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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1952, Az.: I ZR 218/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1952
Aktenzeichen
I ZR 218/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
HansOLG Bremen - 25.07.1952

Fundstellen

  • NJW 1953, 222-224 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsmittel"
  • NJW 1953, 546 (amtl. Leitsatz) "Rechtsmittel"
  • ZZP 1953, 144-148

Prozessführer

der Firma C. S. S. Company Ltd., ... S., B., L., vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Dimitrius J. C., Antonius J. C. und G. G. E.,

Prozessgegner

die Firma Co. S. C. G.m.b.H. in B, C., vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich Be.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, daß die Vorschriften der §§512 a, 549 Abs. 2 ZPO auch dann anzuwenden sind, wenn streitig ist, ob nach deutschem internationalen Prozeßrecht ein deutsches oder ein ausländisches Gericht örtlich zuständig ist (sogenannte internationale Zuständigkeit; RGZ 126, 198 f; 150, 265 [268]; 157, 389 [392]).

  2. 2.

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, daß gegen eine lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung ein zulässiges Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. (RGZ 93, 351 f; 110, 56 ff).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Juli 1952 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Beklagten zur Last.

Gründe:

1

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte vor dem Landgericht in Bremen wegen Nichterfüllung eines "Chartervertrages" Schadensersatzansprüche in Höhe von 300.000 DM geltend. Die Beklagte hat die Einrede der Unzuständigkeit erhoben; für das angerufene Gericht sei weder der Gerichtsstand des Vermögens noch der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gegeben; liege überhaupt eine Verbindlichkeit vor, so hätte sie in London erfüllt werden müssen. Das Landgericht hat die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verworfen und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat den Gerichtsstand des Vermögens (§23 ZPO) verneint, die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen aber nach §29 ZPO bejaht mit der Begründung, daß bei richtiger Auslegung des streitigen Vertrages die Parteien Bremerhaven als den Ort bestimmt hätten, an dem die Beklagte die ihr auf Grund des streitigen Vertrages obliegenden Leistungen habe erbringen sollen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und Verletzung des §29 ZPO sowie des §269 BGB gerügt.

2

II.

Nach §549 Abs. 2 ZPO kann in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich die Rechtslehre fast einhellig angeschlossen hat, ist diese Vorschrift auch auf die Fälle der sogenannten internationalen Zuständigkeit anzuwenden, d.h. auch dann, wenn es sich um die Frage handelt, ob nach deutschem internationalem Prozeßrecht kein deutsches, sondern ein ausländisches Gericht zuständig sein könnte, wie dies im vorliegenden Fall z.B. für London geltend gemacht worden ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die örtliche Zuständigkeit regeln die Gerichtsgewalt der deutschen Gerichte nicht nur im Verhältnis zueinander, sondern ziehen zugleich mittelbar dem Ausland gegenüber die Grenzen für die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit. Wird, wie im vorliegenden Fall, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bejaht, so ist damit zugleich endgültig darüber entschieden, daß überhaupt die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt werden darf (RGZ 126, 198 f; 150, 265 [268]; 157, 389 [392]; RG WarnRsp 1915 Nr. 247; RG JW 1926 mit zustimmender Anmerkung von Werner, 1936, 1291 Nr. 9; das nichtveröffentlichte Urteil des Reichsgerichts vom 25. Juni 1915 -VII 110/15 -; RAG JW 1933, 349 Nr. 2; KG in JW 1931, 2515 Nr. 4 mit ablehnender Anmerkung von Pagenstecher, der seine Bedenken gegen die Rechtsprechung gerade an einem Fall der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit glaubt veranschaulichen zu können, hierbei aber übersehen hat, daß die Vorschriften der §§512 a, 549 Abs. 2 ZPO bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit überhaupt keine Anwendung finden; Stein-Jonas-Schönke ZPO §512 a I Note 4, §549 VII; Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl. §512 a Anm. 2, §549 Anm. 5; Sydow-Busch ZPO 22. Aufl. §512 a Anm. 3 §549 Anm. 5; Seuffert-Walsmann ZPO 1933 §512 a Anm. 1, §549 Anm. 5; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 5. Aufl. §38 III 1 b S. 147).

