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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1951, Az.: I ZR 9/50
„Urköl'sch“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1951
Aktenzeichen
I ZR 9/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11511
Entscheidungsname
Urköl'sch
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln
OLG Köln - 26.07.1950

Fundstellen

  • BGHZ 4, 96 - 108
  • DB 1952, 205 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 492 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1) der Firma E. und Parfümerie-Fabrik G.gasse ... gegenüber der P. von Ferd. M., K.,

2) der Firma Johann Maria F. Dr. E. Me. am D., K.,

3) der Firma Johann Maria F. J.platz ..., K.,

4) der Firma Franz Carl F. zum D. der Stadt Ma., K.,

5) der Firma Johann Maria F. gegenüber dem. N., K.,

6) der Firma Johann Maria F. A., K.,

7) der Firma Ei. & Co., K.,

8) der Firma Haus S. GmbH, K.,

9) der Firma Johann Maria F. & Cie. zur Stadt R., K.,

10) der Firma Johann Maria F. & Co. P.str. ... und ..., K.,

Prozessgegner

1) den Chemiker Heinrich Ko., K., T.str. ..., handelnd unter der Firma: Maria Fi. offene Handelsgesellschaft i. Liqu., K., T.str. ...,

2) den Kaufmann Heinz Ko., K., T.str. ..., handelnd unter der Firma: Maria Fi. offene Handelsgesellschaft i. Liqu., K., T.str. ...,

3) den Kaufmann Johann Maria F., K., Da.str. ..., handelnd unter der nicht eingetragenen Firma: "Johann M. F. U. am Rö. zu K. am ...", K., T.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wenn eine Firma von vornherein in der Absicht gewählt ist, durch Ausnutzung der Namensgleichheit mit anderen älteren Firmen Verwechslungen herbeizuführen und wenn die besondere mißbräuchliche Art, wie die Firma bisher benutzt wurde, auf eine innere Einstellung des Firmeninhabers schließen läßt, von der auch in Zukunft eine wirklich einwandfreie Führung dieser Firma nicht zu erwarten ist, so kann die Verwendung der Firma schlechthin untersagt werden.

  2. 2.

    Einem Gewerbetreibenden kann die Verwendung seines Familiennamens bei der Firmenbildung für einen bestimmten Geschäftszweig auch dann nicht schlechthin untersagt werden, wenn nach seinem bisherigen Verhalten erhebliches Mißtrauen gegen die Absicht einer redlichen Namensbenützung begründet ist. Die Möglichkeiten, einen Familiennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, sind so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die diesen Familiennamen enthält, als unzulässig erscheinen wird. Bei redlicher Namensführung muß, wenn trotz aller Zusätze Verwechslungen nicht ganz zu vermeiden sind, ein Rest von Verwechslungsgefahr in Kauf genommen werden.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Juli 1950 insoweit aufgehoben, als folgende Anträge abgewiesen sind:

    1. 1.

      der Antrag, den Beklagten die schlagwortartige Benutzung der Bezeichnung "U.'sch" für K.-Wasser-Erzeugnisse uneingeschränkt auch über den 1. August 1953 hinaus zu untersagen (I c 2, II der Urteilsformel),

    2. 2.

      die hierauf bezüglichen Anträge auf Beseitigung, Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Beklagte zu 2) und 3),

    3. 3.

      der Antrag auf Auskunfterteilung gegen die Beklagten zu 2) und 3), soweit er sich auf die zu I c 1 und I d der Urteilsformel gekennzeichneten Handlungen bezieht.

    Im übrigen wird die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 2) wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit zu ihren Ungunsten erkannt ist, jedoch mit Ausnahme der zu I d ausgesprochenen Verurteilung.

  3. III.

    Auf die Revision des Beklagten zu 3) wird das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit dem Beklagten zu 3) die schlagwortartige Benutzung des Wortes "U.'sch" für K.-Wasser-Erzeugnisse uneingeschränkt (bis zum 1. August 1953) untersagt wird (I c 1 der Urteilsformel).

    Das Urteil wird ferner aufgehoben, soweit der Beklagte zu 3)

    1. 1.

      zur Beseitigung der nach I c 1 und I d der Urteilsformel unzulässigen Angaben und

    2. 2.

      zur Auskunfterteilung über die unter I b und I c der Urteilsformel gekennzeichneten Handlungen verurteilt ist sowie

    3. 3.

      seine Schadensersatzpflicht hinsichtlich der unter I b und I c der Urteilsformel gekennzeichneten Handlungen festgestellt ist.

    Im übrigen wird die Revision des Beklagten zu 3) zurückgewiesen.

  4. IV.

    Soweit das angefochtene Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 3) - Johann Maria F. -, dessen Vater in den Jahren 1882 bis 1889 Alleininhaber und von da ab bis 1914 Mitinhaber der Klägerin zu 6) gewesen war, betreibt seit Mitte 1947 in K. ein Geschäft, das den Vertrieb von K.-Wasser-Erzeugnissen zum Gegenstand hat. Er hatte bereits 1935 versucht, unter seinem Namen Johann Maria F. ein Fabrikations- und Handelsgeschäft für K.-Wasser zu gründen. Dies ist ihm durch ein von der Firma Johann Maria F. gegenüber dem J.platz in K. erwirktes Versäumnisurteil vom 23. Mai 1935 rechtskräftig verboten worden. Im März 1947 ließ er im Rheinischen Merkur folgende Anzeige erscheinen:

"Welcher Geschäftsmann ist in der Lage, den Namen Johann Maria F. geschäftlich auszunutzen und die in der Familie vorhandenen K.-Wasserrezepte gewinnbringend zu verwerten."

2

Diese Anzeige brachte ihn mit dem Beklagten zu 2) (Ko. Sohn) sowie mit dem Kaufmann Wilhelm W. in Verbindung. W. und die Beklagten Ko. Sohn und F. schlossen am 3. Juli 1947 vor dem Notar Dr. B. in K. einen Vertrag, durch den sie sich zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zwecke des Betriebes eines K.-Wassergeschäfts verpflichteten, wobei W. das Geld, der Beklagte Ko. Sohn die Fabrikationsräume und seine geschäftlichen Beziehungen und der Beklagte F. seinen Namen zur Verfügung stellen sollten. Dieser Vertrag ist nicht zur Ausführung gekommen. Die Beklagten Ko. Sohn und F. haben dann die geplante Gründung eines K.-Wasser-Geschäftes unter dem Namen des Beklagten F. in der Weise ausgeführt, daß dem - damals unstreitig vermögenslosen - Beklagten F. der Vertrieb der Ware in einem nach außen selbständigen Geschäft unter der nicht eingetragenen Firma "Johann Maria F. zu K., U'sch" zufiel, während die Herstellung durch die Firma Maria Fi. & Co. in K. stattfand. Der Beklagte Ko. Sohn trat als "Prokurist" sowohl in die Firma des Beklagten F. als auch in die Firma Maria Fi. & Co. ein. Mitte 1948 wurde das letztgenannte Handelsgeschäft von den Beklagten Ko. Vater und Ko. Sohn erworben.

3

Der Beklagte F. führte das Geschäft seit Ende 1947 unter der nicht eingetragenen Firma "Johann M. F. am Rö. zu K. am Rhein, U.'sch", nachdem ihm durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 1947 die Benutzung der Firma "Johann Maria F. zu K., U.'sch" untersagt worden war. Sein Antrag auf Eintragung der neuen Firma im Handelsregister ist vom Amtsgericht Köln abgelehnt worden, seine Beschwerde hat das Landgericht Köln mit Beschluß vom 31. Mai 1950 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat in diesem Beschluß für erwiesen angesehen, daß die Gründung des Vertriebsgeschäftes des Beklagten F. eine Strohmannsgründung gewesen sei.

