechtlichen Zuständigkeit als einziger Geschäftsleitungen herbeizuführen, bevor weitere Maßnahmen bezüglich der Handhabung der Geschäfte der Stiftung und der Stiftungsbetriebe in der amerikanisch, französisch und englisch besetzten Zone mit Ihnen verabredet werden können.

Wir stehen auf dem Standpunkt, daß, nachdem wir auf Ihren Vorschlag von der Stiftungsverwaltung als Geschäftsleitung eingesetzt sind, wir die alleinige verantwortliche Geschäftsleitung und Sie damit abgetreten sind, wobei wir die Verpflichtung eingegangen sind, daß wir bei Ihrer etwaigen Rückkehr nach ... und der Möglichkeit, Ihr früheres Amt wieder zu übernehmen, auf Wunsch der Stiftungsverwaltung zu Ihren Gunsten zurücktreten. Sie haben bislang einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen und sprechen von einer zweiten Geschäftsleitung, die in der amerikanisch, französisch oder englisch besetzten Zone zuständig sei. Wir können dieser Auffassung aus rechtlichen Gründen und wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Geschäftsführung nicht zustimmen; ...

Unabhängig hiervon und von den Voraussetzungen, die zu der Besprechung zwischen Ihnen und Herrn ... führten, wurde seitens der Stiftungsverwaltung eine offizielle Abberufung der früheren Mitglieder der Geschäftsleitungen vorbereitet. Sie stützt sich auf die für hier allein zuständigen thüringischen Gesetze, welche bereits bei formeller Mitgliedschaft zur NSDAP bzw. Gliederungen der NSDAP von einem gewissen Grade ab sowie sonstigen nazistischen Ernennungen (Wehrwirtschaftsführer) eine Abberufung vorsehen. Die geplante Maßnahme wurde uns von dem Stiftungskommissar, ... Dr. ... am 9. Januar ds. mitgeteilt. Sowohl der Herr Stiftungskommissar wie auch wir würden es außerordentlich bedauern, wenn diese Maßnahme durchgeführt würde. Wir möchten dies auf jeden Fall vermeiden und schlagen deshalb Ihnen vor, von sich aus auf Ihre Bestellung zu Mitgliedern der Geschäftsleitungen zu verzichten, um die sonst praktisch werdende Abberufung zu vermeiden. Wir fügen Abschrift des Antrags der Stiftungsverwaltung, der vorläufig noch zurückgehalten wird, bei ...

Wir sind mit dem Herrn Stiftungskommissar einig, daß, falls Sie die gewünschte Erklärung abgeben, Ihre materiellen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht berührt werden sollen und Ihre Mitarbeit, soweit es Ihre Aktionsfähigkeit erlaubt, weiterhin möglich sein soll ..."

23

Prof. Dr. ... und P. ... antworteten mit Schreiben vom 28. Januar 1946. In diesem Schreiben, dem sich Dr. ... unter dem 23. April 1946 angeschlossen hat, heißt es u.a.:

"Wir stimmen voll mit Ihnen in der Auffassung überein, daß es aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nur eine allein verantwortliche Geschäftsleitung mit dem Sitze in ... geben kann. Die durch die Ereignisse des letzen Sommers geschaffene schwierige Lage könnte sich zum weiteren Nachteil der Stiftung nur verschlimmern, wenn irgend eine Art von Dualismus die obersten, von den Geschäftsleitungen beider Stiftungsbetriebe ausgeübten Leitungsbefugnisse rechtlich und räumlich aufspalten würden. Um Ihnen den Weg statutengemäßer Bestellung zu ordentlichen Geschäftsleitern zu eröffnen, haben wir Sie deshalb Ende Juni vorigen Jahres dem Herrn Stiftungskommissar als unsere Nachfolger vorgeschlagen und Ihnen die Geschäfte übergeben. Wir wünschen Ihnen klar und zweifelsfrei zu besteigen, daß wir Sie seit unserem Abtransport aus ... als die nunmehr allein und voll verantwortlichen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nach innen und außen betrachtet haben und weiter betrachten. ... Stimmen wir sonach mit Ihnen in der Beurteilung der Rechtsverhältnisse durchaus überein, so werden Sie auch mit uns den anempfohlenen Rücktritt für gegenstandslos halten. Die durch diese Empfehlung erstrebte Lage ist zu Ihren Gunsten bereits hergestellt. Haben wir somit keinerlei Funktionen als Geschäftsleiter mehr inne, so können uns solche selbstredend auch nicht durch ein politisches Ausschlußverfahren genommen werden ...

Die anliegende Durchschrift ist für den Herrn Stiftungskommissar, Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. ... bestimmt. Wir wären Ihnen sehr verbunden, wenn Sie dem Herrn Stiftungskommissar bei Gelegenheit der Weitergabe ... unseren aufrichtigen Dank für die verständnisvolle Behandlung der vorstehenden Fragen und für seine so tatkräftige Förderung der Stiftungsbelange übermitteln würden ..."

24

Nunmehr stellte Dr. ... als Bevollmächtigter der ...-Stiftung in Angelegenheiten der Firma ... unter dem 7. März 1946 den Herren Prof. Dr. ... und ... Vollmacht aus

"gemeinsam handelnd die Firma ... in ... außerhalb der ... einschließenden Besatzungszone in allen Rechtshandlungen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten."

25

Unter dem 17. Juni 1946 wurde diese Vollmacht auch auf Dr. ... ausgedehnt. Die Vollmachtsurkunden vom 7. März 1946 wurden mit einem vom 4. März 1946 datierten Begleitschreiben übersandt, in dem es nach Bezugnahme auf das Schreiben vom 28. Januar 1946 heißt:

"Mit Genugtuung haben wir die Übereinstimmung der beiderseitigen Ansichten dahin gehend festgestellt, daß die in ... im Amt befindlichen Geschäftsleitungen ordnungsmäßig bestellt und für die Leitung der beiden Stiftungsbetriebe allein zuständig und verantwortlich sind.

In der Erkenntnis, daß zur Vertretung der Stiftungsbetriebe in den nicht-russischen Besatzungszonen die früheren Geschäftsleitungsmitglieder ... in erster Linie berufen sind ... haben wir den Herren Prof. Vollmacht zur Vertretung der beiden Stiftungsbetriebe außerhalb der ... einschließenden Besatzungszone erteilt. ...

Zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Rechtsverkehr sind in den Urkunden selbst Richtlinien und Bedingungen für den Gebrauch der Vollmachten nicht enthalten. Im Hinblick auf unsere Bindung und Verantwortung den Besatzungsbehörden gegenüber sowie zur Wahrung einheitlicher Geschäftspolitik in allen Besatzungszonen bitten wir jedoch, bei Rechtshandlungen größerer Bedeutung von den Vollmachten nur Gebrauch zu machen, sofern die in ... im Amt befindlichen Geschäftsleitungen selbst nicht zu gehöriger Wahrnehmung der Interessen der Stiftungsbetriebe im Stande sind. Soweit die Vornahme von Rechtshandlungen durch Sie als zweckmäßig oder geboten erscheint, bitten wir, mit uns enge Fühlung zu halten, nach Möglichkeit eine vorherige Abstimmung der Ansichten herbeizuführen und stets im Sinne der Tradition der ...-Stiftung und im Rahmen der von den Geschäftsleitungen betriebenen Geschäftspolitik zu verfahren. Ist vorherige Verständigung nicht möglich, bitten wir, uns unverzüglich nach Vornahme der jeweiligen Rechtshandlungen zu unterrichten ..."

26

Die Vollmachtsempfänger haben ihre Zustimmung zu diesen Bedingungen wunschgemäß durch Unterschrift erklärt. Sie sind in der Folgezeit auf Grund der Vollmacht in den Westzonen tätig geworden.

27

Am 25. Juni 1946 erteilte Viktor ... als Bevollmächtigter der ...-Stiftung dem Diplomingenieur Dr. ... Vollmacht, für die ...-Stiftung einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH abzuschließen, die die Fertigung und den Vertrieb optischer und feinmechanischer Geräte und verwandter Erzeugnisse zum Gegenstande haben sollte. Dr. ... wurde ermächtigt, von dem Stammkapital von 1.000.000,- RM eine Stammeinlage von 950.000,- RM für die ...-Stiftung zu übernehmen. Auf Grund dieser Vollmacht schloß Dr. ... mit Dr. ... und Oberingenieur ..., die auf Grund Treuhandvertrages vom 25. Juni 1946 mit der ...-Stiftung die restlichen Geschäftsanteile von je 25.000,- RM übernehmen sollten, den Gesellschaftsvertrag vom 4. Oktober 1946 über die Gründung der "Opton Optische Werke ... GmbH" in ... . Die Gesellschaft sollte nach §5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zwei oder mehr Geschäftsführer haben und durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden. Zunächst wurde jedoch beschlossen, nur einen Geschäftsführer, und zwar Dr. ..., zu bestellen, der die Gesellschaft vertreten sollte. §7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages lautet:

"Solange die ...-Stiftung außerhalb der ... einschließenden Besatzungszone durch die Bevollmächtigten Walther ..., Paul ... und Heinrich ... oder deren bevollmächtigte Nachfolger vertreten ist, nehmen diese die Befugnisse der Stiftung in der Gesellschafterversammlung wahr."

28

Die GmbH wurde am 30. Oktober 1946 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz eingetragen. Am 31. Oktober 1946 trat Oberingenieur ... seinen Geschäftsanteil an Dr. ... ab. Am 31. Januar 1947 fand eine Gesellschafterversammlung statt, in der die Stiftung durch Dr. ... gemäß §7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vertreten war. Die Versammlung beschloß, §1 des Gesellschaftsvertrages dahin zu ändern, daß die Firma der Gesellschaft künftig lauten solle: " ... Optische Werke ... GmbH". In einer Gesellschafterversammlung vom 10. Februar 1948, in der die Stiftung gemäß §7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages durch Prof. Dr. ..., P. ... und Dr. ... auf Grund der oben erwähnten Vollmacht vom 17. Juni 1946 vertreten war, wurden Prof. Dr. ... und P. ... zu weiteren Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. §5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sollte damit in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft treten. Durch Beschluß vom 27. Februar 1947 wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 4.000.000,- RM auf 5.000.000,- RM erhöht.

29

Den neuen Geschäftsanteil von 4.000.000,- RM übernahm die Stiftung. Durch Beschluß einer Gesellschafterversammlung vom 16. September 1949, in der, wie es in dem darüber aufgenommenen notariellen Protokoll heißt, das gesamte Stammkapital durch Gesellschafter oder Bevollmächtigte von Gesellschaftern vertreten war, wurden die Geschäftsführer der Gesellschaft von den Beschränkungen des §181 BGB entbunden.

30

Die ...-Stiftung ist, worüber sich die Parteien einig sind, durch die mit Wirkung vom 1. Juni 1948 erfolgte Enteignung der beiden Stiftungsbetriebe in ihrer rechtlichen Existenz nicht betroffen worden. Damit stimmt der Beschluß der "Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone" vom 16. Juni 1948 über die ...-Stiftung (ZentralVBl 1948 Nr. 22) überein, dessen erster Absatz lautet:

"In Anerkennung und Würdigung der Einmaligkeit des Werkes Ernst ... und von der Notwendigkeit der Fortführung der Existenz und Wirksamkeit der ...-Stiftung in ... überzeugt, hat das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission in seiner Sitzung vom 16. Juni 1948 beschlossen, daß die beiden der Industrie-Vereinigung für feinmechanische and optische Geräte "Optik" VVB in ... angehörenden volkseigenen Betriebe ... und ... Glaswerk ... & Gen. gegenüber der ...-Stiftung bestimmte Rechte und Verpflichtungen haben, die durch das neu zu fassende Statut der Stiftung festgestellt werden."

31

In den beiden folgenden Absätzen des Beschlusses heißt es:

"Durch eine von der Deutschen Wirtschaftskommission einzusetzende Kommission soll eine Neufassung des Statuts der ...-Stiftung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen vorbereitet und der Deutschen Wirtschaftskommission zur Bestätigung vorgelegt werden.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung werden die Befugnisse eller Organe der Stiftung von einem von der Deutschen Wirtschaftskommission zu ernennenden Stiftungskommissar wahrgenommen, der über die Anwendung der Bestimmungen des alten Statuts der Stiftung entscheidet bzw. Vorschläge hierzu der Deutschen Wirtschaftskommission unterbreitet."

32

Die Beklagten haben dazu vorgetragen, als staatlicher Stiftungskommissar im Sinne dieses Beschlusses sei Prof. ... von der Universität ... vorgesehen worden. Prof. ... sei jedoch nicht tätig geworden und habe seine Ernennungsurkunde im Jahre 1951 zurückgegeben; auch sei die geplante neue Satzung nicht vorgelegt worden. Die Stiftungsverwaltung (damals das Thüringische Volksbildungsministerium) und der Stiftungskommissar, Dr. ..., seien demzufolge durch den Beschluß in ihren Funktionen nicht berührt worden.

33

Dr. ... ist im Jahre 1949 verstorben. Am 25. Mai 1951 ist als neuer Stiftungskommissar Dr. ... durch das Thüringische Volksbildungsministerium ernannt worden.

34

Die im Westen Deutschlands befindlichen bevollmächtigten Vertreter der beiden Stiftungsbetriebe, Prof. Dr. ..., P. ... und Dr. ... für die Firma Carl ... sowie Obering. ... und Dr. ... für die Firma ... Glaswerk ... & Gen., nahmen den Standpunkt ein, daß mit den Zwangsenteignungen und dem Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission die bisherige Organisation der ...-Stiftung zerstört worden sei. Sie hielten es für erforderlich, der ...-Stiftung im Westen einen neuen rechtlichen Mittelpunkt zu geben und sie von einer etwaigen Auflösung an ihrem bisherigen Sitz - ... - unabhängig zu machen. Mit einer Eingabe vom 30. Juli 1948 wandten sie sich - handelnd auf Grund der Vollmachten vom 7. März und 17. Juni 1946 - an den Kultminister des Landes Württemberg-Baden mit der Bitte, ... als Sitz der ...-Stiftung in den vereinigten Westgebieten zu erklären und der Stiftung, mit Zuständigkeit außerhalb der russischen Zone einen Vorstand als oberstes Vertretungsorgan zu geben. Unter dem 7. Januar 1949 stellten Prof. Dr. ..., P. ... und Dr. ... als "die bevollmächtigten Vertreter der ...-Stiftung" bei dem Staatsministerium der Württ.-Badischen Landesregierung den Antrag, gemäß Art. 133 des württ. Ausführungsgesetzes zum BGB das Kultministerium des Landes Württemberg-Baden als Aufsichtsbehörde für die ...-Stiftung zu bestimmen. Unter Bezugnahme auf diesen Antrag richteten sie unter dem 12. Januar 1949 eine weitere Eingabe an den Kultminister des Landes Württemberg-Baden. In dieser Eingabe wird unter Hinweis auf Besprechungen mit dem Justizminister das Landes Württ.-Baden zunächst die Anregung gegeben, §3 des Stiftungsstatuts dahin zu ergänzen, daß der rechtliche Sitz der Stiftung ...und... sei. Alsdann heißt es in der Eingabe:

"Der Herr Justizminister hat in der grundlegenden Besprechung mit den Unterzeichnern am 5. August 1948 angeregt, nicht - wie wir zunächst in unseren Anträgen vom 30. Juli 1948 vorgeschlagen hatten - einen neuen Stiftungsvorstand zu schaffen, sondern die Unterzeichner als nach §114 des Statuts legitimierte Vertreter und Verwalter der Stiftung zu behandeln. Wir stellen noch einmal klar, daß wir dieser Anregung folgen und sie als unseren an das Kultministerium als der staatlichen Aufsichtsbehörde gerichteten Vorschlag zu betrachten bitten ...