3

Demgegenüber kann der Versuch der Revision, unter Hinweis auf Pagenstecher (Zeitschrift für Ausländisches und Internationales Privatrecht Band 4 S. 713 ff, Band 11 S. 342 ff) und Riezler (Internationales Zivilprozeßrecht 1949 S. 318 ff, RGZ 157, 389 ff und HansOLG in HansRGZ 1937 B S. 403 ff) in Fällen der sogenannten internationalen Zuständigkeit auch die Nachprüfbarkeit der lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahenden Entscheidungen durch das Rechtsmittelgericht zu begründen, keinen Erfolg haben. Der Hinweis auf die Entscheidungen RGZ 157, 389 ff und HansOLG in HansRGZ 1937 B S. 403 ff, die denselben Fall betreffen, geht fehl, weil es sich hier rechtlich nicht um die Frage der örtlichen Zuständigkeit, sondern um die Exterritorialität und Immunität von Staatsschiffen handelt. Diese die Gerichtshoheit als solche betreffende und nach Völkerrecht zu beurteilende Frage der facultas jurisdictionis gehört nicht zu der allein nach deutschem internationalen Zivilprozeßrecht zu beurteilenden örtlichen Zuständigkeit. In der vorbezeichneten Entscheidung hat sich das Reichsgericht bereits mit den im vorliegenden Fall von der Revision angezogenen Ausführungen Pagenstechers auseinandergesetzt und an der Rechtsprechung festgehalten, daß die Entscheidung der Frage, ob ein deutsches oder ausländisches Gericht örtlich zuständig ist, der Nachprüfung in den höheren Instanzen entzogen ist. Riezler (a.a.O.) äußert gegen die herrschende Meinung Bedenken, weil die internationale Zuständigkeit nicht einfach als ein Unterfall der innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit angesehen werden könne, da die hierfür gegebenen Vorschriften "der Eigenart der internationalen Zuständigkeit und den damit verbundenen Schwierigkeiten nicht gerecht würden". Neue entscheidende Gesichtspunkte, die eine Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts rechtfertigen könnten, bringt er jedoch nicht. Mag auch die Entscheidung darüber, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht zuständig ist, für die eine oder die andere Partei rechtlich und wirtschaftlich möglicherweise schwerwiegendere Folgen haben als die Entscheidung darüber, ob das eine oder das andere deutsche Gericht zuständig ist, so rechtfertigt diese Erwägung doch keineswegs den Schluß, die Anwendbarkeit der §§512 a, 549 Abs. 2 ZPO zu verneinen.

4

III.

Nach den bisherigen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg haben.

