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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1956, Az.: I ZR 9/54
„Flava - Erdgold“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1956
Aktenzeichen
I ZR 9/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13680
Entscheidungsname
Flava - Erdgold
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
Hanseatisches OLG Hamburg - 25.11.1953

Fundstellen

  • BGHZ 22, 1 - 18
  • DB 1956, 1231 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 140-142 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma P. S. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Hermann T. und Wolfgang v. D., Ü./Ha.,

Prozessgegner

die Firma Hans B. & Co., H., De.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG getroffene Regelung für den Export von Kartoffelnachbausaatgut, dessen Sortennamen für den Züchter der Originalsaat als Warenzeichen eingetragen ist, stellt keine das Grundgesetz verletzende Enteignung der Warenzeichenrechte dar. Sie ist vielmehr eine zulässige Eigentumsbindung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

  2. 2.

    Ein Inländer mit inländischem Gerichtsstand, der im Ausland ein dort geschütztes Zeichen verletzt hat, kann vor einem deutschen Gericht wegen dieser Zeichenverletzung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. RGZ 129, 385 ff).

  3. 3.

    Ist eine international registrierte Marke in einem Verbandsland des Madrider Markenabkommens von einem deutschen Staatsangehörigen verletzt, so stellt sich die für die deutschen Gerichte aus Art. 12 EGBGB ergebende Frage dahin, ob die gegen den deutschen Staatsangehörigen geltendgemachten Ansprüche für den Fall begründet wären, daß ein - dem ausländischen Zeichenrecht - entsprechendes Warenzeichenrecht in der Bundesrepublik von ihm verletzt worden wäre.

  4. 4.

    Der Schutz, den die internationale Registrierung einer Marke gemäß dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 in der Londoner Fassung vom 2. Juli 1934 gewährt, wird durch die Vorschrift des §7 Abs. 2 Ziff 3 SgG nicht berührt, da von einem Erlöschen des Heimatschutzes der deutschen Marke keine Rede sein kann (Art. 6 MMA).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. November 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Für die Klägerin, die Kartoffelsaatgut züchtet, sind die Marken "Erdgold" und "Flava" für Saatkartoffeln in die deutsche Warenzeichenrolle eingetragen und außerdem international registriert. Das nach 7 Jahren gewonnene Züchtungsergebnis verkauft die Klägerin unter diesen Bezeichnungen mit dem Zusatz "Hochzucht" als sog. Hochzuchtsaatgut. Die Käufer von Hochzuchtpflanzgut dürfen durch Vermehrung des erworbenen Hochzuchtpflanzgutes Nachbau erzeugen. Sie vertreiben den erzeugten Nachbau unter der Bezeichnung "Erdgold" bzw. "Flava" mit dem Zusatz "anerkannter Nachbau". Die Beklagte, die zu der Klägerin keine vertraglichen Beziehungen unterhält, hat keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern betreibt Kartoffelgroßhandel, insbesondere den Export von Pflanzkartoffeln. Am 14. September 1950 telegraphierte sie an die Agencia Comercial Portuguesa (Acosa):

"Offer Yellowflesh Seedpotatoes Ackersegen Voran Recognized Nachbau 48 Dollar Cif Lisboa Shipment October Payment Irrevocable Letter of Credit Hamburg Exportlicence Reserved Baumcorn."

2

und am 27. September 1950:

"Flava Erdgold 50 Dollar Exportlicence Reserved Baumkorn."

3

Die Klägerin erblickt hierin eine Verletzung ihrer deutschen und internationalen Zeichenrechte. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe in diesen Telegrammen unter Verwendung der Warenzeichen der Klägerin Kartoffeln angeboten, die weder von ihr, der Klägerin, erzeugt oder gekennzeichnet noch von ihr in den Handel gebracht seien. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, etwa "anerkannten Nachhau" unter den für sie - die Klägerin - eingetragenen Warenzeichen zu exportieren. Nach den abgeschlossenen Verträgen gestatte die Klägerin den Käufern ihres Hochzuchtpflanzguts die Benutzung ihrer Warenzeichen nur für den Vertrieb innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik. Die Ausfuhr von Kartoffeln unter ihren Warenzeichen sei ohne ihre Genehmigung unzulässig.

4

Die Klägerin hat beantragt:

5

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, Saatkartoffeln, die für den Vertrieb ins Ausland, insbesondere nach Portugal, bestimmt sind, mit den Warenzeichen "Flava" und "Erdgold" zu versehen und die so gekennzeichneten Kartoffeln nach den Ländern des Madrider Markenabkommens zu exportieren oder unter den Bezeichnungen "Flava" und "Erdgold" Saatkartoffeln nach den Ländern des Madrider Abkommens anzubieten.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Adresat des Telegramms habe gewußt, daß das Angebot vom 27. September 1950 sich nur auf "anerkannten Nachbau" der Sorten "Erdgold" und "Flava" bezogen habe.

