Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1955, Az.: I ZR 120/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 120/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.03.1953
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- Interzonales Privatrecht
- Völkerrecht - Allgemeines
- Art. 14 Abs. 3 GrundG
- § 12 BGB
- § 19 Abs. 2 HGB
- § 6 PatG
- § 47 PatG
- § 15 WZG
- § 24 WZG
Fundstellen
- BGHZ 17, 209 - 214
- DB 1955, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1151-1152 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Friedrich R. in G., L.straße ...,
Prozessgegner
die Firma C.G. He. KG, M., B. Straße ..., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Walter He.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die in der Bundesrepublik aufrecht erhaltenen Patente und Warenzeichen sind im Bundesgebiet "belegen" und werden von den Enteignungsmaßnahmen sowjetzonaler Behörden nicht betroffen. Auch der von diesen Behörden für den in der sowjetisch besetzten Zone gelegenen Betrieb eingesetzte Treuhänder kann über die in der Bundesrepublik geschützten Patente und Warenzeichen nicht verfügen. Er darf daher die in diesem Betrieb hergestellten Waren, für die Schutzrechte in der Bundesrepublik bestehen, nicht ohne Zustimmung des Berechtigten in der Bundesrepublik in den Verkehr bringen.
- 2.
Der persönlich haftende Gesellschafter, dessen Namen in der Firma einer Kommanditgesellschaft enthalten ist, hat ein im Wege der Enteignung nicht entziehbares Persönlichkeitsrecht am Firmennamen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die C.G. He. KG, eine Familiengesellschaft, bestehend aus dem persönlich haftenden Gesellschafter Ingenieur Walter He. und drei Kommanditistinnen, befasste sich in Le. mit der Herstellung und dem Vertrieb endoskopischer Instrumente, für die sie zahlreiche Patente und Werenzeichen besaß. Ein nicht als Warenzeichen eingetragenes Bildzeichen der Firma, den Oberteil eines Cystoskops zeigend, wurde von der Firma seit Jahrzehnten in ihrem Schriftwechsel und ihren Veröffentlichungen verwendet und hat Verkehrsgeltung erlangt.
Walter He. verließ am 4. Februar 1949 Le. und ging zuerst nach H., später nach M.. Für die Firma C.G. He. in Le. wurden von den sowjetzonalen Behörden, unter gleichzeitiger Anordnung des Ruhens der Vertretungsbefugnis des Komplementärs Walter He. der Kaufmann La., später die "Optik" Vereinigung Volkseigener Betriebe für feinmechanische und optische Geräte in Jena als Treuhänder bestellt. Letztere wurde im Jahre 1951 Verwalterin der Firma in Le.. Zusammen mit anderen Unternehmungen wurde das Unternehmen der Firma in Le. am 1. Juli 1952 Volkseigener Betrieb unter der Bezeichnung "VEB Medizintechnik Le., VVB Optik", nachdem das gegen Walter He. eingeleitete Strafverfahren wegen Sabotage und Wirtschaftsverbrechen am 31. März 1952. mit seiner Verurteilung durch das Landgericht Leipzig geendet hatte.
Auf Antrag des Ingenieurs Walter He. bestellte das Amtsgericht Hamburg mit Beschluß vom 5. April 1950 für die in der Ostzone wohnenden zwei Kommanditistinnen einen Abwesenheitspfleger zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Sitzverlegung der Gesellschaft von Le. nach H. Durch einen weiteren Beschluß vom 2. Mai 1950 wurde der Wirkungskreis des Pflegers allgemein auf die Wahrnehmung der Interessen dieser beiden Kommanditistinnen an der Gesellschaft ausgedehnt. Am 16. April 1950 beschlossen der Komplementär Walter He., die in H. wohnende Kommanditistin und der Abwesenheitspfleger das Ausscheiden der beiden in der Ostzone wohnenden Kommanditistinnen und die Verlegung des Sitzes der Kommanditgesellschaft von Le. nach H.. Durch weiteren Gesellschafterbeschluß wurde sodann der Sitz der Gesellschaft nach M. verlegt. Sowohl in H. wie später in M. wurde die Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen.
Am 19. Juni 1950 hat die Klägerin die Aufrechterhaltung der Patente bei dem Deutschen Patentamt. Dienststelle Berlin, beantragt. Die Warenzeichen wurden durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom 17. März 1951 für die Klägerin aufrechterhalten.
