Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1955, Az.: I ZR 64/53
„Hückel“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 64/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12967
- Entscheidungsname
- Hückel
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Köln
- Oberlandesgericht Köln - 31.12.1952
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Ges AHK Nr. 63
- Art. 6 Pariser Reparationsabkommen
- Völkerrecht Allgemeines
- § 13 GVG
- Art. 9 Madrider Marken-Abkommen (MMA)
Fundstellen
- BGHZ 18, 1 - 13
- DB 1955, 894 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1955, 919 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1955, 893 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1435-1437 (Volltext mit amtl. LS) "Gerichtsbarkeit"
Prozessführer
der Firma T., Hutfabrik, Nationalunternehmen in N. J. (Ts.),
Prozessgegner
1. die Firma H., Hutfabrik in W. Obb., vertreten durch ihre Geschäftsführer,
2. den Hutfabrikanten Fritz H. in Ho. am A. Obb.
3. den Hutfabrikanten Fritz August H. in W. Obb.
4. den Hutfabrikanten Peter H. in St.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Entscheidung darüber, welche Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik den Enteignungsmaßnahmen des tschechoslowakischen Staates hinsichtlich derjenigen Warenzeichen zukommt, die außerhalb seines Hoheitsgebiets "belegen" sind, unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit.
- 2.
Der Grundsatz, daß ein ausländischer Staat selbst in seinen Privatrechtsstreitigkeiten in der Regel von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit ist (RGZ 103, 275), kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn Ansprüche gegen ein wirtschaftliches Unternehmen geltend gemacht werden, dem der ausländische Staat die Stellung einer selbständigen juristischen Person verliehen hat.
- 3.
Die Rechtsgültigkeit der Übertragung einer international registrierten Marke wird von der Rechtsordnung des Landes bestimmt, für das der Schutz begehrt wird. Der Eintragung der Veränderungen im internationalen Register in Bern kommt keine konstitutive Wirkung zu.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 31. Dezember 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Seit dem 1. Januar 1868 wurde in Neu-Ti. (Ts.) die Hutfabrik "J. H.'s Söhne" als offene Handelsgesellschaft betrieben. Als Gesellschafter waren seit August 1944 neben vier weiteren Mitgliedern der Familie H. die Kläger zu 2) und 3) im Handelsregister eingetragen. Durch das Dekret des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik Nr. 100 vom 24. Oktober 1945 (Sammlung der Ges. u. VO. 1948 Heft 46 S. 958 ff) wurden bestimmte Kategorien größerer Industrieunternehmungen "nationalisiert", darunter auch solche der Bekleidungsindustrie mit mehr als 500 Angestellten nach dem Vorkriegsstand. Der tschechoslowakische Minister für Industrie gab in einer Kundmachung vom 27. Dezember 1945 (Amtsbl. der tschechoslowakischen Republik vom 22. Februar 1946 S. 333) bekannt, daß die Firma "J. H.'s Söhne" von dieser Verstaatlichung erfaßt werde. In der Kundmachung heißt es u.a.: "Durch die Verstaatlichung erwirbt der tschechoslowakische Staat das Eigentumsrecht zum nationalisierten Unternehmen, und zwar zu sämtlichen dem Betriebe des nationalisierten Unternehmens dienenden Liegenschaften, Gebäuden und Einrichtungen, sämtlichem Zubehör des Unternehmens, einschließlich aller Rechte/Patente, Lizenzen, Gewerbeberechtigungen, Schutzmarken, Warenmuster u. dgl. ... die zum Unternehmen am Tage des Wirksamkeitsbeginns dieses Dekretes gehören ..."
Unter Bezugnahme auf §12 des Dekretes Nr. 100 errichtete der Minister für Industrie sodann am 7. März 1946 ein Nationalunternehmen (Amtsbl. v. 27. April 1946 S. 883), das am 24. Oktober 1946 (Amtsbl. v. 30.12.1946, S. 2007) die Bezeichnung "T., Hutfabrik, Nationalunternehmen" erhielt und in das der tschechoslowakische Staat den Bestand der Firma "J. H.'s Söhne" im Umfang ihrer Nationalisierung mit Wirkung vom 1. Januar 1946 überführte. Dieses Unternehmen ist die Beklagte.
Die Gesellschafter der vormaligen offenen Handelsgesellschaft - alle besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit - verliessen nunmehr die Tschechoslowakei. Von ihnen gründeten die Kläger zu 2) und 3) am 11. April 1947 in W. (Obb) die Klägerin zu 1) unter der Firma "H. Hutfabrik GmbH". Weitere Gesellschafter wurden der Kläger zu 4) und Frau Christine M. geb. H., die beide dem vormaligen Unternehmen "J. H.'s Söhne" nicht angehört hatten. Die Gesellschaft ist am 15. März 1948 in das Handelsregister des Amtsgerichts Weilheim eingetragen worden.
