Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1957, Az.: I ZR 39/55
„Taeschner“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 39/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14548
- Entscheidungsname
- Taeschner
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 05.01.1955
Rechtsgrundlagen
- § 15 WZG
- § 24 WZG
Fundstellen
- BGHZ 23, 100 - 107
- NJW 1957, 910-911 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Transitenverkehr"
Prozessführer
der Kommanditgesellschaft in Firma T. & Co., Chemisch-Pharm. Fabrik, Ki./Ba.,
Prozessgegner
1. die Firma E. T., Chemisch-Pharm. Fabrik, Po., Be.-Str. ..., vertreten durch ihren Treuhänder, Walter K.,
2. die Firma D. I.- und A., B., Di.-Str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Transitverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik stellt auch dann kein "Inverkehrbringen" im Sinne der §§15, 24 WZG dar, wenn die auf dem Landweg in den Freihafen (Hamburg) beförderte Ware durch einen Spediteur nach Abschluss eines Seefrachtvertrages auf ein Schiff verfrachtet wird.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Januar 1955 wird zurückgewiesen, soweit die auf Unterlassung und Veröffentlichung gerichteten Ansprüche für das Gebiet der Bundesrepublik abgewiesen worden sind.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die offene Handelsgesellschaft in Firma E. T., Chemisch-Pharm. Fabrik, früher mit Sitz in B., später in Po., stellte u.a. ein Hustenmittel her, das unter der Bezeichnung "P." vertrieben wurde. Persönlich haftende Gesellschafter waren der Apotheker Karl E. T. und Frau Maria Do. geb. T.. Diese offene Handelsgesellschaft war eingetragene Inhaberin einer großen Anzahl deutscher und ausländischer Warenzeichen sowie international registrierter Marken, zu denen u.a. die seit Jahrzehnten in der Warenzeichenrolle des Reichspatentamts eingetragenen Zeichen "T." und "P." gehörten.
Während des Krieges wurden Warenvorräte und Geschäftspapiere der Firma E. T. nach Ki. in Ba. ausgelagert.
Am 1. Januar 1946 wurde in Ki. die Klägerin als Kommanditgesellschaft unter der Firma "T. & Co." gegründet. Persönlich haftende Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft sind Universitätsprofessor Dr. Franz T. und Dipl.-Kaufmann Werner Ma.. Diese Firma erhielt am 10. Juli 1946 von der damals zuständigen Landesstelle Chemie eine Produktionsgenehmigung für pharmazeutische Erzeugnisse und später am 28. April 1947 vom Landratsamt in E. die Erlaubnis zur Errichtung eines pharmazeutischen Betriebes. Die Industrie- und Handelskammer für Mittelfranken in N. befürwortete gemäss Schreiben vom 23. Juli 1947 den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister. Am 5. September 1947 wurde die Klägerin in das Handelsregister des Amtsgerichts Kipfenberg eingetragen (Fotokopie eines Handelsregisterauszuges vom 29. Mai 1953, Bl. 83 f der Akte 27 O 179/52 des Landgerichts Hamburg). Gemäss Eintragung vom 24. November 1947 wurde in B. eine Zweigniederlassung unter der Firma "T. & Co, Filiale B." errichtet.
Durch den vor dem Notar Dr. Re. in F./M. am 23. März 1948 geschlossenen Vertrag übertrug die Firma E. T., Po., vertreten durch Frau Maria Do. geb. T., an die Klägerin, vertreten durch den Diplomkaufmann Ma., 45 deutsche Warenzeichen, darunter auch die Zeichen "T." und "P.". In dem Vertrage heisst es, dass die Rezepte, die zur Herstellung der durch die Warenzeichen geschützten Waren dienen, sowie die Kundenkartei bereits in den Besitz der Klägerin übergegangen seien. Durch einen weiteren entsprechenden Vertrag, der am 15. April 1948 vor dem Notar Dr. R. in H. abgeschlossen wurde, übertrug die Firma E. T., Po., vertreten durch die Mitinhaberin Frau Maria Do., an die Klägerin, diesmal vertreten durch Universitätsprofessor Dr. Franz T., zahlreiche, in beigefügten Listen aufgeführte ausländische Warenzeichen und international registrierte Marken. Hierzu gehörte auch das am 14. Juni 1926 für die Firma E. T. in Ceylon unter Nr. 3590 für pharmazeutische Präparate registrierte Zeichen "P.". Die Schutzdauer dieses Zeichens war im Jahre 1940 um 14 Jahre bis zum 14. Juni 1954 verlängert worden.
Die Warenzeichen mit den kennzeichnenden Bestandteilen "T." und "P." wurden durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom 21. Juli 1950 aufrechterhalten und auf Grund der genannten Verträge an diesem Tage auch in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts auf die Klägerin umgeschrieben. Die Umschreibung der entsprechenden internationalen Marken auf die Klägerin fand am 24. August 1950 statt. Ebenso wurde das in Ceylon eingetragene Warenzeichen "P." auf die Klägerin umgeschrieben.
Die Firma E. T. in Po. setzte, nachdem die Warenzeichen auf die Klägerin übertragen und umgeschrieben waren, die Herstellung und den Vertrieb des Hustenmittels unter den Zeichen "T." und "P." fort. Sie meldete damals bei dem in der Sowjetzone neu geschaffenen "Amt für Erfindungen und Patentwesen" neue und andersartige Warenzeichen mit den Wortbestandteilen "T." und "P." zur Eintragung an.
Der Geschäftsbetrieb der Klägerin in Ki./Ba. umfasst u.a. die Herstellung und den Vertrieb des Hustenmittels "P.".
Im Februar 1951 wurde die Firma E. T., Po., vom Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Po. - Wirtschaftsstrafabteilung - unter Treuhandschaft gestellt. Auf Veranlassung der nach der Bundesrepublik übergesiedelten Inhaber dieser Firma wurde am 18. April 1951 die Sitzverlegung dieses Unternehmens nach Mü. in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
Das in Po. unter Treuhandschaft stehende Unternehmen, die Erstbeklagte, führt die Firmenbezeichnung "E. T., Chemisch-Pharmazeutische Fabrik, Po." weiter. Dieses Unternehmen befasst sich auch weiterhin mit der Herstellung des Hustenmittels "P.", das sie unter dieser Bezeichnung mit Hilfe der Zweitbeklagten in der sowjetisch besetzten Zone und im Exporthandel verkauft.
Mit der vorliegenden, im Juli 1952 erhobenen Klage wandte sich die Klägerin zunächst mit den Anträgen auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung und Veröffentlichungsbefugnis gegen die Benutzung der Worte "P." und "T.", und zwar im Gebiet der Bundesrepublik sowie in den Ländern der Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens. Ende August 1952 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten 25 Kisten "P."-Hustensirup zum Zwecke des Exports nach Colombo (Ceylon) durch die Speditionsfirma Richard I., Hamburg, im Hamburger Freihafen hatte lagern lassen. Auf Grund einer von der Klägerin beantragten einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 4. September 1952 - 27 Q 48/52 - wurde die aus dem Po. Betrieb stammende Sendung der Beklagten sequestriert.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Rücksicht auf den nach Ceylon beabsichtigten Export der Beklagten erweitert und beantragt,
- 1.
die Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verurteilen, es zu unterlassen, die Worte "P." und "T." einzeln oder in irgend einer Wortkombination im geschäftlichen Verkehr, u.a. zur Kennzeichnung von Waren, und zwar insbesondere der von der Beklagten zu 1) hergestellten und der Beklagten zu 2) vertriebenen Wären sowie zur Führung des Namens "T." in der Firma zu benutzen, und zwar im Gebiet der Bundesrepublik sowie in den Ländern der Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens,
- 2.
die Beklagten zu verurteilen,
- a)
Auskunft darüber zu geben, in welchem Umfange sie den Namen "T." bzw. "P." seit 1946 benutzt haben, unter genauer Angabe der Lieferungsmengen und Empfänger,
- b)
in Ceylon das Wort "P." zeichenmässig oder schlagwortartig nicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden,
- c)
darin einzuwilligen, dass die in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 4. September 1952 - 27 Q 48/52 - näher bezeichneten 25 Kisten mit P. an die Klägerin zur Beseitigung der verletzenden Kennzeichnung - hilfsweise zur Vernichtung - herausgegeben werden,
- 3.