Der Beklagte war seit 1929 Provisionsvertreter der Firma C.G. He. Nach dem zweiten Weltkrieg vertrieb er weiterhin die Erzeugnisse der Firma, nach seiner Behauptung jedoch auf eigene Rechnung, indem er sie von der Firma einkaufte und dann Weiterverkaufte. Zwischen ihm und Walter He. als dem persönlich haftenden Gesellschafter der Firma kam es laut Schreiben des letzteren vom 10. April 1949 zu einem Lizenzvertrag, der u.a. den weiteren Vertrieb der aus dem Le. Betrieb der C.G. He. KG stammenden Instrumente betraf. Wegen Verzugs mit Abrechnung und Zahlung kündigte die Klägerin diesen Vertrag durch Schreiben vom 24. Mai 1950.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe auch nach der Kündigung widerrechtlich und schuldhaft im Zusammenwirken mit dem unter Treuhandschaft stehenden Le. Betrieb geschützte Erzeugnisse aus Le. in die Bundesrepublik gebracht, dort angeboten und verkauft, ferner das Bildzeichen der Firma sowie den Firmennamen benutzt. Sie hat auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung geklagt.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er bestreitet die Sachbefugnis der Klägerin, da die Schutzrechte dem Leipziger Unternehmen zuständen. Der Klage fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin über keine eigene Produktionsstätte verfüge. Der Beklagte behauptet weiter, er habe die Waren von dem Le. Unternehmen rechtmässig erworben und daher keine Rechte der Klägerin verletzt. Die Klägerin habe selbst die Lieferungen aus Le. geduldet. Waren- und Bildzeichen der Firma C.G. He. in Le. habe er seit 1949 nicht mehr verwendet, seit dem 25. April 1951 habe er überhaupt nichts mehr von dem Le. Unternehmen bezogen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Revision erstrebt die Klageabweisung, die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision bestreitet in erster Linie die Sachbefugnis der Klägerin. Der Klägerin ständen, so meint die Revision, gewerbliche Schutzrechte nicht zu, da sie weder mit der C.G. He. KG in Le. identisch noch ihre Rechtsnachfolgerin sei.
Das Berufungsgericht hat hierzu angeführt:
C.G.
He. in Le. sei enteignet und mit anderen Unternehmen zu einem Volkseigenen Betrieb zusammengelegt worden. Der Beklagte vertrete offensichtlich selbst nicht die Auffassung, dieser Volkseigene Betrieb sei nunmehr Inhaber der Schutzrechte, da nach seiner Angabe die jetzt in Leipzig hergestellten Gegenstände Bezeichnungen trügen, die mit den Warenzeichen der C.G. He. KG nicht übereinstimmten und nicht verwechslungsfähig seien. In der Deutschen Bundesrepublik sei die ostzonale Enteignung hinsichtlich der Schutzrechte unwirksam, der Inhaber dieser Rechte habe sie ungeschmälert behalten. Die Verlegung des Sitzes der Firma von Le. nach H. und dann nach M. sei rechtswirksam; sie habe der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft und diese auch erhalten, da der rechtswirksam bestellte Abwesenheitspfleger für die beiden in der Ostzone wohnenden Kommanditistinnen zugestimmt habe; eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Zwar hätten diese beiden Kommanditistinnen auch in den Handelsregistern als Gesellschafter eingetragen werden müssen, da ihr vom Abwesenheitspfleger erklärtes Ausscheiden aus der Gesellschaft nicht als wirksam anzusehen sei; da die Eintragung aber nur rechtsbezeugende Wirkung habe, werde durch ihre möglicherweise vorhandene Unvollständigkeit die Wirksamkeit der Sitzverlegung nicht in Frage gestellt. Selbst wenn aber ein wirksamer Gesellschafterbeschluß über die Sitzverlegung nicht vorläge, wäre diese Dritten gegenüber wirksam. Der Wirksamkeit der Sitzverlegung stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerin ihren Betrieb am neuen Sitz in M. erst habe aufbauen müssen.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind im Ergebnis unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 5, 27 [35], 35 [37]; 13, 106 [108]. Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1935 - I ZR 37/53 -) hört die Wirkung der Enteignung da auf, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet. Die Enteignung von Handelsgesellschaften in der Ostzone konnte jedenfalls deren Westvermögen nicht erfassen.