4

Die Geschäfte der Beklagten nahmen zunächst, vor allem bis zur Währungsreform, einen beträchtlichen Umfang an, weil das neue Unternehmen ein auf der Grundlage von Isopropylalkohol hergestelltes K.-Wassererzeugnis in größeren Mengen auf den Markt bringen konnte, während die übrige K.-Wasserindustrie damals infolge Fehlens des Üblicherweise zur K.-Wasserherstellung verwandten Äthylalkohols (Weingeist) in ihrer Produktion stillgelegt war. Als dann nach der Währungsreform die alten K.-Wasserfirmen mit ihren Erzeugnissen wieder auf dem Markt erschienen, gingen die Umsätze bei den Beklagten stark zurück. Die Fi. & Co. o.H.G. trat im Herbst 1949 in Liquidation. An ihrer Stelle übernahm nach Angabe der Beklagten eine neu gegründete Firma, die Dr. Eb. Am. & Co. G.m.b.H. in K., die Fabrikation der durch den Beklagten vertriebenen Kölnisch-Wassererzeugnisse. Gesellschafter dieses Unternehmens sind Dr. Am. und der Beklagte Ko. Sohn.

5

Die Klägerinnen, von denen die zu 2), 3), 5), 6), 9) und 10) genannten den Namen "Johann Maria F." und die zu 4) genannte den Namen "Franz Carl F." in ihrer Firma führen, sind der Auffassung, der Beklagte F., der über keinerlei Fachkenntnisse und Tradition im K.-Wassergeschäft verfüge, sei nur Namensgeber für die werbemäßige Anpreisung der Erzeugnisse der anderen Beklagten gewesen. In der Bezeichnung "U.'sch" sehen sie einen unzulässigen Hinweis auf das besondere Alter der Hersteller- oder Vertriebsfirma. Sie haben sich im ersten Rechtszuge mit ihren Anträgen gegen die Benutzung des Namens F., des Schlagwortes "U.'sch" sowie des Kölner-Dom-Bildes gewandt und auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunfterteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aller drei Beklagten geklagt. Weitere Anträge bezogen sich auf die Verwendung des Wortes "K.-Wasser-Parfüm" sowie die Verwendung des Wortes "K.-Wasser" für solche Duftwässer, die weniger als 70 Raumhundertteile Weingeist enthalten, und schließlich auf die Benutzung des Zusatzes "Nach Originalrezepten".

6

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie bestreiten, daß der Beklagte F. nur Namensgeber für die Hersteller der Erzeugnisse sei. Das Wort "U.'sch" sei gerade zu dem Zweck benutzt worden, die Firma der Beklagten F. gegenüber den Klägerinnen unterscheidungskräftig zu gestalten. Die Beklagten Ko. Vater und Sohn haben ferner geltend gemacht, daß sie für den Vertrieb der Ware und die dabei entfaltete Werbung nicht verantwortlich seien, da sie damit nichts zu tun hätten.

7

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, mit Ausnahme des auf die Verwendung der Bezeichnung "K.-Wasser-Parfüm" gerichteten Unterlassungsantrages. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen.

  1. I.

    bei Vermeidung einer für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe es zu unterlassen,

    1. 1 a)

      auf Etiketten oder Packungen für K.-Wasser-Erzeugnisse, Parfümerien und Körperpflegemittel und auf Drucksachen und Ankündigungsschreiben, die eine Darstellung des Etiketts enthalten, anstelle des wirklichen Herstellernamens den Namen F. mit oder ohne Zusätze schlagwort- oder firmenartig anzubringen und derart gekennzeichnete Waren anzubieten, feilzuhalten und in Verkehr zu bringen;

    2. 1 b)

      auf Etiketten oder Packungen für K.-Wasser-Erzeugnisse, Drucksachen und Ankündigungen die Bezeichnung "U.'sch" schlagwortartig anzubringen und derart gekennzeichnete Waren anzubieten, feilzuhalten und in Verkehr zu setzen;

    3. 2)

      Duftwässer, die weniger als 70 Raumhundertteile Weingeist enthalten, unter der Bezeichnung

      "K. Wasser"

      oder

      "E."

      in den Verkehr zu bringen;

    4. 3)

      auf Etiketten für K.-Wasser-Erzeugnisse, die nicht nach ursprünglichen oder historisch überlieferten Vorschriften mit Weingeist hergestellt sind, oder auf sonstigen Drucksachen für diese Erzeugnisse die Angabe "Nach Originalrezepten" anzubringen und derartig gekennzeichnete Waren anzubieten, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen.

  2. II.

    Auf allen Etiketten, Briefbogen, Verpackungen, Umhüllungen, Preislisten, Rechnungen, Werbemitteln und sonstigen Geschäftspapieren die nach I) unzulässigen Angaben durch dauerhafte Überdruckung oder Überklebung zu beseitigen.

  3. III.

    Den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, an wen, wann und in welchen Mengen sie Erzeugnisse geliefert haben, welche nach I) dieses Antrages und nach dem angefochtenen Urteil als unzulässig bezeichnet worden sind.

  4. IV.

    Den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den unzulässigen Handlungen der Beklagten entstanden ist oder noch entsteht, und zwar auch insoweit, als sie bereits in erster Instanz zur Unterlassung verurteilt worden sind.

8

Die Beklagten haben um Zurückweisung der Berufung gebeten.

9

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 26. Juli 1950 das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und, wie folgt, neugefaßt:

10

Den Beklagten wird als Gesamtschuldnern unter gleichzeitiger Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe untersagt:

  1. I.
    1. a)

      auf Etiketten oder Packungen für K.-Wasser-Erzeugnisse, Parfümerien und Körperpflegemittel sowie auf Drucksachen und Ankündigungsschreiben, die eine Darstellung des Etiketts enthalten, den Namen F. mit oder ohne Zusätze schlagwortartig anzubringen und derart gekennzeichnete Waren anzubieten, feilzuhalten und in Verkehr zu bringen;

    2. b)

      auf Etiketten usw. (- wie bei I a -) die Firma "Johann M. F. Am. Rö. zu K. am Rhein. U.'sch" anzubringen und derart gekennzeichnete Waren anzubieten, feilzuhalten und in Verkehr zu bringen;

    3. c)

      auf Etiketten oder Packungen für K.-Wasser-Erzeugnisse, Drucksachen und Ankündigungen die Bezeichnung " U.'sch" schlagwortartig anzubringen und derart gekennzeichnete Waren anzubieten, feilzuhalten und in Verkehr zu bringen, und zwar:

      1. 1)

        bis zum 1. August 1953 uneingeschränkt,

      2. 2)

        danach nur noch, soweit das Wort "U.'sch" zusammen mit dem Namen F. gebracht wird oder für K.-Wasser-Erzeugnisse benutzt wird, die nicht auf der Grundlage von Äthylalkohol (Weingeist) hergestellt worden sind;

    4. d)

      auf Etiketten für ein Duftwasser, das nach seiner Beschaffenheit nicht ein Parfüm ist, sondern eine alkoholische Lösung von ätherischen Ölen darstellt, die Angabe "K.-Wasser-Parfüm" anzubringen und derart gekennzeichnete Waren anzubieten, feilzuhalten und in Verkehr zu bringen.

  2. II.

    Die weitergehenden Unterlassungsansprüche der Klägerinnen hinsichtlich der Benutzung des Namens F. und des Wortes "U.'sch" werden abgewiesen.

  3. III.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf allen Etiketten, Briefbögen, Verpackungen, Umhüllungen, Preislisten, Rechnungen, Werbemitteln und sonstigen Geschäftspapieren die nach Ziff I) unzulässigen Angaben durch dauerhafte Überdruckung oder Überklebung zu beseitigen.

  4. IV.

    Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, wann, in welchen Mengen und in welche größeren Orte und Bezirke sie Erzeugnisse geliefert haben, welche mit einer nach Ziff I a), I b) und I c), 2) des Urteils unzulässigen Kennzeichnung in den Verkehr gebracht worden sind.

    Der weitergehende Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) sowie der gegen den Beklagten zu 1) erhobene Auskunftsanspruch wird abgewiesen.

  5. V.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den in Ziff I des Urteils für unzulässig erklärten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.

11

Der gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Schadensersatzanspruch wird abgewiesen.

12

Über den Unterlassungsantrag, der sich auf die Angabe "Nach Originalrezepten" bezieht, hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden, ebenso nicht über die Anträge hinsichtlich der Kennzeichnung von Duftwässern, die weniger als 70 Raumhundertteile Weingeist enthalten. Dagegen hat es, wie aus den Gründen hervorgeht, die hierauf bezüglichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bereits jetzt abweisen wollen.