Um Unklarheiten über die Anwendbarkeit des §114 abzuschließen, bestätigen wir, daß die Unterzeichner seit ihrer Ernennung weder von ihren Funktionen als Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma Carl ... zurückgetreten noch nach §27 Abs. III des Statuts abberufen worden sind. Ihre Ämter sind auch durch die Enteignung des unter der Firma Carl ... Jena zusammengefaßten Stiftungsvermögens nicht gegenstandslos geworden. Außerhalb des Enteignungsgebietes (also außerhalb der Ostzone) sind der Stiftung unter der ursprünglichen Firma Carl ... in ... und ... Handelsniederlassungen und in ... und ... Geschäftsstellen verblieben, die unter ihrem bisherigen Namen und nach den Weisungen der Unterzeichner fortgeführt werden."

35

§114 des Stiftungsstatuts lautet:

"Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des §5 oder des §113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der ...-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestände, auf die Geschäftsleitung des ältesten in ... oder Umgebung bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.

Diese Geschäftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw. für anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben."

36

Am 23. Februar 1949 traf das Staatsministerium Württemberg-Baden folgende Verfügung

"An die

...-Stiftung

in ...

Kreis ...

Bezug: Schreiben vom 7. Januar 1949

Betreff: Ergänzung des Statuts

Auf Grund von §87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Art. 133 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (RegB S. 545) wird §3 des Statuts der ...-Stiftung wie folgt ergänzt:

"Der rechtliche Sitz der Stiftung ist ... und ..."

Die Herren

Prof. Dr. Ing. Walter ... . ... Mitglied der Geschäftsleitung der Firma ... seit 1. April 1908,

Paul ... Mitglied der Geschäftsleitung der Firma Carl ... seit 10. Oktober 1926, ...,

Dr. Ing. Heinrich ... Mitglied der Geschäftsleitung der Firma ... seit 1. August 1941, ...,

verwalten und vertreten die ...-Stiftung bis zur Neukonstituierung einer dem §113 des Statuts entsprechenden Stiftungsverwaltung nach Maßgabe von §114 des Statuts in seiner Fassung vom 30. Juli 1931."

37

Am 7. Mai 1949 verfügte das Kultministerium in Stuttgart folgende " Bestätigung":

"Durch Verfügung des Staatsministeriums Württemberg-Baden vom 23. Februar 1949 Nr. 269 wurde auf Grund von §87 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 133 des Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu andern Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Regierungsblatt S. 545)

...

zum Sitz der ...-Stiftung bestimmt. Die Herren ... (gleichlautend mit der Verfügung des Staatsministeriums vom 23. Februar 1949)".

38

Am 22. Mai 1954 schließlich verfugte das gleiche Ministerium:

"Durch Verfügung vom 23. Februar 1949 ist ... zum Rechtssitz der ...-Stiftung erhoben worden.

Das Kultministerium Baden-Württemberg "bestätigt als Staatsaufsichtsbehörde der ...-Stiftung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf Grund des §87 BGB in Verbindung mit Art. 133 des Württ. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 29. Dezember 1931 (RegBl. S. 545) diese Verfügung mit der Erklärung, daß der Rechtssitz ... der ...-Stiftung aufgehoben ist."

39

§3 des Statuts der ...-Stiftung lautet:

"Der rechtliche Sitz der ...-Stiftung ist ... ."

40

Am 20. Oktober 1950 beantragten Prof. Dr. ..., P. ..., und Dr. ... für die ... Stiftung unter Vorlegung der "Bestätigung" des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 7. Mai 1949 bei dem Amtsgericht in Heidenheim die Eintragung der Firma ... . In dem Antrage heißt es:

" ... Der Firmenname ... ist im Hauptregister ... nach der Enteignung am 30. November 1948 gelöscht worden, in den außerhalb der Ostzone gelegenen Registern der Zweigniederlassungen ... und ... aber eingetragen geblieben.

Um über diesen Namen auch nach außen hin wieder legitimiert verfügen zu können und um nach Wegfall des ... Stammhauses den obengenannten Zweigniederlassungen eine neue Hauptniederlassung zu geben, stellen wir hiermit den Antrag,

in dem Handelsregister ... Abteilung A die Firma ... als Einzelfirma mit Sitz in ... einzutragen und als ihre Inhaberin die ...-Stiftung gleichfalls mit Sitz in ... zu vermerken.

Gegenstand des Unternehmens ist Fertigung und Verkauf optisch-feinmechanischer Erzeugnisse. Des weiteren bitten wir, als Mitglieder der Geschäftsleitung (des Vorstandes) der Firma ... nachstehende Herren zu benennen:

  1. 1.

    Prof. Dr.-Ing. Walther ...

  2. 2.

    Paul ...

  3. 3.

    Dr.-Ing. Heinz ...

Dabei ist nach §9 des Statuts der ...-Stiftung Herr Prof. Dr. ... als Bevollmächtigter der ...-Stiftung in Angelegenheiten der Firma ... einzutragen, Herr Paul ... als stellvertretender Bevollmächtigter in gleichen Angelegenheiten und Herr Dr.-Ing. ... als Einzelprokurist der Firma ... ."

41

Die Firma ist antragsgemäß am 15. Januar 1951 eingetragen worden. Als Gegenstand des Unternehmens ist jedoch einem Antrage vom 7. November 1950 entsprechend nur der Verkauf optisch-feinmechanischer Erzeugnisse angegeben worden. Erst später ist auch die Herstellung solcher Erzeugnisse als Gegenstand des Unternehmens eingetragen worden.

42

Am 20. Dezember 1951 beantragte P. ... als Geschäftsleiter der Firma ..., im Handelsregister noch nachzutragen, daß die Firma ... ihren Sitz von ... nach ... verlegt habe. Diese Eintragung ist am 16. Januar 1952 vorgenommen worden.

43

Am 10. Juli 1951 hatten Dr. ... und Dr. ... ihre Geschäftsanteile an der " ... Opton Optische Werke ... GmbH" auf die ...-Stiftung übertragen, die damit alleinige Gesellschafterin der genannten GmbH geworden war. Am 28. Juli 1953 hielten P. ... und Dr. ..., handelnd für die ...-Stiftung in ..., eine Gesellschafterversammlung der GmbH ab und beschlossen:

"Das Vermögen der Gesellschaft und ihre Verbindlichkeiten gehen unter Ausschluß der Liquidation auf Grund des Gesetzes vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 569) im Wege der Umwandlung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister auf die alleinige Gesellschafterin,

die ...-Stiftung in ...,

über.

...

Die ...-Stiftung in ... führt das von der

Firma ... Optische Werke ... GmbH in ... bisher betriebene Geschäft weiter unter der im Handelsregister bereits eingetragenen Firma.

... in ... ."

44

Die - vom Justizministerium Württemberg-Baden zugelassene - Umwandlung ist am 30. September 1953 unter Löschung der GmbH im Handelsregister eingetragen worden.

45

Die Betriebsstätten in ... und ... hatten auch nach der Enteignung der ... Stiftungsbetriebe in geschäftlicher Verbindung gestanden. Schwierigkeiten ergaben sich jedoch, als der enteignete Betrieb der Firma ... mit seinen Erzeugnissen auch in der Bundesrepublik und in West-Berlin auf dem Markt erschien. Am 17. Februar 1950 richteten deshalb "für die ...-Stiftung" die Herren Prof. Dr. ..., P. ... und Dr. ... (diese namens der Firma ...) sowie Obering. ... und Dr. ... (diese namens der Firma ... Glaswerk ... & Gen) ein Schreiben an die "Leiter der Industrievereinigung Optik und ihrer volkseigenen Betriebe in ...", in dem sie darlegten, daß der ...-Stiftung die außerhalb der russisch besetzten Zone belegenen Vermögenswerte und insbesondere die Rechte an den Firmennamen ... und ... Glaswerk ... & ... sowie an den eingetragenen Warenzeichen und den sonstigen gewerblichen Schutzrechten verblieben seien. Abschließend heißt es in dem Schreiben:

"Die ...-Stiftung" ist befugt, jedem anderen die Benutzung ihrer Rechte an Firmennamen, Patenten, Warenbezeichnungen, Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowie Urheberrechten zu untersagen. Sie ist verpflichtet, das zu tun, wenn sie nicht ihre Verbietungsrechte verlieren will. Wir sind auch der Industrievereinigung Optik gegenüber außerstande, auf diese Rechte zu verzichten.

So sehr wir die durch die Enteignungen hervorgerufenen Wirkungen bedauern, möchten wir doch mit Ihnen nach einer Grundlage suchen, die den volkseigenen Betrieben in ... bis auf weiteres die Mitbenutzung von Rechten gestattet, welche der ...-Stiftung verblieben sind. Unter Vorbehalt aller unserer Rechte erklären wir uns deshalb bereit, über den Abschluß von Lizenzverträgen zu verhandeln. Nicht zuletzt sehen wir uns au diesen Angebot durch unsere jahrzehntelange Verbundenheit mit den ... Betrieben und ihren Mitarbeitern veranlaßt. Wir dürfen Sie bitten, uns wissen zu lassen, ob und wann Sie zu diesen Verhandlungen bereit sind."

46

Das Schreiben blieb unbeantwortete Daraufhin wandten sich Prof. Dr. ..., P. ... und Dr. ... unter dem 3. Dezember 1951 an Dr. ... als den Hauptdirektor des Beklagten zu 1), der damals mit "Optik ... VEB" firmierte. Zu Eingang dieses Schreibens heißt es:

"Zu unserem Bedauern haben Sie trotz wiederholter Mahnungen unser Schreiben vom 17. Februar 1950 bis heute nicht beantwortet. Obwohl die darin vorgeschlagenen Verhandlungen über ein Lizenzabkommen nicht haben geführt werden können, hat sich seitdem doch eine brauchbare Form des Vertriebs Ihrer Erzeugnisse durch die westdeutsche und ausländische ...-Vertriebsorganisation außerhalb der DDR, der UdSSR und der ihr nahestehenden Staaten herausgebildet. Wir sind bereit, dieser Vertriebsmethode mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und unter Wahrung aller unserer im Schreiben vom 17. Februar 1950 niedergelegten Rechte weiterhin zuzustimmen. Wir müssen jedoch darum bitten, daß die nachstehenden Grundsätze, die schon bisher in ihren Hauptpunkten maßgebend waren, weiterhin beachtet werden: ... "

- Diese Grundsätze bestehen im wesentlichen darin, daß der Beklagte zu 1) außerhalb der DDR, der UdSSR und der ihr nahestehenden Staaten nur solche feinmechanisch-optischen Qualitätserzeugnisse liefern solle, die die westdeutschen ...-Betriebe und Beteiligungsfirmen nicht oder nicht in ausreichender Frist oder ausreichenden Mengen herstellten, und daß Lieferungen des Beklagten zu 1) nach Westdeutschland über die westdeutsche Zeiß-Vertriebsorganisation erfolgen sollten, die ab 1. Januar 1952 auch die Werbung hierfür übernehmen werde. -

47

Abschließend heißt es:

"Wir stimmen dieser Organisation des Vertriebs zu unter der Voraussetzung, daß Sie in etwaigen künftigen Auseinandersetzungen zwischen uns ..., nicht den Einwand erheben, wir oder eine uns nahestehende Firma hätten durch Duldung oder in anderer Weise die Befugnis verwirkt, dem Prozeßgegner die Benutzung solcher Rechte zu untersagen oder andere Verletzungsansprüche geltend zu machen ..."

48

Auch dieses Schreiben wurde nicht beantwortet. Jedoch schrieb das Ministerium für Maschinenbau der DDR unter dem 25. Februar 1952 an Dr. Schrade u.a. wie folgt:

"Bei der gegenwärtigen Situation erscheint es zweckmäßig, daß wir uns zunächst stillschweigend an die im Brief der ...-Stiftung, ..., vom 3. Dezember 1951 festgelegten Vorschläge halten. Aus diesem Grunde wird es auch nicht zweckmäßig sein, von uns aus einen Patentstreit zu entfachen, so daß also auch stillschweigend geduldet wird, daß seitens der westdeutschen ...-Gruppe ein Teil der rechtmäßig uns zustehenden Patentrechte benutzt werden.

Sollte durch Veränderung der Situation, durch verändertes Verhalten der westdeutschen ...-Gruppe der aus anderen zur Zeit nicht sicher festzulegenden Gründen die jetzt zweckmäßige Festlegung unzweckmäßig werden, dann haben wir ja bei stillschweigender Duldung zu jeder Zeit die Möglichkeit, die im gegebenen Augenblick notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen.

Ich bitte Sie deswegen - im Einvernehmen mit Herrn Minister ... - in diesem Sinne zu verfahren."

49

Bis zum Frühjahr 1953 arbeiteten die Betriebsstätten in ... und in ... auf der angegebenen Grundlage stillschweigend zusammen. Nach der Gründung des Beklagten zu 2) ergaben sich indessen erhebliche Schwierigkeiten. Leitende Angestellte des Beklagten zu 1) wurden festgenommen und wegen ihrer Zusammenarbeit mit den Herren in ... zu teilweise erheblichen Strafen verurteilt. Viktor ... war vorher am 23. März 1953 in die Bundesrepublik geflohen; er ist am 1. April 1954 verstorben. Der Beklagte zu 2) richtete im Laufe des Jahres 1953 in ... eine eigene Vertriebsabteilung für die optischen Erzeugnisse des Beklagten zu 1) ein und benutzte beim Vertrieb dieser Erzeugnisse die ...'schen Firmen- und Warenzeichenrechte. Hiergegen nahm P. ... für die Firma ... mit Schreiben vom 29. Juni 1953 Stellung. Darin heißt es:

"Wir können Ihnen die Mitbenutzung unserer Warenzeichen und Patente außerhalb der russisch besetzten Zone Deutschlands und Österreichs sowie außerhalb der UdSSR und der dieser nahestehenden Staaten wie bisher dem Volkseigenen betrieb in ... nur unter folgenden Bedingungen stets widerruflich gestatten:

  1. 1.

    Der Volkseigene Betrieb in ... ist zugelassen mit solchen feinmechanischen-optischen Erzeugnissen, welche die Firma ... in ... und (oder) ihre Beteiligungsfirmen nicht herstellen. Er liefert seine für Westdeutschland bestimmte Erzeugung ausschließlich über die westdeutsche ...-Vertriebsorganisation. Diese übernimmt die Erzeugnisse und den Verkauf auf eigene Rechnung. Für den Absatz seiner Erzeugnisse im Ausland bedient sich der Volkseigene Betrieb in ... ausschließlich wie bisher der seit langen Jahren bestehenden ...-Vertriebsorganisation.

  2. 2.

    ...

  3. 3.

    Sie enthalten sich außerhalb der russisch besetzten Zonen Deutschlands und Österreichs sowie außerhalb der UdSSR und der ihr nahestehenden Staaten jeder Werbung, die als Verletzung unserer Rechte am Firmennamen, an den Warenzeichen oder Urheberschaften angesehen werden könnte.

Wir gestehen Ihnen diese Bedingungen unter der Voraussetzung zu, daß Sie in künftigen Auseinandersetzungen zwischen uns ... nicht den Einwand erheben, wir oder eine uns nahestehende Firma hätten durch Duldung oder in anderer Weise die Befugnis verwirkt, dem Prozeßgegner die Benutzung solcher Rechte zu untersagen oder andere Verletzungsansprüche geltend zumachen. ..."