7

Sie habe das Angebot zurückgezogen; ein Geschäft sei nicht abgeschlossen. Die Beklagte sei im übrigen berechtigt, "anerkannten Nachbau" unter den vorgeschriebenen Sortennamen ohne Genehmigung des Züchters zum Verkauf in Portugal anzukündigen. Die Ankündigung selbst sei ähnlich wie die mündliche Ingebrauchnahme eines Warenzeichens kein "Anbringen" auf einer Ankündigung. Eine Verletzungshandlung könne auch deswegen nicht vorliegen, weil es sich bei dem "anerkannten Nachbau" um die "nämliche" Wäre handle wie bei dem Saatgut und weil daher das Schutzrecht der Klägerin mit dem Inverkehrbringen des Hochzuchtsaatguts erschöpft sei. Die Beklagte habe keinen unzulässigen Gebrauch von den Warenzeichen der Klägerin gemacht, da die Angabe "anerkannter Nachbau" mit den Sortennamen der Klägerin als bezugnehmende Werbung im Sinne der Rechtsprechung über das Ersatzteilgeschäft erlaubt sei; außerdem sei die Verwendung der Sortennamen im Inland und Ausland vorgeschrieben.

8

Die Beklagte habe auch die ausländischen Zeichenrechte der Klägerin nicht verletzt. In Portugal seien die Marken der Klägerin nicht mehr geschützt. Im übrigen seien die deutschen Gerichte nicht berechtigt, darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine Verletzung der internationalen Markenrechte der Klägerin vorliege.

9

Das Landgericht hat nach Klagantrag erkannt.

10

Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte, nachdem inzwischen das Gesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen vom 27. Juni 1953 (BGBl. I, 450 ff = SgG) in Kraft getreten war, in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht folgende Erklärung zu Protokoll gegeben:

"Die Beklagte verpflichtet sich rechtsverbindlich bei Übernähme einer Vertragsstrafe von DM 2.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, anerkannten Nachbau von Saatgutkartoffeln der Sorten "Flava" und "Erdgold" nur in der Weise dem Ausland gegenüber, insbesondere nach Portugal, feilzuhalten oder dorthin in den Verkehr zu bringen, daß hierbei die Wörter "anerkannter Nachbau" in gleicher Aufmachung wie der Sortennamen und in unmittelbarer Verbindung mit diesem hinzugefügt werden."

11

Die Klägerin hält diese Erklärung nicht für ausreichend. Sie vertritt den Standpunkt, die Beklagte müsse sich verpflichten, den Export unter Benutzung der Warenzeichen der Klägerin mit dem Zusatz "anerkannter Nachbau" nur mit Genehmigung der Klägerin durchzuführen. Auf §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Bestimmung eine entschädigungslose Enteignung darstelle und daher nichtig sei.

12

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

13

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, durch die rechtsverbindliche Erklärung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung sei die Gefahr weggefallen, daß die Beklagte nochmals, wie in dem Telegramm vom 27. September 1950, unter Verletzung der Zeichenrechte der Klägerin Kartoffeln unter den Marken "Erdgold" und "Flava" ohne Zusatz für den Export anbieten werde. Diese Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Zeichenverletzung in dem genannten Umfange angenommen, eine Wiederholungsgefahr indessen verneint hat, werden von der Revision nicht angegriffen. Die Revision beanstandet indessen die in der Revisionsinstanz allein noch in Streit stehende Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagten das Recht zustehe, den Sortennamen für anerkanntes Nachbausaatgut zum Verkauf im Ausland, insbesondere in Portugal, dann zu verwenden, wenn die Worte "anerkannter Nachbau" in gleicher Aufmachung wie der Sortenname hinzugefügt würden.

15

Zur Begründung seiner Auffassung ist das Berufungsgericht von dem Gesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz vom 27. Juni 1953 - SgG -) ausgegangen. Es stellt als unstreitig zwischen den Parteien fest, daß für die wertvollen und bisher zugelassenen Kartoffelsorten der Klägerin "Flava" und "Erdgold" in Zukunft der Sortenschutz nach diesem Gesetz gemäß der Übergangsregelung des §67 a.a.O. eintreten werde. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Durch das genannte Gesetz werde für die Sortenschutzinhaber ein völlig neues, dem Patentrecht ähnliches Recht begründet, welches von vornherein gemäß §13 SgG mit einer Art Zwangslizenz belastet sei, weil nach dieser Bestimmung jedermann gegen Entgelt die Berechtigung zustehe, anerkanntes Nachbausaatgut gewerbsmäßig zu erzeugen und feilzuhalten. Die Rechte des Sortenschutzinhabers aus einer etwaigen gleichzeitigen Eintragung des Sortennamens als Warenzeichen ständen selbständig daneben. Die Beklagte nehme nur das ihr in §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG ausdrücklich eingeräumte Recht in Anspruch, wonach der Sortenschutzinhaber die Benutzung des Sortennamens, auch wenn er für ihn als Warenzeichen eingetragen sei, für den Fall nicht verbieten könne, daß er im Export für anerkanntes Nachbausaatgut verwendet werde und die Worte "anerkannter Nachbau" in gleicher Aufmachung wie der Sortenname hinzugefügt würden. Diese Bestimmung stelle entgegen der Ansicht der Klägerin keine Verletzung der Art. 14 Abs. 3 und 19 GrundG dar. Sie sei auch überhaupt keine Einschränkung des Warenzeichenrechts gegenüber dem bisherigen Rechtszustand. Durch die hinzugefügten Worte "anerkannter Nachbau" werde für die beteiligten Verkehrskreise deutlich hervorgehoben, daß es sich nicht um die Originalwaren des Warenzeicheninhabers, sondern um den Nachbau eines anderen Erzeugers handle. Weitergehende Rechte könne die Klägerin auch nicht aus ihren international registrierten Marken herleiten. Die Beklagte betreibe nur von Deutschland aus ihr Geschäft. Innerhalb der deutschen Grenzen gelte lediglich deutsches Warenzeichenrecht. Die internationale Eintragung ihrer Marken gebe der Klägerin für deutsches Gebiet keine weitergehenden Rechte als ihr bereits auf Grund ihrer gleichlautenden deutschen Warenzeichen zuständen. Ausländische Zeichenrechte der Klägerin könnten keine Geltung für den innerdeutschen Bereich haben. Nach alledem stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

16

Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung in mehrfacher Hinsicht einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten nur insoweit im Ergebnis keinen Anlaß zu einer Beanstandung, als eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG verneint wird.