Für die Firma "J. H.'s Söhne" waren seit dem 12. Februar 1921 bei dem Markenregistrierungsamt der Handels- und Gewerbekammer O. zwei Wort-Bildzeichen "H. Extra" und "H. Spezial" eingetragen. Für das erstgenannte Zeichen hatte die Firma seit dem 18. Juli 1921 auch den Schutz als internationale Marke erwirkt. Nach Eingliederung des Sudetenlandes in das Deutsche Reich sind die in O. registrierten Marken, ohne dort gelöscht zu werden, unter den Nummern 565 096 und 565 097 in die deutsche Warenzeichenrolle übernommen worden, wo sie noch heute für die Firma "J. H.'s Söhne" eingetragen sind. Ihre beantragte Umschreibung auf die Beklagte ist bisher nicht erfolgt. Dagegen hat die Beklagte die Erneuerung der in O. eingetragenen Marken und deren Umschreibung auf sich bewirkt. Das internationale Zeichen wurde am 8. Dezember 1947 von dem Internationalen Büro in B. unter der Nummer 133 428 auf die Beklagte überschrieben.
Die Klägerin zu 1) hat am 18. Oktober 1948 ein neues Wortzeichen "H." für Haarfilzerzeugnisse, darunter auch für Hüte, bei dem Deutschen Patentamt zur Eintragung angemeldet. Gegen die Eintragung dieses Zeichens hat die Beklagte Widerspruch erhoben, den sie auf das internationale Zeichen und die von ihr in Anspruch genommene deutsche Marke Nummer 565 096 stützt.
Die Kläger haben vorgetragen, daß es sich bei der Enteignung um eine einseitige, auf einer politischen Ausnahmegesetzgebung beruhenden Maßnahme gegen Angehörige einer bestimmten Bevölkerungsgruppe gehandelt habe, die völkerrechtswidrig, jedenfalls aber nicht geeignet sei, Rechtswirkungen über die Grenzen des tschechoslowakischen Staatsgebietes hinaus zu erzeugen. Mindestens im Gebiet der Bundesrepublik sei die Klägerin zu 1) als Rechtsnachfolgerin der Firma "J. H.'s Söhne" Inhaberin von deren Warenzeichenrechten geworden. Wenn die Beklagte sich dieser Warenzeichen bediene und den Namen "H." gebrauche, so verletze sie hierdurch die Warenzeichen- und Firmenrechte der Klägerin zu 1), ausserdem aber auch die älteren Namensrechte der Kläger zu 2) und 4).
Die Kläger haben beantragt, der internationalen Marke Nr. 133 428 der Beklagten den Zeichenschutz im Bundesgebiet zu entziehen (1), weiterhin festzustellen, daß die Rechte aus dem deutschen Warenzeichen Nr. 565 096 und 565 097 ausschliesslich der Klägerin zu 1) zustehen (2), und schliesslich der Beklagten zu untersagen, das Wort "H." für Hüte im Bundesgebiet zu verwenden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß sie auf Grund einer rechtsgültigen Verstaatlichung alleinige Rechtsnachfolgerin der Firma "J. H.'s Söhne" und damit Inhaberin der streitigen Warenzeichen geworden sei. Die Rechte aus der internationalen Marke habe sie schon deshalb erworben, weil der Schutz dieser Marke sich nach den Schutzbestimmungen im Ursprungslande richte, im tschechoslowakischen Markenregister aber die Marke auf sie, die Beklagte, umgeschrieben worden sei. Die in O. eingetragenen Zeichen seien gleichfalls auf sie umgeschrieben worden.
Das Landgericht hat den Klageantrag zu 2) mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin zu 1) nicht als Rechtsnachfolgerin der Firma "J. H.'s Söhne" und damit auch nicht als Inhaberin der streitigen Warenzeichen angesehen werden könne. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Im übrigen hat das Landgericht den Klageanträgen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.)