50

An dieses Schreiben, das dem Beklagten zu 1) abschriftlich mitgeteilt worden ist, schloß sich ein Schriftwechsel mit dem Beklagten zu 2) an, der jedoch zu keiner Einigung führte und mit folgendem Schreiben der Rechtsabteilung der Firma ... beendet wurde:

"Wir bedauern, Ihrem Schreiben vom 27. Januar 1954 entnehmen zu müssen, daß Sie sich derzeit außerstande sehen, mit uns über die Ausfuhr feinmechanisch-optischer Erzeugnisse ... Herkunft zu verhandeln.

Es bleibt uns nunmehr zum Schutze unserer Rechts nichts anderes übrig, als prozessual gegen jede rechtswidrige Fremdbenutzung unseres Namens ... sowie unserer Margen und Patente vorzugehen."

51

In der Folgezeit ist die Klägerin im In- und Auslande wiederholt gegen den Beklagten zu 2) und gegen Händler oder Händlerfirmen wegen der Benutzung des Namens Zeiß oder von Warenzeichen der Firma ... bei dem Vertrieb von Erzeugnissen des Beklagten zu 1) vorgegangen.

52

Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat sie im ersten Rechtszuge - unter Einschränkung ihrer ursprünglich weder territorial noch zeitlich beschränkten Anträge - gebeten,

  1. I.

    die Beklagten zu verurteilen,

    1. 1.

      es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin

      1. a)

        sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Firmenbezeichnung ... oder jeder anderen den Namen ... oder ... enthaltenden Firmenbezeichnungen zu bedienen,

      2. b)

        Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit einer oder mehreren der folgenden Bezeichnungen und bildlichen Darstellungen zu versehen:

        ..., Bildzeichen Nr.641 728,301 470,
        301 471,166 908,
        441 393,

        Binoctem,

        Dekarem,

        Deltrinten,

        Silvarem,

        Tessar,

        Biogon,

        Biotar,

        Proxar,

        Punktal,

        Uropunktal,

        Tengal,

        Duopal,

        Umbral,

        Katral,

        Triotar

        oder/und die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen, oder/und auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergl. eine oder mehrere der vorbenannten Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen anzubringen,

    2. 2.

      der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagten seit dem 15. Februar 1954 Handlungen der im Antrage I, 1 a) und b) bezeichneten Art begangen haben, unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -orten und Abnehmern, sowie unter Aufschlüsselung der betriebenen Werbung.

  2. II.

    festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag I, 1 a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 15. Februar 1954 entstanden ist und noch entstehen wird.

  3. III.

    der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner in folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen:

    Frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurt,

    Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung, Stuttgart,

    Handelsblatt, Düsseldorf,

    Photo-Magazin, München,

    Photo, Technik und Wirtschaft, Berlin.

53

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben in erster Linie in Abrede gestellt, daß die Klägerin prozeßfähig und ordnungsmäßig vertreten sei. Prof. Dr. ... könne sich nicht auf seine Eigenschaft als früheres Mitglied der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma ...) berufen, weil er von dieser Funktion - ebenso wie die übrigen früheren Mitglieder dieser Geschäftsleitung - freiwillig zurückgetreten sei. Die Klägerin sei nicht mit dem genannten Stiftungsbetrieb identisch. Die Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministeriums Württemberg-Baden entbehrten der Rechtsgrundlage und seien daher unwirksam. Sie seien zudem durch den Rat der Stadt ... als der derzeitigen Stiftungsverwaltung der ...-Stiftung in ... durch Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart angefochten worden und maßten auch aus diesem Gründe zunächst als nicht bestehend behandelt werden. In ... bestehe allenfalls eine Pseudo-Stiftung und ein Pseudo-Stiftungsbetrieb. Die Beklagten haben sich ferner darauf berufen, daß dem Beklagten zu 1) der Name "VEB ... Jena" staatlich verliehen und ihm die Benutzung der ... sehen Warenzeichen durch die Stiftung zunächst stillschweigend und alsdann durch eine schriftliche Vereinbarung vom 8. April 1954 ausdrücklich gestattet worden sei. Schließlich haben sie den Einwand der Verwirkung erhoben.

54

Das Landgericht hat den Beklagten untersagt, sich im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken des Wettbewerbs, der Firmenbezeichnung VEB ... zu bedienen, sofern dies nicht in der Weise erfolge, daß ... hinzugefügt und die Worte "VEB" und " ..." so hervorgehoben würden, daß der Name ... an Auffälligkeit dahinter zurücktrete. Es hat ihnen ferner die Benutzung der im Klageantrage aufgeführten Warenzeichen mit Ausnahme der - nach 1945 neu für die Klägerin eingetragenen - Zeichen Binoctem, Dekarem, Dektrintem und Silvarem untersagt. In dem sich hieraus ergebenden Umfange hat es auch den Anträgen auf Verurteilung zur Erteilung von Auskunft - soweit nicht Angabe der Lieferorte und Abnehmer erbeten worden ist - und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten stattgegeben. Schließlich hat es der Klägerin die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung zur Unterlassung in den im Klage antrage genannten Zeitungen zu veröffentlichen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

55

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

56

Die Klägerin hat - in Erweiterung ihres erstinstanzlichen Schlußantrages - beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:

  1. I.

    Die Beklagten werden verurteilt,

    1. 1.

      bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Hohe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,

      1. a)

        sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Firmenbezeichnung "VEB ..." oder jeder anderen, den Namen " ..." oder " ..." enthaltenden Firmenbezeichnung zu bedienen,

        hilfsweise, auf Waren oder Verpackung, Schreiben oder Drucksachen, jeder Art den Namen ... oder ...schlagwortartig anzubringen.

      2. b)

        Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit den Warenzeichen

        ... Nr. 301 472 ...(Linsenzeichen) Nr.641 728,
        ... (Linsenzeichen)
        301 470

        zu versehen oder derart gekennzeichnete Waren in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten,

      3. c)

        Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit einer oder mehreren der folgenden Bezeichnungen und bildlichen Darstellungen zu versehen:

        Nr. 301 471Linse,
        166 908CZ,
        441 393Adlerauge,
        645 825Binoctem,
        645 824Dekarem,
        645 823Silvarem,
        55 182Tessar,
        487 391Biogon,
        129 109Biotar,
        200 630Proxar,
        164 621Punktal,
        351 543Uropunktal,
        380 531Tangal,
        478 965Duopal,
        165 268Umbral,
        164 695Katral,
        178 793Triotar,
        246 115Apotessar,
        373 431Pantophos,
        25 231Planar,
        492 283und 624 669 Bernotar,
        200 632Distar,
        300 610Binoctar

        oder/und die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen, oder/und auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen eine oder mehrere der vorbenannten Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen anzubringen;

      4. d)

        hilfsweise

        das zu a) bis c) beantragte Verbot außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik und West-Berlins auf die Verbandsländer der Pariser Übereinkunft zu begrenzen;

      5. e)

        äußerst

        die Untersagung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik und West-Berlins für alle Welt (hilfsweise für die Verbandsländer) nur für die zu a) und b) bezeichneten Schutzrechte auszusprechen:

    2. 2.

      der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagten seit dem 15. Februar 1954 Handlungen der im Antrag I 1 a und b bezeichneten Art begangen haben, unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt vierteljährlich nach Liefermengen, getrennt für die Bundesrepublik und Westberlin, sowie unter Aufschlüsselung der betriebenen Werbung.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Antrag I 1 bezeichneten, seit dem 15. Februar 1954 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

  3. III.

    Der Klägerin wird die Befugnis zuerkannt, den erkennenden Teil des Urteils innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft mehrfach auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner in folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen:

    Frankfurter Allgemeine Zeitung in Frankfurt,

    Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung

    in Stuttgart,

    Handelsblatt in Düsseldorf,

    Photo-Magazin in München,

    Photo, Technik und Wirtschaft in Berlin,

    Format mindestens 12 × 16 cm.

57

Die Klägerin ist der Auffassung, den Beklagten könne als stiftungsfremden Unternehmen die Benutzung des Namens ... in keiner Form gestattet werden. Sie meint ferner, nach dem Verhalten der Beklagten sei zu besorgen, daß die Beklagten auch die neu eingetragenen Warenzeichen Binotem, Dekarem und Silvarem benutzen würden. Gegenüber dem Verwirkungseinwand macht sie geltend, sie habe den Beklagten die Mitbenutzung ihrer Kennzeichnungen nur unter bestimmten Bedingungen gestattet, die inzwischen weggefallen seien. Auch stehe §3 UWG dem Verwirkungseinwand entgegen. Schließlich ist sie der Meinung, sie könne sich auch dagegen verwahren, daß ihre Kennzeichnungsrechte von den Beklagten im Auslände benutzt würden. Die Gerichtsbarkeit und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei, soweit der Klageantrag sich auf das Ausland beziehe, gegeben.

58

Die Beklagten haben beantragt,

59

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auch insoweit abzuweisen, als ihr stattgegeben worden ist.

60

Widerklagend hat der Beklagte zu 1) gebeten:

  1. 1.

    die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe und Haftstrafe, bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin

    1. a)

      sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken des Wettbewerbs, der Firmenbezeichnung " ..." zu bedienen,

    2. b)

      hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, den Namen ... nur mit solchen Zusätzen zu gebrauchen, welche sich deutlich von der Firma des Beklagten zu 1) unterscheiden, insbesondere durch Aufnahme folgender Worte in die Firma: " ..." sowie weiter in der Weise, daß die übrigen Worte der Firma so hervorgehoben werden, daß der Name ... an Auffälligkeit dahinter zurücktritt,

  2. 2.

    Die Klägerin weiter zu verurteilen, es bei Meidung der vorbezeichneten Strafen zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin

    Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit der folgenden Bezeichnung bezw. bildlichen Darstellung zu versehen:

    1. a)

      Wortbildzeichen gemäß deutschem Warenzeichen 301 470 (Linse mit den Worten " ...") des Patentamtes in ...,

    2. b)

      Wortzeichen gemäß deutschem Warenzeichen 301 472 (" ...") wie vor,

    3. c)

      Wortbildzeichen gemäß deutschem Warenzeichen 646 723 Linse mit den Worten (" ...") wie vor,

    4. d)

      Bildzeichen gemäß deutschem Warenzeichen 166 908 (" ..." ineinander geschrieben), wie vor;

  3. 3.

    dem Beklagten zu 1) die Befugnis zuzuerkennen, innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Klägerin den entscheidenden Teil dieses Urteils mit der Maßgabe zu veröffentlichen, daß insoweit, als die Klage abgewiesen ist, die abgewiesenen Klageanträge der Klägerin mit in den Text der Veröffentlichung aufgenommen werden, und zwar in folgenden Zeitungen und Zeitschriften: - wie im Klageantrag -.

61

Die Beklagten haben ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt. Sie verweisen darauf, daß für die Klage die nach §16 des Statuts erforderliche Zustimmung des Stiftungskommissars fehle. Sie sind der Meinung, daß die Klägerin mit dem früheren Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma ...) nicht identisch sei und überhaupt keinen Stiftungsbetrieb darstelle. Deshalb sei sie nicht befugt, die in den Anträgen der Widerklage aufgeführten Kennzeichnungen zu benutzen. Dem angerufenen Gericht fehle auch die Gerichtsbarkeit. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, daß sie vorgetragen habe, der Beklagte zu 1) sei ein Staatsbetrieb. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin richte sich daher die Klage gegen einen fremden Staat unter der Bezeichnung eines ihm gehörenden Sondervermögens. Deshalb sei der Rechtsweg aus dem Gesichtspunkt der Exemtion bzw. der Exterritorialität unzulässig. Der Erweiterung der Klage auf das Ausland haben die Beklagten als einer unzulässigen Klageänderung widersprochen. Sie haben ferner auch insoweit die Gerichtsbarkeit sowie die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Abrede gestellt. In Ansehung der von den erweiterten Anträgen erfaßten Handlungen sei im Bezirk dieses Gerichts kein Gerichtsstand begründet worden. Vorsorglich haben sie auch die Einrede der nicht erstatteten Prozeßkosten des ersten Rechtszuges erhoben. Schließlich sind sie der Auffassung, in dem Vortrage der Klägerin, sie verlange kein Verbot für das Gebiet der DDR, liege eine teilweise Zurücknahme der Klage. Sie haben dazu beantragt, der Klägerin insoweit durch Teilurteil die Kosten des Rechtsstreits zur Last zu legen.

62

Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung der Beklagten und um Abweisung der Widerklage gebeten.

63

Das Oberlandesgericht hat wie folgt erkannt:

  1. I.

    Die Beklagten werden verurteilt,

    1. 1.

      es bei Meidung ... zu unterlassen,

      im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin

      1. a)

        sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Firmenbezeichnung "VEB Carl ..." oder jeder anderen, den Namen " ..." oder " ..." enthaltenden Firmenbezeichnung zu bedienen;

      2. b)

        Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit einer oder mehreren der folgenden Bezeichnungen, Warenzeichen und bildlichen Darstellungen zu versehen:

        - es folgen die im Berufungsantrage der Klägerin angeführten Zeichen -

        oder/und die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen und/oder auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergl. eine oder mehrere der vorbenannten Bezeichnungen, Warenzeichen oder bildlichen Darstellungen anzubringen;

    2. 2.

      der Klägerin Auskunft zu erteilen - wie Berufungsantrag der Klägerin.

  2. II.

    Feststellung der Schadensersatzpflicht - wie Berufungsantrag der Klägerin.

  3. III.

    Der Klägerin wird die Befugnis zuerkannt, den erkennenden Teil des Urteils zu I 1 a und 1 b ... je einmal in den Zeitschriften

    "Photo-Magazin" in München und

    "Photo, Technik und Wirtschaft" in Berlin

    in der Größe einer halben Seite ... und je einmal in den Zeitungen

    "Frankfurter Allgemeine Zeitung" in Frankfurt,

    "Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung"

    in Stuttgart und

    "Handelsblatt" in Düsseldorf

    in der Größe einer Viertelseite dieser Zeitungen zu veröffentlichen.

    Die den Unterlassungsanspruch einleitende Strafandrohung darf jedoch nicht mitveröffentlicht werden.

  4. IV.

    Mit den weitergehenden Klageanträgen wird die Klägerin abgewiesen.

  5. V.

    Die Widerklage des Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

  6. VI.

    Kosten ...

64

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin bittet, der Klage auch insoweit stattzugeben, als sie abgewiesen worden ist. Die Beklagten erstreben die völlige Abweisung der Klage, der Beklagte zu 1) überdies die Verurteilung der Klägerin nach den Anträgen zu 1 und 2 der Widerklage und die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis in folgender Form:

65

innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft den erkennenden Teil des Urteils zu 1 und 2 der Widerklage auf Kosten der Klägerin je einmal in den folgenden Zeitungen und Zeitschriften:

66

- wie bisher -

67

zu veröffentlichen.

68

Für den Fall, daß es auf die Rechtswirksamkeit der Verlegung des Sitzes der Stiftung nach ... ankomme, bitten sie um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart - 4/I 1766/55 -. Jede Partei bittet um Zurückweisung des von ihrem Prozeßgegner eingelegten Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

69

A.

I.

Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, daß sie nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin als "Staatsbetriebe der DDR" anzusehen und damit der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik entzogen seien, für jedenfalls insoweit unbegründet erachtet, als die Klägerin Ansprüche mit Beziehung auf das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin geltend macht. Dem ist mit dem Hinzufügen beizutreten, daß sich die Beklagten mit dieser Begründung der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik auch insoweit nicht entziehen können, als die Klägerin Ansprüche mit Beziehung auf das Ausland erhebt. Den Beklagten ist, mögen sie auch "volkseigen" sein, d.h. dem Staate gehören, nicht nur wirtschaftliche, sondern darüber hinaus juristische Selbständigkeit für ihre gewerbliche Betätigung eingeräumt worden. Beide Beklagten sind selbständige juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit. Sie können deshalb, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, die Vergünstigungen der Exemtion oder Exterritorialität nicht für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 18, 1, 9 f[BGH 07.06.1955 - I ZR 64/53] = GRUR 1955, 575 - Hückel). Daß die Klägerin den Beklagten zu 1) als "Staatsbetrieb" bezeichnet hat, ist demgegenüber ohne Belang. Sie hat damit nicht die rechtliche Selbständigkeit des Beklagten zu 1) in Abrede gestellt, sondern nur zum Ausdruck bringen wollen, daß Inhaber des Beklagten zu 1) trotz dessen rechtlicher Selbständigkeit praktisch der Staat sei. Eine tatsächliche und zu ihrem Nachteile zu verwertende Behauptung, die die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik über den Beklagten zu 1) ausschließen würde, hat sie damit entgegen der Meinung der Beklagten nicht aufgestellt. Die Revision der Beklagten ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen. Auf die Frage, ob die Gerichtsbarkeit des angerufenen Gerichts, soweit mit der Klage Ansprüche mit Beziehung auf das Ausland geltend gemacht werden, etwa aus anderen Gründen nicht gegeben ist, wird noch zurückzukommen sein.

70

II.

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis dahin beizutreten, daß die Klägerin parteifähig und im gegenwärtigen Rechtsstreit ordnungsmäßig vertreten ist.

71

1.

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Parteifähigkeit der Klägerin mit Recht dahingestellt gelassen, ob die vom Staatsministerium und dem Kultminister in Württemberg-Baden verfügte Verlegung des Sitzes der ...-Stiftung von Jena nach ... rechtswirksam ist oder nicht. Es kann zwar zweifelhaft sein, ob es dem Sachvortrag der Beklagten vollauf entspricht, wenn das Berufungsgericht feststellt, die Parteien seien sich darüber einig, daß Inhaberin der Klägerin die ...-Stiftung sei. Doch kann es hierauf nicht ankommen. Für die Frage, wer Kläger ist, und damit für die Frage der Parteifähigkeit, ist in erster Linie der Sachvortrag dessen entscheidend, der in dem Rechtsstreit als Kläger auftritt. Kommt dem Rechtssubjekt, das danach als Kläger zu betrachten ist, Rechtsfähigkeit zu, so ist die Parteifähigkeit zu bejahen. Eine andere Frage ist es als dann, ob des damit als parteifähig zu behandelnde Kläger ordnungsgemäß vertreten ist, es sich also wirklich um die Klage desjenigen handelt, als den der Kläger sich bezeichnet. Der Sachvortrag der Klägerin läßt in Verbindung mit dem vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim keinen Zweifel darüber, daß es sich bei der Klägerin um die Firma eines Einzelkaufmanns, nämlich der ...-Stiftung in ..., handelt und mithin die Klage von der ...-Stiftung in ... unter der Firma ... erhoben werden sollte. Die so bezeichnete Stiftung ist aber identisch mit der " ...-Stiftung", d.h. mit der von Dr. ... im Jahre 1889 mit dem Sitz in ... errichteten, landesherrlich bestätigten und mit dem Recht der juristischen Person ausgestatteten und also rechtsfähigen und damit parteifähigen Stiftung. Das ist offenbar, wenn angenommen wird, daß die Verlegung des Sitzes der Stiftung von ... nach ... rechtswirksam sei oder in ... ein zweiter Sitz für die Stiftung begründet worden sei, muß aber auch dann gelten, wenn die Sitzverlegung rechtsunwirksam sein sollte und auch kein zweiter Sitz in ... begründet worden wäre. Es trifft nicht zu, daß die Maßnahmen des Staatsministeriums und des Kultministers in Württemberg-Baden etwa die Entstehung einer "Pseudo-Stiftung" zur Folge gehabt haben könnten, die mit der ...'schen ...-Stiftung rechtlich nichts zu tun habe. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist nach §80 BGB ein Stiftungsgeschäft und die Genehmigung des Bundesstaates erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Beide Erfordernisse sind hier nicht gegeben. Ein Stiftungsgeschäft liegt nicht vor, weil die Persönlichkeiten, auf deren Antrag hin die Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministers ergangen sind, kein Stiftungsgeschäft vorgenommen und jedenfalls nicht zu erkennen gegeben haben, daß die Errichtung einer selbständigen Stiftung gewollt sei. Sie haben lediglich um Änderung der Satzung des Statuts der ...-Stiftung durch Verlegung des dort vorgesehenen Sitzes der Stiftung bezw. um Bestimmung eines zweiten Sitzes gebeten. Die Verfügungen der genannten Dienststellen enthalten denn auch nicht die Genehmigung eines Stiftungsgeschäftes, sondern bestimmen, soweit sie in diesem Zusammenhang interessieren, lediglich einen zweiten Sitz für die Stiftung (Verfügung des Staatsministeriums vom 23. Februar 1949) bezw. die Verlegung des Sitzes der Stiftung von ... nach ... (Verfügung des Kultministers vom 22. April 1954). Entbehren diese Verfügungen der rechtlichen Wirksamkeit, so kann das für den gegenwärtigen Zusammenhang nur die Folge haben, daß die Stiftung nicht in ... domiziliert ist. Die Tatsache, daß die Klage namens der ...-Stiftung erhoben werden sollte, wird dadurch aber nicht berührt. Allerdings würde es sich in diesem Falle um eine Klage der ...-Stiftung mit dem Domizil in ... handeln. Die Meinung der Revision der Beklagten, daß eine solche Klage nicht beabsichtigt sei, trifft jedoch nicht zu. Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung (Bd. II Bl. 431 GA), mit denen ausdrücklich die Auffassung vertreten wird, daß die Frage nach der Rechtswirksamkeit der Verlegung des Sitzes der Stiftung dahingestellt bleiben könne. Kommt es hiernach auf diese Frage nicht an, so braucht im gegenwärtigen Zusammenhang auf die Ausführungen, mit denen die Revision der Beklagten die Rechtswirksamkeit der Sitzverlegung verneint und auch die rechtswirksame Begründung eines zweiten Sitzes der Stiftung in ... in Zweifel zieht, nicht eingegangen zu werden.

72

2.

Die weitere Frage, ob die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten ist, ob es sich also wirklich um eine Klage der ...-Stiftung handelt, ist vom Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend bejaht worden.

73

a)

Den Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, kann allerdings nicht in allen Teilen beigetreten werden. Wenn das Berufungsgericht bemerkt, daß in ..., und zwar schon mit der Gründung der Firma " ... Optische Werke ... GmbH", ein neuer Stiftungsbetrieb entstanden sei, so beruht das auf einer Verkennung des Begriffs "Stiftungsbetrieb". Nach Ausweis des Statuts hat sich der Stifter, wie schon das Reichsarbeitsgericht in seinem die ...-Stiftung betreffenden Urteil RAG 27, 354 (362) mit eingehender Begründung überzeugend dargelegt hat, als Stiftungsbetriebe nur solche Unternehmungen vorgestellt, die die Stiftung als Einzelkaufmann oder als Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personalgesellschaft betreibt. Ein unter Beteiligung der Stiftung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführtes Unternehmen ist hier nach kein Stiftungsbetrieb im Sinne des Statuts. Der in ... unter der Rechtsform der GmbH geführte Betrieb konnte daher kein Stiftungsbetrieb sein. Daß die Geschäftsanteile der GmbH wirtschaftlich von vornherein und später auch rechtlich allein der Stiftung zustanden, ist dabei rechtlich ohne Belang. Damit entfallen aber die Folgerungen, die das Berufungsgericht, aus der von ihm angenommenen Eigenschaft dieser GmbH als eines Stiftungsbetriebes für die Vertretungsbefugnis des Prof. Dr. ... gezogen hat. Dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH kann der eines "Mitgliedes der Geschäftsleitung" eines Stiftungsbetriebes nicht gleichgesetzt werden, mag er auch mit Wissen und Willen der damals in ... fungierenden Stiftungsorgane zum Geschäftsführer der GmbH bestellt worden sein. Der Umstand, daß Prof. Dr. ... Geschäftsführer der GmbH gewesen ist, vermag daher seine Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin nicht zu begründen.

74

b)

Die Vertretungsbefugnis des Prof. Dr. ... ist jedoch aus anderen Erwägungen zu bejahen.

75

aa)

Das unter der Firma der Klägerin betriebene Unternehmen ist mit dem früher in ...domiziliert gewesenen Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma ...) im Rechtssinne identisch.

76

Nach §6 des Statuts sind die geschäftlichen Unternehmungen der ...-Stiftung - die Optische Werkstätte (Firma ...) und das Glaswerk (Firma ... & Gen.) zu ... - dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuführen. Der Firma ... - für das - hier nicht interessierende Glaswerk gilt nichts anderes - sind durch die in der Sowjetzone erfolgte Enteignung nur die Vermögensteile des ihr gewidmeten Vermögenskomplexes entzogen worden, die im Gebiet der Sowjetzone belegen waren. Die in den Westzonen belegenen Vermögensteile sind dagegen von der Enteignung nicht ergriffen worden. Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, daß nach feststehender Rechtsprechung (BGHZ 17, 209 (212)[BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]; BGH GRUR 1956, 555 - Jurid;) die Wirkung einer Enteignung dort aufhört, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet (Territorialitätsprinzip), und zudem eine entschädigungslose Enteignung auch aus dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 30 EGBGB) keine Rechtswirkung auf das im Gebiet der Bundesrepublik belegene Vermögen des Enteigneten äußern kann (BGH BB 1956, 383). Daß es sich im vorliegenden Falle um eine entschädigungslose Enteignung handelte, unterliegt keinem Zweifel, mögen auch der Beklagte zu 1) oder sowjetzonale Staatsstellen gewisse Leistungen zur Erfüllung von Stiftungszwecken erbracht haben und noch erbringen.

77

Daß zu dem Vermögenskomplex (Sondervermögen) der Stiftung, der nach §6 des Statuts dem unter der Firma ... betriebenen Unternehmen gewidmet war, auch im Westen belegene, nicht unerhebliche Werte gehörten, ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und wird auch vom Berufungsgericht festgestellt. In Betracht kommen hier - wenn zunächst von den gewerblichen Schutzrechten abgesehen wird - insbesondere die Niederlassungen in ... und ..., die Vertriebsorganisation und der in den Westzonen ansässige Kundenstamm der Firma. Diese Vermögenswerte boten die Möglichkeit, das Unternehmen in den Westzonen identisch fortzuführen, nachdem das in der Sowjetzone belegene Vermögen enteignet worden war. Von dieser Möglichkeit ist auch Gebrauch gemacht worden.

78

Prof. Dr. ..., P. ... und Dr. ... haben, wie sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bei dem Aufbau des unter der Firma der Klägerin geführten Unternehmens an die westlichen Vermögenswerte der Firma Carl ... angeknüpft. Sie haben dabei, wie nach Lage der Sache nicht zweifelhaft sein kann (vgl. z.B. den Antrag auf Eintragung der Firma ... in das Handelsregister vom 20. Oktober 1950) in der Absicht gehandelt, den unter dieser Firma geführten Stiftungsbetrieb fortzusetzen. Daß sich diese Absicht nicht sofort nach der Enteignung und auch dann nur stufenweise durchführen ließ, ist rechtlich ohne Belang. Entscheidend ist allein, daß sie von vornherein verfolgt und schließlich verwirklicht worden ist. Unerheblich ist es deshalb, daß, wie die Revision der Beklagten hervorhebt, als Gegenstand des Unternehmens der Klägerin bei deren Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz zunächst lediglich der Verkauf optischer Erzeugnisse angegeben worden ist, und ob ferner unter der Firma der Klägerin bis zur Auflösung der ... Optische Werke ... GmbH nicht einmal eine diesem beschränkten Gegenstand entsprechende Tätigkeit entfaltet worden ist.

79

Soweit dem angefochtenen Urteil dem entgegen die Vorstellung zugrunde liegt, die Klägerin sei nichts anderes als die Fortsetzung des Unternehmens der vorgenannten Gesellschaft in anderer Rechtsform, konnte ihm nicht gefolgt werden. Die Firma ... Optische Werke ... GmbH war, wie dargelegt, eine bloße Beteiligungsgesellschaft. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 28. Juli 1953 (Umwandlungsbeschluß) hatte, soweit er im gegenwärtigen Zusammenhang interessiert, nur zur Folge, daß das Unternehmen der GmbH auf die ...-Stiftung überging und zugleich dem Vermögenskomplex (§6 des Statuts) zugeteilt wurde, der zur Ausstattung des noch bestehenden Stiftungsbetriebes Firma ... gehörte. Damit verbietet sich die Annahme, daß etwa mit dem Umwandlungsbeschluß ein neuer Stiftungsbetrieb entstanden wäre. Die Klägerin verdankt ihre Entstehung und Rechtsstellung nicht diesem Umwandlungsbeschluß. Sie bestand schon vorher, und zwar im Rechtssinne als der gleiche Stiftungsbetrieb, als der sie schon vor der sowjetzonalen Enteignung bestanden hatte. Auf Grund des Umwandlungsbeschlusses sind ihr lediglich gewisse weitere Vermögenswerte, eben das Vermögen der GmbH, zugewachsen.

80

Die Annahme der rechtlichen Identität des unter der Firma der Klägerin betriebenen Unternehmens mit dem ursprünglichen Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma ...) wird auch durch §39 des Statuts nicht gehindert. Nach dieser Bestimmung ist zwar eine Verlegung der beiden in §6 genannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von ... unstatthaft. Darunter kann aber nur eine Betriebs verlegung verstanden werden, die auf freiwilligem Entschluß der Geschäftsleitung beruht. Eine solche Betriebsverlegung hat nicht stattgefunden. Infolge der Enteignung der ... Betriebsstätte und des in der Sowjetzone belegenen Betriebsvermögens hat sich der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens, wie die Revisionsbeantwortung der Klägerin mit Recht bemerkt, automatisch nach dem Westen verlagert. Damit hat zwar die Firma eine neue "außerhalb der nächsten Umgebung von ..." gelegene Hauptniederlassung erhalten. Denn die Hauptniederlassung eines einzelkaufmännischen Unternehmens befindet sich an dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben wird, und dieser Ort ist nicht mehr ..., sondern ... . Daß ist aber eine Folge der unabhängig von dem Willen der Geschäftsleitung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung und bedeutet daher keinen Verstoß gegen §39 des Statuts. Demgegenüber können sich die Beklagten auf die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz über die "Sitzverlegung" der Firma ... nicht mit Erfolg berufen. Wenn zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde, die Firma ... habe ihren Sitz von ... nach ... verlegt und der Registerrichter eine dem gleichlautende Eintragung verfügte, so wurde damit nur der tatsächlich eingetretenen Verlagerung der Hauptniederlassung der Firma Rechnung getragen. Weder aus der Anmeldung noch aus der - lediglich deklaratorisch wirkenden - Eintragung kann jedoch entnommen werden, daß die Geschäftsleitung der Firma den Sitz, genauer, die Hauptniederlassung (§13 c HGB), unter Nichtachtung der Bestimmung des §39 "verlegt" habe. Im übrigen würde selbst ein Verstoß gegen §39 der hier angenommenen rechtlichen Identität der Unternehmen nicht entgegenstehen. Für die Identitätsfrage kann es lediglich darauf ankommen, ob das unter der Firma der Klägerin betriebene Unternehmen nach den tatsächlichen Gegebenheiten als Fortführung des ursprünglichen Stiftungsbetriebes anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist, wie dargelegt, erfüllt. Die Frage, ob die Verlagerung der Hauptniederlassung mit dem Statut zu vereinbaren ist oder nicht, hat damit rechtlich nichts zu tun.