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass sie die unter 1) beanstandeten Handlungen vorgenommen haben, sowie den Schaden, der durch weitere zukünftige Handlungen noch entstehen wird,
- 4.
die Klägerin zu ermächtigen, auf Kosten der Beklagten den erkennenden Teil des Urteils in jedem Land in der Bundesrepublik sowie in den Ländern des Madrider Markenabkommens in den entsprechenden Fachzeitschriften sowie in den grösseren Staaten jeweilig in einer Tageszeitung zu veröffentlichen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei auf Grund der Verträge vom 23. März und 15. April 1948 allein rechtmässige Inhaberin der Zeichen "P." und "T." geworden. Die jetzt in Mü. ansässige Firma E. T. habe schon während des Krieges, als sie noch in Po. das Hustenmittel hergestellt und vertrieben habe, sämtliche die Warenzeichen betreffenden Urkunden, sämtliche Kundenkarteien und listen von Deutschland, Geschäftsbücher, aus denen sich der Stand der Salden für die damalige Zeit ergebe. Muster für Werbe- und Verpackungsmaterial in allen Sprachen, Journal-Kopien, den grössten Teil der Auslandsverträge, Rohmaterial, einige Fertigwaren sowie Rezepte für die Herstellung der durch die Warenzeichen geschützten Waren nach Ki. ausgelagert. Während des Krieges sei bereits ein Teil des Verkaufs über Ki. erfolgt. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 sei die Gründung der Klägerin vorgenommen worden, um den Abkömmlingen der Po. Betriebsinhaber einen eigenen Wirkungskreis zu verschaffen, zumal mit Eingriffen der sowjetzonalen Behörden in den Po. Betrieb habe gerechnet werden müssen. Deshalb seien der Klägerin auch die Warenzeichen übertragen worden unter gleichzeitiger Übertragung der nach Ki. ausgelagerten Vermögenswerte. Die Firma E. T. habe in der Folgezeit die Warenzeichen lediglich auf Grund einer ihr von der Klägerin erteilten Lizenz ("Rücklizenz") benutzt. Die Beklagten könnten diese Lizenz, nachdem die Inhaber der Firma E. T. die Sowjetzone verlassen hätten und ihr Betrieb unter Treuhandschaft gestellt worden sei, nicht für sich in Anspruch nehmen. Sie brächten jedoch die unzulässigerweise mit den Zeichen "P." und "T." versehenen Waren in der Bundesrepublik dadurch in den Verkehr, dass sie bei ihren Exporten die Ware einem Hamburger Spediteur schickten, der für die Weitersendung nach den im Ausland befindlichen Bestimmungsorten verantwortlich sei. Dadurch würden die Zeichen nicht nur in der Bundesrepublik, sondern auch an den ausländischen Bestimmungsorten verletzt. Bisher sei zwar nur der - infolge der Sequestrierung missglückte - Versuch der Beklagten, Waren nach Ceylon zu exportieren, festgestellt worden. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass die Beklagten weitere Sendungen nach Ceylon auf den Weg bringen würden und auch Exporte in die Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens tätigten. Für diese Länder ergebe sich die Gefahr daraus, dass sich die Erstbeklagte für die Inhaberin der Warenzeichen halte und, wie zumindest ihr Verhalten im Prozess zeige, sich des Rechts berühme, in die Mitgliedstaaten des Madrider Abkommens exportieren zu dürfen. Die Klägerin hat ihre Ansprüche auf Warenzeichenverletzung, unlauteren Wettbewerb und unerlaubte Handlung (§§823, 826 BGB) gestützt.
Die Beklagten bestreiten in erster Linie die Sachbefugnis der Klägerin. Eine rechtswirksame Übertragung der Warenzeichen auf die Klägerin liege nicht vor, da die Zeichen ohne Geschäftsbetrieb übertragen worden seien; auch sei der Übertragungsvertrag wegen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen nichtig, die in der Sowjetzone über die Veräusserung von Vermögenswerten erlassen seien. Die Beklagten hätten das Zeichen "P." lediglich innerhalb der Ostzone und im Ausland gebraucht. Das sei nicht zu beanstanden. Die blosse Durchfuhr von Waren im Transitverkehr und die dazugehörige Umbehandlung durch einen Spediteur stelle kein Inverkehrbringen im Gebiet der Bundesrepublik dar. In Hamburg sei deshalb kein Tatbestandsmerkmal des "Inverkehrbringens" verwirklicht worden. Da die Beklagten nie erklärt hätten, in Länder des Madrider Markenabkommens ausführen zu wollen, fehle insoweit auch ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin. Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden; der beabsichtigte Export nach Ceylon sei nicht ausgeführt worden. Die Beklagten haben unter Hinweis auf §21 UnlWG die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben weiter Verwirkung geltend gemacht, da bereits im Jahre 1950 Exporte in voller Kenntnis der Klägerin getätigt worden seien. Die Zweitbeklagte habe zumindest auch einen wertvollen Besitzstand an dem Zeichen erlangt. Ein Bedürfnis zur Vernichtung der Ware sowie zur Veröffentlichung der Urteile bestehe nicht.
Das Landgericht hat Frau Maria Do., die Mitinhaberin des ehemaligen Po. Unternehmens, als Zeugin vernommen und der Klage zum Teil stattgegeben, indem es die Beklagte verurteilt hat,
- 1.
es zu unterlassen, die Worte "P." und "T." einzeln oder in irgend einer Wortkombination im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik, der Länder der Mitgliedstaaten des Madrider Markenabkommens und - beschränkt auf das Wort "P." - in Ceylon zu verwenden, und zwar insbesondere zur Kennzeichnung von Waren, insbesondere wiederum der von der Beklagten zu 1) hergestellten und von der Beklagten zu 2) vertriebenen Waren, sowie, soweit es das Wort "T." anbelangt, als Bestandteil eines Firmennamens,
- 2.
die nach Ziffer 1 unzulässigen Kennzeichnungen auf den Verpackungen der Ware, die in den mit ET 1-25 bezeichneten Kisten, die auf Grund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 5. September 1952 (27 Q 48/52) bei der Firma Richard I. sequestriert worden sind, zu beseitigen, soweit sich diese Gegenstände im Besitz des Beklagten befinden (Bl. 123 R GA; die Fassung ist nicht ganz verständlich; anscheinend muss es im ersten Satzteil statt "Ware, die in" heissen "Ware in").
Das Landgericht hat die Klägerin ermächtigt, den erkennenden Teil des Urteils zu Ziffer 1 unter Fortlassung der Strafandrohung je einmal in einer Fachzeitschrift des Bundesgebiets, der Länder des Madrider Markenabkommens und von Ceylon innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
Die weitergehenden Anträge, insbesondere also auch die Schadensersatzansprüche hat das Landgericht abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 1/10 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 9/10 auferlegt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat die örtliche Zuständigkeit bejaht. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss §512 a ZPO die örtliche Zuständigkeit in der Berufungsinstanz nicht erneut in Zweifel gezogen werden könne. Das gleiche gilt gemäss §549 Abs. 2 ZPO für den Revisionsrechtszug. Wie der erkennende Senat in dem Beschluss vom 18. November 1952 - I ZR 218/52 - (NJW 1953, 222) ausgeführt hat, sind diese Vorschriften auch dann anzuwenden, wenn streitig ist, ob nach deutschem internationalen Prozessrecht ein deutsches oder ein ausländisches Gericht örtlich zuständig ist (sogen. internationale Zuständigkeit). Die Beklagten können also nicht mehr mit Erfolg geltend machen, dass für die Klagansprüche eine Gerichtszuständigkeit nicht in Hamburg, sondern allenfalls in Colombo oder in Po. gegeben sei. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Sowjetzone im Hinblick auf die nach deutschem internationalen Prozessrecht geltenden Rechtsgrundsätze überhaupt als "Ausland" behandelt werden könnte (vgl. zu §23 ZPO: BGHZ 4, 62; zu §606 ZPO: BGHZ 7, 218; zu §328 ZPO: BGHZ 20, 323; zu §§36, 43 Abs. 1 FGG: BGHZ 21, 306). Für eine Nachprüfung der örtlichen - einschliesslich der internationalen - Zuständigkeit ist angesichts der diese Frage bejahenden Entscheidung des Landgerichts im Revisionsrechtszug ebenso wenig wie im Berufungsrechtszuge Raum. Die Beklagten haben in dieser Hinsicht auch keine Einwendungen mehr erhoben.
II.
1.
Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht die in den Verträgen vom 23. März und 15. April 1948 vorgenommene Übertragung der Warenzeichen "T." und "P." auf die Klägerin für rechtsunwirksam erachtet, weil die nach §8 WZG erforderliche Übertragung des Po. Geschäftsbetriebs, zu dem die Warenzeichen damals gehörten, nicht durchgeführt worden sei. In der Überlassung von Waren, Rezepten, Kundenkartei und Geschäftspapieren habe keine Übertragung des Po. Betriebes gelegen; dieser sei vielmehr in unveränderter Form fortgesetzt worden. Statt einer Betriebs übertragung habe eine Betriebs verdoppelung stattgefunden; gerade die sich hieraus ergebende unklare warenzeichenrechtliche Lage wolle das Gesetz verhindern.