Die Firma C.G. He. KG bestand fort, auch nachdem Walter He. sich nach Westdeutschland begeben hatte und für das Le. Unternehmen ein Treuhänder mit der Anordnung eingesetzt worden war, daß die Vertretungsbefugnis des Komplementärs ruhe. Dieser Gesellschaft gehörte nach wie vor der Betrieb in Le., ihr standen, gleichgültig wo sich ihr Sitz befand und wer ihre Gesellschafter waren, die Schutzrechte zu. Es kann entgegen der Ansicht der Revision keine Rede davon sein, daß rechtlich oder auch nur tatsächlich zwei verschiedene Gesellschaften bestanden, eine, bestehend aus vier Gesellschaftern, mit dem Sitz in Le. und eine weitere, bestehend aus zwei Gesellschaftern, mit dem Sitz in M.. Es bedarf also weder der Untersuchung, ob während der Treuhandschaft und Verwaltung die Gesellschaft ihren Sitz in Le. oder H. bzw. M. hatte und ob die Eintragung der Sitzverlegung ins Handelsregister zu Recht erfolgt war, noch braucht geprüft zu werden, ob die in der Ostzone wohnenden Kommanditistinnen aus der Gesellschaft ausgeschieden sind oder nicht; für diesen Rechtsstreit ist es unerheblich, ob die klägerische Kommanditgesellschaft aus zwei oder vier Gesellschaftern besteht; denn in dem einen wie in dem ändern Falle handelt es sich um die gleiche Gesellschaft (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft 2. Aufl. §29 II 1 S. 287) und ist die Klägerin klageberechtigte Inhaberin der Schutzrechte; sie wird, wie noch auszuführen ist, allein durch ihren Komplementär Walter He. vertreten (§§124 ff, 161 Abs. 2 HGB). Eine andere Beurteilung könnte nur stattfinden, wenn Walter He. eine neue Gesellschaft gegründet hätte. Dafür bietet aber der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.
Die Einsetzung eines Treuhänders hatte allerdings mindestens de facto die Wirkung, daß Walter He. die Gesellschaft in der sowjetischen Besatzungszone nicht mehr vertreten konnte. Die Treuhandschaft beschränkte sich aber auf das dort belegene Vermögen. Ebensowenig wie eine Enteignung konnte die Entziehung der Vertretungsbefugnis Wirkungen außerhalb der sowjetischen Besatzungszone erzeugen. Ihrem Wesen nach stellt sich die Treuhandschaft und Verwaltung nur als eine Vorstufe der Enteignung dar. Wollte man ihnen außerterritoriale Wirkungen zuerkennen, so würde die anordnende Macht damit das Ziel erreichen, das sie durch eine Enteignung nicht erreichen kann: sie könnte mit Hilfe der Treuhandschaft über außerhalb ihres Gebiets belegene Vermögensgegenstände der Gesellschaft verfügen. Damit würde, mindestens der tatsächlichen Wirkung nach, eine entschädigungslose Enteignung der außerhalb der sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögensgegenstände herbeigeführt werden, was dem Art. 14 Abs. 3 GrundG widersprechen würde. Über die im Bundesgebiet belegenen Schutzrechte war daher auch nach Anordnung der Treuhandschaft bzw. Verwaltung die G.G. He. KG, vertreten durch den Komplementär Walter He., allein verfügungsberechtigt.
An der Sachbefugnis der Klägerin hat sich durch die während des Rechtsstreits vollzogene Enteignung nichts geändert. Die in der Bundesrepublik aufrechterhaltenen Patente und Warenzeichenrechte sind im Bundesgebiet belegen und werden daher von Enteignungsmaßnahmen des anderen Landes nicht getroffen. Selbst wenn die sowjetzonalen Behörden die Absicht gehabt haben sollten, der Klägerin die geschützten Rechte zu entziehen - was hinsichtlich der Warenzeichen nicht anzunehmen ist, da der Träger des enteigneten Le. Betriebes die Warenzeichenrechte der Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten nicht mehr gebraucht -, müßte eine solche Absicht wegen Eingriffs in die Hoheitssphäre der Bundesrepublik erfolglos bleiben. Konfiskationen als Betätigungsformen der Macht und nicht des Rechtes beruhen lediglich auf der Wirkung des Faktischen und sind daher außerhalb des Machtbereichs des konfiszierenden Landes wirkungslos (vgl. Hans. OLG NJW 1948, 693 = GRUR 1948, 260 - Knäckebrot -; OLG Düsseldorf GRUR 1950, 145 = NJW 1950, 470 [OLG Düsseldorf 20.12.1949 - 2 U 185/49] - Olympia -).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, (Urteil S. 18), daß die Klägerin ihren Betrieb in M. wieder aufbaute. Es liegt also nicht so, daß die Gesellschaft nach dem durch die Enteignung herbeigeführten Verlust ihres Le. Betriebs ihren Geschäftsbetrieb nicht fortgesetzt hätte, wobei es auch hinsichtlich der eingetragenen Warenzeichen und des Ausstattungsschutzes unschädlich wäre, wenn die Klägerin zeitweilig genötigt gewesen wäre, die Herstellung oder den Vertrieb der Waren einzustellen (BGHZ 6, 137 [142], KG GRUR. 1954, 459).