81

bb)

Nach §8 des Stiftungsstatuts untersteht dem Vorstand (der Geschäftsleitung) eines jeden Stiftungsbetriebes neben der gesamten inneren Betriebsleitung und der kaufmännischen Verwaltung die "ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma". Die Vertretung der Stiftung nach außen in den Angelegenheiten der einzelnen Firmen ist in §9 dahin geregelt worden, daß entweder zwei von den Mitgliedern des Vorstandes diese Vertretung gemeinsam ausüben können oder die Vertretung durch ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes erfolgt, das von der Stiftungsverwaltung zum "Bevollmächtigten der ...-Stiftung" bestellt worden ist.

82

Im Zeitpunkt der Besetzung Jenas durch amerikanische Truppen waren auf Lebenszeit bestellte Vorstandsmitglieder (Mitglieder der Geschäftsleitung) des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma ...) neben Prof. Dr. ..., der aber bei der Klägerin nicht mehr tätig ist und deshalb im folgenden außer Betracht gelassen werden kann, die Herren Prof. Dr. ..., P. ... und Dr. ... . Prof. Dr. ... war von der Stiftungsverwaltung für diesen Stiftungsbetrieb zugleich als "Bevollmächtigter der ...-Stiftung" im Sinne des §9 des Statuts bestellt worden. Er war somit berechtigt, die Stiftung in Angelegenheiten der Firma ... allein zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnis steht ihm auch gegenwärtig noch zu. Er ist daher auch befugt, die ...-Stiftung in den Angelegenheiten der mit dem genannten Stiftungsbetrieb im Rechtssinne identischen Klägerin allein zu vertreten.

83

Die Beklagten haben allerdings vorgetragen, Prof. Dr. ... und ebenso die übrigen Vorstandsmitglieder seien von ihren Funktionen als Mitglieder der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Firma ... freiwillig zurückgetreten und die Stiftungsverwaltung habe diesen Rücktritt gemäß §27 Abs. 3 des Statuts angenommen. Dem kann indessen nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob ein rechtswirksamer Rücktritt der genannten Vorstandsmitglieder stattgefunden hat, nicht geprüft und brauchte sie von seinem Standpunkt aus auch nicht zu prüfen. Der Senat ist jedoch in der Lage, die Frage auf Grund des unstreitigen Sachverhalts von sich aus zu entscheiden.

84

Die Auffassung der Beklagten ist unvereinbar mit dem Wortlaut und dem Sinn der im Zusammenhang mit dem Abtransport der Geschäftsleitung der Firma ... nach ... getroffenen Vereinbarungen. Wie sich mit aller Deutlichkeit aus der Vollmachterteilung vom 22. Juni 1945 für die Herren ..., Dr. ... und Dr. ... und ebenso aus dem Aktenvermerk des Dr. ... über die Besprechungen vom 23. Juni 1945 ergibt, sollte durch die Bestellung einer neuen Geschäftsleitung in ... nur dem Notstande Rechnung getragen werden, daß einerseits der Geschäftsbetrieb in Jena weitergeführt werden mußte, anderseits aber die bisherige, auf Lebenszeit bestellte Geschäftsleitung durch ihren Abtransport nach dem Westen praktisch nicht mehr in der Lage war, innerhalb der sowjetischen Zone die Belange des Stiftungsbetriebes wahrzunehmen. Deshalb wurde nur eine "befristete" Bestellung der "neuen" Geschäftsleitung vorgesehen, wobei davon ausgegangen wurde, daß die alte Geschäftsleitung bei ihrer Rückkehr nach ... wieder voll in ihre bisherigen Funktionen eintrete. Sinn und Zweck dieser Maßnahme war es somit allein, während der tatsächlichen Behinderung der alten Geschäftsleitung sicherzustellen, daß die Aktionsfähigkeit des Stiftungsbetriebes Firma ...in der Sowjetzone durch die Abwesenheit der alten Geschäftsleitung nicht beeinträchtigt werde. Ein "Rücktritt" der alten Geschäftsleitung war dazu nicht erforderlich und hätte als eine endgültige Maßnahme dem vorläufigen Charakter der vereinbarten Regelung widersprochen. Daß denn auch tatsächlich kein Rücktritt erklärt worden ist, ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der neu ernannten Geschäftsleitung der beiden Stiftungsbetriebe vom 12. Januar 1946 und der diesem Schreiben beigefügten Abschrift des Antrages der Stiftungsverwaltung auf Abberufung der bisherigen Geschäftsleitungen. Wären die von ... abtransportierten Vorstandsmitglied der vor dem Abtransport entsprechend dem Vortrage der Beklagten von ihren Funktionen im Sinne des §27 Abs. 3 des Statuts zurückgetreten, so hätte sich die nach jenem Schreiben in Aussicht genommene Abberufung erübrigt und es hätte auch kein begründeter Anlaß bestanden, ihnen zur Vermeidung der Abberufung den Verzicht auf ihre Bestellung zu Mitgliedern der Geschäftsleitungen nahezulegen. Übereinstimmend damit wird überdies in dem Antrag auf Abberufung ausdrücklich bemerkt, daß den Vorstandsmitgliedern die Geschäftsleitereigenschaft bislang noch nicht genommen sei. Das Schreiben vom 28. Januar 1946, mit dem Prof. Dr. ... und P. ... das Schreiben vom 12. Januar 1946 beantworteten und dem sich Dr. ... unter dem 23. April 1946 angeschlossen hat, steht dem nicht entgegen. Prof. Dr. ... und P. ... versichern darin zwar, daß sie die neu ernannten Vorstandsmitglieder als die nunmehr allein und vollverantwortlichen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nach innen und außen betrachtet hätten und weiter betrachten wollten. Das Schreiben enthält aber keinen Hinweis darauf, daß sie selbst als Geschäftsleiter zurückgetreten seien, und ebenso wird - trotz der im Schreiben vom 12. Januar 1946 enthaltenen Aufforderung zum Rücktritt - jede Wendung ersichtlich vermieden, die als Rücktrittserklärung aufgefaßt werden könnte. Dem Schreiben vom 28. Januar 1946 kann deshalb lediglich entnommen werden, daß die alte Geschäftsleitung sich - und das lag im Rahmen der Vereinbarungen vom 23. Juni 1945 - der Ausübung der ihr übertragenen Geschäftsleitungsfunktionen enthalten wollte, solange dies im Interesse der Stiftung geboten war, um eine aktionsfähige Geschäftsleitung in Jena zu ermöglichen. Die Erteilung der rechtsgeschäftlichen Vollmachten durch Dr. ... vom 7. März und 17. Juni 1946 sowie der Umstand, daß Prof. Dr. ..., P. ... und Dr. ... in der Folge auf Grund dieser Vollmachten tätig geworden sind, stehen damit durchaus in Einklang. Die Vollmachten waren notwendig, solange sich die genannten Herren, die - darüber herrscht Einigkeit - die Interessen der ...-Stiftung außerhalb der ... einschließenden Besatzungszone wahrnehmen sollten, der Ausübung ihrer Funktionen als Geschäftsleiter zu enthalten hatten. Ein Rückschluß darauf, daß sie als Geschäftsleiter zurückgetreten seien, kann daraus nicht gezogen werden.

85

Entgegen der Meinung der Beklagten kann auch aus §7 Abs. 2 des Stiftungsstatuts nicht hergeleitet werden, daß die Mitglieder der alten Geschäftsleitungen zurückgetreten seien. Dort wird zwar bestimmt, die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung dürfe nicht über vier betragen. Der Stifter selbst hat sich jedoch nach den Ausführungen in seinen "Motiven und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der ...-Stiftung" (Gesammelte Abhandl., Bd. III S. 333) die Bestimmung des §7 Abs. 2 nicht als starre und unter allen Umständen zwängende Regel vorgestellt, sondern in Betracht gezogen, daß es Fälle geben könne, die es gebieten könnten, die Zahl vier zu überschreiten. Bei sinn- und zweckgerechter Auslegung schließt deshalb die Bestimmung eine Regelung, wie sie nach dem Gesagten mit dem Stiftungskommissar Dr. ... vereinbart worden ist, keineswegs aus.

86

Auf den Antrag der Beklagten, die Herren Prof. Dr. ..., P. ... und ... darüber zu vernehmen, die früheren Geschäftsleiter hätten bei der Besprechung mit Dr. ... erklärt, daß sie von ihrer Funktion zurückträten und Dr. ... . Dr. ... und ... als ihre Nachfolger und Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes ... vorschlügen (Bd. I Bl. 43 GA), konnte es bei dieser Sachlage nicht mehr ankommen.

87

Mit der Enteignung des in der Sowjetzone belegenen Vermögens des Stiftungsbetriebes Firma ... war der in ... eingesetzten neuen Geschäftsleitung jede Wirkungsmöglichkeit für diesen Stiftungsbetrieb innerhalb der Sowjetzone genommen. Da das gesamte Vermögen des Stiftungsbetriebes, über das die Stiftung noch frei verfügen konnte, sich außerhalb der Sowjetzone befand, also in denjenigen Gebieten, in denen die Wahrnehmung der Interessen der Firma ... der alten Geschäftsleitung verblieben war (wenn auch bis zur Enteignung nur auf Grund der angeführten rechtsgeschäftlichen Vollmachten), entfiel damit die Voraussetzung, die für die Erklärung der alten Geschäftsleitung maßgebend gewesen war, sich ihrer Funktionen als Vorstandsmitglieder der Firma ... zu enthalten, solange dies im Interesse der Fortführung der ... Betriebsstätte geboten war. Mit der Enteignung rückte somit Prof. Dr. ... wieder voll in die ihm auf Lebenszeit übertragenen Rechte als Vorstandsmitglied und Bevollmächtigter für die Stiftung in den Angelegenheiten der Firma ... ein. Er ist daher auch legitimiert, die Stiftung im vorliegenden Rechtsstreit in den Angelegenheiten der durch die Enteignung nicht untergegangenen Firma ... zu vertreten.

88

Hierbei kann dahinstehen, ob die gegenwärtige Klage zu den Geschäftsangelegenheiten gehört, die nach §16 des Statuts der Zustimmung des Stiftungskommissars bedurft hätten. Denn diese Bestimmung des Statuts ist nur für die Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber für die Vertretungsmacht nach außen von Bedeutung.

89

B.

I.

Alleinige Inhaberin der streitigen Firmen- und Warenzeichenrechte ist die ...-Stiftung. Sie kann diese Rechte, wie es mit der gegenwärtigen Klage geschieht, unter der Firma der Klägerin als des Stiftungsbetriebes, zu dessen Geschäftsvermögen sie gehören (§6 des Stiftungsstatuts), geltend machen.

90

1.

Das steht außer Zweifel, wenn die Rechtsgrundsätze angewendet werden, die in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik zur Frage der sowjetzonalen Enteignungen privatwirtschaftlicher Industrie- und Handelsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit entwickelt worden sind. Nach diesen Rechtsgrundsätzen (BGHZ 5, 27 (35)[BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51];  17, 209 (213) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]) werden die gewerblichen Kennzeichnungsrechte solcher Unternehmen durch die Enteignung jedenfalls insoweit nicht betroffen, als das Gebiet außerhalb der Sowjetzone in Frage steht. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß die gewerblichen Kennzeichnungsrechte, die für die ...-Stiftung begründet worden waren und dem Vermögenskomplex des Stiftungsbetriebes Firma ... zugehörten, bei Anwendung der in Rede stehenden Rechtsgrundsätze trotz der Enteignung des Stiftungsbetriebes für das Gebiet außerhalb der Sowjetzone nach wie vor, und zwar allein und mit der Priorität, die durch die Eintragung bezw. Ingebrauchnahme seitens des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma ...) begründet ist, der Stiftung zustehen. Da ferner, wie dargelegt, der Stiftungsbetrieb Firma ... durch die Enteignung nicht untergegangen ist, sondern in der Bundesrepublik durch die mit ihm im Rechtssinne identische Klägerin fortgeführt wird, ergibt sich weiter, daß sie dem unter der Firma der Klägerin zusammengefaßten Sondervermögen zuzurechnen sind und daher von der Klägerin, d.h. der unter der Firma der Klägerin handelnden Stiftung, geltend gemacht werden können.

91

Diese Rechtsfolgen bestehen unabhängig davon, daß die Klägerin in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz eingetragen und dort die Verlegung ihres Sitzes vermerkt worden ist und daß ferner die Warenzeichen, soweit es sich nicht um Neueintragungen handelt, auf die Klägerin in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts umgeschrieben worden sind. Ebensowenig hängen sie davon ab, ob der rechtliche Sitz der ...-Stiftung rechtswirksam nach ... verlegt oder in ... ein zweiter Sitz für die Stiftung begründet worden ist. Sie ergeben sich allein daraus, daß die streitigen Kennzeichnungsrechte einen Teil des im Westen belegenen und unter der Firma der Klägerin zusammengefaßten Sondervermögens der ...-Stiftung bilden und daher von der sowjetzonalen Enteignung nicht erfaßt werden konnten. Jenen registergerichtlichen und patentamtlichen Maßnahmen kommt keine konstitutive Wirkung zu. Sie haben zwar die Errichtung eines aktionsfähigen Geschäftsbetriebes in der Bundesrepublik erleichtert, materiellrechtlich sind sie jedoch für die hier zu entscheidenden Fragen ohne Bedeutung. Daher erübrigt es sich, auf die "Arglisteinreden" einzugehen, mit denen die Revision der Beklagten geltend macht, die handelsregisterlichen und patentamtlichen Eintragungen und ebenso die Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministers in Württemberg-Baden seien arglistig "erschlichen" worden. Materiellrechtliche Vorteile im gegenwärtigen Rechtsstreit sind der Klägerin durch diese angebliche "Erschleichung" nicht erwachsen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe diese Verteidigungsmittel nicht beschieden (§§286, 551 Nr. 7 ZPO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich damit zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen aber in ihrem Zusammenhang keinen Zweifel darüber, daß es sie nicht für entscheidungserheblich erachtet hat. Die Bestimmung des §551 Nr. 7 ZPO ist daher entgegen der Meinung der Revision der Beklagten nicht verletzt.

92

2.