Die Kläger haben in der Berufungsinstanz die Klageansprüche nur noch aus dem Recht am Namen "H." hergeleitet, der von den Klägern zu 2, 3 und 4 als Personennamen, von der Klägerin zu 1 seit ihrer Gründung als Firmenname geführt wird. Die in erster Instanz noch auf die Warenzeichen gestützten Ansprüche haben sie fallen gelassen. Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon aus, daß die Beklagte den auf §12 BGB, §16 UnlWG gestützten Ansprüchen nur dann mit Erfolg entgegentreten könne, wenn ihr bessere Rechte aus den streitigen Warenzeichen, die zu ihren Gunsten von der tschechoslowakischen Regierung enteignet worden sind, zur Seite stehen würden. Das schutzwürdige Interesse der Kläger an der Verfolgung dieser Ansprüche kann entgegen den von der Revision in der mündlichen Verhandlung erhobenen Bedenken nicht zweifelhaft sein. Dieses Interesse folgt für die Klägerin zu 1 ebenso wie für die Kläger zu 2 bis 4 als deren Gesellschafter schon aus der Gefahr der Verwechslung, der der Name der Firma der Kläger beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse durch den Gebrauch des gleichen, in das Warenzeichen der Beklagten aufgenommenen Namens ausgesetzt ist. Die Kläger brauchen es nicht hinzunehmen, daß sich die Beklagte in der Bundesrepublik, sofern ihr nicht eine besondere und bessere Befugnis zur Seite steht, des Namens "H." in einer Weise bedient, die Verwechslungsmöglichkeiten schafft, jedenfalls aber dazu Veranlassung geben kann, daß der Verkehr geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien annimmt, also eine mittelbare Verwechslungsgefahr begründet wird.
Das Berufungsgericht läßt es offen, ob und inwieweit die streitigen Zeichenrechte, auf die die Beklagte Anspruch erhebt, überhaupt als deutsches, zu Reparationszwecken heranzuziehendes Auslandsvermögen im Sinne des Pariser Abkommens vom 14. Januar 1946 und der dazu ergangenen alliierten Gesetze angesehen werden könne. Wenn der tschechoslowakischen Regierung auch, so führt das Berufungsgericht aus, allenfalls eine Möglichkeit eröffnet sei, innerhalb ihres Staatsgebietes befindliches deutsches Vermögen zu konfiszieren, so stehe doch fest, daß sie bei der Nationalisierung des Unternehmens "J. H.'s Söhne" hiervon keinen Gebrauch gemacht habe. Die Verstaatlichung sei vielmehr unstreitig auf Grund des Dekrets Nr. 100 des Präsidenten der tschechoslowakischen Republik vom 24. Oktober 1945 erfolgt, das u.a. die Nationalisierung von Textilunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten vorgesehen habe. Das Berufungsgericht vertritt also den Standpunkt, daß die Liquidation der deutschen Warenzeichen nicht in Verfolg von Maßnahmen stattgefunden habe, die von der ausländischen Regierung im Zusammenhang mit dem Kriege oder in Durchführung der alliierten Abkommen über das deutsche Auslandsvermögen getroffen sind, sondern daß es sich um eine aus wirtschaftspolitischen Gründen durchgeführte Verstaatlichung gehandelt habe, die in gleicher Weise auch Tschechoslowaken, Alliierte, Neutrale und Deutsche getroffen habe.
Die Revision beanstandet diese Ausführungen als rechtsirrig. Nach AHKGes Nr. 63 "zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf deutsches Auslandsvermögen und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfaßten Vermögensgegenstände" vom 31. August 1951 (ABl. AHK, 1107) sei die Klage, so führt die Revision aus, unzulässig, da es sich bei dem Warenzeichen um Rechte handele, die im Rahmen der tschechoslowakischen Enteignungsgesetzgebung über deutsches Auslandsvermögen der Beklagten zugewiesen worden seien. Nach Art. 3 a a.a.O. sei aber die deutsche Gerichtsbarkeit für Klagen oder Ansprüche, die sich auf Übertragung, Liquidierung oder Übergabe unter dieses Gesetz fallender Vermögensgegenstände bezögen, gegen Personen, die Rechte an diesen Gegenständen erworben hätten, nicht gegeben. Damit macht die Revision das Fehlen einer selbständigen Prozeßvoraussetzung geltend, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (RGZ 157, 389 [391/392]; BGHZ 8, 378[BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] [379]; Stein-Jonas 18. Aufl. Anm. V C vor §1 ZPO).
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts meint die Revision, die Geltung des Gesetzes Nr. 63 könne bereits im Rahmen des §7 Nr. 1 b des Dekrets Nr. 100 nicht zweifelhaft sein, da diese Bestimmung den Ausschluss einer Entschädigung für Deutsche vorgesehen habe, welche "deutsche Occupanten" in irgendeiner Weise unterstützt hätten. Jedenfalls sei aber durch das weitere Dekret Nr. 108 des Präsidenten der tschechoslowakischen Regierung vom 25. Oktober 1945 die entschädigungslose Enteignung der Deutschen verfügt worden. Das Dekret Nr. 100 beziehe sich mithin auf das Unternehmen ohne Rücksicht auf seinen Eigentümer, das Dekret 108 hingegen auf den Eigentümer und seine etwaige Entschädigungsforderung. Für die Betrachtung nach dem Gesetz Nr. 63 müsse dieser in zwei Teile zerlegte Enteignungsakt als einheitlicher angesehen werden. Denn die Enteignung schon des Unternehmers sei mit und ohne Entschädigung ohne weiteres auch nach den alliierten Abkommen zulässig gewesen. Sie habe daher neben der innerstaatlichen auch diese zwischenstaatliche Grundlage gehabt. Dies müsse zur Anwendung des Gesetzes Nr. 63 führen.