17

II.

Durch §6 SgG ist den Inhabern von Sortenschutz die ausschließliche Befugnis eingeräumt, Saatgut gewerbsmäßig zu erzeugen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen. Dieses Recht ist aber gegenüber dem sog. zugelassenen Nachbau eingeschränkt. Wenn die erforderliche Anerkennung von Nachbausaatgut für die Art der geschützten Sorten einer neuen Nutzpflanze zugelassen ist, was für Kartoffeln durch §41 Abs. 5 Satz 2 SgG mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme generell geschehen ist, so steht jedermann das Recht gegenüber dem Sortenschutzinhaber zu, gegen Entgelt Nachbau Saatgut gewerbsmäßig zu erzeugen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen (§§13 Abs. 1, Satz 2 SgG). Der Nachbauer benötigt nur noch, um den Nachbau in den Verkehr zu bringen, die Anerkennung für den von ihm durchgeführten Anbau, die unter den Voraussetzungen der §§41 ff SgG erteilt wird. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber, um das Prinzip der Bezeichnungswahrheit im Inlandsverkehr für Saatgut durchzuführen, in §7 Abs. 3 Ziff 1 SgG bestimmt, daß dem Inhaber einer gesetzlichen Sortenschutzlizenz (Nachbauer) Warenzeichenrechte von einem Züchter, der für den Sortennamen auch zeichenrechtlichen Schutz besitzt, dann nicht entgegengehalten werden können, wenn der Nachbauer den Sortennamen verwenden muß, was beim Verkehr im Inland der Fall ist (§7 Abs. 1 Satz 1 SgG). Bezieht sich das Feilhalten oder Inverkehrbringen auf ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutgesetzes, so besteht für den Nachbauer nur ein Recht zur Verwendung des Sortennamens. Für den Fall eines Exports kann der Sortenschutzinhaber, wenn der Sortenname für ihn zugleich als Warenzeichen eingetragen ist, die Benutzung des Sortennamens gemäß §7 Abs. 3 SgG dann nicht verbieten, wenn der Sortenname für anerkanntes Nachbausaatgut (§41 Abs. 5 SgG) verwendet wird und die Worte "anerkannter Nachbau" in gleicher Aufmachung wie der Sortenname hinzugefügt werden.

18

Die in §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG für den Export getroffene Regelung schließt es aus, daß die Klägerin sich im vorliegenden Fall zur Begründung ihrer Klageansprüche auf ihre deutschen Warenzeichenrechte stützen kann. Soweit die Revision in dieser Bestimmung eine entschädigungslose und daher verfassungswidrige Enteignung erblickt, weil sie nur solche Sortenschutzinhaber für Kartoffelsorten treffe, für die der Sortenname gleichzeitig als Warenzeichen geschützt sei, kann ihr nicht beigetreten werden.

19

Die von der Revision als verfassungswidrig angesehene Vorschrift betrifft Warenzeichenrechte, die einen Vermögenswert darstellen und daher auch an dem vom Grundgesetz (Art. 14 und 19 GrundG) garantierten Eigentums- und Enteignungsschutz teilnehmen. Für sie gilt aber auch der Grundsatz der sog. Eigentumsbindung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GrundG), wonach Inhalt und Schranken des in Frage stehenden Rechts durch die Gesetze bestimmt werden können. Gesetzgeberische Beschränkungen der Warenzeichenrechte sind mithin im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 GrundG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 GrundG zulässig. Bei der Beurteilung der Frage, ob §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG nur eine solche Eigentumsbindung oder aber eine gegen das Grundgesetz verstoßende entschädigungslose Enteignung darstellt, ist zunächst festzustellen, daß eine völlige Entziehung der Warenzeichenrechte der Züchter, - die in jedem Fall eine unzulässige Enteignung darstellen würde -, nicht stattgefunden hat. Denn das sich aus dem eingetragenen Warenzeichen ergebende Verbietungsrecht ist überhaupt nur dann ausgeschaltet, wenn die Anerkennung des Nachbausaatgutes zugelassen, im Einzelfall die Anerkennung des Nachbausaatgutes ausgesprochen und schließlich beim Export die Worte "anerkannter Nachbau" in gleicher Aufmachung wie der Sortenname hinzugefügt werden. Die Warenzeichenrechte sind mithin nur innerhalb eines eng begrenzten Rahmens und unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die sich aus dem organischen Zusammenhang zwischen Zuchtsaatgut und Nachbausaatgut ergeben, eingeschränkt. In einem weiten Bereich bleibt das Warenzeichenrecht in seinen Hauptfunktionen, insbesondere auch in seiner Güte- oder Garantiefunktion unberührt. Berücksichtigt man aber diese eng ebgesteckten Grenzen und die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Warenzeichenrechte der Züchter überhaupt nur eine Rechtsminderung erfahren, so kann die durch §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG bewirkte Beeinträchtigung jedenfalls nicht als so einschneidend angesehen werden, daß sie die Annahme rechtfertigen würde, die betroffenen Rechte würden durch die gesetzliche Regelung in ihrem Wesenskern angetastet (Art. 19 Abs. 2 GG).