13

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, und zwar die Klägerinnen mit dem Ziele, eine Verurteilung nach Maßgabe ihrer in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zu erreichen, die Beklagten mit dem Ziele der Klageabweisung, soweit nicht schon durch das Landgericht rechskräftig zu ihren Ungunsten erkannt worden ist (I d der Urteilsformel), der Beklagte F. außerdem mit der Einschränkung, daß die Verurteilung zu I a) und die darauf bezüglichen Verurteilungen auf Beseitigung, Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht angegriffen werden. Beide Parteien haben um Zurückweisung der gegnerischen Revision gebeten.

Entscheidungsgründe

14

A.

Revision des Beklagten F.

15

I.

Die in der schriftlichen Revisionsbegründung geltendgemachte Einrede der Rechtshängigkeit gegenüber der Klägerin zu 3) sowie die auf §308 ZPO gestützte Verfahrensrüge, daß die Verurteilung zu I "Teilen des Prinzipal- und Eventualantrages" entspreche, ist von der Revision fallen gelassen worden.

16

II.

Die Klagebefugnis der Klägerinnen hat das Berufungsgericht für den Unterlassungsanspruch bedenkenfrei aus §13 UWG in Verbindung mit den §§1, 3 UWG hergeleitet.

17

1)

Ausgangspunkt der Erörterungen des Berufungsgerichts ist die Feststellung, daß der Name F. in K. ungeachtet der seit Jahrzehnten und zum Teil Jahrhunderten nebeneinander bestehenden mehreren K.-Wasser-Firmen mit dem Familiennamen F. seine Kennzeichnungskraft sowohl für die Gesamtheit der alten F.-Firmen als auch insbesondere für die in der Sache I ZR 13/51 klagende Firma Johann Maria F. gegenüber dem J.platz nicht verloren habe. Daraus hat das Berufungsgericht zunächst gefolgert, daß jede schlagwortartige Herausstellung des Namens F. auf Grund der §§1, 3 UWG und, soweit die Klageparteien Namensträger von F. sind, auch auf Grund des §16 UWG unzulässig sei, da sie trotz etwaiger unterscheidender Zusätze zur Irreführung des Publikums führen und dem neu hinzugetretenen Namensträger F. durch Ausnutzung der Werbewirkung des Namens F. einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor anderen Kölnisch-Wasser-Fabriken geben würde, die nicht den Namen F. führten. Gegen die insoweit ausgesprochene Verurteilung hat die Revision keine Anträge gestellt. Sie wendet sich aber gegen die weitergehende - zu I b ausgesprochene - Verurteilung, durch die dem Beklagten F. die werbemäßige Benutzung der Firma "Johann M. F. am Rö. zu K. am Rhein, U.'sch" untersagt wird.

18

Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß an sich jeder Einzelkaufmann gemäß §18 HGB das Recht haben müsse, sich unter seinem Familiennamen im Handel zu betätigen. Eine Grenze finde diese Befugnis aber da, wo sie im konkreten Fall zu unlauteren Zwecken mißbraucht werde. Daß die Firma des Beklagten F. in der erkennbaren Absicht gebildet und geführt worden sei, die Namensgleichheit mit den bestehenden F. Firmen zur Täuschung des Publikums auszunutzen, sieht das Berufungsgericht aus Umständen, die noch zu erörtern sein werden, als erwiesen an. Es folgert hieraus, daß die Klägerinnen sogar berechtigt gewesen wären, auf Unterlassung jeglicher Benutzung dieser Firmenbezeichnung zu klagen, und hat deshalb ihrem Antrage, der nur die Firmenbenutzung bei der Werbung und der Warenbezeichnung verboten wissen will, als einem gegenüber dem vollen Benutzungsverbot weniger weitgehenden Begehren stattgegeben. Diese Darlegungen sind rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Daß nur die redliche Benutzung des eigenen Namens des Einzelkaufmanns im Geschäftsleben geschützt ist, ist in der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen worden (RG GRUR 1928, 657 [660] - Weber -; BGH vom 16. März 1951 - Luppy - GRUR 1951, 410 Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk §16 UWG Nr. 1). Mißbräuchlich ist aber die Verwendung des Namens, wenn sie unter Umständen geschieht, die erkennen lassen, daß es dem Namensträger in erster Linie darauf ankommt, die durch andere Träger desselben Namens begründete Werbekraft auszunutzen und sich auf diese Weise unter Täuschung des Publikums geschäftliche Vorteile zu verschaffen, die nicht auf eigener Leistung beruhen. In solchem Falle kann, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, auch das völlige Verbot einer mißbräuchlich gebildeten und geführten Firma gerechtfertigt sein, wenn dies zur Vermeidung weiterer Verkehrsverwirrung geboten erscheint (RG GRUR 1940, 358 [363]). Das im Grundgesetz verankerte Recht jedes Deutschen, seinen Beruf frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 GG), wird hierdurch nicht berührt.

19

2.

Da nicht sämtliche Klägerinnen den Namen Johann Maria F. oder F. führen, kommen allerdings als Rechtsgrundlage für die Klageansprüche nicht die namensrechtlichen und die den Bezeichnungsschutz betreffenden Bestimmungen der §§12 BGB, 16 UWG, sondern nur die allgemeinen Vorschriften der §§1, 3 UWG, §826 BGB in Betracht. Das hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Denn es hat als entscheidend nicht die Namensübereinstimmung als solche, sondern den Umstand angesehen, daß der Beklagte F. sich in seiner Werbung bewußt an den von alters her gegründeten geschäftlichen Ruf der alten F.-Firmen angehängt und seine Firma mit der Absicht geführt hat, die Leistungen und Werbeerfolge der älteren F. Firmen unter Täuschung des Publikums zu eigenem Vorteil auszunutzen (§§1, 3 UWG, §826 BGB).

20

3.

Bei der Begründung seiner Bewertung des Verhaltens des Beklagten F. hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht die Frage offen gelassen, ob die Abhängigkeit des Beklagten F. von den beiden anderen Beklagten so groß war, daß man von einer Strohmannsgründung sprechen kann. Die von vornherein bestehende unlautere Ausbeutung des geschäftlichen Rufes der älteren F. Firmen sieht es schon durch die Gesamtheit der Umstände für erwiesen an. Es erörtert in diesem Zusammenhang das Zeitungsinserat im Rheinischen Merkur, das die unverblümte Aufforderung zu einem Namensverkauf enthalte, den notariellen Vertrag vom 3. Juli 1947, die Herausstellung der Firma des Beklagten F., der gegenüber die Firma der Herstellerin (Maria Fi. & Co.) ganz zurückgetreten sei, die zunächst nachgeahmte Schreibweise einschließlich des Schnörkels des Namens "Johann Maria F.", die Führung des Zusatzes "Stammhaus A.", schließlich die Benutzung des K. Stadtwappens mit dem oberen Feld in roter Farbe, mit der beim Verbraucher eine Erinnerung an die bekannte rote Blume der Firma "Johann Maria F. gegenüber dem J.platz" habe hervorgerufen werden sollen. Darin, daß die Beklagten später die letztgenannten Teile ihrer Werbung aufgegeben haben, sieht das Berufungsgericht keine Entlastung der Beklagten, weil dies nur unter dem Druck der gegen sie eingeleiteten Verfahren geschehen sei und weil die Beklagten auch in späterer Zeit wieder dazu übergegangen seien, den Namen Johann Maria F. in unzulässiger Weise herauszustellen. Hierzu verweist das Berufungsgericht auf die Preisliste vom 1. Oktober 1949 und auf den von dem Beklagten benutzten Briefkopf, bei dem die Worte "Johann M. F." auf einem auffälligen weißen Schrägband und völlig getrennt von dem unterscheidenden Zusatz "am Rö." angebracht seien und auf diese Weise als zweites Schlagwort neben dem Wort "U.'sch" wirkten. Diese Preisliste sei außerdem - mindestens in einzelnen Fällen - mit einem Briefumschlag verschickt worden, auf dem als Absender nur die Anschrift "F., K., Da.straße ..." angegeben worden sei.