Was das Berufungsgericht zur Verneinung einer rechtswirksamen Übertragung der Warenzeichen ausgeführt hat, beruht auf einer Verkennung und Überspannung der nach §8 Abs. 1 Satz 2 WZG an die Übertragung des Geschäftsbetriebs zu stellenden Anforderungen.
Das Warenzeichenrecht kann nur mit dem Geschäftsbetrieb oder "dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem das Warenzeichen gehört", auf einen anderen übergehen. Es ist also nicht erforderlich, dass der gesamte Geschäftsbetrieb übertragen wird. Andererseits genügt es nicht, dass ausser dem Warenzeichen nur einzelne zum Geschäftsbetrieb gehörende Vermögenswerte übertragen werden (vgl. BGHZ 1, 241 [245]; 6, 137 [141]). Da §8 Abs. 1 WZG die Übertragung eines "Teils des Geschäftsbetriebes" genügen lässt, braucht die Vorschrift nicht eng ausgelegt zu werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. WZG §8 Anm. 2 a.E.). Der Übergang des Geschäftsbetriebes braucht zeitlich nicht mit der Übertragung des Warenzeichens zusammenzufallen; er kann sich auch allmählich vollziehen (RG GRUR 1934, 53 [55]; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. 34. Kap Anm. 2 S. 344; Baumbach-Hefermehl a.a.O., WZG §8 Anm. 7). Allerdings kann nur ein bestimmter abgrenzbarer und abgegrenzter Teil des Geschäftsbetriebes Gegenstand der Übertragung sein. Dabei braucht es sich aber nicht um einen "tatsächlich und auch räumlich abgegrenzten Teil" des Geschäftsbetriebes zu handeln; nur muss das Zeichen selbst grundsätzlich ungeteilt bleiben (RG GRUR 1943, 131 [132 f] - Valenciade -; Baumbach-Hefermehl a.a.O. WZG §8 Anm. 10). Bei der Übertragung eines Warenzeichens ist die nach §8 WZG vorausgesetzte Bindung an den Geschäftsbetrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (OLG Düsseldorf GRUR 1951, 73 [77]).
Geht man bei der Beurteilung der Warenzeichenübertragung von diesen Gesichtspunkten aus, so hat die Klägerin den hiernach erforderlichen Übergang eines Teils des Geschäftsbetriebes der Firma E. T., Po., unter Bezugnahme auf das Zeugnis der Frau Do. schlüssig vorgetragen. Die Klägerin hat behauptet, in Ki./Ba. sei bereits während des Krieges aus Verlagerungsgründen ein Zweigbetrieb errichtet worden. Nach dem Kriege sei die gesamte Belieferung des Westens auf den Betrieb in Ki. überführt worden, wo zu diesem Zweck die Klägerin als Familien-Kommanditgesellschaft gegründet worden sei. Zum Lieferungsbereich der Klägerin habe seit der Nachkriegszeit auch das Gebiet der Bundesrepublik gehört. Bei der damaligen Stammfirma in Po. sei nur das gesamte Ost-Geschäft verblieben. Zu diesem Zweck sei der Stammfirma eine beschränkte Rücklizenz eingeräumt worden. Sollte dem Berufungsgericht für die Feststellung dieses Tatbestandes die Aussage der Frau Do. nicht ausreichend erscheinen, so wird das weitere Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 29. April 1953 S. 1 und 2 und vom 29. Juni 1954 S. 2-4 (mit weiteren Beweisantritten, Bl. 73 f, 147 ff GA) zu berücksichtigen sein. Der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt der "Betriebsverdoppelung" steht einer wirksamen Übertragung der Warenzeichen nicht entgegen. Sofern der Geschäftsbetrieb für den Westen und die westlichen Staaten, insbesondere mit der sich hierauf beziehenden Handelsorganisation (Kundenkartei) und den die Produktion betreffenden Unterlagen (Rezepten) auf die Klägerin übergegangen sind, kann mit diesem Teil des Gesamtunternehmens auch eine rechtswirksame Übertragung der Warenzeichen vorgenommen werden (vgl. RG GRUR 1943, 131 [132 f] - Valenciade -).
2.
Die Sachbefugnis der Klägerin kann jedoch auch unabhängig davon bestehen, ob die Verträge vom 23. März und 15. April 1948 zu einer wirksamen Übertragung der Warenzeichen auf die Klägerin geführt haben. Geht man nämlich davon aus, dass die Warenzeichen auf Grund dieser Verträge noch nicht rechtswirksam übertragen worden sind, so blieb die Firma E. T. Inhaberin der Warenzeichen. Die rechtmässigen Inhaber dieser Firma verliessen im Frühjahr 1951 die Sowjetzone und verlegten den Sitz der Firma nach Mü.. Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die Ost-West-Verlegung von Betrieben entwickelt hat, blieben die Warenzeichen auch nach der Sitzverlegung nach Mü. der Firma E. T. erhalten (BGHZ 17, 209 [213 f]; 18, 1 [8]; BGH GRUR 1956, 553 - Jurid -; Baumbach-Hefermehl a.a.O., Grundzüge vor §1 WZG Anm. 24 S. 723 f). Der Geschäftsbetrieb der Firma E. T. ruhte in Mü. zwar vorläufig, konnte aber jederzeit wieder aufgenommen werden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Auch nachdem die Firma E. T., Po., im Februar 1951 unter Treuhandschaft gestellt worden war, blieben die Inhaber der Firma E. T. zumindest hinsichtlich aller ausserhalb der Sowjetzone belegenen Vermögenswerte allein verfügungsberechtigt. Die Einsetzung eines Treuhänders hatte zwar tatsächlich die Wirkung, dass die Inhaber der Firma E. T. die Gesellschaft in der Sowjetzone nicht mehr vertreten konnten. Die Treuhandschaft beschränkte sich aber auf das dort belegene Vermögen. Ebensowenig wie eine Enteignung konnte die Entziehung der Vertretungsbefugnis Wirkungen ausserhalb der Sowjetzone erzeugen (BGHZ 17, 209 [212 f]). Soweit die deutschen und ausländischen Warenzeichen und die international registrierten Marken noch nicht auf Grund der Verträge vom 23. März und 15. April 1948 auf die Klägerin übergegangen waren, konnte dies auf Grund einer neuen Verfügung der Firma E. T., Mü., geschehen. Auch konnte diese Firma der Klägerin das Recht erteilen, die Warenzeichen im vorliegenden Rechtsstreit im eigenen Namen geltend zu machen. Dementsprechend hat die Klägerin zur Begründung ihrer Sachbefugnis hilfsweise geltend gemacht, sie habe dadurch, dass die Firma E. T. in Mü. als bisherige Inhaberin der Warenzeichen nach ihrer Verdrängung aus der Sowjetzone von der Fortführung eines eigenen Betriebes Abstand genommen und die Weiterführung des Geschäfts allein der Klägerin überlassen habe, jetzt jedenfalls die Warenzeichen wirksam erworben. Im Schriftsatz vom 5. Dezember 1952 hat die Klägerin sogar ausdrücklich die Überreichung einer Klageermächtigungserklärung der Frau Maria Do. als der Inhaberin der Firma E. T., Mü., angeboten. Mag sich dieser Vortrag auch nur auf das in Ceylon eingetragene Zeichen "P." bezogen haben, so ist dem gesamten Vorbringen der Klägerin doch die Behauptung zu entnehmen, dass die Firma E. T., Mü., mit der Durchführung der vorliegenden Klage einverstanden sei. Hierfür spricht auch die Aussage der Frau Do.. Die Klägerin hat den Inhalt dieser Aussage zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht. Dementsprechend macht die Revision geltend, die Klägerin habe die vorliegende Klage auf Grund einer Absprache mit der Firma E. T., Mü., erhoben. Bei dieser Sachlage ist also zu prüfen, ob die auf Grund der Verträge vom 23. März und 15. April 1948 erklärte Abtretung der Warenzeichen, sofern sie aus irgendwelchen Gründen nicht sofort wirksam geworden war, nachträglich von der Firma E. T., Mü., bestätigt oder genehmigt worden ist oder ob eine wirksame Klageermächtigung vorliegt.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die von ihm angenommene ursprüngliche Unwirksamkeit der Warenzeichenübertragung durch diese spätere Entwicklung behoben worden sei, und ausgeführt, "jedenfalls lasse sich nicht feststellen, dass der Klägerin die Aktivlegitimation fehle". Damit hat das Berufungsgericht für seine weitere Prüfung die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt. Da das Berufungsgericht die Klage aus anderen Gründen für abweisungsreif hielt, hat es von seiner Auffassung aus keinen zwingenden Anlass gesehen, die Sachbefugnis der Klägerin nachzuprüfen. Eine solche Nachprüfung wird aber erforderlich werden, soweit die Klagansprüche die Mitgliedsstaaten des Madrider Abkommens und Ceylon betreffen. Für diese Gebiete kann nämlich die Klagabweisung mit den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen nicht für gerechtfertigt erachtet werden, wie im einzelnen auszuführen sein wird (unten Ziff IV).