Der Revision der Beklagten ist indessen zuzugeben, daß der vorliegende Sachverhalt gegenüber den bislang in der Rechtsprechung zur Entscheidung gelangten Fällen sowjetzonaler Enteignungen privatwirtschaftlicher Unternehmen mit Rücksicht auf die Organisationsform der ...-Stiftung und deren Zwecke Besonderheiten aufweist, die die Frage aufwerfen lassen, ob es angezeigt ist, die für jene Fälle entwickelten Rechtsgrundsätze auch hier unverändert anzuwenden. Während dort davon ausgegangen wird, daß der volkseigene Betrieb, der in der Sowjetzone an die Stelle des enteigneten Unternehmens getreten ist, dessen Tradition nicht fortsetzt und daher nicht berechtigt ist, den Namen des enteigneten Unternehmens zu benutzen (BGH GRUR 1956, 555 - Jurid), kann es sich im vorliegenden Falle angesichts der angeführten Besonderheiten fragen, ob der Beklagte zu 1), obwohl er erst seit dem 1. Januar 1951 als selbständige Rechtspersönlichkeit existiert, für sich etwa in Anspruch nehmen kann, den alten Stiftungsbetrieb, wenn auch in veränderter Rechtsform, fortzuführen. Dieser Standpunkt des Beklagten zu 1) könnte dann gerechtfertigt sein, wenn davon auszugehen wäre, daß die "Enteignung" der ... Betriebsstätte und des sonstigen in der Sowjetzone belegenen Vermögens des Stiftungsbetriebes Firma ... sowie die Überführung dieses Vermögenskomplexes auf den Beklagten zu 1) als Rechtsträger in Wahrheit nur eine Änderung der Organisationsform der durch das Stiftungsstatut festgelegten Vermögensverwaltung zur Folge gehabt habe, die einem durch Enteignung erzwungenen Wechsel des Rechtsträgers bei sonstigen Unternehmen nicht ohne weiteres gleichgestellt werden könnte. Die Voraussetzungen für eine solche Betrachtungsweise sind jedoch nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erfüllt. Der durch die Enteignung bewirkte Wechsel des Rechtsträgers könnte wirtschaftlich nur dann als ein bloßer Wechsel in der Rechtsform der Verwaltung eines zweckgebundenen Sondervermögens angesehen werden, wenn der Beklagte zu 1) als der neue Rechtsträger dieses Vermögens sich dem Stiftungsstatut unterworfen, also rechtsverbindliche Verpflichtungen gegenüber der ...-Stiftung dahin übernommen hätte, das dem Eigentum der Stiftung entzogene Vermögen als zweckgebundenes Sondervermögen im Sinne des von dem Stifter angestrebten Betriebssozialismus zu verwalten und sich dabei in allen wesentlichen Punkten an die im Stiftungsstatut vorgesehene Regelung zu halten. Dafür aber ergeben sich aus dem Sachvortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte. Die Tatsache insbesondere, daß die von der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone in ihrem Beschluß vom 16. Juni 1948 vorgesehene Festlegung der Rechte und Pflichten, die der volkseigene Betrieb der Stiftung gegenüber haben sollte, nicht stattgefunden hat, läßt vielmehr erkennen, daß eine rechtliche Bindung der Beklagten zu 1) an das Stiftungsstatut gerade nicht gewollt ist. Das zu dem Stiftungsbetrieb Firma ... gehörende Sondervermögen der ...-Stiftung ist, soweit es von der Enteignung erfaßt werden konnte, ohne Bindung an das Stiftungsstatut in das "Eigentum des Volkes" überführt worden. Das aber ist mit dem im Stiftungsstatut zum Ausdruck gelangten Willen des Stifters nicht zu vereinbaren.

93

Zu Unrecht beruft sich die Revision der Beklagten demgegenüber darauf, daß sich Dr. ... ursprünglich selbst mit dem Gedanken getragen habe, seine Unternehmungen auf den Staat überzuleiten. Dr. ... hat diesen Gedanken aufgegeben. Dr. ..., auf den sich auch die Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang bezieht, schreibt dazu in "Werden und Wesen der ...-Stiftung" (2. Auflage S. 65):

"Bei seiner freiheitlichen Einstellung war ihm (Dr. Abbe) selber nicht ganz wohl bei dem Gedanken, aus seinen Schöpfungen Staatsinstitute zu machen, und doch wußte niemand einen anderen als den Staat, der eine beständige Entwicklung, verbürgte ... Da sprach ... Regierungsrat ... das erlösende Wort: "Juristische Person"; ... solle zur Durchführung seiner Absichten eine Stiftung errichten ... Stiftung "wurde nun die Grundlage der weiteren Verhandlungen."

94

Das Stiftungsstatut ergibt denn auch nichts dafür, daß Dr. ... den ursprünglichen Gedanken noch weiter verfolgt oder daß ihm die Überleitung seiner Unternehmungen in Staatsbetriebe etwa als Fernziel vorgeschwebt habe. Alles deutet vielmehr darauf hin, daß er bestrebt war, sein Werk gegen jegliche fremde Beeinflussung, auch vor einer Beeinflussung durch den Staat, zu schützen und ihm ein Eigenleben auf privatrechtlicher Basis zu sichern. Bezeichnend sind in dieser Hinsicht seine Ausführungen in den "Motiven und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der ...-Stiftung" ( ... Gesammelte Abhandlungen Bd. 3 S. 331):

"Da die Zwecke der ...-Stiftung in mehreren Punkten mit staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher Interessen berufen ist ... Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht ... Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung der Stiftung zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem Staat über jede Stiftung zusteht."

95

Auf der gleichen Linie liegt es, wenn er (a.a.O. S. 339) bemerkt, daß die in §4 des Statuts bestimmte Behörde als Organ der ...-Stiftung für ihre Selbstverwaltung, nicht als Organ des Staates, für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt sei und mithin ihr Mandat vom Stifter, nicht vom Staat erhalte, sie in Angelegenheiten der ...-Stiftung auch keine staatlichen Funktionen auszuüben habe, sondern in diesen Angelegenheiten durchaus die freiere Stellung eines privaten Stiftungssenates einnehme.

96

Nach Ausweis des Statuts hat sich der Stifter zwar von sozialen Zielsetzungen leiten lassen. Das Statut läßt aber keinen Zweifel darüber, daß die Stiftung selbst, und zwar mittels ihrer Stiftungsbetriebe, diese Ziele verwirklichen sollte. Dabei ist vor allem auf die ins einzelne gehenden Vorschriften der §§21 ff des Statuts über die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu verweisen, durch die die Erfüllung der Stiftungszwecke sichergestellt werden sollte. Diese Vorschriften gehen von einer streng gesonderten Verwaltung des Vermögens der Stiftungsbetriebe unter Kontrolle der Stiftungsorgane aus. Erstrebt wurde, - darüber läßt der gesamte Inhalt des Statuts keinen Zweifel, - ein Betriebssozialismus. Mit der vom Stifter ersichtlich gewollten Zusammenfassung des Sondervermögens der industriellen Betriebe der Stiftung und seiner Verwendung allein für die im Statut vorgesehenen Stiftungszwecke ist aber die Überführung dieses Vermögenskomplexes in das "Eigentum des Volkes" ohne Bindung an das Stiftungsstatut, also die Ersetzung des statutgemäßen Betriebssozialismus durch einen "Gesamtsozialismus" nicht in Einklang zu bringen. Dabei brauchte nicht geprüft zu werden, ob und in welchem Umfange die Beklagte zu 1), wie sie behauptet, zur Zeit tatsächlich im Statut vorgesehene vermögensrechtliche Aufgaben gegenüber der Stiftung und den in der Sowjetzone ansässigen Betriebsangehörigen und Pensionären der Firma ... erfüllt. Denn durch solche rein tatsächlichen Leistungen ist weder die künftige Entwicklung festgelegt noch wird dadurch sichergestellt, daß der in Rede stehende Vermögenskomplex nicht auch stiftungsfremden Zwecken nutzbar gemacht wird.

97

Bei dieser Sachlage verbietet es sich, davon auszugehen, die Beklagte zu 1) setze nur den Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma ...) in neuer Rechtsform fort. Dieser Stiftungsbetrieb wird vielmehr allein von der Klägerin fortgeführt, die sich an das Stiftungsstatut gebunden hält, so daß eine dem Willen des Stifters entsprechende Verwaltung des ihr zugeteilten Sondervermögens der Stiftung gewährleistet ist. Hieraus aber folgt, daß es nicht gerechtfertigt sein kann, der Klägerin, deren Vermögen durch die Enteignung ohnehin schon weitgehend geschmälert worden ist, eine weitere Beeinträchtigung dieses Vermögens durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechts hinsichtlich des Namens ... an die Beklagte zu 1) zuzumuten, der dadurch im Hinblick auf seine Weltgeltung notwendig eine empfindliche Einbuße erleiden müßte.

98

Es ist zwar nicht zu verkennen, daß durch die Tatsache der Aufteilung Deutschlands und die Enteignung in der Sowjetzone der Klägerin zur Zeit die Möglichkeit genommen ist, den Willen des Stifters, den Schwerpunkt der industriellen Betriebe der Stiftung in ... zu belassen, zu verwirklichen und den an ... gebundenen Teil der Stiftungszwecke dem Statut gemäß zu erfüllen. Dies beruht aber nicht auf einem freien Willensentschluß der Klägerin, sondern auf der Macht der Tatsachen, der die Klägerin sich beugen muß, wenn sie nicht auch noch das ihrer Verwaltung unterliegende Stiftungsvermögen der Gefahr einer Zweckentfremdung aussetzen will. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß der Klägerin, wenn sie keinen neuen Geschäftsbetrieb im Gebiet der Bundesrepublik ins leben gerufen hätte, die Möglichkeit verschlossen wäre, ehemaligen Angehörigen der Jenaer Betriebsstätte, die in den Westen übergesiedelt sind, eine neue Arbeitsheimat in einem Stiftungsbetrieb zu bieten, wie auch in der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin den sonstigen Fürsorgepflichten der Stiftung gegenüber den Angehörigen der Stiftungsbetriebe nachzukommen.

99

Der hier vertretenen Auffassung, daß der Beklagten zu 1) ein Mitbenutzungsrecht an dem Firmennamen ... nicht zusteht, kann von der Revision der Beklagten nicht entgegengehalten werden, der goodwill dieses Namens hafte an der ... Betriebsstätte. Es ist zwar richtig, daß der Name ... durch die in ... geleistete Arbeit Weltruf erlangt hat. Inhaber dieses goodwill aber ist allein die ...-Stiftung, die den in ihm verkörperten Vermögenswert nach dem Willen des Stifters nutzbar zu machen hat. Ist die Stiftung der Betriebsstätte beraubt worden, in der dieser goodwill begründet wurde, so ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kein Grund ersichtlich, der es zu rechtfertigen vermöchte, ihr über die Enteignung der Sachwerte hinaus, die sie im Machtbereich des Enteigners als Tatsache hinnehmen muß, auch noch den goodwill ihrer Namensrechte durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an den neuen Rechtträger der enteigneten Betriebsstätte in Gebieten zu schmälern, in denen die Enteignung keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann.

100

3.

Auch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten läßt sich für die Beklagte zu 1) weder ein gegenüber den Kennzeichnungsrechten der Klägerin besseres oder gleichwertiges Recht noch ein Mitbenutzungsrecht an den Kennzeichnungen der Klägerin begründen.

101

a)

Auf die zum Recht der Gleichnamigen entwickelten Rechtsgrundsätze können sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze würde voraussetzen, daß sich der Beklagte zu 1) seines Firmennamens befugterweise, bediente (BGHZ 4, 96 (102, 105)  [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50]- Parina/Urköl'sch). Diese Voraussetzung ist indessen nicht erfüllt. Der Beklagte zu 1) leitet die von ihm in Anspruch genommene Befugnis zur Führung seines Firmennamens aus staatlicher Verleihung her. Der Firmenname kann jedoch in der Bundesrepublik nicht als rechtmäßig erworben anerkannt werden.

102

Nach internationalem Privatrecht ist, wie die Revision der Beklagten zutreffend bemerkt, das Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur Namensführung nach deren Heimatrecht zu beurteilen (Palandt, Anhang zu Art. 7 EGBGB, Anm. 2; RGZ 117, 217). Die Frage, ob dieser Grundsatz auf die interlokalen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands ohne weiteres angewandt werden kann, mag zweifelhaft sein, Sie kann indessen auf sich beruhen, da im vorliegenden Falle die Geltendmachung des durch die Namensverleihung entstandenen Rechts gegen den ordre public der Bundesrepublik verstößt (Art. 30 EGBGB). Dem Beklagten zu 1) ist, wie das Landgericht Köln in seinem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 6. Juli 1955 - 24 O 17/55 - mit Recht ausgeführt hat, nicht irgendein Name verliehen worden, sondern der rechtmäßig geführte Name eines anderen Rechtssubjekts, nämlich der unter diesem Namen - der Firma der Klägerin - im Rechtsverkehr auftretenden ...-Stiftung. Das ist angesichts des Umstandes, daß der Beklagte zu 1) sich unter dem ihm verliehenen Namen auf dem gleichen gewerblichen Gebiete betätigen sollte und betätigt, auf dem die ...-Stiftung unter der Firma ... tätig war und ist, mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik nicht zu vereinbaren, und zwar umso weniger, als der Beklagte zu 1) unter dem ihm verliehenen Namen ein Unternehmen betreibt, das der ...-Stiftung im Wege entschädigungsloser Enteignung entzogen worden ist. Was die Revision der Beklagten hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die Identität der Betriebsstätte, die Beschäftigung eines großen Teils der früheren Belegschaft und die dadurch für den Beklagten zu 1) gegebene Möglichkeit, sich deren Betriebserfahrungen zunutze zu machen, schließlich auch der Umstand, daß aus dem Ertrage des Beklagten zu 1) gewisse Teile unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung von Stiftungszwecken abgezweigt werden, boten der Verleihungsbehörde zwar einen Anknüpfungspunkt für die Verleihung gerade des Namens ... und mögen deshalb die Wahl dieses Namens erklären. Da diese Verleihung aber nur unter entsprechender Entrechtung der Klägerin möglich war, kann in der Bundesrepublik die aus der Verleihung hergeleitete Befugnis des Beklagten zu 1) zur Führung ihres Firmennamens nicht als rechtmäßig erworben anerkannt werden. Zu Unrecht macht die Revision der Beklagten demgegenüber geltend, daß der ordre public der Bundesrepublik mit Rücksicht auf §22 HGB der Anerkennung des Firmenführungsrechts des Beklagten zu 1) nicht entgegenstehen könne. Hierbei kann dahinstehen, ob, wie die Revision der Beklagten meint, §22 HGB eine entsprechende Anwendung auch auf einen originären Rechtserwerb im Zuge von Enteignungsmaßnahmen finden kann. Denn jedenfalls setzt eine auf diese Bestimmung gestützte Befugnis zur Firmenführung eine entsprechende Gestattung des früheren Firmeninhabers voraus. Eine solche Erlaubnis ist aber dem Beklagten zu 1) rechtswirksam nicht erteilt worden. Die umstrittenen Firmen- und Namensrechte gehören, wie dargelegt, zu dem Sondervermögen des durch die Enteignung nicht untergegangenen und unter der Firma der Klägerin fortgeführten Stiftungsbetrieb es Optische Werkstätte (Firma ...) und unterstanden daher allein der Verwaltung der Geschäftsleitung dieses Stiftungsbetriebes. Die nach der Enteignung allein vertretungsberechtigte Geschäftsleitung in ... hat aber unstreitig der Beklagten den Gebrauch des Firmennamens ... nicht gestattet.

103

b)

Die Beklagten können sich schließlich mit Erfolg auch nicht darauf berufen, daß dem Beklagten zu 1) oder seinem Rechtsvorgänger, sei es durch die in ... bestellte neue Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Firma ... oder durch die in der Sowjetzone amtierenden Organe der Stiftungsverwaltung nach der Enteignung eine Gebrauchslizenz an den streitigen Kennzeichnungen erteilt worden sei. Gehören die streitigen Kennzeichnungsrechte, wie dargelegt, zu dem Geschäftsvermögen des Stiftungsbetriebes Firma ..., so konnte die Gebrauchslizenz nach der Enteignung statutengemäß rechtswirksam nur durch die von da ab allein vertretungsberechtigte Geschäftsleitung dieses Stiftungsbetriebes in ... erteilt werden. Daß aber diese Geschäftsleitung eine Gebrauchslizenz erteilt hat, wird von den Beklagten nicht behauptet. Auf die Rügen, mit denen die Revision der Beklagten die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet, seit der Enteignung seien in der Sowjetzone keine handlungsfähigen Stiftungsorgane mehr vorhanden gewesen, die die Gebrauchslizenz hätten erteilen können, und mit denen sie weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht beschieden, nach der Enteignung habe die im Juni 1945 eingesetzte neue Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma ...) die Zustimmung zu der angegriffenen Firmierung des Beklagten zu 1) erteilt und die Gebrauchslizenz an den streitigen Warenzeichen sei nicht nur dem Beklagten zu 1) durch die Vereinbarung vom 8. April 1954, sondern schon im Jahre 1948 dessen Rechtsvorgänger durch Organe der Stiftungsverwaltung eingeräumt worden, brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.