II.
Die Revision macht geltend, die Klägerin verfüge über keine eigene Produktion. Sie beanstandet, daß der Antrag des Beklagten auf Vernehmung eines Sachverständigen zu dieser Frage übergangen worden sei. Aus dem angeblichen Fehlen einer Produktion folgert die Revision den Mangel des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Beklagte habe zwar die Aufnahme einer Produktion durch die Klägerin in M. bestritten, aber doch zugegeben, daß Ansätze zu einer Produktion vorhanden seien, und zu den zahlreichen von der Klägerin vorgelegten Instrumenten, die nach ihrer Behauptung aus ihrer M. Produktion stammten, und zu den überreichten Prospekten, die zum Teil die Jahreszahl 1951 trügen, keine Erklärung abgegeben. Trotz Berufung des Beklagten auf ein Sachverständigengutachten müsse sein Bestreiten, weil unsubstantiiert, unbeachtlich bleiben.
Für die Abwehr der Verletzungen von Schutzrechten bedarf es nicht des Nachweises eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Die Verletzung des Rechtes berechtigt ohne weiteres zum gerichtlichen Vorgehen gegen den Störer, wobei Voraussetzung für die Unterlassungsklage die Wiederholungsgefahr ist. Das Vorhandensein eines Betriebes ist nur Voraussetzung des sachlichen Fortbestehens der Warenzeichenrechte und des Ausstattungsschutzes, wobei jedoch, wie unter I ausgeführt, eine vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes diese Schutzrechte nicht ohne weiteres zum Erlöschen bringt. Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, den Sachverständigenbeweis zu erheben. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt genügt für die Annahme des Fortbestehens dieser Rechte.
III.
1.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen, der Beklagte habe die Rechte der Klägerin verletzt; in Wirklichkeit habe der Beklagte rechtmäßig Waren aus dem Le. Betrieb erworben. Dabei übersieht die Revision, daß der Beklagte die in Leipzig hergestellten, mit Schutzrechten der Klägerin ausgestatteten Waren nicht ohne Zustimmung der Klägerin im Bundesgebiet vertreiben durfte, da der Treuhänder des Le. Betriebes hinsichtlich der im Bundesgebiet geschützten Rechte nicht verfügungsberechtigt war, seine Zustimmung also nicht die der Klägerin ersetzen konnte. Nach der Kündigung des Lizenzvertrages besaß aber der Beklagte nicht mehr die Zustimmung der Klägerin. Erst recht gilt dies für die Benutzung der Firma der Klägerin durch den Beklagten. Das Recht am Firmennamen gilt örtlich unbegrenzt und kann wegen seines personenrechtlichen Einschlags überhaupt nicht enteignet werden (RGZ 158, 226 [230]) In diesem Zusammenhang kann es auch keine Rolle spielen, ob das Publikum über die Herkunft der Ware aus einer bestimmten Betriebsstätte irregeführt wurde. Selbst wenn der Beklagte echte Ware angeboten hat, war er zur Benutzung der Schutzrechte der Klägerin nicht befugt, da diese Ware gegen den Willen der Klägerin in den Verkehr gekommen ist (anders in dem vom Reichsgericht im Urteil vom 12. April 1929 [GRUR 1929, 713] entschiedenen Fall, in dem die echte Ware mit Willen des Berechtigten in den Verkehr gekommen ist).
2.