3.
Die Beklagten haben gegenüber den Verträgen vom 23. März und 15. April 1948 noch geltend gemacht, dass sie wegen Verstosses gegen gesetzliche Bestimmungen, die in der Sowjetzone über die Veräusserung von Vermögenswerten erlassen seien, nichtig seien. Zu diesem Einwand hat das Landgericht ausgeführt, nach den Regeln des internationalen und entsprechend des interzonalen Privatrechts könne §134 BGB auf Verbote, die auf fiskalischen Erwägungen beruhten, nicht angewendet werden.
Auf die wirtschaftspolitischen Bestimmungen der sowjetisch besetzten Zone, die nach Ansicht der Beklagten den gesamten Verträgen entgegengestanden haben sollen, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Selbst wenn wegen wirtschaftspolitischer Verfügungsbeschränkungen die Wirksamkeit der genannten Übertragungsverträge in Zweifel zu ziehen wäre, könnte hierdurch das alleinige Verfügungsrecht der Inhaber der Firma E. T., nachdem sie die Sowjetzone verlassen und den Sitz der Firma nach Mü. verlegt hatten, nicht mehr beeinträchtigt gewesen sein. Wie bereits ausgeführt, können derartige Verfügungsbeschränkungen ebensowenig wie Enteignungsgesetze Wirksamkeit über das Gebiet der Sowjetzone hinaus äussern. Selbst wenn die Firma E. T., Po., inzwischen enteignet worden wäre, wären die Inhaber dieser Firma weiterhin alleinverfügungsberechtigte Eigentümer aller ausserhalb der Sowjetzone belegenen Vermögenswerte geblieben. Hierzu gehören die deutschen, in der Bundesrepublik aufrecht erhaltenen Warenzeichen, die international registrierten Marken und die ausländischen Warenzeichen der Firma E. T.. Das gilt auch dann, wenn noch keine Enteignung durchgeführt, sondern - wie im vorliegenden Fall - zunächst eine Treuhandschaft eingerichtet worden ist Wie die Rechtslage hinsichtlich der Warenzeichen für das Gebiet der Sowjetzone zu beurteilen wäre, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nach den gestellten Anträgen nicht geprüft zu werden.
III.
Da das Urteil des Landgerichts nur von den Beklagten mit der Berufung angefochten worden ist, sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Klaganträge nur noch insoweit, als das Landgericht ihnen unter Ziff I (Unterlassung und Beseitigung) und III (Veröffentlichung) des Urteilstenors stattgegeben hat.
1.
Der Unterlassungsausspruch richtet sich gegen die "Verwendung" (im Klagantrag heisst es gleichbedeutend "Benutzung") der Worte "P." und "T." im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zur Kennzeichnung der von der Beklagten zu 1) hergestellten und von der Beklagten zu 2) vertriebenen Waren, des Wortes "T." auch als Bestandteil eines Firmennamens, und zwar innerhalb der Bundesrepublik, in den Ländern der Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens sowie des Wortes "P." in Ceylon.
Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch, soweit er das Gebiet der Bundesrepublik betrifft, auf Warenzeichenverletzung (§24 WZG) und weiter auf §1 UnlWG und §§823, 826 BGB gestützt. "Benutzung" oder "Verwendung" der streitigen Warenzeichen im geschäftlichen Verkehr ist hier als der umfassende Begriff für Versehen, Feilhalten und Inverkehrbringen der Waren mit den geschützten Warenzeichen anzusehen.
Die Klägerin hat nicht behauptet, die Beklagten hätten im Gebiet der Bundesrepublik Waren mit den geschützten Warenzeichen "versehen", unstreitig wird die Ware durch die Beklagte zu 1) in dem Betrieb in Po. mit den genannten Warenzeichen versehen. Danach scheidet das "Versehen" als Verletzungstatbestand für den auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkten Klagantrag aus. Wäre allerdings die Ware innerhalb der Bundesrepublik mit den Warenzeichen versehen worden, so wäre ein Verletzungstatbestand auch dann gegeben, wenn die Ware nicht für den inländischen Verbraucher- und Handelsverkehr, sondern nur für den Export ins Ausland bestimmt gewesen wäre (RGZ 110, 176).
Die Klägerin hat auch nicht behauptet, die Beklagten hätten jemals Waren mit den Bezeichnungen "P." und "T." innerhalb der Bundesrepublik zum Verkauf angeboten oder sonstwie "feilgehalten". Nach dem Sachvortrag der Parteien sind die Beklagten mit der Klägerin innerhalb der Bundesrepublik in keiner Weise in Wettbewerb getreten. Dagegen haben die Beklagten zugegeben, die Warenzeichen im Handel innerhalb der Sowjetzone und im Exporthandel zu verwenden.
Streit besteht zwischen den Parteien demgemäss nur darüber, ob die Beklagten Waren mit den Zeichen "P." und "T." im Gebiet der Bundesrepublik "in Verkehr gesetzt" haben und ob gegebenenfalls insoweit eine Wiederholungsgefahr gegeben ist.
2.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben Erzeugnisse, die von der Beklagten zu 1) in Po. hergestellt und dort mit den Bezeichnungen "T." und "P." versehen worden sind, bisher nur einmal das Gebiet der Bundesrepublik bei der Durchfuhr - im "Transitverkehr" - berührt. Es handelt sich dabei um die Versendung von 2.500 kg P.-Hustensirup an das Hamburger Speditionsunternehmen Richard I. zum Zweck der Weiterversendung nach Ceylon. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, dass weitere derartige Handlungen zu erwarten seien, verneint aber eine die Unterlassungsklage rechtfertigende Beeinträchtigungsgefahr mit der Begründung dass durch einen solchen reinen Transitverkehr die Ware im Gebiet der Bundesrepublik nicht im Sinne des §24 WZG "in Verkehr gebracht" werde ("Inverkehrbringen" ist gleichbedeutend mit "Inverkehrsetzen" im Sinne des §15 Abs. 1 WZG). Der Senat schliesst sich dieser der herrschenden Meinung entsprechenden Auffassung des Berufungsgerichts an.
a)
Wie das Reichsgericht in der Entscheidung vom 2. Dezember 1899 (RGZ 45, 149) ausgeführt hat, bringt ein Händler (Selbstkäufer oder Einkaufskommissionär), der Waren zum Zweck des Exports importiert, die Waren im Inland in den Verkehr, da er "nicht als blosser Spediteur" des Auftraggebers oder Fabrikanten, sondern als Einkäufer und Importeur tätig wird. Dementsprechend hat das Reichsgericht auch in der Entscheidung vom 3. April 1884 (RGSt 10, 349 [350/51]) ein Feilhalten und Inverkehrbringen im Inland angenommen, wenn eine im Ausland hergestellte, nur im Inland geschützte Ware ins Ausland verkauft und versandt wird. Das gilt auch dann, wenn die auf diese Weise von einem Inländer im Ausland gekaufte und weiter ins Ausland verkaufte Ware lediglich im Freihafen auf Lager genommen wird (Urteil vom 25. Oktober 1890, RGSt 21, 206 [207]). Von einem Inverkehrbringen im Inland kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn die im Ausland hergestellte und auch für das Ausland bestimmte Ware lediglich über inländisches Gebiet befördert wird.
In der Entscheidung vom 17. November 1915 (BlfPMZ 1915, 230 Nr. 197) hat das Reichsgericht ein Inverkehrbringen im Inland zwar auch darin gesehen, dass Ware, die nach einem nur im Inland geschützten Verfahren in der Schweiz hergestellt war, von dort an einen Spediteur in einer deutschen Grenzstation gesandt wurde, der dann auftragsgemäss die Weiterbeförderung nach Russland besorgte und zu diesem Zweck einen neuen Frachtvertrag abschloss. Das Reichsgericht (4. Strafsenat) hat das entscheidende Merkmal für das Inverkehrbringen im Inland anscheinend nur darin gesehen, dass der Spediteur nach §435 HGB die Auslieferung habe fordern können und dass er damit die Verfügungsgewalt über die Ware erlangt habe. Aus dieser Entscheidung dürfte aber immerhin zu folgern sein, dass der 4. Strafsenat des Reichsgerichts ein Inverkehrbringen im Inland verneint hätte, wenn die Ware als reines Transitgut auf durchgehendem Frachtbrief weiter ins Ausland befördert worden wäre (Pietzcker PatG §4 Anm. 3).