21

Wenn bei solcher Sachlage das Berufungsgericht zu dem Schluß gekommen ist, die Firma sei nicht nur ursprünglich in unlauterer Weise gebildet worden, sondern sie sei auch später in der erkennbaren Absicht geführt worden, durch Anlehnung an die alten F.-Firmen Verwechslungen im Verkehr herbeizuführen, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß die Benutzung des weißen Schrägbandes mit der Inschrift "Johann M. F." umso schwerer wiege, als der Beklagte F. in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 1. September 1948, das in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen war (3 U 82/48), ausführlich über das Unzulässige einer werbemäßigen Herausstellung des Namens Johann M. F. und der Trennung des Namens von der Ortsangabe "am Rö." belehrt worden sei. Schließlich ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision auch einwandfrei, daß das Verhalten des Beklagten F. nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv geeignet war, das Publikum irrezuführen.

22

4.

Allerdings kann im allgemeinen immer nur diejeniges konkrete Benutzungsart der Firmenführung, die sich als wettbewerbswidrig darstellt, mit dem Unterlassungsantrage verfolgt werden. Wenn jedoch, wie das Berufungsgericht feststellt, die Firmenführung von vornherein in der Absicht, Verwechslungen herbeizuführen, gewählt ist und wenn außerdem die besondere Art, wie sie erfolgt ist, auf eine innere Einstellung des Firmeninhabers schließen läßt, von der auch in Zukunft eine wettbewerblich einwandfreie Führung dieser Firma nicht zu erwarten ist, so kann, um den gefährdeten Interessen der Mitbewerber in ausreichender Weise Rechnung zu tragen, die Benutzung der solchermaßen mißbrauchten Firmenbezeichnung für die Zukunft überhaupt untersagt werden.

23

5.

Bei dieser Sach- und Rechtslage trifft es nicht den Kern des Streitfalles, wenn die Revision geltend macht, der Verkehr müsse eine gewisse Täuschung durch einen neu hinzugekommenen Wettbewerber mit dem Namen F. hinnehmen, weil im Verhältnis der bestehenden F.-Firmen untereinander eine Verwechslungsgefahr schon immer bestanden habe, und weil der neu hinzugekommene F.-Namensträger nicht schlechter gestellt werden dürfe als die schon vorhandenen. Diese rein namensrechtliche Betrachtung muß gegenüber der auf die §§1, 3 UWG gestützten Verurteilung versagen. Liegen die Voraussetzungen eines unlauteren und daher wettbewerbswidrigen Verhaltens vor, so kann sich, wie bereits dargelegt, der Träger des gleichen Namens auf sein Recht, diesen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, nicht berufen. Das gleiche gilt auch von dem Einwand, ein Rest von Verwechslungsgefahr müsse in Kauf genommen werden, wenn Verwechslungen durch die an sich gestattete Führung des eigenen Namens auch bei Anwendung aller zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen unvermeidlich blieben.

24

6.

Die oben erwähnten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision vergeblich angegriffen.

25

a)

Das Berufungsgericht hat seiner Überzeugung dahin Ausdruck gegeben, daß der Beklagte Ko. jun. und W. mit dem vermögenslosen Beklagten F. trotz des Besitzes der K.-Wasserrezepte niemals in Verbindung getreten wären, wenn dieser nicht den Namen Johann Maria F. gehabt hätte. Die Aussage des Zeugen Fi., dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt, enthält nichts darüber ob gerade der Besitz der Rezepte die Geldgeber zur Finanzierung bewogen hat. In Bezug auf die Rezepte ergibt die Aussage nur, daß Fi. solche Rezepte beim Beklagten F. gesehen haben will. Auch Dr. Am. ist nur als Zeuge für den Besitz der Rezepte benannt worden. Daß aber der Beklagte F. tatsächlich alte Familienrezepte für die Herstellung von K.-Wasser besaß, hat das Berufungsgericht ohnehin für erwiesen angesehen.

26

b)

Im Rahmen der Erörterung über die wettbewerbswidrigen Absichten der Beklagten hat das Berufungsgericht u.a. erwähnt, der Beklagte F. habe zunächst mit "Johann Maria F." firmiert, obwohl die Unzulässigkeit einer solchen Firmenbildung schon im Jahre 1935 durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden sei. Die Revision rügt diese Ausführung mit dem an sich zutreffenden Hinweis darauf, daß das genannte Urteil seitens der an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Firma Johann Maria F. gegenüber dem Jülichplatz erwirkt worden sei, also keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis der Parteien zueinander habe. Trotzdem ist die Rüge nicht berechtigt, denn das Berufungsgericht war nicht gehindert, den Verstoß gegen das Urteil als Beweisanzeichen für die innere Einstellung des Beklagten F. zu werten. Das Entsprechende gilt für die vom Berufungsgericht herangezogene anfängliche Führung des Zusatzes "Stammhaus A." durch den Beklagten F., dessen Verwechslungsfähigkeit mit der Firma der Klägerin zu 6) ohne weiteres ersichtlich war. Darauf, ob der Beklagte dies, wie die Revision unter Bezugnahme auf §139 ZPO behauptet, nur etwa einen halben Monat lang getan hat und ob mit dieser Bezeichnung nur 1.000 Flaschen vertrieben worden sind, kann es nicht ankommen, da auch die nur kurzfristige Führung dieses Zusatzes zeigt, daß der Beklagte F. jede Möglichkeit ergriffen hat, sich in seiner Werbung an eine der alten F.-Firmen anzulehnen.

27

c)

Mit Recht hat das Berufungsgericht es auch zu Ungunsten des Beklagten gewertet, daß er die Preisliste vom 1. Oktober 1949 mit Briefumschlägen versandt hat, welche die Aufschrift "F., K., Da.straße ..." enthielten. Denn die Unterdrückung des Zusatzes "am Rö.", die schon in der Ausgestaltung der Preisliste selbst zu beanstanden war, wurde durch diese Beschriftung des Briefumschlages noch verstärkt. Ob schließlich der Beklagte Farina für die im Branchenverzeichnis des Kölner Adreßbuches 1950 enthaltene Angabe "Johann Maria F." (ohne Zusätze) verantwortlich ist, kann auf sich beruhen, da bereits die übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts seine Überzeugung von der inneren Einstellung des Beklagten F. rechtfertigen konnten.

28

Hinsichtlich der zu I b gekennzeichneten Verurteilung zur Unterlassung erweist sich mithin die Revision des Beklagten F. als unbegründet.

29

III.

Das Wort " U.'sch" besagt nach Auffassung des Berufungsgerichts an und für sich nichts anderes als "typisch k." oder "echt k.". Doch nimmt das Berufungsgericht an, daß immer dann, wenn der Name F. in irgend einem Zusammenhang mit dem Wort "U.'sch" erscheine, die Gefahr bestehe, daß der in der Vorsilbe "Ur" mitschwingende Sinn des von alters her Bestehenden die Oberhand gewinne und die Vorstellung auslöse, man habe es mit dem Erzeugnis einer der in K. seit langer Zeit bestehenden F.-Firmen zu tun. Deshalb sieht das Berufungsgericht sowohl die Benutzung des Wortes "U.'sch" in der Firmenbezeichnung des Beklagten F. als auch die schlagwortartige Verwendung von "U.l'sch", wenn sie zusammen mit dem Namen F. stattfindet, als unzulässig an.