Die Rüge der Revision kann nicht zum Erfolg führen. Die Revision vermag nicht die vom Berufungsgericht festgestellte und in der Kundmachung vom 27. Dezember 1945 klar zum Ausdruck gebrachte Tatsache in Frage zu stellen, daß die Verstaatlichung des Unternehmens "J. H.'s Söhne" auf Grund des Art. I §1 Ziff. 25 des Dekretes Nr. 100 mit der Begründung erfolgt ist, es handele sich um ein Unternehmen der Kleiderindustrie mit mehr als 500 Angestellten nach dem Standdurchschnitt vom 1. Januar der Jahre 1938 bis 1940. Dieser Tatbestand muss allein für die Frage der Anwendbarkeit des AHK-Gesetzes Nr. 63 maßgebend sein, dessen fortbestehende Gültigkeit sich aus Teil VI Art. 2 des Vertrages über die Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Bundesgesetzblatt II vom 31. März 1955 S. 439) ergibt. Bereits aus der Begründung der tschechoslowakischen Regierung folgt aber, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, daß die Enteignung des Unternehmens und der Warenzeichen keinesfalls in Verfolg von Kriegsmaßnahmen gegenüber früheren Feindstaaten, sondern aus wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten erfolgt ist. Durch die Enteignung werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer Inhaber, alle Unternehmen betroffen, die die in dem Dekret genannte Größenordnung überschreiten. Das schliesst die Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 63 aus. Der Umstand, daß nach §7 b des Dekretes Nr. 100 an Personen deutscher Nationalität bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Entschädigung nicht geleistet werden soll, und daß die Entschädigungsforderung durch das weitere Dekret Nr. 108 schlechthin konfisziert worden ist, ist für die zur Entscheidung stehende Frage ohne Bedeutung. Denn es handelt sich hier nicht darum, ob den deutschen Staatsangehörigen ihre Entschädigungsforderung für die Enteignung entzogen worden ist, sondern allein darum, welche Rechtsgrundlage die Enteignung des Unternehmens und ihrer Warenzeichen selbst hatte. Liegt insoweit nach dem eindeutigen Wortlaut der Kundmachung vom 27. Dezember 1945 eine Kriegsmaßnahme nicht vor, so entfallen damit auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des Gesetzes Nr. 63. Ob die Enteignung des Unternehmens, wie die Revision meint, mit oder ohne Entschädigung ohne weiteres auch "nach dem alliierten Abkommen" zulässig gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn entscheidend ist nicht, was möglich gewesen wäre, sondern allein, was tatsächlich geschehen ist. Zu einer ausdehnenden Auslegung des Gesetzes Nr. 63 besteht unter den gegebenen Umständen weder ein Anlass noch eine Möglichkeit.
Es kommt aber noch hinzu, dass auch bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes der Revision weder das Gesetz Nr. 63 noch das von der Beklagten weiterhin herangezogene Pariser Reparationsabkommen vom 14. Januar 1946 anwendbar wäre. In Art. 6 des Pariser Reparationsabkommens ("Deutsches Vermögen im Ausland", herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz S. 10 ff) ist hinsichtlich der deutschen Auslandswerte bestimmt, daß jede Signaturmacht nach einem Verfahren ihrer Wahl die deutschen Feindwerte innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs einbehalten oder darüber verfügen solle. Es wird also betont, daß die Werte "innerhalb des Zuständigkeitsbereichs" des enteignenden Staates ("within its jurisdiction") belegen sein müssen. Soweit sich das Gesetz Nr. 63 in Art. 1 Nr. 1 a (II) auf dieses Abkommen bezieht, ergibt bereits diese Bezugnahme, daß das Gesetz Nr. 63 jedenfalls insoweit auch nur Vermögenswerte betrifft, die in dem Zuständigkeitsbereich des Staates belegen sind, der die Übertragung oder Liquidierung vorgenommen hat oder vornehmen wird. Aber auch unabhängig von dieser Erwägung bestätigt der Wortlaut des Gesetzes Nr. 63 selbst, daß dieses Gesetz sich nur auf Vermögenswerte erstreckt, "die bei oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen". Voraussetzung der Anwendbarkeit auch dieses Gesetzes ist demnach, daß sich die Beschlagnahmen und Enteignungen eines Staates auf das in seinem Hoheitsgebiet belegene Vermögen beziehen. Weder in dem Pariser Abkommen noch in dem Gesetz Nr. 63 finden sich Bestimmungen, nach denen die Wirkungen der Beschlagnahme über das Gebiet des Inhabers der Hoheitsgewalt hinaus erstreckt werden sollen. In Ermangelung solcher Vorschriften und mangels eines besonderen Staatsvertrages, durch den das Enteignungsdekret vom 24. Oktober 1945 von der deutschen Bundesrepublik anerkannt worden wäre, verbleibt es mithin bei den seit langem anerkannten Rechtsgrundsätzen des internationalen Privatrechts, dass Enteignungsmaßnahmen eines Staates nur das Vermögen ergreifen, das seiner Gebietshoheit unterliegt, ihre Wirkungen also an der Grenze des Landes enden, von dem sie ausgegangen sind (vgl. BGHZ 2, 218 [222]; 5, 27 [35]). Hieraus folgt aber, dass der deutschen Gerichtsbarkeit nicht die Entscheidung entzogen sein kann, welche Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik den Enteignungsmassnahmen des tschechoslowakischen Staates hinsichtlich derjenigen Warenzeichen zukommt, die ausserhalb seines Hoheitsgebietes "belegen" sind.