Soweit das Reichsgericht mit dieser Entscheidung auch bei der blossen Durchfuhr ein Inverkehrbringen im Inland angenommen hat, ist die Rechtslehre mit Recht dieser Auffassung entgegengetreten (Pietzcker a.a.O. Anm. 4, 22 B a.E., §6 Anm. 27; Lindenmaier, PatG 4. Aufl. §6 Anm. 57; Busse PatG 2. Aufl. §6 Anm. 2, 1, c S. 160; Reimer PatG §6 Anm. 83; Tetzner PatG §6 Anm. 12 Fussnote 57; Klauer-Möhring, PatG 2 Aufl. §6 Anm. 15 S. 185 f; Isay PatG 6. Aufl. §4 Anm. 39 S. 241). Die Begründung der Verfügungsgewalt eines Spediteurs oder Frachtführers stellt für sich allein - auch unter Berücksichtigung der Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts - noch kein patentverletzendes Inverkehrbringen dar. Anders liegt es nur dann, wenn die für das Ausland bestimmte Ware im Inland Gegenstand eines Umsatz- oder Veräusserungsgeschäfts geworden ist.
b)
Dementsprechend ist auch auf dem Gebiet des Warenzeichenrechts eine blosse Durchfuhr (reiner Transitverkehr) nicht als ein Inverkehrbringen im Inland anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn die im Ausland mit dem Zeichen versehene Ware nach Deutschland gelangt ist und von hier auf Grund eines neuen Beförderungsvertrages wieder ins Ausland geht (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. Kap 27 Anm. 16 S. 306; Baumbach-Hefermehl a.a.O., WZG §15 Anm. 34 S. 890; a.A. Hagens WZG §12 Anm. 7; vgl. Seligsohn, Warenzeichenrecht 3. Aufl. WZG §12 Anm. 9). Soweit im reinen Durchfuhrverkehr eine "Zwischenbehandlung" oder "Umbehandlung" im Inland stattfindet, liegt hierin ebenfalls noch kein Inverkehrbringen im Sinne des §24 WZG. Die Tätigkeit des Spediteurs oder Frachtführers ist als solche auch nicht allgemein geeignet, bei der blossen Durchfuhr die Gefahr einer Irreführung des inländischen Verkehrs über die Herkunft der Ware zu begründen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Werden nämlich Waren in den Freihafen gebracht, aus dem sie nur dann in den inländischen Warenverkehr gelangen können, wenn eine Einfuhrgenehmigung vorliegt und wenn sonstige Voraussetzungen erfüllt sind, so kann der blosse Abschluss eines Übersee-Frachtvertrages durch einen Spediteur noch nicht als ein Inverkehrbringen im Inlande angesehen werden. Hieran kann auch die Entstehung eines Spediteur- oder Frachtführerpfandrechts nichts ändern. Die durchaus regelwidrige Möglichkeit, dass auf Grund der Ausübung dieses Pfandrechts oder auf sonstige Weise die Ware unzulässigerweise dem Inlandverkehr durch ein Veräusserungsgeschäft zugeführt werden könnte, rechtfertigt nach Sinn und Zweck des §24 WZG noch nicht die Annahme, dass derjenige, der sich als Auftraggeber eines inländischen Spediteurs oder Frachtführers bedient, um den Transitverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik durchzuführen, und der als allein materiell Verfügungsberechtigter nicht die Absicht hat, die Ware innerhalb dieses Gebietes zum Gegenstand eines Veräusserungsgeschäftes zu machen, bereits dadurch eine Warenzeichenverletzung begeht, dass er die Ware durch dieses Gebiet befördern lässt. Wie das Berufungsgericht hierzu in dem Urteil vom 9. Februar 1955 in der Sache T. ./. I. (Landgericht Hamburg 27 O 179/52 = Oberlandesgericht Hamburg 5 U 14/54 = I ZR 56/55) zutreffend ausgeführt hat, wird eine Ware nicht bereits dann im Inland "in Verkehr gesetzt" (§15 WZG), wenn sie in irgend einer Form im Inland befördert wird. Das Wort "Verkehr" sei, so führt das Berufungsgericht aus, hier nicht beförderungstechnisch aufzufassen. Seine Bedeutung müsse auf den Handelsverkehr beschränkt werden, der warenzeichenrechtlich erheblich sein könne. Durch einen reinen Transitverkehr mit Bahn, Kraftwagen oder Schiff durch das Inland, bei dem im Inland Frachtführer oder Spediteure, ohne irgendwelche Handelsgeschäfte über die Ware als solche abzuschliessen, nur beförderungstechnisch bei Ausführung eines Durchlauf-Frachtvertrages oder auch durch irgendwelche Hilfsgeschäfte zu dem Zweck mitwirkten, dass die Ware das Inland auf dem Wege ins Ausland wieder verlasse, würden die Rechte des inländischen Warenzeicheninhabers nicht gefährdet, ganz besonders dann nicht, wenn die Ware unter Zollverschluss befördert werde, wodurch sichergestellt sei, dass sie nicht von ihrem vorgeschriebenen Wege vom Ausland ins Ausland abweiche. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts dadurch, dass Frachtführer oder Spediteur bei einem eindeutigen Transitgeschäft im Inland irgendwelche Hilfsgeschäfte abschlössen, um den vorgesehenen Transit planmässig durchzuführen. Um ein solches Hilfsgeschäft handele es sich, wenn der Freihafen-Spediteur - im vorliegenden Fall die Firma Richard I. - für die Verladung der aus der Sowjetzone kommenden Ware auf das nächste zum Belieferungsland abgehende Schiff sorge.
c)
Den Schutzrechtinhabern ist im Rahmen der geltenden Gesetze ein möglichst umfassender Schutz zu gewähren. Um eine Gefährdung der Schutzrechtinhaber nach Möglichkeit von vornherein auszuschliessen, ist z.B. dem Patentinhaber allein schon die gewerbsmässige Herstellung des Gegenstandes der Erfindung (§§6 Satz 1, 47 Abs. 1 PatG) und dem Warenzeicheninhaber schon das blosse Versehen der Ware mit dem geschützten Warenzeichen vorbehalten (§§15 Abs. 1 24 Abs. 1 WZG). Demgegenüber kann sich niemand damit entschuldigen, dass er die an sich unzulässigerweise nach dem Gegenstand der geschützten Erfindung im Inland hergestellten Erzeugnisse oder die an sich unzulässigerweise im Inland mit den geschützten Warenzeichen versehene Ware nicht im Inland in Verkehr setzen, sondern nur in solche Länder exportieren wolle, in denen keine Schutzrechte bestehen (vgl. RGZ 110, 176). Sofern die genannten Verletzungstatbestände des gewerbsmässigen Herstellens bezw. des Versehens der Ware mit den geschützten Warenzeichen nicht erfüllt sind, werden die berechtigten Interessen der Schutzrechtsinhaber in ausreichendem Masse gewahrt, wenn Importgeschäfte, die ausschliesslich zu Zwecken des Exports abgeschlossen werden, als Inverkehrbringen im Inland angesehen werden, obwohl auch in diesen Fällen von einer "Durchfuhr" im weiteren Sinne gesprochen werden kann. Es handelt sich hierbei aber um einen "Handelsverkehr", der Umsatz- und Veräusserungsgeschäfte zum Gegenstand hat. Dementsprechend hat das Reichsgericht in den bereits erwähnten Entscheidungen RGZ 45, 149; RGSt 10, 349; 21, 206mit Recht ein Inverkehrbringen im Inland angenommen. Anders liegt es dagegen beim Speditions- und Frachtverkehr, der dem reinen Transit ("Durchfuhr im engeren Sinn") dient. Jedes Land hat ein starkes Interesse, möglichst grossen Transitverkehr an sich zu ziehen. Demgegenüber kann ein berechtigtes Interesse inländischer Schutzrechtinhaber, eine derartige Durchfuhr allein auf Grund ihrer deutschen Schutzrechte zu verbieten, nicht anerkannt werden. Daher kann auch der bereits erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. November 1915 (BlfPMZ 1915, 230 Nr. 197) nicht gefolgt werden, die darauf hinausläuft, dass es von Zufälligkeiten formaler Natur, z.B. vom Vorliegen eines "durchgehenden Frachtbriefs", abhängt, ob der ausschliesslich der Durchfuhr dienende reine Speditions- und Frachtverkehr noch als Inverkehrbringen im Inland anzusehen ist oder nicht (Pietzcker a.a.O. §4 Anm. 3 und 4).