20

Auch diese Beschränkung der Warenzeichenrechte könnte aber eine entschädigungslose Enteignung darstellen. Zur Beurteilung dieser Frage ist von den Grundsätzen auszugehen, die der Große Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 ff) niedergelegt hat. Dort ist ausgesprochen, daß es sich bei einer Enteignung nicht um eine allgemeine und gleichwirkende, mit dem Wesen des betroffenen Rechts vereinbare inhaltliche Bestimmung und Begrenzung des Eigentumsrechts handle, sondern um einen staatlichen Eingriff in das Eigentum, der die betroffenen Einzelnen oder Gruppen im Vergleich zu anderen ungleich, besonders treffe und sie zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingen, und zwar zu einem Opfer, das gerade nicht den Inhalt und die Grenzen der betroffenen Rechtsgattung allgemein und einheitlich festlege, sondern das aus dem Kreise der Rechtsträger Einzelne oder Gruppen von ihnen unter Verletzung des Gleichheitssatzes besonders treffe. Durch den Verstoß gegen den Gleichheitssatz werde die Enteignung gekennzeichnet.

21

Legt man diese Grundsätze bei der Prüfung der Frage zugrunde, ob §7 Abs. 3 SgG gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie verstößt, so sind folgende Erwägungen anzustellen:

22

Unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Verletzung des Gleichheitssatzes müssen bei der Begrenzung des Kreises der von §7 Abs. 3 SgG Betroffenen allein die Kartoffelsaatgutzüchter, die zugleich Inhaber von Warenzeichen sind, allen anderen Warenzeicheninhabern, insbesondere Sortenschutzinhabern mit Zeichenschutz gegenübergestellt werden. Dagegen wäre es nicht gerechtfertigt, von der Vorschrift des §7 Abs. 3 nicht nur die Kartoffelzüchter, sondern darüber hinaus alle diejenigen Züchter mit Zeichenschutz als betroffen anzusehen, für deren Saatgut ebenfalls einmal die Anerkennung als Nachbausaatgut durch Verordnung zugelassen werden könnte. Bei Kartoffeln ist das Nachbausaatgut bereits durch das Gesetz (§41 Abs. 5 SgG) zur Anerkennung zugelassen, während die Anerkennung des Saatguts anderer vegetativ vermehrter Pflanzen erst von der Zulassung durch eine Rechtsverordnung des Bundesministers abhängig ist (§41 Abs. 5 Satz 1 SgG). Es läßt sich zur Zeit noch nicht übersehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange der Bundesminister von seinem Recht in der Zukunft Gebrauch machen wird. Aus dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksache Nr. 4339 des deutschen Bundestages S. 3 zu §6 und §13) ergibt sich, daß die Nachbauregelung als Ausnahmefall dem Gesetzgeber praktisch nur für Kartoffelpflanzgut bedeutungsvoll erschienen ist. Trifft es auch zu, daß die Züchter von Topinambur und von im Augenblick noch nicht bekanntem Saatgut, das vegetativ vermehrt werden kann, im Grundsatz ebenfalls durch die Vorschrift des §41 Abs. 5 SgG betroffen werden, so ist es angesichts der für Kartoffelsaatgutzüchter bereits bestehenden Regelung und angesichts der völligen Ungewißheit, wie weit der Kreis der von §41 Abs. 5 SgG umfaßten Züchter von Nachbausaatgut in einer vielleicht fernliegenden Zukunft einmal gezogen werden wird, doch gerechtfertigt, für die Prüfung einer Verletzung des Gleichheitssatzes ebenfalls nur die Kartoffelsaatgutzüchter den genannten übrigen Gruppen gegenüberzustellen.

23

Der Gleichheitssatz besagt für den Gesetzgeber, wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 20. Mai 1954 (BGHZ 13, 265 [312]) ausgesprochen hat, daß eine Gruppe von Einzelfällen, die aus der Natur der Sache heraus und gemäß den Forderungen der Gerechtigkeit unzweifelhaft rechtlich gleich geregelt werden müssen, nicht willkürlich, d.h. ohne ausreichenden sachlichen Grund und entgegen den klaren Forderungen der Gerechtigkeit, ungleich behandelt werden dürfe. Der Gleichheitsgrundsatz schützt gegen ungleiche Behandlung bei im wesentlichen gleicher tatsächlicher Lage (BVGE 3, 58 [135]). Der Gesetzgeber ist hiernach keineswegs gehindert, Tatbestände, die nur äußerlich gleich erscheinen, ihrem wirklichen Kern und Wesen nach aber unterschiedlich sind, so zu regeln, wie er es im Rahmen seines Ermessens aus rechtlich und sachlich vertretbaren Erwägungen für erforderlich hält. Hält sich der Gesetzgeber innerhalb dieses Ermessens, so kann es für eine Nachprüfung durch die Gerichte nicht darauf ankommen, ob etwa eine andere Lösung vom Standpunkt einer beteiligten Gruppe aus noch vernünftiger oder gerechter gewesen wäre. Nur wenn für eine von ihm angeordnete Differenzierung zwischen verschiedenen Personengruppen sachlich einleuchtende Gründe nicht mehr erkennbar oder die Forderungen der Gerechtigkeit offensichtlich verletzt sind, könnte von einer Verletzung des Gleichheitssatzes die Rede sein (BVGE a.a.O.). So liegt der Fall hier aber nicht.