5

Aus dem Wortlaut des durch die Novelle vom 5. Juni 1905 eingefügten Absatz 2 des §549 ZPO läßt sich nicht ohne weiteres erkennen, ob eine entgegen dieser Vorschrift eingelegte Revision als unbegründet zurückzuweisen oder als unzulässig zu verwerfen ist (§554 a ZPO). Die Vorschrift des §549 Abs. 1 ZPO, die den gleichen Wortlaut ("kann nicht darauf gestützt werden") hat, wird allgemein dahin ausgelegt, daß sie nur das Begründetsein, nicht aber die Zulässigkeit der Revision betreffe, daß also eine auf sonstige Gesetzesverletzungen gestützte Revision als unbegründet zurückzuweisen sei. Danach könnte der Wortlaut des §549 Abs. 2 ZPO für die gleiche Auslegung sprechen. Eine solche Auslegung würde aber nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht werden. Die Vorschrift soll - ähnlich wie §276 ZPO -der Prozeßökonomie dienen. Es soll vermieden werden, daß eine von der Vorinstanz geleistete Sacharbeit aus förmlichen Gründen hinfällig wird; vor allem sollte aber durch die Einfügung der Vorschrift das Revisionsgericht noch in verstärktem Maße von unnützen Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit befreit werden (Kommissionsbericht S. 74, Drucksachen des Reichstags 1903/05 Nr. 782; RGZ 93, 351 [352]). Dem gleichen Gedanken entspricht die durch die Novelle vom 13. Februar 1924 eingefügte Vorschrift des §512 a ZPO. Wie das Reichsgericht hierzu zutreffend ausgeführt hat, sollen die höheren Instanzen von Zuständigkeitsfragen möglichst verschont bleiben; diese sollen zudem mit tunlichster Beschleunigung erledigt werden (RGZ 110, 56 [59]). Diesem Zweck der Vorschrift wird man aber nur dann voll gerecht, wenn man unterscheidet zwischen Entscheidungen, die lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahen, und solchen Entscheidungen, die außerdem noch andere Fragen erledigen und insoweit mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind. Im letzteren Fall ist über das Rechtsmittel nach den allgemeinen Vorschriften zu entscheiden. Im ersteren Fall ist es aber nach der in den §§512 a, 549 Abs. 2 ZPO getroffenen Sonderregelung schlechthin unstatthaft. Ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel ist also als unzulässig zu verwerfen, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (RGZ 93, 351 f; 110, 56 ff; 157, 389 [391]; RG JW 1916, 1022 Nr. 11; 1925, 1638 Nr. 2 mit ablehnender Bemerkung von Buzengeiger, der das vom Reichsgericht gewonnene Ergebnis zwar keineswegs für unsachgemäß und unerwünscht, aber nur durch eine Änderung der Gesetzesfassung, etwa entsprechend der Vorschrift des §276 Abs. 2 ZPO, für erreichbar hält; der nicht veröffentlichte Beschluß des Reichsgerichts vom 29. Januar 1916 - V 375/15 -; Seuffert-Walsmann ZPO 1933 §512 a Anm. 2). Dieser Auffassung hat sich der Oberste Gerichtshof für die britische Zone durch Beschluß vom 30. Dezember 1948 (OGHZ 1, 296 [297]) angeschlossen und zutreffend darauf hingewiesen, daß es prozeßökonomisch unerwünscht sei, eine mündliche Verhandlung auch dann anberaumen zu müssen, wenn feststehe, daß es für die Entscheidung nur auf die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ankomme.

6

Die Gegenmeinung (OLG München in ZZPr 52, 326 mit zustimmender Anmerkung von Lemberg; Förster-Kann ZPO 1926 Anm. zu §512 a S. 1168; Stein-Jonas-Schönke ZPO §512 a I Noten 5 und 7, §549 VII; Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl. §512 Anm. 2, §549 Anm. 1 A und 5; Buzengeiger (a.a.O.) stützt sich im wesentlichen auf den Wortlaut der Vorschriften, der die die Zuständigkeit bejahende Entscheidung nicht "schlechthin für unanfechtbar" erkläre; die Unzulässigkeit könne nur das Rechtsmittel als solches, nicht aber einen einzelnen Angriff betreffen; deshalb sei auch die Anfechtung des nach §275 ZPO die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwerfenden Zwischenurteils an sich statthaft, sie könne jedoch nicht wegen der Frage der örtlichen Zuständigkeit, wohl aber aus anderen prozessualen Gründen Erfolg haben.

7

Diese Auffassung wird dem mit den §§512 a, 549 Abs. 2 ZPO verfolgten prozeßökonomischen Zweck nicht gerecht. Für sie spricht auch kein praktisches Bedürfnis. Deshalb verdient die vom Reichsgericht vertretene Auffassung den Vorzug, die eine Anfechtung des die örtliche Zuständigkeit bejahenden Zwischenurteils schlechthin ausschließt, ohne zu unterscheiden, auf welchen rechtlichen Erwägungen die Entscheidung über die Zuständigkeit beruht; eine solche Entscheidung kann also zulässigerweise auch nicht mit der Begründung angefochten werden, daß der Vorderrichter andere Prozeßnormen als die Zuständigkeitsvorschriften, etwa die Parteifähigkeit, die gesetzliche Vertretung einer Partei, die Zustellung der Klage oder sonstige Prozeßvoraussetzungen unrichtig beurteilt habe (RG 93, 351 f, 110, 56 [59]; RG JW 1916, 1022 Nr. 11; 1925, 1638 Nr. 2). Hierdurch wird die Rechtsstellung der Parteien in sachlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt; denn, von der örtlichen Zuständigkeit abgesehen, sind alle übrigen für das Klagbegehren erforderlichen Voraussetzungen in dem die Hauptsache betreffenden Verfahren zu prüfen.