3.
Die Revision meint, das Berufungsgericht sei insofern von einer unrichtigen Fragestellung ausgegangen, als es den Transitverkehr nur abstrakt betrachtet und nach den Gesichtspunkten beurteilt habe, die im Verhältnis Inland-Ausland Geltung hätten. Die Sowjetzone sei nicht Ausland, sondern weiterhin staatsrechtlich als Inland anzusehen. Trotz aller Verschiedenheiten der Rechtsentwicklung gebe es in der Bundesrepublik wie in der Sowjetzone deutsche Rechtsnormen, die auf Handlungen von deutschen Staatsangehörigen in Deutschland Anwendung fänden. Die Ware sei im Inland (Po.) mit den beanstandeten Zeichen versehen und mit ihnen im Inland in Verkehr gesetzt worden. Dass auf einen Teil dieses Vorgangs nicht das deutsche Recht der Bundesrepublik, sondern das deutsche Recht der Sowjetzone Anwendung finde, ändere nichts daran, dass der Tatbestand der §§15 Abs. 1, 24 Abs. 1 WZG (versehen mit einem verletzenden Zeichen und Inverkehrbringen im Inland) erfüllt sei. Es komme dann nur darauf an, ob die Handlung dieser oder jener Rechtsordnung unterliegt. Die Benutzung des Zeichens durch die Beklagten sei nach dem Recht der Bundesrepublik rechtswidrig. Die Rechtsordnung der Sowjetzone dagegen halte nach ihrer Gestaltung und ihren Auswirkungen das Versehen der Ware mit den Zeichen für zulässig. Da ein Teil dieser nach dem Recht der Bundesrepublik unzulässigen Handlung dadurch in der Bundesrepublik verwirklicht worden sei, dass die Ware zur Durchfuhr das Gebiet der Bundesrepublik berührt habe und dass hier rechtsgeschäftliche Handlungen zum Zwecke der Weiterbeförderung vorgenommen worden seien, müssten die Rechtsnormen der Bundesrepublik Anwendung finden.
Diese von der Revision geltend gemachten Bedenken sind nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob der reine Transitverkehr - aus dem Ausland durch das Inland in das Ausland - ein Inverkehrbringen darstellt, kann immer nur im Hinblick auf dasjenige Gebiet, wo Schutzrechte bestehen, nämlich das "Inland" entschieden werden. Nach dem Inhalt des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist nur die Frage zu entscheiden, ob die "reine Durchfuhr" durch ein bestimmtes Gebiet, das Gebiet der Bundesrepublik, als ein Inverkehrbringen in diesem Gebiet anzusehen ist. Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob und unter welchen Voraussetzungen das Gebiet der Sowjetzone gegenüber dem Gebiet der Bundesrepublik als "Ausland" zu behandeln ist. Der Unterlassungsanspruch richtet sich nicht gegen die in der Sowjetzone vorgenommenen Handlungen als solche, also nicht dagegen, dass die Beklagte zu 1) die Ware in Po. mit den Zeichen "P." und "T." versieht, dass sie dort das Wort "T." als Firmenbestandteil weiterführt und dass die Beklagte zu 2) die mit den Bezeichnungen "P." und "T." versehene Ware in der Sowjetzone kauft, verkauft und befördern lässt. Die Klägerin wendet sich mit der Klage auch nicht gegen ein Inverkehrbringen in der Sowjetzone, sondern ausdrücklich nur im Gebiet der Bundesrepublik. Danach war im vorliegenden Fall nur die Frage zu prüfen, ob der Transitverkehr - durch das Gebiet der Bundesrepublik - als ein Inverkehrbringen - im Gebiet der Bundesrepublik - anzusehen ist.
Es geht also entscheidend nur um die Auslegung des Begriffs des "Inverkehrbringens", nicht aber um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Schutzrechtsverletzungen die Sowjetzone im Verhältnis zum Gebiet der Bundesrepublik als "Ausland" zu behandeln ist.
4.
Für die Auffassung der Revision zu der Frage, ob die reine Durchfuhr einer Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik zu einer Verletzung des deutschen Schutzrechtes führen kann, lässt sich auch nichts aus §28 WZG herleiten. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe das entscheidende Moment für das Vorliegen einer Warenzeichenverletzung in der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs gesehen, und wendet sich hiergegen mit dem Hinweis auf die Vorschrift des §28 WZG, die ein objektives Beschlagnahmeverfahren kenne und dem Warenzeicheninhaber ganz allgemein Schutz gewähre, wenn ausländische Waren, die widerrechtlich mit einer geschützten Warenbezeichnung versehen worden seien, durch das Gebiet der Bundesrepublik durchgeführt würden, gleichviel, ob die Gefahr einer Irreführung des inländischen Verkehrs heraufbeschworen werde oder nicht.
Der Revision ist zuzustimmen, soweit sie darauf hinweist, dass der Warenzeichenschutz des eingetragenen Warenzeicheninhabers seiner Schlagkraft beraubt werden würde, wenn in jedem Einzelfall die Frage der Täuschung des inländischen Verkehrs untersucht verden müsste. Dem widerspricht aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Ob eine Warenzeichenverletzung vorliegt, ist allein nach den §§15 Abs. 1, 24 Abs. 1 WZG zu beurteilen. Es kommt also, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall nur darauf an, ob die reine Durchfuhr der mit den geschützten Warenzeichen versehenen Ware durch das Gebiet der Bundesrepublik eine "Verwendung" im Sinne eines "Inverkehrbringens" im Gebiet der Bundesrepublik darstellt Aus §28 WZG kann nicht der Schluss gezogen werden, dass schlechthin jede "Durchfuhr" einer ausländischen Ware als ein Inverkehrbringen im Sinne der §§15 Abs. 1, 24 Abs. 1 WZG zu werten sei. Die Vorschrift des §28 WZG geht auf einen Beschluss der Reichstagskommission zurück (Bericht der XII. Kommission des Reichstags vom 11. April 1894, Nr. 298 der Reichstagsdrucksachen, eingefügt als §15 a des Entwurfs, §17 des Warenzeichengesetzes vom 12. Mai 1894). Diese Vorschrift ist zu einer Zeit, als das Territorialitätsprinzip im Warenzeichenrecht noch nicht anerkannt war, geschaffen worden, um einer missbräuchlichen Benutzung deutscher Warenbezeichnungen für ausländische Waren wirksam begegnen zu können. Wird eine Ware im Ausland mit einem Warenzeichen versehen, das zwar in Deutschland, nicht aber im Ausland geschützt ist, und soll diese Ware wiederum im Ausland ohne Schutzrechtsverletzung in den Verkehr gebracht werden, so liegt noch keine Verletzung des deutschen Warenzeichens vor, wenn die Ware im reinen Transitverkehr durch Deutschland befördert wird. Trotzdem kann ein solches Verhalten unter besonderen Umständen nach deutschem und auch nach ausländischem Recht wettbewerbswidrig sein und zugleich eine unerlaubte Handlung darstellen, so dass mit der Durchfuhr durch Deutschland die unerlaubte Handlung teilweise auch in Deutschland begangen wird. Die Beschlagnahme und Einziehung der Ware nach §28 WZG setzt aber in jedem Falle voraus dass die Ware widerrechtlich mit einer für einen Inländer geschützten Warenbezeichnung versehen ist. §28 erweitert nicht etwa die materiellrechtlichen Verletzungstatbestände, sondern stellt lediglich ein besonderes Verfahren zur Verfügung. Es kann also aus dieser blossen Beschlagnahmevorschrift, die ein vorläufiges Festhalten der Ware bedeutet, kein Rückschluss dahin gezogen werden, dass jede Durchfuhr ausländischer Waren durch deutsches Gebiet eine Verletzung des inländischen Zeichenrechts darstellt.
5.
Die Klägerin wendet sich mit dem Unterlassungsanspruch auch nicht schlechthin gegen die Führung des Namens "T." in der Firma der Beklagten zu 1), sondern nur, soweit es sich um die Benutzung dieses Firmenbestandteils im Gebiet der Bundesrepublik sowie in den Ländern des Madrider Markenabkommens handelt. Der Antrag wird nur auf das im Gebiet der Bundesrepublik aufrechterhaltene Altwarenzeichen "T." gestützt. Weil in Ceylon kein Warenzeichenschutz für dieses Wort besteht, verlangt die Klägerin für Ceylon deshalb auch nur ein Verwendungsverbot hinsichtlich des Wortes "P.". Da die Klägerin nicht behaupten kann, dass die Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik irgendwie mit der Klägerin in Wettbewerb treten wollen, kann der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Führung des Wortes "T." als Firmenbestandteil nicht anders beurteilt werden als die Verwendung dieses Wortes zur Kennzeichnung von Waren.