24

Das Saatgutgesetz hat durch Einführung des Sortenschutzes für Saatgut ein neues gewerbliches Schutzrecht geschaffen. Wenn der Gesetzgeber zur Förderung und Erhaltung der Saatzucht den Züchtern ein solches neues Schutzrecht gewährt, so muß ihm auch das Recht zugestanden werden, ältere Schutzrechte der Züchter, die mit den Zielen des Saatgutgesetzes kollidieren, einzuschränken, soweit sich dies aus sachlichen Gründen als erforderlich herausstellt. Der Nachbau für Kartoffeln ist von dem Gesetzgeber generell zugelassen und durch eine gesetzliche Nachbaulizenz begünstigt, weil die Züchter nicht in der Lage sind, die Landwirtschaft mit den erforderlichen Mengen an Saatgut zu versorgen. Da die Kartoffel in Deutschland zu den Hauptnahrungsmitteln gehört, hat der Staat die Aufgabe, die Versorgung der Landwirtschaft mit Saatgut und damit die Kartoffelerzeugung für den Verkehr sicherzustellen. Diesesagrarpolitische Interesse an der Kartoffelzucht hat über die Gewährung der gesetzlichen Nachbaulizenz hinaus zu der in §7 Abs. 3 Ziff 1 getroffenen Regelung geführt, wonach der Sortenschutzinhaber auch die Verwendung des Sorten namens durch die Nachbauer im Geltungsbereich des Saatgutgesetzes selbst dann nicht untersagen kann, wenn ein Warenzeichen für diesen Sortennamen eingetragen ist. Es besteht unter dem Gesichtspunkt der Bezeichnungswahrheit ein berechtigtes und durchaus anzuerkennendes Interesse der Allgemeinheit daran, daß das Nachbausaatgut den gleichen Sortennamen wie das Zuchtsaatgut führt, aus dem es hervorgegangen ist. Dieses Interesse hätte von einem Sorteninhaber, der zugleich Warenzeichenschutz genießt zunichte gemacht werden können. Sah sich der Gesetzgeber daher genötigt, die aus einem Warenzeichen folgenden Verbotsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken, weil andernfalls der mit dem Saatgutgesetz verfolgte Zweck nicht durchführbar war, so kann nicht gesagt werden, der Gesetzgeber habe damit aus sachfremden Erwägungen die Kartoffelsaatgutzüchter gegenüber anderen Warenzeicheninhabern benachteiligt. Tatsächlich hat er insoweit auch nur ausgesprochen, was die Kartoffelsaatgutzüchter schon bisher in ihren vor Erlaß des Saatgutgesetzes geltenden Geschäftsbedingungen oder durch stillschweigendes Verhalten selbst den Nachbauern zugebilligt hatten (Büttner, Saatgutordnung Anm. 113 S. 57).

25

Soweit die in §7 Abs. 3 Ziff 2 getroffene Regelung für den Export von anerkanntem Kartoffelnachbausaatgut in Betracht kommt, die im vorliegenden Fall allein in Streit steht, könnte zunächst die Notwendigkeit, die Rechte der Warenzeicheninhaber zu beschränken, nicht im gleichen Maße wie im Inlandsverkehr gegeben erscheinen, Indessen mußte der Gesetzgeber auch für diesen Fall berücksichtigen, daß die Produktion an Kartoffelsaatgut zurückgehen kann, wenn in einem oder mehreren Jahren eine Überproduktion an Kartoffelnachbausaatgut vorhanden ist, die im Inland nicht abzusetzen ist. Ist dem Nachbauer in einem solchen Fall der Weg verschlossen, durch Absatz im Ausland sich einen Ausgleich für das von ihm übernommene Risiko zu verschaffen, so kann die Entwicklung dazu führen, daß die Nachbauer in Zukunft die Anbauflächen verkleinern und damit die Gesamtproduktion an Kartoffeln sinkt, obwohl dies aus volkswirtschaftlichen Gründen durchaus unerwünscht wäre. Wenn der Gesetzgeber aus solchen Erwägungen (vgl. Mitteilungsblatt der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Nr. 4/1953 S. 25) sowie unter Berücksichtigung der wertvollen Leistungen des Nachbauers, die nicht irgend eine mechanische Tätigkeit, sondern eine außerordentlich sorgfältige, züchterische Arbeit voraussetzen (vgl. Deutscher Bundestag, 268. Sitzung, 3. Juni 1953 S. 13203), sich entschlossen hat, dem Interesse einer Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln den Vorzug zu geben vor dem Bestreben der Züchter, mit Hilfe ihrer Warenzeichen den Export wirtschaftlich zu beherrschen oder zu beeinflussen, und daher die Rechte der Warenzeicheninhaber auch für den Export einzuschränken, so kann unter diesem Blickpunkt auch die in §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG getroffene Regelung nicht als eine willkürliche, die Kartoffelsaatgutzüchter diskrimierende und sachlicher Gründe entbehrende Maßnahme angesehen werden. Eine Verletzung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen verfassungsmäßigen Schranken liegt somit nicht vor.