Für die Marken Nr. 565 096 und 565 097 haben die Vorinstanzen festgestellt, dass sie als Warenzeichen sudetischen Ursprungs auf Grund der Verordnung vom 31. Januar 1941 (RGBl. I S. 253) in die deutsche Warenzeichenrolle übernommen seien. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 3. Oktober 1951 (3. Teil §21 ff) ist ausdrücklich bestimmt, dass sie den inländischen Alt-Warenzeichen gleichstehen. Als solche unterliegen sie aber allein der deutschen Rechtsordnung, durch die sie begründet worden sind und von der sie nunmehr allein ihren Schutz herleiten (vgl. Urteil vom 10. Mai 1955 - I ZR 120/53 - zur Veröffentlichung bestimmt). Sie können daher auch von Enteignungsmassnahmen gegen die mit ihnen übereinstimmenden, im Jahre 1931 bei dem Markenregistrierungsamt O. eingetragenen Marken Nr. 4549 und 4551 der Firma "J. H.'s Söhne" nicht berührt werden.
Das gleiche gilt hinsichtlich der international registrierten Marke Nr. 133 428. Auch diese wird, wie im einzelnen noch zu erörtern sein wird, von dem Recht desjenigen Landes beherrscht, für das ein Schutz in Anspruch genommen wird. Daher kann der deutschen Gerichtsbarkeit nicht die Prüfung entzogen sein, welche Wirkung einer in der Tschechoslowakei erfolgten Enteignung dieser Marken für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik zukommt. Die Rüge der Revision scheitert insoweit ebenfalls an dem Grundsatz, dass kein Staat auf ein Recht Einfluss nehmen kann, das seiner Gesetzgebung nicht unterworfen ist.
2.)
Die Revision hat die Einrede der mangelnden Gerichtsbarkeit weiterhin darauf gestützt, daß die Klage gegen ein Nationalunternehmen der tschechoslowakischen Republik und damit gegen einen ausländischen Staat unter der Bezeichnung eines ihm gehörigen Sondervermögens gerichtet sei. Sie verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 275), in der ausgesprochen ist, daß ein ausländischer Staat selbst in reinen Privatrechtsstreitigkeiten in der Regel von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sei. Es kann für den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt auf sich beruhen, ob dieser Grundsatz (vgl. auch RGZ 62, 165; 102, 253) auch noch in Zeiten anwendbar ist, in denen Staaten in einem immer stärkeren Umfang dazu übergehen, sich im Wirtschaftsleben zu betätigen, ohne dass diese Betätigung noch in einem erkennbaren Zusammenhang zu ihren hoheitlichen Aufgaben stehen würde (Stein-Jonas 18. Aufl. V A vor §1; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht S. 387 ff; OGH Wien GRUR 1950, 531 [538]). Denn jedenfalls kann ein solches Recht der Beklagten bei der besonderen Lagerung des Streitfalles nicht eingeräumt werden. Die Beklagte ist gemäss §13 des Dekrets des Präsidenten der Tschechoslowakei vom 24. Oktober 1945 eine selbständige juristische Person, für die nach dem Wortlaut dieses Dekrets "die Bestimmung über die Geschäftsbetriebe vollen Rechts gelten" sollen. Ist es auch mit der Gleichberechtigung der Staaten unvereinbar, sie einer fremden Gerichtsgewalt zu unterstellen, wenn sie durch diese Unterwerfung in ihrer Staatshoheit beeinträchtigt würden, so muss dieser Gesichtspunkt jedenfalls dann ausscheiden, wenn ein Staat einem ihm gehörigen Unternehmen nicht nur eine wirtschaftliche, sondern darüber hinaus eine juristische Selbständigkeit für seine gewerbliche Betätigung eingeräumt hat. Es gibt keinen Rechtssatz des Völkerrechts, der gebietet, einen fremden Staat auch in solchen Fällen von der Gerichtsbarkeit zu befreien. Tatsächlich hat sich die Beklagte in den Vorinstanzen auch niemals darauf berufen, der deutschen Gerichtsbarkeit nicht zu unterstehen. Sie hat in der Berufungsbegründung vom 23. Juni 1952 vielmehr ausdrücklich vorgetragen, daß sie als juristische Persönlichkeit ein selbständiges Rechtssubjekt darstelle, für das alle Bestimmungen des Privatrechts gelten würden. Sie hat dort betont, daß sie ein Geschäftsunternehmen sei und "in keiner Hinsicht ein Organ des Staatseigentums" darstelle. Dieser tatsächliche Vortrag der Beklagten kann von der Revision nicht mehr in Frage gestellt werden.