Das Berufungsgericht hat danach die Klage, soweit der Unterlassungsanspruch das Gebiet der Bundesrepublik betrifft, mit Recht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen.
Das gleiche gilt für den Anspruch auf Veröffentlichung (Ziff III des Tenors des landgerichtlichen Urteils), soweit er sich auf das Gebiet der Bundesrepublik bezieht. Da für dieses Gebiet hinsichtlich der Warenzeichen der Klägerin keine Beeinträchtigungsgefahr festgestellt werden kann und der Unterlassungsanspruch deshalb insoweit abzuweisen war, kann auch keine Ermächtigung zu einer Veröffentlichung in Betracht kommen.
Mithin war die Revision zurückzuweisen, soweit das Berufungsgericht die auf Unterlassung und Veröffentlichung gerichteten Klagansprüche für das Gebiet der Bundesrepublik abgewiesen hat.
IV.
Soll die Ware mit der Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik in Länder befördert werden, in denen die Klägerin Schutzrechte für sich in Anspruch nimmt (Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens und Ceylon), so stellt die Durchfuhr einen in der Bundesrepublik begangenen Teil einer unerlaubten Handlung dar. Warenzeichenverletzungen sind ebenso wie unlautere Wettbewerbshandlungen unerlaubte Handlungen im Sinne des §823 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 15, 338 [355 f]). Soweit die Potsdamer Erzeugnisse der Beklagten zu 1) mit den Bezeichnungen "P." und "T." in Länder exportiert werden, in denen die Klägerin Zeichenschutz besitzt, beginnt die Verletzungshandlung als solche bereits in Po.; sie endet in dem betreffenden, ausländischen Staat, in welchem der Klägerin Warenzeichen- oder Wettbewerbsschutz gewährt wird. In diesen Fällen kann sich die Klägerin bereits gegen die Durchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik wenden. Ein solcher Unterlassungsanspruch richtet sich aber nicht gegen eine im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik begangene Verletzung des deutschen Warenzeichenrechts, sondern gegen eine - teilweise im Inland begangene - Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland, die zugleich einen unlauteren Wettbewerb und eine unerlaubte Handlung darstellt. Auch in solchen Fällen steht grundsätzlich für Ansprüche auf Unterlassung der Verletzung der im Ausland bestehenden Zeichenrechte, begangen im Ausland, die Verfolgung im Inland offen (BGHZ 22, 1[BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] [13]), sofern hier ein Gerichtsstand gegeben ist (s. oben unter I; vgl. auch BGHZ 21, 266[BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] [270] - Uhrenrohwerke -; 14, 286 [289 f] - Farina/Belgien -).
1.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens das Rechtsschutzinteresse für einen Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint, der Vortrag der Klägerin, dass Verletzungen drohten, sei nicht schlüssig, da die Klägerin sich lediglich auf Vermutungen stütze. Eine Gefährdung in sämtlichen Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens sei keineswegs anzunehmen. Der auf ein Unterlassen in sämtlichen Ländern des Abkommens gerichtete Antrag sei deshalb zu weit gefasst. Die Tatsache, dass die Beklagten im vorliegenden Prozess keine Erklärung abgegeben hätten, in Zukunft keine Exporte nach den Mitgliedsstaaten des Abkommens durchzuführen, könne ihnen nicht zum Nachteil gereichen, da die Klägerin bisher noch nicht einmal das drohende Bevorstehen derartiger Exporte habe dartun können.
Es ist an sich richtig, dass die Klägerin Handlungen, die gegen die Rechtsordnung einzelner Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens verstossen hätten, im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen hat. Die Klägerin hat zwar in der Sache 27 Q 40/52, die den Gerichtsakten als Beiakte beigefügt war, als Anlage e V 2 (Bl. 7 dieser Beiakten) einen Brief vom 1. Mai 1952 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die Beklagten in der dem Madrider Markenabkommen angehörenden Türkei "P." angeboten haben. Da diese Beiakte aber im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht erwähnt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Sie muss deshalb im vorliegenden Revisionsrechtszug unberücksichtigt bleiben.
Die Frage, ob eine die Unterlassungsklage rechtfertigende Beeinträchtigungsgefahr besteht, liegt zwar im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist insoweit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Das Berufungsgericht hat jedoch den Begriff der Beeinträchtigungsgefahr, zu eng gefasst, soweit es nur darauf abstellt, dass Verletzungshandlungen in den Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens nicht vorgetragen seien. Zur Feststellung einer Beeinträchtigungsgefahr kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob bereits Verletzungshandlungen vorgekommen sind. Auch aus anderen Tatsachen kann sich eine Beeinträchtigungsgefahr ergeben (BGHZ 2, 394 - Ardia/Widia -). Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht alle hierbei nach der Lebenserfahrung in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt hat. Insbesondere ist auch das Verhalten der Beklagten im Rechtsstreit in Betracht zu ziehen. Die Beklagten haben der Klägerin bereits in der Klagbeantwortung das Recht zur Benutzung der Warenzeichen "P." und "T." ausdrücklich bestritten und das Recht zur Führung dieser Warenzeichen für sich in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 1) behauptet, sie sei nach wie vor die echte und ursprüngliche Firma E. T., ihr ständen die Warenzeichen zu Recht zu und sie mache von diesen insbesondere im Exporthandel befugt Gebrauch. Sie hat diese Einlassung unverändert aufrecht erhalten. Auch wenn sie damit nicht die - positive - Erklärung abgegeben hat, nach Ländern des Madrider Markenabkommens Exporthandel zu betreiben, so hat sie damit auch nicht umgekehrt die - negative - Erklärung abgegeben, dies sei nicht geschehen und werde auch in Zukunft nicht geschehen. Aus ihrem Verhalten im Rechtsstreit ergibt sich, dass sich die Beklagten nach wie vor des Rechts berühmen, die Bezeichnungen "P." und "T." nicht nur in der Sowjetzone, sondern auch schlechthin im Exporthandel - d.h. ausserhalb des Gebietes der Bundesrepublik - benutzen zu dürfen. Die Beklagten haben sich deshalb auch geweigert, irgendwelche verbindlichen Erklärungen für eine Unterlassung derartiger Exportgeschäfte abzugeben. Bei dieser Sachlage besteht nach der Lebenserfahrung zumindest eine Vermutung dafür, dass die Beklagten auch Exportgeschäfte nach Ländern des Madrider Markenabkommens vornehmen werden. Demgegenüber könnte eine Beeinträchtigungsgefahr nur dadurch ausgeräumt werden, dass konkrete besondere Umstände festgestellt werden, die gegen die aus der Lebenserfahrung folgende Vermutung künftiger Beeinträchtigungen sprechen würden (BGHZ 14, 286 [290 f] - Marina/Belgien -). Danach ist es Sache der Beklagten, gegebenenfalls im einzelnen darzutun, weshalb sie etwa einzelne oder sämtliche Länder des Madrider Markenabkommens nicht für den beabsichtigten Exporthandel ausnehmen wollen und weshalb sie den Exporthandel in diese Länder für zulässig halten. Andernfalls können sich die Beklagten nur durch eine gesicherte Verpflichtungserklärung vor einer Verurteilung zur Unterlassung schützen.
Da das Berufungsgericht die Voraussetzungen der Beeinträchtigungsgefahr rechtsirrig beurteilt hat und es deshalb in dieser Hinsicht an der erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts hat fehlen lassen, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2.
Während das Berufungsgericht hinsichtlich der Klaganträge, die das Gebiet der Bundesrepublik und der Länder des Madrider Markenabkommens betreffen, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zu einer Prozessabweisung gelangt ist, hat es den Unterlassungsanspruch für Ceylon aus materiellrechtlichen Gründen abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargetan, dass ihr in Ceylon ein wirksames Warenzeichenrecht zustehe. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge der Revision ist ebenfalls gerechtfertigt.