Die Revision ist weiterhin der Auffassung, die Übersendung der Preisliste geschützter Instrumente an die Arbeitsgemeinschaft für das Krankenhauswesen in Bayern sei nicht als Verletzungshandlung anzusehen, da der Beklagte diese Gegenstände nicht an die Arbeitsgemeinschaft habe verkaufen wollen; diese habe vielmehr die Ware durch andere Lieferanten erhalten sollen. Nach den vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts stehen die in dieser Preisliste aufgeführten Instrumente zum Teil unter Patent- und Warenzeichenschutz. Das Berufungsgericht hat ferner in Übereinstimmung mit dem Landgericht es für gleichgültig erachtet, ob nach Versendung der Preisliste durch den Beklagten ein etwaiger Besteller von dem Beklagten selbst oder einer anderen Firma oder unmittelbar aus dem Le. Betrieb beliefert worden wäre; auch eine Übersendung nur zu Vergleichszwecken sei ein Feilhalten, da dies jedenfalls im Geschäftsverkehr geschehen sei.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Mit Schreiben vom 1. Juni 1950 bat die Arbeitsgemeinschaft den Beklagten um ein verbindliches Preisangebot der Instrumente der Firma He., da diese Gegenstände zu verschiedenen Preisen geliefert worden seien Am 29. September 1950 übersandte der Beklagte "als Vertreter der Firma C.G. He., Le." an die Arbeitsgemeinschaft eine Preisliste,
"die Ihnen bei der Prüfung von Angeboten als Vergleichsbasis dienen kann. Leider ist es der Betriebsleitung in Le. auf Grund der Zonentrennung nicht möglich, Einzelfälle von unlauterem Wettbewerb durch Schwarzgeschäfte zu unterbinden. Sie hat es aber in der Hand, ihre Lieferungen nach bewährten Grundsätzen nur an diejenigen Firmen zu verteilen, die die vorgeschriebenen Preise einhalten. Es wird Angelegenheit unserer Kunden sein, höhere Preise als Übervorteilung zurückzuweisen."
Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Schreiben der Beklagte sich nicht selbst zur Lieferung der Instrumente erboten hat. Denn das Feilhalten im Sinne des §6 PatGes und der §§24, 25 WZG setzt nicht die Bereitschaft zur Selbstlieferung voraus, auch die Anbringung des Warenzeichens auf Preislisten (§15 WZG) erfordert lediglich den warenzeichenmässigen Gebrauch des Zeichens (RG GRUR 1935, 171 [175]). Auch derjenige, der die Lieferung eines mit einem Schutzrecht ausgestatteten Gegenstandes durch einen anderen zur Lieferung bereiten Nichtberechtigten anbietet, verletzt die Rechte des Inhabers, der allein darüber zu bestimmen hat, ob der geschützte Gegenstand in den Verkehr kommen soll.
3.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht Verletzungshandlungen hinsichtlich der Wortzeichen der Firma C.G. He. als vom Beklagten zugestanden angesehen habe, weil er in der Berufungsbegründung vorgetragen habe, er verwende irgendwelche Zeichen oder Namen, die auf die Firma C.G. He. hindeuteten, nicht mehr. Es sei ein unzulässiges Festhalten am Ausdrucks wenn das Oberlandesgericht in dem Wort "mehr" das Zugeständnis erblicke, daß der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung diese Zeichen verwendet habe. Das Berufungsgericht hätte von seinem Fragerecht Gebrauch machen und den nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 20. Februar 1953 berücksichtigen müssen, aus dem hervorgehe, daß der Beklagte schon seit 1949 weder Warenzeichen noch Bildzeichen der Firma verwendet habe.
Die Rüge der Revision ist im Ergebnis unbegründet. Es kann auf sich beruhen, ob der vom Berufungsgericht aus dem Gebrauch des Wortes "mehr" gezogene Schluß gerechtfertigt ist; der Beklagte hat nämlich, worauf das Berufungsgericht ebenfalls hinweist, im Schriftsatz vom 30. April 1951 ausdrücklich zugegeben, daß er den Namen "He. - Le." sowie die Abbildung eines Cystoskops verwende; er hat dabei die Auffassung vertreten, daß er dazu sowie zur Warenzeichenbenutzung (die Benutzung von Warenzeichen ergibt sich auch aus der vom Beklagten am 29. September 1950 übersandten Preisliste) berechtigt sei, weil er hierzu die Genehmigung des nach seiner Meinung dafür allein berechtigten Treuhänders des Le. Betriebes habe. Das wegen angeblicher Verletzung des §139 ZPO unterbliebene Beweisangebot des Beklagten, er habe seit 1949 weder Warenzeichen noch Bildzeichen der Firma benutzt, steht daher mit seinem eigenen Vorbringen im Widerspruch.
4.