26

Aus alledem folgt, daß sich die Klägerin bei der Verfolgung ihrer Ansprüche auf ihre deutschen Warenzeichen nicht berufen kann. Es bedarf mithin auch keines Eingehens mehr, auf die vom Berufungsgericht nur hilfsweise vertretene, rechtlich indessen nicht unbedenkliche Auffassung, daß die Bezugnahme auf die Warenzeichen der Klägerin zur richtigen Kennzeichnung der Ware notwendig und eine Irreführung des Verkehrs nicht zu besorgen sei, weil die von der Beklagten bei ihrem Angebot hinzugefügten Worte "anerkannter Nachbau" jedenfalls genügend deutlich hervorheben würden, es handle sich nicht um die Originalware des Warenzeicheninhabers.

27

III.

Die Klägerin hat indessen den Klaganspruch auch auf ihre international registrierten Marken "Flava" und "Erdgold" gestützt und den Standpunkt vertreten, daß die Beklagte durch ihr Angebot nach Portugal diese Zeichenrechte verletzt habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, die internationale Registrierung ihrer Marken gebe der Klägerin für deutsches Gebiet keine weitergehenden Rechte als ihr bereits auf Grund ihrer gleichlautenden Warenzeichen zuständen, und es könne daher dahingestellt bleiben, wie sich die Rechtslage in Portugal gestalte, ist rechtsirrtümlich.

28

Es ist seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß ein Inländer mit inländischem Gerichtsstand, der die Verletzungshandlung gegen ein im ausländischen Staat geschütztes Warenzeichen dort begangen hat, vor einem deutschen Gericht auf Grund des ausländischen Warenzeichenrechts auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (RGZ 129, 385 [388] = JW 1931, 428 mit Anm. von Nußbaum; Bussmann, Verfolgung ausländischer Warenzeichenverletzung in Deutschland, MuW 1929, 419 ff; Hagens Warenzeichenrecht §12 Anm. 7, S. 190; Rabel The Conflict of Laws Bd. 2 S. 295; für einen Wettbewerbsverstoß im Allgemeinen: Baumbach-Hefermehl 7. Aufl., Allg. 5. Kap. Anm. 133). Aber auch für Ansprüche auf Unterlassung der Verletzung von im Ausland bestehender Zeichenrechte, begangen im Auslande, muß die Verfolgung im Inland offen stehen (Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., S. 599; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht 1949 S. 243). Das von der Revision geltendgemachte Bedenken, daß dann das deutsche Gericht über Bestand und Schutzbereich eines nach ausländischem Recht geschützten Zeichens zu befinden habe, kann als durchschlagend nicht anerkannt werden. Da das vom deutschen Gericht erwirkte Urteil nur Wirkungen im Inland erzeugt, bleibt die ausländische Souveränität unangetastet. Die von der Revision hervorgehobenen praktischen Schwierigkeiten, die sich bei der Ermittlung der im Ausland bestehenden Rechtslage ergeben können, sind nicht größer als sie sonst bestehen, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts fremdes Recht anzuwenden ist.

29

Sind hiernach - inländischen Gerichtsstand vorausgesetzt - grundsätzlich deutsche Gerichte auch zur Entscheidung über Ansprüche aus einer in Portugal begangenen Zeichenverletzung befugt, so bedarf es doch zunächst einer Prüfung der Frage, ob im Hinblick auf die in §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG getroffene Sonderregelung der Verfolgung solcher Ansprüche die Bestimmung des Art. 12 EG BGB entgegenstehen würde, wonach auch einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können, als sie nach deutschen Gesetzen begründet sind. Diese Frage ist indessen zu verneinen.

30

Die Norm des §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG befaßt sich nur mit der Regelung deutschen Zeichenrechts. Der deutsche Gesetzgeber kann nur solche gesetzlichen Beschränkungen aussprechen, die sich auf deutsche Warenzeichen beziehen. Eine Begrenzung oder Beschränkung international registrierter Marken steht dem deutschen Gesetzgeber nicht zu, weil er damit in fremde Hoheitsrechte eingreifen würde. Denn die sog. internationale Marke ist, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (BGHZ 18, 1[BGH 07.06.1955 - I ZR 64/53] [13]), im wesentlichen nur "ein Bündel nationaler Marken". Wird hiernach aber die international registrierte Marke von den Bestimmungen des Saatgutgesetzes gar nicht erfaßt, so trifft es auch nicht zu, daß durch die Geltendmachung ausländischer Markenschutzrechte im vorliegenden Fall gegebenenfalls weitergehende Ansprüche erhoben würden, als sie nach deutschem Zeichenrecht begründet wären. Wäre nämlich eine im Auslande stattgefundene Verletzung eines dort geschützten Zeichens zu bejahen, so kann sich die für die deutschen Gerichte aus Art. 12 EGBGB ergebende Frage nur dahin stellen, ob nach deutschem Recht die gegen einen deutschen Staatsangehörigen geltendgemachten Ansprüche für den Fall begründet wären, daß dieser ein - dem ausländischen Zeichenrecht - entsprechendes Warenzeichenrecht, das also nicht den Beschränkungen des §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG unterliegen würde, in der Bundesrepublik verletzt hätte (Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. §64 II S. 601; Martin Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands §67 IV, insbesondere S. 167 oben). Für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt besagt dies: Die Klägerin kann aus ihrer international registrierten, von der Bestimmung des §7 Abs. 2 Ziff 3 SgG nicht berührten Marke wegen einer in Portugal oder anderen Staaten des Madrider Abkommens begangenen Verletzung des in diesen Staaten geschützten Zeichens alle Ansprüche geltend machen, die bestehen würden, wenn in der Deutschen Bundesrepublik ein entsprechendes deutsches Warenzeichenrecht bestehen würde (vgl. auch Wengler, Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 1954 S. 509; RGZ 129, 385 [388]). Dieses Ergebnis stimmt mit der Auffassung überein, die bei den Beratungen über das Saatgutgesetz, insbesondere auch in dem bereits genannten Bericht über den Gesetzesentwurf, Bundestagsdrucksache Nr. 4339, zum Ausdruck gekommen ist. Der Bericht (zu §7) betont, daß nach Ansicht des Bundesjustizministeriums durch die Zulassung der Ausnahme des §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der deutsche Auslandswarenzeichen eintrete. Das gleiche ergibt sich u.a. aus dem Kurzprotokoll der 37. Sitzung des 19. Ausschusses des deutschen Bundestages (Unterausschuß "Saatgut" vom 9. Oktober 1952), wonach der Vertreter des Bundes Justizministeriums auf Befragen der Ausschußmitglieder eindeutig den Standpunkt vertreten hat, daß international registrierte Zeichen von der Vorschrift des §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG nicht betroffen würden.