Nach dem Vertrag vom 15. April 1948 war u.a. das für Ceylon eingetragene Zeichenrecht "P." auf die Klägerin übertragen worden. Dieses Warenzeichenrecht war in der dem Vertrag beigefügten Liste vermerkt. Die Klägerin hat ausserdem vorgetragen, dieses Warenzeichen sei auch bei der Registerbehörde in Ceylon auf die Klägerin umgeschrieben worden. Sie hat sich hierfür auf eine in beglaubigter Fotokopie vorgelegte Bescheinigung der Registerbehörde in Colombo vom 21. Mai 1953 bezogen. Nach dem Inhalt dieser Bescheinigung lief die Schutzdauer des Warenzeichens in Ceylon bis zum 14. Juni 1954.
Das Berufungsgericht hat diese Fotokopie aus rein formellen Gründen wegen des Vermerks "not for use in legal proceedings" nicht für beweiskräftig gehalten, im übrigen aber auch auf Grund des Inhalts dieser Bescheinigung ein Fortbestehen des Schutzes über den 14. Juni 1954 hinaus nicht als nachgewiesen angesehen. Es hat in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die Klägerin ursprünglich eine Schutzdauer bis zum 30. September 1954 behauptet hatte.
Die Revision rügt Verletzung des §139 ZPO, indem sie ausführt, bereits nach der Erfahrung des Lebens sei eine ordnungsmässige Verlängerung des Warenzeichens für Ceylon durch die Klägerin anzunehmen gewesen. Hätten aber in dieser Hinsicht irgendwelche Bedenken bestanden, so hätte das Gericht der Klägerin Gelegenheit geben müssen, den Nachweis für den Bestand und die Verlängerung des Warenzeichens in Ceylon zu erbringen.
In dem angefochtenen Urteil ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Frage der Verlängerung der Schutzdauer des Warenzeichens in Ceylon über den 14. Juni 1954 hinaus in der mündlichen Verhandlung besonders erörtert worden ist. Da es auf diese Frage für das Gericht nicht nur wegen des Unterlassungsanspruchs, sondern auch wegen des Beseitigungsanspruchs entscheidend ankam, muss angenommen werden, dass diese Frage gerade im Hinblick auf den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung Gegenstand der Erörterung gewesen ist. Das wird auch von der Klägerin im Revisionsrechtszug anerkannt. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält jedoch, wie gesagt, nichts darüber, ob die Verlängerung der Schutzdauer über den 14. Juni 1954 hinaus in dem Termin vom 15. Dezember 1954 erörtert worden ist. Weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zu ersehen, ob und in welcher Weise die Vertreter der Klägerin auf eine entsprechende Frage des Berufungsgerichts geantwortet haben.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts gibt die Bescheinigung der Registerbehörde in Colombo vom 21. Mai 1953 "nur eine formelle Auskunft", da sie nicht zur Vorlage bei Gericht bestimmt sei. Soweit das Berufungsgericht aus diesem amtlichen Vermerk allein den Schluss zieht, dass die Bescheinigung keinen Beweis für das Bestehen eines materiellen Schutzrechtes erbringen könne, steht diese Auffassung nicht im Einklang mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§286 ZPO). Es fehlen auch jegliche Ausführungen darüber, weshalb gegen die Richtigkeit der amtlichen Bescheinigung Bedenken bestehen könnten. Auch die Beklagten haben keinerlei Einwendungen gegen die Richtigkeit des Inhalts dieser Bescheinigung erhoben. Zumindest hätte das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben müssen, auf andere Weise den erforderlichen Nachweis durch Vorlegung einer anderen Bescheinigung zu erbringen. Wie der Verlauf des Rechtsstreits zeigt, legte die Klägerin allen erdenklichen Wert darauf, die streitigen Schutzrechte zu verteidigen. Nach der Lebenserfahrung musste deshalb ohne weiteres auch mit einer rechtzeitigen Verlängerung der Schutzdauer durch die Klägerin, zumal da sie sich der Mithilfe durch einen Patentanwalt bedient hatte, gerechnet werden. Sofern diese dennoch streitig war, hätte das Berufungsgericht der Klägerin die Möglichkeit geben müssen, den Nachweis in geeigneter Form nachzuholen. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, weshalb dies nicht geschehen ist. Ein derartiger Nachweis ist auch nicht als verspätet zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hätte der Klägerin, ohne dass eine Vertagung erforderlich gewesen wäre, aufgeben können, binnen einer bestimmten Frist die Verlängerung der Schutzdazer durch Vorlegung einer entsprechenden amtlichen Registerbescheinigung nachzuweisen. Sie hat - später - in der Sache T. ./. I. mit Schriftsatz vom 1. Februar 1955 die beglaubigte Ablichtung der Bescheinigung der Registerbehörde in Colombo vom 21. Mai 1954 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Schutzdauer bis zum 14. Juni 1968 verlängert worden ist (Bl. 159, 161 der Akten 7 O 179/52 - 5 U 14/54 - I ZR 56/55).
V.
Soweit das Berufungsgericht die auf Unterlassung, Beseitigung und Veröffentlichung gerichteten Klaganträge hinsichtlich der Mitgliedsstaaten des Madrider Markenabkommens und für Ceylon abgewiesen hat, war nach alledem das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1.
Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung die Sachbefugnis der Klägerin hinsichtlich der streitigen Schutzrechte sowie das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Unterlassungsansprüche unter Berücksichtigung der dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen haben.
Wird die Sachbefugnis der Klägerin hinsichtlich des Warenzeichens "P." für Ceylon bejaht, so folgt hieraus ohne weiteres, dass auch der Beseitigungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der sequestrierten, für Ceylon bestimmten Ware entsprechend Ziff I 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils begründet ist.
2.
Die Einrede der Verjährung ist nicht begründet, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Diese Einrede ist anscheinend im Berufungsrechtszug auch nicht mehr aufrecht erhalten worden (Berufungsurteil S. 10).
3.
Die Beklagten haben den Einwand der Verwirkung ausdrücklich aufrechterhalten. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind jedoch die Voraussetzungen für eine Verwirkung der Unterlassungsansprüche nicht gegeben. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (unter V S. 17).
4.
Das Landgericht hat dem Veröffentlichungsanspruch sowohl für sämtliche Länder des Madrider Markenabkommens als auch für Ceylon stattgegeben mit der Begründung, die Klägerin habe ein nicht zu leugnendes Interesse daran, die Abnehmer über die von den Beklagten begangenen Zeichenverletzungen aufzuklären, eine andere Aufklärung sei um so weniger möglich, als die Beklagten genauere Angaben über weitere Exporte nicht gemacht hätten, die Klägerin daher auch mit dem Auftreten der Beklagten in anderen Ländern rechnen müsse. Sofern man nicht §23 Abs. 4 UnlWG anwenden wolle, sei der Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Abwendung eines drohenden Nachteils begründet (Urteil des Landgerichts unter VIII S. 19).
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 29. Juni 1956 - I ZR 176/56 - (GRUR 1956, 558 ff - Karmelitergeist -) ausgeführt hat, besteht kein Anlass für eine ausdehnende Auslegung und Anwendung des §23 Abs. 4 UnlWG auf Unterlassungsklagen, die auf das Warenzeichengesetz gestützt werden. Wenn durch Verletzungshandlungen, die nicht unmittelbar unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb fallen, eine Verkehrsverwirr-ung eingetreten ist, so kann die Veröffentlichung das angemessene Mittel sein, die Störung zu beseitigen. Die rechtliche Handhabe hierfür bieten die §§249, 1004 BGB, wobei nach der letzteren Bestimmung die Veröffentlichungsbefugnis auch bei fehlendem Verschulden des Störers ausgesprochen werden kann. Ob jedoch im Einzelfall dem Verletzten ein Anspruch auf Bekanntmachung zuzubilligen ist, kann, ebenso wie im Fall des §23 Abs. 4 UnlWG (BGHZ 13, 244[BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52] [259] - Cupresa -; GRUR 1954, 337 - Radschutz -) nur unter Abwägung der Interessen beider Parteien entschieden werden. Die Bekanntmachung des Urteils soll nicht Werbungszwecken, sondern den berechtigten Interessen des Verletzten dienen; sie soll dazu beitragen, die Beeinträchtigungen, die der Verletzte durch die rechtswidrigen Handlungen des Verletzenden erfahren hat, zu beseitigen. Sofern aber Beeinträchtigungen noch nicht vorgekommen sind und nur für die Zukunft drohen, wird sich bei billiger Interessenabwägung eine Veröffentlichung der Verurteilung zur Unterlassung in der Regel nicht rechtfertigen lassen. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Veröffentlichung des Urteilstenors in sämtlichen Ländern des Madrider Markenabkommens wird sich nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin schwerlich feststellen lassen. Eine andere Beurteilung wird möglicherweise für Ceylon am Platze sein, weil die Beklagten hier festgestelltermassen Hustensirup unter der Bezeichnung "P." feilgehalten und verkauft haben.