30

Was die Revision der Beklagten hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Auch wenn mit dem Berufungsgericht zu Ungunsten der Klägerinnen das Wort "U.'sch" im Sinne von "echt" oder "typisch k." verstanden wird, kann nicht verkannt werden, daß darin mindestens auch ein Hinweis auf das in K. Althergebrachte, Traditionelle gesehen werden und diese Bedeutung jedenfalls dann zur Geltung gebracht werden kann, wenn "U.'sch" im Zusammenhang mit F. benutzt wird. Ein solcher Anklang an das Althergebrachte liegt gerade auf dem Gebiet der K.-Wasser-Herstellung nahe, weil die Stadt K. als ursprüngliche Herstellungsstätte des K.-Wasser gilt, und weil dem Verkehr aus der Werbung anderer K.-Wasser-Fabriken bekannt ist, daß in dieser Branche der Hinweis auf das hohe Alter des Unternehmens und damit auf die traditionelle Fabrikationserfahrung als Werbemittel für die Güte der Erzeugnisse besonders beliebt und üblich ist. Das gilt vor allem für die Firma Johann Maria F. gegenüber dem J.platz und für die Klägerin zu 1), aber auch für einen Teil der übrigen Klägerinnen. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Benutzung von "U.'sch" in Verbindung mit dem Namen F. für unzulässig hält, weil die darin liegende Bezugnahme auf eine seit langem in K. bestehende F.-Firma den wahren Verhältnissen nicht entspreche und mithin gegen §§1, 3 UWG verstosse. Dabei kann es darauf, wie die schlagwortartige Benutzung von "U.'sch" in Verbindung mit dem Namen F. im einzelnen ausgestaltet ist, nicht ankommen. Denn die allgemeine Vertrautheit des Publikums mit dem Namen F. einerseits und die vom Berufungsgericht mit Recht festgestellte Einprägsamkeit des Werbewortes "U.'sch" andererseits bringen es mit sich, daß die geschilderte Gedankenverbindung beim Publikum überall da auftreten kann, wo beide Bezeichnungen gemeinsam verwendet werden, gleichgültig wie im einzelnen die Worte in der Werbung in Erscheinung treten oder zueinander angeordnet sind. Daraus folgt aber, daß die Untersagung der schlagwortartigen Benutzung von "U.'sch" zusammen mit dem Namen F. gerechtfertigt ist (I c 2 der Urteilsformel).

31

Da "U.'sch" mindestens den Sinn von "echt k." oder "typisch k." hat, darf es auch nicht für solche Duftwässer benutzt werden, welche nicht, wie dies bei der Herstellung von K.-Wasser-Fabrikaten üblich ist, auf der Grundlage von Äthylalkohol (Weingeist) hergestellt werden. Das Berufungsgericht hat daher die Benutzung von "U.'sch" als Schlagwort für solche K.-Wasser-Erzeugnisse minderer Qualität mit Recht untersagt (§3 UWG; I c 2 der Urteilsformel). Die Revision der Beklagten hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.

32

IV.

Das Berufungsgericht hat jedoch darüber hinaus die schlagwortartige Verwendung von "U.'sch" für K.-Wasser-Erzeugnisse mit zeitlicher Beschränkung bis zum 1. August 1953 auch dann verboten, wenn der Name F. nicht mitbenutzt wird und auch der Sonderfall der Anpreisung eines nicht auf der Grundlage von Weingeist hergestellten Erzeugnisses nicht gegeben ist. Es hat diese Auffassung, wie folgt, begründet:

33

Die Beklagten hätten sich dadurch, daß sie das Wort "U.'sch" in irreführender Reklame eingeführt und längere Zeit gebraucht hätten, einen unredlichen Besitzstand hinsichtlich der Werbewirkung des Schlagwortes "U.'sch" erworben. Es dürfe ihnen nicht gestattet sein, diese Werbewirkung sofort wieder für eine neue Firma auszunutzen und damit Früchte aus dem vorangegangenen unlauteren Verhalten zu ziehen. Deshalb müsse den Beklagten für einen begrenzten Zeitraum jegliche Benutzung von "U.'sch" untersagt werden, bis das Erinnerungsbild des Publikums an das Wort "U.'sch" so stark abgeblaßt sei, daß es im Rahmen einwandfreier Werbung keinen Schaden mehr anzurichten vermöge. Rechtsgrundlage für ein solches Verbot sei der Gesichtspunkt der Unterlassungspflicht zwecks Vorbeugung gegen zukünftige rechtswidrige Schädigung sowie - jedenfalls hinsichtlich der Beklagten Ko. Sohn und F. - der Gesichtspunkt der Beseitigung eines durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführten Zustandes (§249 BGB).

34

Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen rechtlichen Bedenken unterliegen. Unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage kann die Benutzung des Wortes "U.'sch" nur untersagt werden, wenn seine Verwendung rechtswidrig ist . Geht man - im Rahmen der Revision der Beklagten - mit dem Berufungsgericht davon aus, daß "U.'sch" in Alleinstellung nur die Bedeutung von "echt k." oder "typisch k." hat, so kann seine Benutzung durch die Beklagte, wenn sie ohne Zusammenhang mit "F." stattfindet, auch nicht unzulässig sein. Denn tragender Gesichtspunkt für das Verbot der Firmenführung des Beklagten F. war für das Berufungsgericht die Herausstellung des Namens F. durch die Beklagten. Hierin hat das Berufungsgericht mit Recht die unzulässige Anlehnung an die alten F.-Firmen erblickt, die durch die Hinzufügung von "U.'sch" lediglich verstärkt wurde. Erscheint aber "U.'sch" völlig losgelöst von diesem Namen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verkehrsverwirrung zu besorgen ist, wenn "U.'sch", wovon das Berufungsgericht doch ausgeht, nichts anderes als "typisch k." bedeutet. Anders könnte es nur sein, wenn dadurch, daß "U.'sch" in der Firma des Beklagten längere Zeit im Zusammenhang mit dem Wort F. benutzt worden ist, ein Bedeutungswandel dieses Wortes in dem Sinne eingetreten wäre, daß der Verkehr nunmehr geneigt ist, in "U.'sch" einen Hinweis auf das Traditionelle, Althergebrachte zu erblicken. Das will aber das Berufungsgericht ersichtlich nicht annehmen, da es sonst die Benutzung von "U.'sch" auch in Alleinstellung zeitlich unbeschränkt hätte untersagen müssen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist daher für eine vorbeugende Unterlassungsklage in Bezug auf die Verwendung von "U.'sch" für sich allein kein Raum.

35

Auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensersatzleistung in Natur ist diese Verurteilung nicht aufrecht zu erhalten. Zuzugeben ist, daß der Gedanke des Berufungsgerichts, der Beklagte F. müsse dazu beitragen, den durch sein Verschulden geschaffenen verkehrsgefährdenden Zustand zu beseitigen, einen richtigen Kern enthält. Indessen ist das vom Berufungsgericht verfolgte Ziel rechtlich auf dem von ihm eingeschlagenen Wege nicht zu erreichen. Denn die Anwendung des §249 BGB kann nicht dazu führen, daß dem Schädiger eine Handlung, zu deren Vornahme er an und für sich berechtigt wäre, nur deshalb verboten wird, weil die Einhaltung dieses Verbots der Beseitigung eines Zustandes dienen kann, den der Schädiger durch andere Handlungen rechtswidrig geschaffen hat. Allerdings ist in der Rechtsprechung ein Unterlassungsgebot vielfach auch auf §249 BGB gestützt worden (RGZ 56, 271 [286]). Dabei handelte es sich aber um solche Fälle, in denen der schädigende Zustand gerade durch dasjenige Handeln des Schädigers eingetreten ist, das ihm in Zukunft verboten werden soll. Hier ist aber der schadenstiftende Zustand nicht durch die Benutzung des Wortes "U.'sch", sondern durch die im Zusammenhang damit verwendete Firmenbezeichnung "Johann M. F." entstanden. Hiervon abgesehen muß aber auch eine zeitliche Begrenzung des Benutzungsverbots bis zum 1. August 1953 als willkürlich erscheinen, da die Entwicklung der Verkehrsanschauungen auch nicht annähernd vorausgesehen werden kann, der Berufungsrichter auch keine konkreten Ausführungen darüber gemacht hat, aus welchem Gründe er nicht ein früheres oder späteres Datum als ausreichend oder erforderlich angesehen hat. Auch bei Berücksichtigung des §287 ZPO können die diesbezüglichen Darlegungen nicht ausreichen. Auf einer so unsicheren Grundlage kann ein die geschäftliche Betätigung der Beklagten in einschneidender Weise beeinträchtigendes Benutzungsverbot nicht ausgesprochen werden.

36

Die Revision des Beklagten F. führt daher hinsichtlich der Unterlassungsverurteilung zu I c 1 der Urteilsformel und hinsichtlich der damit in Zusammenhang stehenden Verurteilungen zu III, IV und V zur Aufhebung des Berufungsurteils.

37

V.