II.
Bestehen hiernach aus den angegebenen Gründen keine Bedenken gegen eine Bejahung der deutschen Gerichtsbarkeit, so ist andererseits auch die Ansicht der Revision abzulehnen, daß die Beklagte jedenfalls auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 sowie des Madrider Markenabkommens zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 14. April 1891 in der Haager Fassung vom 6. November 1925 ein Schutz der übertragenen Warenzeichen erworben hätte, ihr also aus diesem Grunde bessere Rechte gegenüber den Namensrechten der Kläger zuständen.
Die beiden Zeichen Nr. 565 096 und 565 097 sind, wie ausgeführt, als Warenzeichen sudetendeutschen Ursprungs in die deutsche Zeichenrolle eingetragen und kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung den inländischen Altwarenzeichen in der Bundesrepublik gleichgestellt. Da sie mithin allein von der deutschen Rechtsordnung ihren Schutz empfangen, müssen die Bestimmungen des Unionsvertrages für die Beurteilung der Rechtslage hinsichtlich dieser Marken unberücksichtigt bleiben. Aber selbst wenn die Ansicht der Beklagten zuträfe, daß nach Wiederherstellung der staatlichen Selbständigkeit der Tschechoslowakei für die beim Markenregistrierungsamt O. eingetragenen, später in die deutsche Zeichenrolle übernommenen Zeichen die gleichen Grundsätze gelten müssten, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft das Verhältnis von Auslands- und Inlandszeichen bestimmen, würde dies zu keinem andern Ergebnis führen. Denn nach wohl einhelliger Auffassung der deutschen Rechtslehre sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die auf Grund des Unionsvertrags vorgenommene inländische Eintragung eines Auslandszeichens die Wirkung, daß das dann entstehende Zeichen selbständig und unabhängig vom Schicksal des Zeichens im Ursprungslande ist. Diese nunmehr in Art. 6 D der neuen Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 (RGBl. 1937 II S. 583) ausdrücklich ausgesprochene Folge galt nach deutscher Rechtsauffassung auch schon für die frühere Zeit (RGZ 162, 282 [289]; Reimer; Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht Kap. 36 Anm. 4; Baumbach-Hefermehl §35 WZG Anm. 4 D; Pinzger, Das deutsche Warenzeichenrecht §35 WZG Anm. 20). Sind hiernach selbst nach Maßgabe der Pariser Verbandsübereinkunft eingetragene Marken dem deutschen Recht unterworfen, so müßte auch von der Auffassung der Revision aus die Beklagte sich entgegenhalten lassen, daß die im Bundesgebiet eingetragenen Marken von der Enteignung nicht betroffen und daher auch nach Unionsrecht von der Beklagten nicht zu ihrer Verteidigung herangezogen werden können.
Auch hinsichtlich der internationalen Marke Nr. 133 428 hat das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten, daß durch die Bestimmungen des Madrider Abkommens die Befugnis der Unionsländer nicht eingeschränkt werde, die Wirksamkeit eines behaupteten Übergangs von Zeichenrechten nach ihren eigenen Rechtsnormen zu prüfen. Die Revision hält diese Ansicht mit dem Inhalt des Madrider Abkommens nicht für vereinbar. Sie vertritt die Auffassung, bei der Berner Registrierung ihrer internationalen Marke sei die Prüfung der Berechtigung des Inhabers lediglich der Behörde des Ursprungslandes überlassen. Die Eintragung in das internationale Register erfolge aber auf Grund der Heimateintragung ohne weiteres (Art. 3 Abs. III MMA). Der Hergang der internationalen Registrierung müsse bei der Umschreibung der Marke der gleiche sein wie bei der ersten Registrierung. Eine Übertragung der Marke im Ursprungsland werde daher von dem internationalen Büro nach Art. 9 MMA ebenfalls ohne weitere Prüfung registriert. Mit der rechtswirksamen Übertragung im Ursprungsland und anschließenden Registrierung in Bern gingen daher die Rechte aus der internationalen Marke mit Wirkung gegen alle auf den Erwerber über. Nur die Gesetze des Ursprungslandes könnten auch über die Wirksamkeit der Übertragung entscheiden. Diese sei mithin in anderen Verbandsländern ohne weiteres anzuerkennen.