104

C.

Hiervon ausgehend erweisen sich die mit der Klage verfolgten Unterlassungsansprüche - vorbehaltlich der Prüfung des Verwirkungseinwandes - im wesentlichen als begründet, soweit sie sich auf die Benutzung der streitigen Kennzeichnungen im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin beziehen.

105

I.

1.

Für ihre Firmenbezeichnung genießt die Klägerin den Schutz der §§12 BGB, 16 Abs. 1 UWG. Sie kann nach diesen Bestimmungen jeden anderen, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen oder, eine Firma in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dieser Firmenbezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sofern sich nicht der andere auf ein besseres oder gleichwertiges Recht zur Benutzung seines Namens oder seiner Firma berufen kann. Ein solches Recht steht dem Beklagten zu 1), wie dargelegt, nicht zu. Es kommt deshalb allein darauf an, ob die Benutzung der Firma des Beklagten zu 1): "VEB ..." im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin die Gefahr von Verwechslungen mit der Firmenbezeichnung der Klägerin begründet. Das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr bejaht. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

106

Die Firma des Beklagten zu 1) stimmt in ihrem den Gesamteindruck beherrschenden Kern " ..." mit der Firma der Klägerin überein. Die damit gegebene Verwechslungsgefahr wird, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, durch die Zusätze "VEB" und " ..." nicht ausgeschaltet. Denn die Bedeutung der Abkürzung "VEB" ist zahlreichen Verkehrsbeteiligten nicht bekannt und die Ortsbezeichnung " ..." wird häufig nicht beachtet werden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucherschaft durch die weitgehende Übereinstimmung der beiden Bezeichnungen zumindest veranlaßt werden könnte, geschäftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) als fortbestehend zu vermuten, mithin in jedem Fall Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn gegeben sei. Soweit die Revision der Beklagten demgegenüber geltend macht, die Vorstellung, die der Firmenname des Beklagten zu 1) erwecke, stehe zu den geschäftlichen Verhältnissen des Beklagten zu 1) nicht in Widerspruch, weil der Beklagte zu 1) die Beziehungen zu der ...-Stiftung nach wie vor durch seine für die Stiftungszwecke bestimmten Leistungen aufrechterhalte, beachtet sie nicht, daß der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts aus der Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen auf das Bestehen unmittelbarer wettbewerbsrechtlich erheblicher geschäftlicher Beziehungen zwischen dem unter der Firmenbezeichnung der Klägerin in ... betriebenen Unternehmen und dem Beklagten zu 1) schließen wird. Solche Beziehungen bestehen indessen unstreitig nicht.

107

Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach die Voraussetzungen der §§12 BGB, 16 Abs. 1 UWG für den mit der Klage in Ansehung der derzeitigen Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) verfolgten Unterlassungsanspruch, soweit er sich auf das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin bezieht, zutreffend als erfüllt angesehen. Daß die für diesen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann nach Lage der Sache nicht in Zweifel gezogen werden.

108

2.

Rechtlichen Bedenken begegnet es indes, daß das Berufungsgericht nicht nur die derzeitige Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1), also die konkrete Verletzungsform, sondern auch jede andere Firmenbezeichnung unter dem Gesichtspunkt der angeführten Gesetzesbestimmungen für unzulässig erachtet hat, die den Namen " ..." oder " ..." enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im allgemeinen wegen der Verletzung eines Firmennamens nur diejenige konkrete Benutzungsart einer Firma untersagt werden, deren sich der Verletzer unbefugterweise bedient; denn grundsätzlich muß es dem Verletzer überlassen bleiben, sich darüber schlüssig zu werden, ob und gegebenenfalls in welcher Form er etwa durch eine Veränderung seiner Firma durch Zusätze unter Beibehaltung des beanstandeten Firmenteils eine Verwechslungsgefahr auszuräumen in der Lage ist (BGH GRUR 1954, 457 - Irus; 1955, 95 - Buchgemeinschaft; BGHZ 4, 96 (102)[BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch). Im vorliegenden Falle ist es zwar angesichts der Weltgeltung des Namens ... schwer vorstellbar, daß die Möglichkeit gegeben ist, unter Verwendung dieses Namens oder des Bestandteils ... eine Firmenbezeichnung zu bilden, die mit der der Klägerin nicht verwechslungsfähig ist. Von vornherein auszuschließen ist eine solche Möglichkeit indessen nicht. Das Verlangen, den Beklagten die Benutzung jeder unter Verwendung der Namen ... oder ... gebildeten Firmenbezeichnung zu verbieten, wäre unter diesen Umständen nur dann gerechtfertigt, wenn der Beklagte zu 1) seine derzeitige Firmenbezeichnung in der Absicht führte, dadurch Verwechslungen mit dem unter der Firma der Klägerin betriebenen Unternehmen herbeizuführen und damit die Werbekraft des Namens ... unter Täuschung des Publikums über die Herkunftsstätte für sich auszunutzen (vgl. die vorangeführten Entscheidungen). Für eine solche Absicht bietet der vorgetragene Sachverhalt jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit den Beklagten über die Benutzung der konkreten Verletzungsform hinaus jede Verwendung der Namen ... oder ... in einer Firmenbezeichnung untersagt worden ist, konnte das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben. Insoweit war die Klage abzuweisen.

109

II.

Auch hinsichtlich der streitigen Warenzeichen steht den Beklagten, wie dargelegt, kein Benutzungsrecht zu. Die Klägerin kann daher, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, auf Grund der §§15, 24 WZG als Inhaberin dieser Warenzeichen den Beklagten deren Benutzung für das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin verbieten. Der insoweit mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ist auch hinsichtlich der Warenzeichen begründet, die nach der Enteignung für die Klägerin in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts neu eingetragen worden sind. Dazu war allerdings au prüfen, ob zu besorgen ist, daß die Beklagten sich auch dieser Warenzeichen bedienen werden. Das hat das Berufungsgericht indessen mit rechtlich einwandfreier, von der Revision der Beklagten auch nicht angegriffener Begründung unter Hinweis darauf bejaht, daß der Rat des Bezirks der Stadt ... als Stiftungsverwaltung in dem Rechtsstreit 6 O 58/54 des Landgerichts Stuttgart die Klägerin auch auf Unterlassung der Benutzung dieser, zudem in der Vereinbarung vom 8. April 1954 mit aufgeführten Warenzeichen in Anspruch genommen hat.

110

3.

Bei dieser Sachlage blieb, soweit es sich um die mit der Klage für das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin verfolgten und an sich begründeten Unterlassungsansprüche handelt, lediglich der Verwirkungseinwand zu prüfen. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für unbegründet erachtet. Einen Rechtsirrtum lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils insoweit nicht erkennen.

111

Der Verwirkungseinwand beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§242 BGB). Er ist dann begründet, wenn die Rechtsverfolgung als verspätet gegen diesen Grundsatz verstößt (BGHZ 1, 31 [32]). Ausschlaggebend ist dabei, ob der Verletzer infolge des Zuwartens des Verletzten mit dessen Einverständnis rechnen durfte und ob für ihn ein wertvoller Besitzstand zur Entstehung gelangt ist, dessen Aufgabe ihm bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (BGHZ 21, 66 [78] - Hausbücherei). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Es hat aus dem Schreiben der im Westen tätigen Geschäftsleiter der beiden Stiftungsbetriebe an den Leiter der ... Optik vom 12. Februar 1950, dem Schreiben der Geschäftsleitung der Klägerin vom 3. Dezember 1951 an den Hauptdirektor des Beklagten zu 1) und aus dem Umstande, daß der Beklagte zu 1) sich im Einverständnis mit dem "Ministerium der DDR für Maschinenbau" auf die darin für die Benutzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin aufgestellten Bedingungen und Voraussetzungen eingestellt hat, entnommen, der Beklagte zu 1) habe sich nicht der Meinung hingeben können, daß er mit einem Einschreiten der Klägerin - bei Nichteinhaltung der Bedingungen - nicht zu rechnen habe. Es ist der Auffassung, daß angesichts der erwähnten beiden Schreiben und des tatsächlichen Verhaltens des Beklagten zu 1) von einem untätigen Abwarten der Klägerin, aus dem der Beklagte zu 1) oder sein Rechtsvorgänger Schlüsse zu ihren Gunsten hätten ziehen können, keine Rede sein könne. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Auf den Besitzstand, der für den Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1) und diesen selbst dadurch entstanden ist, daß die Kennzeichnungsrechte der Klägerin im Rahmen der von dieser für die Benutzung aufgestellten Bedingungen benutzt worden sind, können sich die Beklagten hinsichtlich der von ihnen außerhalb dieses Rahmens beanspruchten Benutzung nicht berufen. Das wird von der Revision der Beklagten nicht beachtet, wenn sie rügt, das Berufungsgericht habe rechtsirrig außer acht gelassen, daß für den Beklagten zu 1) ein wertvoller Besitzstand an den streitigen Kennzeichnungen entstanden sei. Der Beklagte zu 1) mußte von vornherein damit rechnen, daß der Besitzstand ihm verloren gehen werde, wenn er sich nicht mehr an die Bedingungen der Klägerin halte. Aus dem gleichen Grunde kann sich die Revision der Beklagten mit Erfolg nicht darauf berufen, daß die Firma ... Optische Werke GmbH noch nach der Enteignung von ... aus beliefert worden sei, solange sie selbst den Markt mit eigenen Erzeugnissen noch nicht in dem erforderlichen Umfang hätte versorgen können. Diese Lieferungen gelangten über die ...-Vertriebsorganisation an den Verbraucher und entsprachen insoweit den Bedingungen, unter denen die Klägerin zur Vergabe von Gebrauchslizenzen bereit gewesen ist. Im übrigen kann sich der Beklagte zu 1) im Rahmen des §242 BGB nicht wohl auf einen Notstand berufen, in den die Klägerin durch die von den Gewalthabern vorgenommene Enteignung versetzt worden ist, die ihn selbst in Konsequenz dieser Enteignung ins Leben gerufen haben. Aus derselben Erwägung heraus kann er für sich nicht geltend machen, daß er oder sein Rechtsvorgänger den Ruf der ...-Erzeugnisse aufrechterhalten habe, als die Klägerin dazu infolge der Enteignung noch nicht in der Lage gewesen sei.

112

D.

Soweit die Unterlassungsansprüche der Klägerin sich auf die Benutzung der streitigen Kennzeichnungen im Ausland beziehen, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil die internationale Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit des angerufenen Gerichts, d.h. des Landgerichts Düsseldorf, nicht gegeben sei. Im Ergebnis ist dem angefochtenen Urteil auch insoweit beizutreten.

113

1.

Der Revision der Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß das Berufungsgericht den Begriff "Gerichtsbarkeit" von dem der internationalen Zuständigkeit nicht hinreichend unterschieden hat, wenn es im Anschluß an die Feststellung, die internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben, bemerkt, daß damit dem angerufenen Gericht auch die Gerichtsbarkeit fehle. Unter dem Begriff Gerichtsbarkeit ist die aus der staatlichen Souveränität fließende, durch den Staat seinen Gerichten generell verliehene Entscheidungsgewalt (facultas jurisdictionis) zu verstehen. Sie besteht grundsätzlich auch, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ausländisches oder inländisches Recht anzuwenden ist, - eine Frage, die nach internationalem Privatrecht zu lösen ist -, für Streitsachen mit internationalen Beziehungen, wenngleich sie hier wegen des Vorrangs fremder Souveränität kraft Völkerrechtes ausgeschlossen sein kann (Matthies, Die deutsche internationale Zuständigkeit S. 30; Pagenstecher, RabelsZ 1937, 337 ff; RGZ 157, 389). Bei der Frage nach der internationalen Zuständigkeit handelt es sich demgegenüber nur darum, ob im Einzelfall das zur Entscheidung einer Streitsache mit ausländischen Beziehungen angerufene inländische Gericht für die erbetene Entscheidung zuständig ist. Ist diese Zuständigkeit nicht gegeben, so fehlt deshalb nicht die Gerichtsbarkeit. Der Mangel der internationalen Zuständigkeit hat vielmehr nur zur Folge, daß das angerufene Gericht seine Gerichtsbarkeit in diesem Streitfalle nicht ausüben kann (vgl. dazu Matthies a.a.O.; Pagenstecher a.a.O.; RGZ 157, 389). Das angefochtene Urteil ist jedoch entgegen der Meinung der Revision der Klägerin durch den in Rede stehenden Mangel, bei dem es sich im übrigen eher um eine Ungenauigkeit des Ausdrucks als um eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Gerichtsbarkeit handeln dürfte, nicht beeinflußt worden, da das Berufungsgericht seine Entscheidung im Ergebnis allein auf den Mängel der internationalen Zuständigkeit abgestellt hat.

114

2.

Ihren Hauptangriff richtet die Revision der Klägerin denn auch dagegen, daß das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit verneint hat. Im Ergebnis ist indessen auch dieser Angriff nicht berechtigt.

115

Nach deutschem Zivilprozeßrecht kann die internationale Zuständigkeit für eine Streitsache mit internationalen Beziehungen nur dann gegeben sein, wenn das angerufene Gericht - sachliche und funktionelle Zuständigkeit vorausgesetzt - für die Entscheidung örtlich zuständig ist (BGHZ 14, 286 [289]; RGZ 150, 265 [268]). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Jedoch hat es die örtliche Zuständigkeit verneint.

116

a)

In erster Linie hat das Berufungsgericht geprüft, ob sich die örtliche Zuständigkeit für die von der Klägerin mit Beziehung auf das Ausland geltend gemachten Ansprüche aus §32 ZPO ergebe. Dabei lehnt es die Auffassung der Klägerin als unzutreffend ab, daß es sich bei den mit der Klage angegriffenen Handlungen, auch soweit sie im Ausland begangen wurden, um den Ausfluß eines planmäßigen, unlauteren und unerlaubten Gesamtverhaltens handele, das den Tatbestand einer einheitlichen unerlaubten Handlung bilde und daher den Gerichtsstand des §32 überall dort begründe, wo auch nur ein Teil dieser einheitlichen unerlaubten Handlung verwirklicht werde. Das Berufungsgericht berücksichtigt, daß es nach herrschender Meinung zur. Begründung des Gerichtsstands des §32 genügt, wenn ein "Einzelvorgang eines identischen Tatbestandes" in dem Bezirk des angerufenen Gerichts "lokalisiert" werde (Stein/Jonas/Schönke, 17. Aufl., Anm. IV zu §32 ZPO). Indessen ist es der Meinung, ein "identischer Tatbestand" mit dieser Rechtsfolge könne nur von solchen Handlungen gebildet werden, die sich auf ein bestimmtes einzelnes Land bezögen. Der Entschluß der Beklagten, die Kennzeichnungsrechte der Klägerin im Ausland für sich in Anspruch zu nehmen und zu benutzen, führe zu so vielen einzelnen Entschlußfassungen und nicht identischen Tatbeständen, als es Länder gebe, in die die Beklagten exportierten. Aus dem Umstand, daß die Beklagten unter Verletzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin Lieferungen in die Bundesrepublik und insbesondere auch in den Landgerichtsbezirk Düsseldorf vorgenommen haben, glaubt das Berufungsgericht deshalb die Anwendbarkeit des §32 ZPO hinsichtlich der von den erweiterten Klaganträgen erfaßten Auslandshandlungen nicht herleiten zu können.