Die Verurteilung des Beklagten F. zur Beseitigung der unzulässigen Angaben auf seinen Werbemitteln und Geschäftspapieren gründet sich unmittelbar auf §1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beseitigungspflicht setzt ebenso wie die Verpflichtung zur Unterlassung nur ein objektiv rechtswidriges Verhalten des Störers voraus, ohne daß es auf sein Verschulden ankommt. Die Verurteilung besteht daher hinsichtlich der nach I b und I c 2 der Urteilsformel unzulässigen Angaben zu Recht, mußte aber in Bezug auf die unter I c 1 fallende Bezeichnung ("U.'sch" allein) aus den obigen Gründen aufgehoben werden. Sie besteht ferner zu Unrecht, soweit es sich um die zu I d der Urteilsformel erwähnte Angabe "K.-Wasser-Parfüm" handelt, weil ein Beseitigungsantrag für diesen - bereits vom Landgericht zugesprochenen - Unterlassungsanspruch weder im ersten noch im Berufungsrechtszuge gestellt worden war (§308 ZPO). Das Berufungsurteil unterlag daher auch insoweit der Aufhebung.

38

VI.

Der Auskunfts- und Schadensersatzanspruch setzt ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten F. voraus. Das Berufungsgericht hat ein solches Verschulden angenommen, doch bedarf diese Frage, soweit es sich um die Verurteilungen zu I b und I c der Urteilsformel handelt, weiterer Klärung. Das Oberlandesgericht hatte in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Urteil vom 1. September 1948 in Abweichung von dem im vorliegenden Rechtsstreit eingenommenen Standpunkt die Auffassung vertreten, daß die Benutzung von "U.'sch" in Verbindung mit F. oder Johann M. F. nicht schlechthin unzulässig sei, daß es vielmehr in jedem Fall auf die konkrete Art der Verbindung dieser beiden Bezeichnungen ankomme. Das Werbebild mit dem Dom von der Südseite her hat das Oberlandesgericht unter diesem Gesichtspunkt nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil "U.'sch" für sich allein und durch großen Druck hervorgehoben als reines Schlagwort dastehe und räumlich sowohl durch das Dombild als auch durch einen beträchtlichen Zwischenraum von der Firmenbezeichnung Johann M. F. getrennt sei, andererseits die Worte Johann M. F. in engem räumlichem Zusammenhang mit dem Zusatz "am Rö." ständen. An diese Stellungnahme des Oberlandesgerichts durfte der Beklagte F. sich halten, ohne daß ihm ein Vorwurf des Verschuldens zu machen ist. Der Beklagte ist dann allerdings später dazu übergegangen, der Werbung wieder eine Ausführung zu geben, die gegen diese Grundsätze des Oberlandesgerichts verstieß. Indessen bedarf es weiterer tatrichterlichernd Feststellungen darüber, in welchem Umfange gegenständlich und zeitlich die durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 1. September 1948 gedeckten Handlungen des Beklagten von der Verurteilung zur Auskunfterteilung und Schadensersatzleistung auszunehmen sind. Zur weiteren Aufklärung muß daher das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben werden.

39

Dagegen kann die Revision nicht geltend machen, diejenigen Klägerinnen, die nicht den Namen F. in ihrer Firma führten, könnten gar keinen Schaden erlitten haben. Denn dadurch, daß der Beklagte durch sein Verhalten den Anschein erweckt hat, als vertreibe er Erzeugnisse aus einer der alten F.-Firmen, können auch diejenigen K.-Wasser-Produzenten geschädigt sein, die nicht zu den Namensträgern von F. gehören, weil jede Vorzugsstellung, die sich ein Mitbewerber verschafft, die Wettbewerbsstellung anderer Produzenten beeinträchtigen kann. Rechtsgrundlage für die Ersatzansprüche sind die allgemeinen Vorschriften der §§1, 3 UWG, §826 BGB.

40

B.

Revision der Beklagten Ko. Vater und Sohn

41

I.

Hinsichtlich der Beklagten Ko. Vater und Sohn ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Beklagten Farina der Vertrieb und der Firma Maria Fi. & Co. die Herstellung oblagen. Die Frage, ob die Firma des Beklagten F. nur ein Aushängeschild für die Geschäfte der Firma Maria Fi. & Co. war, hat es ausdrücklich offengelassen. Es beständen aber, so führt es aus, nach der Gründungsgeschichte der Firma des Beklagten F. sowie angesichts der räumlichen und personellen Verbundenheit beider Unternehmen keine Zweifel, daß die beiden Unternehmen die Werbearbeit als gemeinsame festgelegt hätten. Dabei ist in dem Hinweis auf die personelle Verbundenheit offenbar auf die Tatsache angespielt, daß der Beklagte Ko. Sohn als "Prokurist" bei der nicht eingetragenen Firma des Beklagten F. tätig war. Ihn, der auch das Werbewort "U.'sch" aufgebracht habe, sieht das Berufungsgericht als die "eigentlich treibende Kraft des ganzen Unternehmens" an. Hiernach scheint das Berufungsgericht Mittäterschaft oder Beihilfe der Beklagten Ko. (Vater und Sohn) zu den Handlungen des Beklagten F. anzunehmen. Indessen fehlt es an einer ausreichenden Feststellung von Einzeltatsachen, auf Grund deren das Berufungsgericht zu seiner Schlußfolgerung gelangt ist und die dem Revisionsgericht die Möglichkeit bieten, die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse vom Rechtsstandpunkt aus nachzuprüfen. Das gilt insbesondere auch für den Beklagten Ko. Vater, dessen Passivlegitimation das Berufungsgericht aus seiner Mitinhaberschaft an der Firma Fi. & Co. und der "mindestens wirtschaftlichen Abhängigkeit" des Beklagten F. von den Inhabern dieser Firma herleitet, Gesichtspunkte, die, für sich genommen, zur Begründung der Passivlegitimation der Beklagten Ko. nicht genügen können.

42

Im allgemeinen ist derjenige, der nur das wettbewerbswidrige Verhalten eines anderen duldet, für die Unterlassungsklage nicht passiv legitimiert, und zwar auch dann nicht, wenn die Handlung des anderen ihm zugute kommt (RG MuW XXIX, 445). Anders kann es aber liegen, wenn ein Fall der mittelbaren Täterschaft gegeben ist oder wenn die Handlung des anderen stillschweigend genehmigt wird und dadurch als eigene Handlung gewollt ist (RG MuW XXX, 312 ff, BGH vom 26. Oktober 1951 - I ZR 8/51 - [zum Abdruck bestimmt]). Darüber, ob der Einfluß der Beklagten Ko. (Vater und Sohn) auf die Führung der Vertriebsfirma so stark war, daß von einer mittelbaren Täterschaft gesprochen werden kann, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Daß die beiden Beklagten Ko. die Werbung des Beklagten F. als eigene gewollt oder mindestens genehmigt haben, könnte daraus geschlossen werden, daß Rechnungsformulare, die anscheinend aus dem Jahre 1948 stammen, sowohl den Namen der Herstellerfirma Maria Fi. & Co. als auch die zur Firmenmarke ausgestaltete Firmenbezeichnung des Beklagten F. tragen, wobei auffällt, daß die auf den Rechnungsvordrucken angegebenen Bankverbindungen und das Postscheckkonto offenbar diejenigen der Firma Fi. & Co. sind. Insoweit wird es mithin weiterer Prüfung und Erörterung durch das Berufungsgericht bedürfen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt ob nicht die Gesamtheit der Umstände des Falles sogar die vom Berufungsgericht unentschieden gelassene Eigenschaft des Beklagten F. als eines Strohmannes der beiden anderen Beklagten rechtfertigen, woraus sich dann die Passivlegitimation der Beklagten Ko. ohne weiteres ergeben würde (vgl. auch den Beschluß des Landgerichts Köln in der Handelsregistersache vom 31. Mai 1950).

43

Des weiteren wird aber auch auf das von der Revision mit Recht als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten einzugehen sein, daß die Firma Maria Fi. & Co. seit dem Herbst 1949 überhaupt nicht mehr zur Produktion imstande gewesen sei, daß der Vertrieb vielmehr von einer Firma Dr. Eberhard Am. & Co. GmbH übernommen worden sei, ein Umstand, der für die Frage der Wiederholungsgefahr hinsichtlich beider Beklagten Ko. von Bedeutung sein kann.