Auch diese Rüge der Revision kann nicht zum Erfolge führen. Nach Art. 4 des Madrider Abkommens ist eine internationale Marke von dem Zeitpunkt der im internationalen Büro vollzogenen Registrierung ab in jedem der vertragsschließenden Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die Behörden, denen das internationale Büro die Registrierung der Marken anzeigt, sind nach Art. 5 zu der Erklärung befugt, daß diesen Marken der Schutz nicht gewährt werden könne. Eine solche Zurückweisung ist nach Art. 5 Abs. I Satz 2 nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, die auf Grund des Pariser Unionsvertrages bei einer zur internationalen Registrierung hinterlegten Marke Anwendung finden würden. Das bedeutet, daß jedem Verbandsland das Recht zur Prüfung zusteht, ob der international registrierten Marke im Rahmen des Art. 6 UV nach dem eigenen Recht des Verbandslandes ein Schutz zugebilligt werden kann (Freund-Magnus-Jüngel, Das deutsche Warenzeichenrecht Teil I, Die internationalen Verträge 1924 Art. 5 MMA Anm. 1). Die in Art. 6 a.a.O. aufgeführten Löschungsgründe sind jedoch nur solche zeichenrechtlicher Art. Ihre erschöpfende Aufzählung in Art. 6 UV hat, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht zur Folge, daß alle diejenigen Ansprüche auf Löschung einer Marke ausgeschlossen würden, denen bessere sachlichen Rechte gegenüber der angegriffenen Marke zu Grunde liegen (Freund-Magnus-Jüngel a.a.O., ParÜb Art. 6 Anm. 4 S. 109; Baumbach-Hefermehl ParÜb Anm. 2 E a.E.; Troller, Das internationale Privat- und Zivilprozeßrecht im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1952 S. 218). Ist eine internationale Marke einmal eingetragen, so richtet sich der Inhalt und Umfang des Schutzes allein nach dem nationalen Recht der einzelnen Schutzländer (Hagens, Warenzeichengesetz §23 Anm. 18). Auch die Rechtsgültigkeit der Übertragung des Zeichens wird daher von der Rechtsordnung des Landes bestimmt, für das der Schutz begehrt wird (Ostertag in Prop.Ind.1942 S. 14, Sp. 2 [Abs. 2] und 3 in Verbindung mit S. 150 Sp. 3 Mitte). Ein einheitliches Markenrecht, von dem die Revision irrigerweise ausgeht, besteht tatsächlich nicht. Nur die rein verwaltungsrechtliche Registerkompetenz ist für die Eintragungen der Entstehung und Übertragung der Marke nach dem Madrider Abkommen von den Mitgliedsstaaten auf das Internationale Büro in Bern übertragen, nicht jedoch die Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen ihres Schutzes (Troller, Internationale Zwangsverwaltung und Expropriation von Immaterialgütern 1955, S. 117, 118). Die internationale Marke ist daher, wie es in dem von der holländischen Regierung und dem Berner Internationalen Büro gefertigten Entwurf eines Abkommens betreffend das internationale Depot von Fabrik- oder Handelsmarken (GRUR 1952 S. 76 [77]) zutreffend heißt, im wesentlichen nur "ein Bündel nationaler Marken". Greift der staatliche Hoheitsakt eines fremden Staates in diese Markenrechte ein, so steht es nunmehr den Gerichten der Verbandsländer zu, über die Wirkung dieses Eingriffs für das eigene Land zu entscheiden. Hierbei ist es ohne Einfluß, daß gemäß Art. 9 MMA die Veränderungen in das Register eingetragen werden; denn eine konstitutive Wirkung kommt einer solchen Eintragung nicht zu. Gegenüber diesen sich aus der grundsätzlichen Regelung der internationalen Marke ergebenden Folgerungen müssen auch die Bedenken zurücktreten, die von der Revision im Hinblick auf den Grundsatz der Zugehörigkeit der Marke zum Geschäftsbetrieb geltend gemacht worden sind. Nach alledem greift die Rüge der Revision, daß nur die Gesetze des Ursprungslandes über die Wirksamkeit der Übertragung einer internationalen Marke zu entscheiden hätten, nicht durch.
III.