8

Auch Rosenberg (a.a.O. §147 II 1 a S. 673) zählt die Zwischenurteile, die die örtliche Zuständigkeit bejahen, unter Hinweis auf die §§512 a, 549 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zu den kontradiktorischen Urteilen, gegen die ein Rechtsmittel nicht statthaft ist und die deshalb mit der Verkündung rechtskräftig werden. Da die Frage, ob ein Rechtsmittel an sich statthaft ist, bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen ist (Rosenberg a.a.O. §134 II 1 S. 613), muß folgerichtig ein trotzdem gegen ein solches Zwischenurteil eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden. Hiermit in Widerspruch steht die von Rosenberg an einer anderen Stelle seines Lehrbuchs (a.a.O. §38 III 1 b S. 147) enthaltene Bemerkung, die abweichend von RGZ 110, 58 die Berufung gegen ein die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwerfendes Zwischenurteil als "unbegründet" bezeichnet.

9

Nicht frei von Widerspruch sind auch die Bemerkungen bei Sydow-Busch ZPO 22. Aufl. (1941): Während sich die Bemerkungen in Anmerkung 1 zu §512 a (S. 685) und im Eingang der Anmerkung 5 zu §549 (S. 756 f) noch völlig mit den entsprechenden Bemerkungen früherer Auflagen decken (z.B. 20. Aufl. 1930 erster Band S. 640, 713) und sich unter ausdrücklicher Ablehnung der abweichenden Auffassungen von Jonas und Baumbach der Rechtsprechung des Reichsgerichts anschließen, wird in der 22. Auflage am Ende der Anmerkung 5 zu §549 (S. 757) unter Bezugnahme auf RGZ 158, 318 (320) die Ansicht vertreten, daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen sei. Diese Entscheidung des Reichsgerichts betrifft eine auf einen Verfahrensverstoß gestützte Sprungrevision und führt aus, daß es sich trotz der nicht ganz sinngemäßen Wortfassung bei §566 a Abs. 3 ZPO "nicht anders als bei §549 ZPO" um ein Erfordernis sachlicher Berechtigung der Revision handele; ebenso, wie nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1937, 2201 Nr. 15) die letzte Vorschrift schaffe auch §566 a Abs. 3 ZPO keine Prozeßvoraussetzung der Revision, sondern ein Erfordernis ihrer sachlichen Begründetheit. Aus dieser den §549 ZPO nur beiläufig berührenden Bemerkung folgt nicht, daß das Reichsgericht die zu §549 Abs. 2 ZPO entwickelte ständige Rechtsprechung hat aufgeben wollen. Das wird deutlich durch die in Bezug genommene Entscheidung JW 1937, 2201 Nr. 15, die sich ausdrücklich nur mit §549 Abs. 1 ZPO befaßt. Dagegen wird die Rechtsprechung zu §549 Abs. 2 ZPOüberhaupt nicht erwähnt; diese Rechtsprechung ist im übrigen für die Entscheidung RGZ 158, 318 ohne Bedeutung. Es kann angenommen werden, daß das Reichsgericht, wenn es sich in dieser Entscheidung von der zu den §§512 a, 549 Abs. 2 ZPO entwickelten ständigen Rechtsprechung hätte entfernen wollen, sich mit den hierzu ergangenen Entscheidungen auseinandergesetzt hätte. Dazu bestand aber für den zu entscheidenden Fall kein Anlaß. Deshalb sind auch die zu §549 Abs. 2 ergangenen Entscheidungen überhaupt nicht erörtert worden. Die Entscheidung RGZ 158, 318 ist also offensichtlich mißverstanden worden, wenn sie bei Sydow-Busch 22. Aufl. in Anm. 5 am Ende zu §549 ZPO für die Zulässigkeit einer Revision angeführt wird, die sich gegen eine ausschließlich die örtliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung richtet.

10

Nach alledem war die Revision der Beklagten unter Anwendung der §§549 Abs. 2, 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Lindenmaier Birnbach Bock Krüger-Nieland Benkard