117

Die Revision der Klägerin rügt diese Ausführungen als rechtsirrig. Ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum tritt darin jedoch nicht zutage.

118

Mit den Erwägungen der Klägerin und ihrer Revision könnte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß §32 ZPO nur dann begründet werden, wenn anzunehmen wäre, die Lieferungen der Beklagten in die Bundesrepublik (und insbesondere in den Bezirk des Landgerichts Düsseldorf) seien mit den Lieferungen in das Ausland derart verbunden, daß sämtliche Lieferungen als Teile einer einheitlichen unerlaubten Handlung angesehen werden könnten. Alsdann Wäre die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und damit hinsichtlich der Lieferungen in das Ausland auch dessen internationale Zuständigkeit gegeben, da ein Teil der Gesamthandlung in seinem Bezirk (und zwar durch die Lieferungen in diesen Bezirk) begangen worden wäre (vgl. RGZ 72, 41 [44]). Die Auffassung der Klägerin beruht indes auf einer zu weiten Ausdehnung des Begriffs der einheitlichen unerlaubten Handlung. Sind die mit Beziehung auf das Ausland erhobenen Klagansprüche jeweils nach dem Recht des Landes zu beurteilen, für dessen Gebiet sie geltend gemacht werden; so stehen so viele Ansprüche zur Erörterung, wie es Länder gibt, in die die Beklagten unter Benutzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin exportieren. Jeder dieser Ansprüche beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage. Deshalb geht es nicht an, alle diese Ansprüche zusammen mit denen aus Lieferungen in den Bezirk des angerufenen Gerichts unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen unerlaubten Handlung zusammenzufassen. Soweit für die Beurteilung der mit Beziehung auf das Ausland erhobenen Ansprüche deutsches Recht zur Anwendung kommen sollte, läßt die Revision der Klägerin rechtsirrig außer acht, daß auch unter dieser Voraussetzung die Beurteilungsgrundlage für die in Betracht kommenden Ansprüche jedenfalls im Grundsatz keineswegs einheitlich ist. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt worden, daß inländische Gewerbetreibende ihren Wettbewerb auch im Auslande nach inländischen Rechtsgrundsätzen einzurichten haben (BGH GRUR 1955, 411 - Zahl 55; BGHZ 22, 1 (18)[BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold). Bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze, insbesondere der hier vor allem in Betracht kommenden Generalklausel des §1 UWG, ist aber auf die Anschauungen des Auslandes Rücksicht zu nehmen. Wird in einem ausländischen Staat eine Handlungsweise, die nach deutschem Recht an und für sich wettbewerbswidrig wäre, als zulässig angesehen, so muß gefragt werden, ob sie bei dieser Sachlage, also unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die ausländische Verkehrsauffassung sie billigt, mit den Anschauungen des anständigen deutschen Kaufmannes zu vereinbaren ist und deshalb nicht gegen §1 UWG verstößt. Die Beurteilung kann daher auch bei Anwendung deutschen Rechts je nach dem Lande, in dem die Wettbewerbshandlung begangen worden ist, durchaus verschieden ausfallen. Hinzu kommt noch, daß deutsches Recht im vorliegenden Falle hinsichtlich der Auslandsansprüche der Klägerin nur angewendet werden kann, wenn man die Beklagten als "Inländer" ansieht. Dann aber sind die Lieferungen der Beklagten in das Gebiet der Bundesrepublik und insbesondere in den Bezirk des Landgerichts Düsseldorf keine Exportlieferungen. Als einheitliche unerlaubte Handlung in dem von der Klägerin gewünschten Sinn könnten alsdann nur diese Lieferungen einerseits und allenfalls die Auslandslieferungen anderseits zusammengefaßt und einander gegenübergestellt werden. Die Auffassung, daß Inlands- und Auslandslieferungen zusammen eine einheitliche unerlaubte Handlung bildeten, wäre dagegen rechtlich nicht vertretbar.

119

Das Berufungsgericht hat es ferner abgelehnt, der Auffassung der Klägerin zu folgen, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die in Rede stehenden Ansprüche sei nach §32 ZPO auch deshalb gegeben, weil die Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit den Standpunkt vertreten hätten, sie seien berechtigt, die streitigen Kennzeichnungsrechte der Klägerin im Ausland zu benutzen. Es ist der Meinung, die Beklagten hätten im Bezirk des angerufenen Gerichts durch diese Rechtsverteidigung keine schuldhafte, rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen, der Klägerin sei hierdurch auch kein Schaden zugefügt worden; könnte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf diese Weise begründet werden, so werde den zivilprozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand jede Bedeutung genommen. Diesen Ausführungen ist beizutreten. Auch die Revision der Klägerin hat hiergegen nichts eingewandt.

120

Soweit das Berufungsgericht allerdings meint, der Gerichtsstand des §32 könne nicht dadurch begründet werden, daß ein Teil der im Ausland zu vortreibenden und mit den streitigen Kennzeichnungen versehenen Erzeugnisse dar Beklagten das Gebiet der Bundesrepublik im Transitverkehr passiere, sind seine Ausführungen, wie die Revision der Klägerin mit Recht rügt, nicht frei von Rechtsirrtum. Der reine Transitverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik stellt zwar, wie der erkennende Senat in dem Urteil BGHZ 23, 100 (104)[BGH 15.01.1957 - I ZR 39/55] - Pertussin I - ausgeführt hat, kein "Inverkehrbringen" im Sinne der §§15, 24 WZG in diesem Gebiet dar. Bedeutet indessen der Vertrieb der Erzeugnisse im Ausland einen Verstoß gegen ausländische Kennzeichnungsrechte oder eine unlautere Wettbewerbshandlung und damit eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§823 ff BGB, so ist die Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik ein in diesem Gebiet begangener Teil der unerlaubten Handlung und daher geeignet, einen inländischen Gerichtsstand gemäß §32 ZPO zu begründen (BGH LM Nr. 22 zu §24 WZG - Pertussin II; ebenso auch das Urteil "Pertussin I", insoweit jedoch in BGHZ 23, 100 nicht abgedruckt). Im Ergebnis konnte die Rüge jedoch keinen Erfolg haben. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, also des Landgerichts Düsseldorf, hätte auch nach dieser Auffassung gemäß §52 ZPO durch den von der Klägerin behaupteten Transitverkehr nur dann begründet werden können, wenn dieser Verkehr - wie in den beiden Pertussin-Fällen - gerade über den Bezirk des angerufenen Gerichts gegangen wäre. Dafür ist aber aus dem Vortrage der Klägerin, die lediglich behauptet hat, der Transitverkehr sei über das Gebiet der Bundesrepublik gegangen, nichts zu entnehmen. Auf die - auch in den beiden erwähnten Pertussin-Urteilen, dort mit Rücksicht auf die §§512 a, 549 Abs. 2 ZPO, nicht erörterte - Frage, ob, wenn durch den Bezirk des angerufenen Gerichts ein Transitverkehr nach bestimmten Ländern stattgefunden hat, damit auch die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts für Ansprüche aus Lieferungen in andere Länder begründet wird, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

121

Die Revision der Klägerin hat schließlich noch geltend gemacht, die Beklagten hätten in - auch in der Bundesrepublik vertriebenen - Zeitschriften mit Exportanzeigen geworben, durch die die Firmen- und Zeichenrechte der Klägerin verletzt worden seien. Insoweit handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. Die Frage, ob überhaupt durch diese Anzeigen ein inländischer Gerichtsstand gemäß §32 ZPO in Ansehung der von den erweiterten Klaganträgen erfaßten Auslandshandlungen begründet werden könnte, bedurfte daher keiner Prüfung.

122

b)

In einem nach der letzten mündlichen Verhandlung dem Berufungsgericht eingereichten, jedoch nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom 9. Dezember 1955 hat sich die Klägerin zur Begründung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf §23 ZPO berufen und dazu vorgebracht, die Beklagten verfügten im Bezirk des angerufenen Gerichts über erhebliches Vermögen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nach §529 Abs. 2 und 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen, da die Klägerin damit bei Anwendung selbst nur geringer Sorgfalt spätestens im letzten Verhandlungstermin hätte hervortreten können und die Berücksichtigung des Vorbringens die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich machen und mithin die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Hilfsweise hat es ausgeführt, das neue Vorbringen hätte zu keiner der Klägerin günstigeren Beurteilung der Zuständigkeitsfrage führen können, insbesondere, weil allein mit dem Gerichtsstand des §23 ZPO die internationale Zuständigkeit noch nicht gegeben sei, dazu vielmehr noch andere Umstände hinzutreten müßten, durch die die Beklagten sich "sozusagen der hiesigen Gerichtsbarkeit unterwerfen hätten".

123

Die Revision der Klägerin beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung auf Grund des Schriftsatzes der Klägerin vom 9. Dezember 1955 nicht wiedereröffnet hat. Überdies meint sie, das Berufungsgericht hätte, wenn es Bedenken getragen habe, seine internationale Zuständigkeit auf Grund des §32 ZPO anzunehmen, auf diese Bedenken in der mündlichen Verhandlung hinweisen und durch Ausübung des Fragerechts die Klägerin anregen müssen, ihr Vorbringen im Hinblick auf §23 ZPO zu ergänzen.

124

Diese Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht wäre zwar verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn es unter Verstoß gegen §139 ZPO verabsäumt hätte, das Fragerecht in der angegebenen Richtung auszuüben. Davon kann aber keine Rede sein. Der Versuch, die internationale Zuständigkeit aus §23 ZPO herzuleiten, lag so nahe, daß das Berufungsgericht es der Klägerin überlassen durfte, von sich aus die dazu erforderlichen tatsächlichen Behauptungen aufzustellen, wenn sie dazu in der Lage war. Der Streitfall war auch nicht so gelagert, daß die Klägerin ohne weiteres damit hätte rechnen können, das Berufungsgericht werde die internationale Zuständigkeit schon auf Grund des §32 ZPO für gegeben erachten. Diese Frage war stark umstritten. Ein begründeter Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht werde sie zu ihren Gunsten entscheiden, war für die Klägerin nicht gegeben. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stand unter diesen Umständen im Ermessen des Berufungsgerichts. Wenn es sich dazu entschloß, von der Wiedereröffnung abzusehen, so konnte das neue Vorbringen der Klägerin, ohne daß die ausdrückliche Zurückweisung dieses Vorbringens gemäß §529 Abs. 2 und 3 ZPO, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, erforderlich war, nicht berücksichtigt werden. Die Ausübung des Ermessens des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 292). Es bedurfte deshalb keiner Prüfung, ob überhaupt die internationale Zuständigkeit aus §23 ZPO hergeleitet werden könnte.

125

c)

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die mit Beziehung auf das Ausland erhobenen Klagansprüche ist hiernach im vorliegenden Falle weder aus §32 noch aus §23 ZPO herzuleiten. Da diese Zuständigkeit sich bei der gegebenen Sachlage auch aus sonstigen Bestimmungen nicht ergibt, fehlte dem angerufenen Gericht in Ansehung der in Rede stehenden Ansprüche die internationale Zuständigkeit. Diese Ansprüche sind daher mit Recht abgewiesen worden. Auf die weiteren, hiergegen von den Beklagten erhobenen Einwendungen brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

126

E.

Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin begangenen Verletzungshandlungen ein Verschulden der Beklagten angenommen und demzufolge die Beklagten insoweit zur Erteilung von Auskunft verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat, sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat die Beklagten wiederholt verwarnt und insbesondere in ihrem letzten Verwarnungsschreiben vom 12. Februar 1954 keinen Zweifel darüber gelassen, daß sie entschlossen sei, gegen die Beklagten vorzugehen. Wenn das Berufungsgericht annimmt, daß die Beklagten jedenfalls vom 15. Februar 1954, also vom Eingang dieses Schreibens ab, schuldhaft gehandelt hätten, so entspricht das den in der Rechtsprechung zur Frage des Verschuldens bei Verletzungen von Kennzeichnungsrechten und Wettbewerbsverstößen entwickelten Grundsätzen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß den Beklagten kein Entschuldigungsgrund zur Seite stehe. Bei der gegebenen Sachlage konnten die Beklagten, ohne sich dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszusetzen, nicht darauf vertrauen, daß ihre Rechtsauffassung Anerkennung finden werde. Der Streitfall mag zwar gegenüber den bislang zur Entscheidung westdeutscher Gerichte gelangten Fällen entschädigungsloser Enteignungen gewisse Abweichungen aufweisen. Angesichts des Umstandes, daß die Stiftung auch nach sowjetzonaler Rechtsauffassung existent geblieben ist, lag indessen die Möglichkeit, daß die Benutzung von Kennzeichnungsrechten der Stiftung von den Gerichten nicht gebilligt werden könnte, doch so nahe, daß sie von den Beklagten nicht außer acht gelassen werden durfte (vgl. BGHZ 8, 88 [97]).

127

F.

Ebensowenig begegnet die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis (§23 Abs. 3 UWG) an die Klägerin rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat insoweit die Interessen der Parteien rechtlich einwandfrei gegeneinander abgewogen. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, der Klägerin sei die Befugnis zuzuerkennen, den die Unterlassungspflicht der Beklagten aus sprechenden Teil des Urteils zu veröffentlichen, weil der Rechtsstreit in den Kreisen des Fachhandels allgemein bekannt geworden sei und die Verwendung eines Teils der Kennzeichnungen der Klägerin durch die Beklagten erhebliche Verwirrung hervorgerufen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß es die einleitende Strafandrohung sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht von der Veröffentlichungsbefugnis ausgenommen hat. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Beklagten die Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des Ausspruchs über die teilweise Abweisung der Klage zuzuerkennen. An der Veröffentlichung dieses Ausspruchs könnten die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur dann interessiert sein, wenn zugleich die abgewiesenen Anträge mitveröffentlicht würden. Das ist aber in §23 UWG nicht vorgesehen. Die Mitveröffentlichung der abgewiesenen Anträge ließe sich allenfalls unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des §249 BGB rechtfertigen die das Berufungsgericht indes ohne Rechtsverstoß nicht als erfüllt angesehen hat.

128

G.

Die Widerklage des Beklagten zu 1) ist unbegründet. Das folgt, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, ohne weiteres aus der Annahme, daß die Klägerin Inhaberin der streitigen Kennzeichnungsrechte ist. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht es billigt, daß die Klägerin auch das Warenzeichen Nr. 301 470 benutzt, obwohl dieses Zeichen die Ortsangabe " ..." enthält. Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, der Verkehr werde durch dieses Zeichen nicht getäuscht, weil die in einem Warenzeichen enthaltene Ortsangabe nicht notwendig besage, daß sich der Betrieb an dem angegebenen Ort befinde, und wenn es weiter meint, daß die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung gerade dieses weltbekannten Zeichens habe, mit dem sie berechtigterweise ihre traditionelle Verbundenheit mit ... zum Ausdruck bringe, so sind das Erwägungen wesentlich tatsächlicher Art, die keinen Rechtsverstoß erkennen lassen. Die Revision der Beklagten hat hiergegen auch nichts vorgebracht.

129

Hiernach ist die Revision der Beklagten bis auf den unter C I 2 behandelten Antrag und die Revision der Klägerin in vollem Umfange unbegründet.

130

Dementsprechend war, wie geschehen, mit Kostenfolge aus den §§97, 91, 92 ZPO zu erkennen.

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