31

Aus dem Gesagten folgt gleichzeitig, daß die Anwendung des ausländischen Gesetzes auch nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil sie etwa gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würden (Art. 30 EGBGB). §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG kann nicht als eine solche Kollisionsnorm im Sinne des Art. 30 EGBGB angesehen werden, wenn sogar in der amtlichen Begründung zum Saatgutgesetz zum Ausdruck kommt, daß eine Gefährdung deutscher Auslandszeichen nicht zu besorgen sei, also, wie hinzuzufügen ist, auch nicht bezweckt ist. Hiernach liegt es keineswegs so, daß etwa die in dem deutschen Saatgutgesetz enthaltene Rechtsauffassung selbst dann Geltung beanspruchen würde, wenn grundsätzlich ausländisches Recht zur Anwendung gelangte (Staudinger-Raape Art. 35 EGBGB F II). Es ist daher auch die Annahme nicht möglich, daß durch die Anwendung des ausländischen Rechts unzulässigerweise in die Grundlage des deutschen staatspolitischen oder wirtschaftlichen Lebens eingegriffen würde (vgl. RGZ 119, 259 [263]; 169, 240 [245]).

32

Schließlich ist auch die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung abzulehnen, daß aus dem "telle-quelle"-Grundsatz der Pariser Verbandsübereinkuft zum Schütze des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 (Art. 6 A) eine nur begrenzte, nämlich im Sinne des §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG eingeschränkte Schutzwirkung der ausländischen Zeichen der Klägerin herzuleiten sei. In welchem Umfange diesem Grundsatz für international registrierte Marken, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, eine dem Art. 6 ParÜb entsprechende Bedeutung zukommt (vgl. Freund-Magnus-Jüngel, Warenzeichenrecht S. 16; Seiler, Die Entstehung des Rechts an ausländischen Marken in der Schweiz, Diss. 1943, S. 93), braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn das "telle-quelle"-Prinzip des Art. 6 ParÜb besagt auch für Auslandsmarken nur, daß jede im Ursprungsland vorschriftsmäßig eingetragene Marke "so, wie sie ist" in jedem anderen Verbandsland zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden soll. Der "telle-quelle"-Grundsatz bezieht sich lediglich auf die äußere Gestaltung, der Form der Marke; den Inhalt betrifft er nur insoweit, als in Art. 6 ParÜb gleichzeitig die Gründe aufgezählt sind, aus denen der Schutz des übernommenen Warenzeichens nach dem jeweiligen inländischen Recht des übernehmenden Verbandslandes zurückgewiesen werden kann (Troller, Das internationale Privat- und Zivilprozeßrecht im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht §20 I 2 S. 111; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. Art. 6 ParÜb, Anm. II 3). Ist das Warenzeichen im Ursprungslande und in den anderen Verbandsländern aber eingetragen, so gilt jede dieser nationalen Marken insoweit als unabhängig von der Marke im Ursprungslande, als sich der Schutz des übernommenen Warenzeichens nunmehr allein nach dem nationalen Recht des betreffenden Verbandsstaates richtet (Art. 6 D ParÜb in der Londoner Fassung, der Portugal beigetreten ist).