44

Das Berufungsurteil unterliegt somit der Aufhebung, soweit die Beklagten Ko. zur Unterlassung verurteilt worden sind. Bevor die Frage der Passivlegitimation dieser Beklagten nicht endgültig geklärt ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Verurteilung des Beklagten Ko. Sohn zur Auskunfterteilung und Schadensersatzleistung.

45

Daß die bereits vom Landgericht ausgesprochene rechtskräftige Verurteilung unter I d der Urteilsformel ("K.-Wasser-Parfüm"), die im Urteil des Berufungsgerichts lediglich wiederholt worden ist, durch die Aufhebung dieses Urteils nicht berührt wird, ist im Urteilstenor zur Klarstellung hervorgehoben worden.

46

C.

Revision der Klägerinnen

47

I.

Das Berufungsgericht ist zu I a der Urteilsformel von den Berufungsanträgen zu Ungunsten der Klägerinnen in zweifacher Hinsicht abgewichen, nämlich einmal, indem es die Worte "anstelle des wirklichen Herstellernamens" fortgelassen hat, und ferner, indem es nur die "schlagwortartige" Benutzung des Namens "F." (mit oder ohne Zusätze), nicht auch den "firmenartigen" Gebrauch dieses Namens untersagt hat. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerinnen. Sie ist jedoch nicht begründet.

48

a)

Die Klägerinnen sind der Auffassung, zur Vermeidung von Irreführungen des Verkehrs sei es erforderlich, daß ein F.-Unternehmen, das K.-Wasser-Erzeugnisse vertreibe, ohne sie selbst herzustellen, auf ihren Warenetiketten den Namen der Herstellungsfirma, dagegen nicht denjenigen der Vertriebsfirma anbringe. Mit Recht ist das Berufungsgericht dieser Ansicht nicht gefolgt. Denn die Auffassung, daß der Name F. nur von einer Herstellungsfirma benutzt werden dürfe, entbehrt der rechtlichen Begründung.

49

b)

Mit ihrem Antrage, den Beklagten bei der Werbung und Warenkennzeichnung die "firmenartige" Anbringung des Namens F. (mit oder ohne Zusätze) zu untersagen (I 1 a der Berufungsanträge) wollen die Klägerinnen erreichen, daß insbesondere dem Beklagten F. für alle Zukunft jede Firmenführung verboten wird, in der der Name F. vorkommt, gleichgültig, wie die Firma im übrigen ausgestaltet ist. Sie haben dieses Verlangen allerdings auf die Benutzung der Firma bei der Werbung für K.-Wasser-Erzeugnisse und bei der Warenkennzeichnung eingeschränkt. In der Sache läuft dies auf ein Verbot der sogenannten warenzeichenmäßigen Benutzung einer "F."-Firma hinaus, d.h. einer so gestalteten Benutzung, bei der die Firmenangabe vom Verkehr als Herkunftsbezeichnung aufgefaßt wird (RG GRUR 1940, 366 [368]).

50

Das Berufungsgericht hat diesen Antrag als zu weitgehend abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die redliche Benutzung seines Familiennamens zur Bildung einer Firma kann dem Beklagten F. nicht untersagt werden, auch nicht für den Geschäftsbereich der K.-Wasser-Erzeugnisse (BGH GRUR 1951, 510). Das durch das bisherige Verhalten des Beklagten begründete Mißtrauen in die Lauterkeit seiner geschäftlichen Absichten rechtfertigt es noch nicht, dem Beklagten für alle Zukunft die Möglichkeit abzuschneiden, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in ehrlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem Familiennamen zu betätigen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Führung des Namens F. auf dem fraglichen Gebiet immer zu Verwechslungen Anlaß geben müsse und schon deshalb unzulässig sei. Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma mit dem Namen F. als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde. Andererseits muß, wenn an der Lauterkeit der Absichten des Beklagten kein Zweifel besteht, ein Rest von Verwechslungsgefahr, der ungeachtet aller Vorsichtsmaßnahmen allein infolge der Namensübereinstimmung bestehen bleibt, von den übrigen Trägern desselben Namens in Kauf genommen werden. Freilich wird der Beklagte F. im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten sehr handgreifliche Beweise einer Gesinnungsänderung bieten müssen, um in Zukunft das gegen ihn begründete Mißtrauen zu zerstreuen. Das ist aber eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die an dem Grundsatz nichts ändern kann, daß dem Beklagten die redliche Benutzung seines Familiennamens im geschäftlichen Verkehr nicht untersagt werden darf. Der gegenteilige Standpunkt der Klägerinnen würde auf eine Monopolisierung des Namens Farina für das Gebiet der K.-Wasser-Erzeugnisse hinauslaufen, für die es an der Rechtsgrundlage fehlt.

51

Die Revision der Klägerinnen war daher insoweit zurückzuweisen.

52

II.

Die schlagwortartige Benutzung des Wortes " U.'sch" für sich allein hat das Berufungsgericht, wie bereits erörtert, den Beklagten nur bis zum 1. August 1953 untersagt. Gegen diese zeitliche Beschränkung wendet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie geltend machen, das Wort "U.'sch" bedeute nicht nur "typisch kölnisch", sondern es stelle auch einen Hinweis auf das Eingewurzelte, Althergebrachte und Heimatverbundene dar. Bei solcher Sinngebung sei aber die Benutzung von "U.'sch" durch den Beklagten F. in jedem Falle unzulässig, weil "U.'sch" die irrige Vorstellung erwecke, daß es sich bei dem Geschäft des Beklagten F. um ein besonders altes Unternehmen und dessen Erzeugnisse handle. Das Berufungsgericht hat seinen gegenteiligen Standpunkt unter teilweiser Bezugnahme auf sein Urteil in der Verfügungssache vom 1. September 1948 wie folgt begründet: Wenn auch die Vorsilbe "Ur" im Sprachgebrauch in manchen Zusammensetzungen als Kennzeichnung für ein hohes Alter oder für ein Zurückgehen auf den Anfang einer Entwicklung diene, so besage doch nach der Auffassung des Verkehrs die Wortzusammenstellung "U.'sch" nichts anderes als "typisch k." oder "echt k.". Die von der Klägerin zu 1) in den interessierten Fachkreisen veranstaltete Umfrage, die überwiegend zu einem andern Ergebnis geführt habe, sei für den gegenteiligen Standpunkt nicht beweiskräftig, weil der Streitstoff in der Umfrage so geschickt zusammengestellt und die erwünschte Antwort den Befragten so deutlich nahe gelegt worden sei, daß das Ergebnis dadurch im Voraus im Sinne der Klägerinnen beeinflußt worden sei.

53

Die Revision greift diese Ausführungen mit Erfolg an. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung im wesentlichen darauf abgestellt, daß die Wortzusammensetzung "U.'sch" an und für sich nichts anderes als "typisch k." oder "echt k." bedeute. Für die Entscheidung kommt es aber nicht auf den allgemeinen Sinn von "U.'sch", sondern allein darauf an, welche Vorstellung der Verkehr mit diesem Wort verbindet, wenn ihm unter dieser Bezeichnung ein K.-Wasser-Erzeugnis angeboten wird. Das Berufungsgericht hätte sich deshalb mit dem Vorbringen der Klägerinnen auseinandersetzen müssen, daß das K.-Wasser, wie allgemein bekannt sei, seine Ursprungsstätte in der Stadt K. habe und daß aus diesem Grunde das Wort "U.'sch" vom Verkehr als Hinweis auf die "Ur-heimat" des K.-Wasser und damit auf das Althergebrachte oder Traditionelle aufgefaßt werde. Diese mögliche Bedeutung des Wortes "U.'sch" für K.-Wasser-Erzeugnisse hat das Berufungsgericht allein mit dem Hinweis auf die von der Fachgruppe Körperpflegemittel herausgegebenen Begriffsbestimmungen für "K. Wasser" vom 27. April 1939 abgelehnt, weil dort die dem Wort "U.'sch" nahestehende Bezeichnung "altk." ausdrücklich als örtliche K. Herkunftsangabe und nicht als ein darüber hinausgehender, auf alte Tradition hinweisender Zusatz aufgeführt sei. Diese Deutung der "Begriffsbestimmungen" ist aber ersichtlich irrig. Es heißt dort zwar, daß Zusätze wie "echt", "original", "altk." oder andere wörtliche oder bildliche Beifügungen, die auf den Ort K. hinzuweisen geeignet sind, als örtliche K. Herkunftsangaben zu gelten haben. Wie der Zusammenhang der "Begriffsbestimmungen" aber erkennen läßt, handelt es sich hierbei gar nicht darum, eine Abgrenzung zwischen Herkunfts- und Altershinweisen zu geben, vielmehr sollten alle Wortverbindungen die auf die Stadt K. hindeuten, als Herkunftsangaben (im Gegensatz zu Beschaffenheitsangaben) gekennzeichnet werden, um deren Benutzung durch andere als Kölner Firmen zu verhindern.

