Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1951, Az.: I ZR 8/51
Rechtsverletzende Veröffentlichung; Störer; Verleger; Vorbeugende Unterlassungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1951
- Aktenzeichen
- I ZR 8/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 3, 270 - 285
- DB 1952, 225 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 227-229 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1952, 91-92 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 660-661 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Für eine rechtsverletzende Veröffentlichung, welche ohne sein Wissen in einer Druckschrift erscheint, die einer vom Verleger verlegten Zeitschrift beigefügt wird, hat der Verleger selbst als Störer in rechtsähnlicher Anwendung von § 1004 BGB nur einzustehen, sobald er die Möglichkeit hat, auf den Inhalt oder Vertrieb der Beilage Einfluß zu nehmen. Bei Billigung der Zuwiderhandlung nach ihrer Kenntnisnahme und Inanspruchnahme des Rechts zu künftigen gleichlautenden Veröffentlichungen für sich, ist er auch ohne diese Einflußmöglichkeit für die vorbeugende Unterlassungsklage der richtige Beklagte.