33

Der internationale Schutz, der nach dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 in der Londoner Fassung vom 2. Juli 1934 registrierten Marke ist zwar von dem Schutz abhängig, den die Marke in der Bundesrepublik genießt, Denn er kann gemäß Art. 6 Halbsatz 2 MMA nicht für eine Marke in Anspruch genommen werden, die in dem Ursprungslande keinen gesetzlichen Schutz mehr genießt. Folgerichtig sieht Art. 9 MMA vor, daß die Behörden des Ursprungslandes dem internationalen Büro "die der Eintragung der Marken im nationalen Register hinzugeschriebenen Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichtsleistungen, Übertragungen und andere Veränderungen" mitteilen sollen "wenn diese Veränderungen auch die internationale Registrierung berühren." Aus dieser akzessorischen Natur der internationalen Marke kann die Beklagte indessen gleichfalls keine Rechte für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt herleiten. Denn die Vorschrift des §7 Abs. 2 SgG läßt den Bestand des eingetragenen deutschen Warenzeichens völlig unberührt; es beschränkt nur die Rechte aus dem Zeichen unter bestimmten, im Saatgutgesetz im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen. Außerhalb dieses Rahmens, also insbesondere gegenüber Benutzern, die das Zeichen für andere Sorten oder ohne den Zusatz "anerkannter Nachbau" (in der vorgeschriebenen Aufmachung) verwenden, entfaltet es seine vollen Schutzwirkungen. Ein Erlöschen des Warenzeichenschutzes im Sinne des Art. 6 MMA kommt daher nicht in Betracht. Hieraus folgt gleichzeitig, daß auch keine "der Eintragung der Marke im nationalen Register hinzugeschriebene Veränderung" im Sinne des Art. 9 MMA gegeben sein kann. Denn hierbei kann es sich immer nur, wie die Erwähnung der "Hinzuschreibung" und der Zusammenhang dieses Falles mit den vorher genannten "Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichtleistungen, Übertragungen" ersehen lassen, um Veränderungen handeln, die - ähnlich wie die vorerwähnten Tatsachen - die einzelne Marke in ihrer individuellen Rechtssituation betreffen, nicht dagegen um solche Fälle, bei denen infolge Änderung der Gesetzgebung des Ursprungslandes der Schutzbereich der nationalen Marke generell in einer bestimmten Richtung eingeschränkt worden ist.

34

IV.

Nach alledem hängt die Entscheidung dieses Rechtsstreits allein davon ab, wie die Rechtslage nach dem Portugiesischen Recht zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht wird daher in einer erneuten Verhandlung in erster Linie die Frage prüfen müssen, ob nach dem portugiesischen Gesetz über das gewerbliche Eigentum vom 24.8.1940 (vgl. GRuR 1941, 416 ff) durch das in Portugal erfolgte Angebot der Beklagten eine Verletzung der international registrierten Zeichen "Flavat" und "Erdgold" begangen oder ob sie etwa deswegen ausgeschlossen ist, weil die Zeichen infolge des Zusatzes "anerkannter Nachbau" für die portugiesische Firma die Bedeutung eines Herkunftsnachweises verloren haben und nur noch etwas über die Beschaffenheit der Sorte aussagen. Bei dieser Prüfung wird das Berufungsgericht insbesondere auch die amtliche Verfügung Nr. 38 258 vom 18. Mai 1951 (vgl. Bl 78 GA und die Abschrift in der Anlagemappe) zu beachten haben, nach der die Eintragung von Sortennamen von Kartoffeln in Portugal nunmehr verboten ist. Es wird insoweit - gegebenenfalls unter Heranziehung des Rechtsgutachtens eines geeigneten Sachverständigen - auch untersuchen müssen, ob dieses Gesetz einen Einfluß auch auf solche in Portugal registrierten internationalen Marken ausüben kann, die bereits vor seinem Erlaß eingetragen und erneuert waren.

35

Von dem Ergebnis dieser Prüfung wird es weiterhin abhängen, ob bei einer Verneinung einer Zeichenverletzung etwa Ansprüche aus einem in Portugal vorgenommenen wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten gegeben sein konnten. Es wäre denkbar, daß der Klägerin zwar ein Zeichenschutz auch nach portugiesischem Recht nicht zusteht, jedoch eine unlautere Wettbewerbshandlung um deswillen zu bejahen wäre, weil die rechtswidrige Ausbeutung einer fremden Arbeitsleistung zur Empfehlung der eigenen Ware vorliegen könnte, oder aber die portugiesischen Köufer von der Beklagten in den Irrtum versetzt würden, der Nachbau sei der Originalsaat gleichzusetzen.

36

Sollten diese Voraussetzungen gegeben sein, so würde die Beklagte bereits nach deutschem Recht für ihre Handlungsweise verantwortlich sein. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß alle Gewerbetreibenden, die im Inland eine Niederlassung haben, untereinander ihren gesamten Wettbewerb auch für das Ausland nach den inländischen Grundsätzen über den unlauteren Wettbewerb einrichten müssen (GRUR 1955, 411 [413] - Zahl 55). Auch die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Rechts, wonach jedenfalls ein Teil der Wettbewerbshandlungen im Inland begangen sein muß, wären im Hinblick auf die vom Inland aus aufgegebene Offerte der Beklagten erfüllt (BGHZ 21, 266[BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] [270] - Uhrenrohwerke). Die Vorschrift des §7 Abs. 3 Ziff 2 SgG stände einer solchen Annahme nicht entgegen, da sie nur die Kollision von deutschen Sortennamen und deutschen Warenzeichen betrifft, jedoch nichts über die jeweils gesondert zu beurteilenden wettbewerblichen Ansprüche aussagt (vgl. auch §56 SgG).

37

Soweit sich der Klageantrag außer auf die Ausfuhr nach Portugal auch auf die Ausfuhr nach den übrigen Ländern des Madrider Abkommens bezieht, gelten die gleichen Gesichtspunkte. Die Klägerin hat indessen bisher insoweit noch keine, den Rechtszustand in diesen Ländern erläuternde Ausführungen gemacht. Dies wird von ihr nachzuholen sein, soweit sie den Antrag in der bisherigen Form aufrechterhalten will.

38

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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