54

Berechtigt ist auch die auf §286 ZPO gestützte Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht unter den angegebenen Umständen die Frage, wie das Wort "U.'sch" bei Benutzung für K.-Wasser-Erzeugnisse vom Verkehr aufgefaßt werde, nicht ohne Befragung geeigneter Auskunftsstellen zugunsten der Klägerinnen hätte entscheiden dürfen. Zwar wird der Richter, wenn es sich um die Beurteilung der Verkehrsauffassung bei Gegenständen des täglichen Bedarfs handelt, sehr häufig in der Lage sein, die einschlägigen Fragen ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe zu beantworten (RG GRUR 1939, 486 [489]). Indessen lagen hier Umstände vor, die es als bedenklich erscheinen lassen, daß der Berufungsrichter aus eigener Kenntnis die in Rede stehende Frage in dem erörterten Sinne entschieden hat. Wenn auch sein Hinweis auf die mangelnde Beweiskraft des Ergebnisses der Umfrage an sich berechtigt ist, so war doch durch die auf die Umfrage eingegangenen Antworten immerhin ein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Auffassung der Klägerinnen jedenfalls nicht von vornherein verfehlt war. Auch das Landgericht Köln hatte in seinem Beschwerdebeschluß in der Handelsregistersache dem Werbewort "U.'sch" ganz eindeutig eine Bedeutung beigemessen, die im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht. Das Berufungsgericht selbst hat schließlich in seinen Erörterungen zu dem Verbot der Firmenführung und zu dem zeitlich beschränkten Verbot von "U.'sch" der Meinung Ausdruck gegeben, daß im Werbewort "Urköl'sch" ein Anklang an das Althergebrachte immerhin "mitschwinge". Auch der oben erörterte Gesichtspunkt, daß "U.'sch" bei Benutzung für K.-Wasser-Erzeugnisse möglicherweise einen anderen Sinn hat, als diesem Wort sonst zukommt, mußte ins Gewicht fallen. Bei solcher Sachlage hätte die gebotene Erschöpfung aller Beweismittel (§286 ZPO) durch das Berufungsgericht zu einer Befragung geeigneter Stellen führen müssen, um einwandfreie Unterlagen für die Ermittlung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu beschaffen. Das Berufungsurteil mußte daher auf die Revision der Klägerinnen insoweit aufgehoben werden, als es dem auf die Benutzung von "U.'sch" gerichteten Unterlassungsantrage sowie den entsprechenden Anträgen auf Beseitigung, Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nur mit der zeitlichen Beschränkung bis zum 1. August 1953 stattgegeben hat.

55

III.

Das Berufungsgericht ist ferner von den Berufungsanträgen der Klägerinnen insoweit abgewichen, als es den Auskunftsanspruch inhaltlich auf die Angabe der Mengen der mit der beanstandeten Bezeichnung versehenen Erzeugnisse und die Angabe der größeren Orte und Bezirke, in die geliefert worden ist, beschränkt hat. Da die Klägerinnen nicht geltend gemacht haben, daß durch diese Einschränkung die Möglichkeit einer Nachprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft beeinträchtigt werde, auch die Revision hierzu nichts vorgebracht hat, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Auskunftspflicht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (RG GRUR 1939, 642 [648]).

56

IV.

Gegenüber dem Beklagten Ko. Vater hat das Berufungsgericht die Ansprüche auf Auskunfterteilung und Festsetzung der Schadensersatzpflicht in vollem Umfange abgewiesen, da nicht dargetan sei, daß er in den Verhandlungen, die zur Bildung der Firma geführt hätten, aktiv Anteil genommen habe und da bei ihm als Chemiker und Nichtkaufmann auch nicht unterstellt werden könne, daß er das Unlautere des ganzen Unternehmens hätte erkennen müssen. Seine subjektive Schuld lasse sich daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Diese Ausführungen, die überwiegend auf dem Gebiet tatrichterlicher Feststellungen liegen, lassen eine rechtsirrtümliche Beurteilung nicht zutage treten. Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhoben.

57

V.

Das Berufungsgericht hat schließlich den auf Auskunfterteilung gerichteten Anträgen hinsichtlich der Beklagten Ko. Sohn und F. unter Ziff IV der Urteilsformel nur insoweit stattgegeben, als es sich um eine nach Ziff I a, I b und I c 2 (nicht I c 1) der Urteilsformel unzulässige Kennzeichnung handelt. Den weitergehenden Auskunftsanspruch hat es ganz allgemein abgewiesen. Beantragt war aber eine uneingeschränkte Verurteilung zur Auskunfterteilung über die schlagwortartige Benutzung des Wortes "U.'sch" für K.-Wasser-Erzeugnisse, also auch soweit "U.'sch" ohne Zusammenhang mit dem Namen F. bis zum 1. August 1953 benutzt worden ist. Das Berufungsurteil enthält keine Begründung für diese Abweichung von den gestellten Anträgen. Anscheinend ist in Ziff IV der Urteilsformel die Bezugnahme auf I c 1 der Formel nur versehentlich unterblieben, da die Fortlassung dieser Bezugnahme auch vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus nicht verständlich ist.

58

Das gleiche gilt für den Auskunftsantrag, der sich auf die zu I d der Urteilsformel gekennzeichneten Handlungen bezieht. Bei dem unter I d ausgesprochenen Verbot handelt es sich allerdings um eine bereits vom Landgericht rechtskräftig ausgesprochene Verurteilung, die vom Berufungsgericht wohl nur im Interesse einer übersichtlichen Zusammenfassung der verschiedenen Verbote in der eigenen Urteilsformel wiederholt worden ist. Die Klägerinnen haben aber in den Berufungsanträgen (III) den Auskunftsanspruch, der vom Landgericht abgewiesen war, ausdrücklich auch auf die vom Landgericht bereits als unzulässig gekennzeichneten Handlungen bezogen. Auch hier lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, weshalb dieser Anspruch abgewiesen worden ist.

59

Das Berufungsurteil unterlag daher der Aufhebung, soweit den vorerwähnten Ansprüchen nicht stattgegeben worden ist.

60

VI.

Über die Unterlassungsanträge zu I 2 und I 3 des Berufungsantrages (Isopropylalkoholprodukte und "Nach Originalrezepten") und die entsprechenden Beseitigungsanträge hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil noch nicht entschieden. Es hat aber die Ansprüche auf Auskunfterteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht, welche sich an diese Anträge anschließen, nach Seite 30 der Entscheidungsgründe abweisen wollen, da den Beklagten insoweit der gute Glaube an die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens zuzubilligen sei und daher ein Verschulden nicht festgestellt werden könne. Diese Ausführungen, die von der Revision auch nicht angegriffen werden, lassen an sich eine rechtsirrtümliche Beurteilung nicht erkennen. In der Urteilsformel sind allerdings nur die (weitergehenden) Auskunftsansprüche gegen die Beklagte abgewiesen worden, während ein entsprechender Ausspruch hinsichtlich der Schadensersatzpflicht der Beklagten Koch Sohn und Farina fehlt (V). Dieses offensichtliche Versehen wird zu berichtigen sein.

61

Soweit nach alledem die Revisionen der Parteien nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils geführt haben, waren sie zurückzuweisen, während im übrigen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war.

62

Da in der Sache selbst noch nicht erkannt werden konnte, mußte auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht überlassen werden.

Lindenmaier Heidenhain Schmidt Wilde Krüger-Nieland