Die Revision rügt schließlich, daß der Prokurist Be., auf den der Beklagte sich "in verschiedener Richtung" berufen habe, nicht vernommen worden sei. Soweit die Revision auf das Beweisangebot im Schriftsatz vom 12. Dezember 1952 hinweist, ist die Rüge unberechtigt, da es nicht darauf ankommt, ob die Erzeugnisse aus Leipzig im gesetzlich zulässigen Ost-West-Handel in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Soweit die Revision den "Schriftsatz vom 20.2.1953, S. 2, Bl. 203 ff GA" anzieht, kann dahingestellt bleiben, ob eine Rüge in so allgemeiner Form den Anforderungen des §554 Abs. 3 Nr. 2 b genügt, zumal Zweifel darüber bestehen können, ob und inwieweit diese Beweisangebote in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden. Denn es ist jedenfalls nicht erkennbar, inwieweit die übergangenen Beweisanträge entscheidungserheblich sein sollen.
IV.
Das Berufungsgericht hat die Wiederholungsgefahr mit der Begründung bejaht, der Beklagte wende sich nach wie vor dagegen, daß der Klägerin die Schutzrechte zustehen, und nehme für sich ganz offensichtlich die Befugnis in Anspruch, sie nach Belieben wieder selbst zu verwenden. Anders könne sein Verhalten im Rechtsstreit, insbesondere seine Weigerung, sich zu verpflichten, in Zukunft keine Verletzungshandlungen mehr vorzunehmen, nicht aufgefaßt werden.
Die Revision ist der Auffassung, eine Wiederholungsgefahr sei nicht mehr gegeben, da das Le. Unternehmen inzwischen enteignet worden sei und Waren unter dem Zeichen der Firma C.G. He. nicht mehr herstelle; der Beklagte habe nie das Recht für sich in Anspruch genommen, Firma oder Zeichen der Gesellschaft selbst zu verwenden, sondern sich nur für berechtigt gehalten, rechtmäßig erworbene Waren der Firma in Le. mit deren Einverständnis weiterzuvertreiben.
Der Revisionsangriff ist nicht begründet. Das Berufungsgericht will mit seinen Ausführungen (Urteil S. 22) nichts anderes sagen, als daß der Beklagte sich für berechtigt halte, die vom Le. Unternehmen hergestellten Gegenstände ohne Zustimmung der Klägerin im Bundesgebiet zu vertreiben. Dies ergibt schon die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf den Schriftsatz des Beklagten vom 12.12. (nicht 2.) 1952, in dem der Beklagte ausdrücklich bestritten hat, daß er zeitweise die Patente der Klägerin verletzt habe, und hierwegen auf seine bisherigen Darlegungen Bezug genommen hat. Aus diesen Darlegungen geht aber hervor, daß der Beklagte allein den Treuhänder des Le. Betriebs für berechtigt hielt, über die Schutzrechte der Firma im Bundesgebiet zu verfügen. Hieran hat er bis zum Schluß festgehalten, wie auch die Revisionsbegründung zeigt. Aus diesem Grund hat er sich auch geweigert, der Anregung der Klägerin zu folgen und sich zu verpflichten, in Zukunft keine Verletzungshandlungen mehr zu begehen. Das Verhalten des Beklagten schließt schon deshalb die Wiederholungsgefahr in sich, weil er nicht anerkennt, daß die Klägerin im Bundesgebiet über die Schutzrechte allein verfügungsberechtigt ist, und dies durch seinen Klageabweisungsantrag zum Ausdruck bringt (BGHZ 1, 241 [248]).
V.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch das Verschulden des Beklagten bejaht. Der Beklagte habe, so führt das Oberlandesgericht aus, nicht nur fahrlässig, sondern sogar mit bedingtem Vorsatz gehandelt, weil er die Möglichkeit einer Rechtsverletzung bewußt in Kauf genommen habe. Im Schreiben des Rechtsanwalts Dr. F. vom 3. Januar 1950 sei der Beklagte ausdrücklich und zutreffend darauf hingewiesen worden, daß die westdeutschen Gerichte in ständiger Rechtsprechung die in die Bundesrepublik übergesiedelten Unternehmen und Unternehmensteile anerkannten. Der Beklagte hätte sich erkundigen müssen und sei, falls die erholten Auskünfte nicht zweifelsfrei gegen die Klägerin gesprochen hätten, zur Unterlassung verpflichtet gewesen. Die Einwendung der Revision, der Beklagte habe nicht mit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte rechnen müssen, entbehrt angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts der Begründung.
VI.
Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.