Schließlich beanstandet die Revision auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den von der Beklagten in Anspruch genommenen Ausstattungsschutz übergangen (§551 Nr. 7 ZPO). Das Landgericht hatte zu der Frage des Ausstattungsschutzes eingehend Stellung genommen und war zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagten müsse ein solcher Schutz versagt werden. Die Beklagte hat diese Begründung nicht besonders angegriffen. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht einen etwaigen Ausstattungsschutz der Beklagten nicht erneut erörtert, sondern hat sich darauf beschränkt, den Gründen des landgerichtlichen Urteils insoweit "in vollem Umfang" beizutreten. Ein Revisionsgrund nach §551 Ziff. 7 ZPO kann darin nicht erblickt werden. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls klar zum Ausdruck gebracht, daß es die Gründe des landgerichtlichen Urteils auch insoweit billige, als sie die Frage des Ausstattungsschutzes betreffen.
Aber auch sachlich ist die Rüge der Revision nicht gerechtfertigt. Die Revision verweist darauf, daß die Ausstattung allein auf der Verkehrsgeltung beruhe. Es könne daher, so führt sie aus, nicht entscheidend sein, ob die Ausstattung an die Rechtsordnung des einzelnen Landes gebunden sei. Der tatsächliche Zustand sei jedenfalls unabhängig von dieser Rechtsordnung und genieße zugunsten desjenigen Betriebes Schutz, der die Verkehrsgeltung erworben habe.
Richtig ist zwar, daß es für die Frage des Ausstattungsrechts allein darauf ankommt, wem die Kennzeichnung im Verkehr zugerechnet wird. Daraus folgt aber keineswegs, wie die Revision offenbar annimmt, daß sich die Beklagte aus diesem Grunde den Klägern gegenüber auf die Ausstattungsrechte berufen könnte, die die frühere Firma "J. H.'s Söhne" für die von ihr vertriebenen Hüte im Gebiet der Bundesrepublik erworben hatte. Ob Ausstattungsrechte überhaupt der Enteignung fähig sind, was mit Fug bezweifelt werden kann (vgl. Ficker, Grundfragen des deutschen interlokalen Rechts, 1952, S. 141), mag hier dahinstehen, denn jedenfalls ist die Enteignung von Ausstattungsrechten in gleicher Weise wie diejenige von Warenzeichen nur in den Grenzen möglich, die der Gebietshoheit des enteignenden Staates gezogen sind. Konnte daher die Enteignung die Ausstattungsrechte der früheren Firma "J. H.'s Söhne" nicht berühren, so ist es auch nicht möglich, insoweit den Erwerb eines im Gebiet der Bundesrepublik bestehenden Ausstattungsschutzes zugunsten der Beklagten anzuerkennen. Im Einzelfall mag es zwar möglich sein, daß eine Verkehrsgeltung bei unangefochtener Führung der enteigneten Kennzeichnung durch den neuen Unternehmer infolge langjähriger Benutzung und umfassender Werbung erlangt werden kann. Insoweit hat die Beklagte aber in den Tatsacheninstanzen keine Beweisanträge gestellt und nicht einmal die Behauptung aufgestellt, daß sie nach der Enteignung und unabhängig von den Ausstattungsrechten, die der Firma "J. H.'s Söhne" erwachsen waren, etwa ihrerseits in der Bundesrepublik eine Verkehrsgeltung für den Namen "H." erworben habe. Der Hinweis der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 1951 S. 5, sie berufe sich auf den ihr zustehenden Ausstattungsschutz, "der gleichzeitig mit dem Betrieb der Beklagten übergegangen sei", konnte den Tatsacheninstanzen keine Veranlassung bieten, in eine Prüfung der Verkehrsgeltung einzutreten. Denn ein Übergang schlechthin, wie er von der Beklagten als notwendige Folge der Enteignung behauptet wird, hat schon aus Rechtsgründen nicht stattfinden können.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision schließlich noch darauf, daß es sich bei der zu Gunsten der Beklagten enteigneten Marke um eine notorische Marke im Sinne des Art. 6 bis Par. Üb. handele, deren Benutzung der Beklagten nicht verweigert werden dürfe. Der Hinweis auf Art. 6 bis geht bereits deswegen fehl, weil nach den obigen Ausführungen keineswegs notorisch feststeht, daß die streitige Bezeichnung im Gebiet der Bundesrepublik eine auf die Beklagte hinweisende Kennzeichnung darstellt.
Da nach alledem die von dem Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß den auf §12 BGB, §16 UnlWG gestützten Ansprüchen der Kläger keine besseren Rechte der Beklagten entgegenstehen, rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision der Beklagten, ohne daß es noch eines Eingehens auf den übrigen Vortrag der Revisionskläger bedurfte, mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.