Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1952, Az.: I ZR 23/51
Kaufvertrag über Wertpapiere; Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises; Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren; Sammelverwahrfähigkeit von Schuldbuchforderungen; Übertragung von Miteigentumsanteile am Sammelverwahrbestand der gekauften Rechtsschatzanweisungen; Verschaffung von Miteigentum an dem Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 23/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 18.01.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 5, 27 - 35
- DB 1952, 468 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 1012-1015 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
Firma Gustav F., Kommanditgesellschaft in H.
Prozessgegner
C. AG unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in H., der M.-Bank in H.,
vertreten durch den für die Zweigniederlassungen im Lande N. bestellten Custodian Dr. W. in Ha.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein durch Selbsteintritt der Bank ausgeführter Kaufauftrag eines Bankkunden auf Anschaffung von Reichsschatzanweisungen konnte bis zur Kapitulation von der Bank durch Übertragung eines entsprechenden Miteigentumsanteils am Girosammelbestandskonto der Bank auch dann noch erfüllt werden, wenn die Reichsschutzanweisungen in das Reichsschuldbuch eingetragen worden waren und Einzelstücke infolge des Zusammenbruches nicht mehr ausgegeben worden sind.
- 2.
- a)
Bei Reichsschatzanweisungen, die sich im Wertpapiersammelverwahrbestand der Reichsbank befanden, ist - ähnlich wie bei Geldüberweisungen - die Verlagerung von Miteigentumsanteilen am Sammelverwahrbestand von Berlin-Ost nach dem Westen bereits dadurch eingetreten, daß die Berliner Zentrale der Bank ihrer Westfiliale entsprechende Gutschrift auf Girosammeldepotkonto erteilt hat. Auf den Eingang der Buchungsnachricht bei der Westfiliale kommt es nicht an.
- b)
Ist ein Miteigentumsanteil am Sammelverwahrbestand der Reichsbank vor der Kapitulation buchmässig auf die Westfiliale eines Geldinstitutes übertragen worden, so steht die später erfolgte Beschlagnahme des Sammelverwahrbestandes in Berlin der weiteren Verfügung der Testfiliale über den Miteigentumsanteil nicht entgegen.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidts, Dr. Birnbach und
Wilde
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Januar 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die mit der Beklagten, nämlich der Filiale H. der C. in laufender Geschäftsverbindung stand, erteilte der Beklagten am 12. März 1945 einen "Kaufauftrag für amtlich notierte Wertpapiere, gültig bis ultimo" über RM 100.000 3 1/2 %ige Reichsschatzanweisungen von 1945 Folge I mit dem vorgedruckten Schlußsatz:
"Ich verzichte auf die telegrafische oder telefonische Ausführungsanzeige. Eine schriftliche Anzeige genügt mir."
Die Filiale H. bat am gleichen Tage ihre Zentrale Berlin, einen entsprechenden Kauf, gültig bis ultimo März, für die Klägerin vorzumerken.
Infolge eines Großangriffs auf Hildesheim, der am 22. März 1945 stattfand, wurde die Stadt H. zum großen Teil zerstört. Die Filiale der C. erhielt erst wieder Ende 1945 Verbindung mit ihrer im sowjetischen Sektor B. belegenen Zentrale (Abwicklungsstelle). Mit Schreiben vom 28. Dezember 1945 teilte die Beklagte der Klägerin auf dem üblichen Vordruck mit, daß sie der Klägerin RM 100.000 3 1/2 % deutscher Reichsschatzanweisungen von 1945 Folge I "überlassen" habe, und daß sie die Klägerin mit dem Kurswert, den Zinsen und der Provision in Höhe von zusammen 99.793,- RM belastet habe. Als "Tag des Geschäftsabschlusses" war der 15. März 1945 angegeben. Die Klägerin erkannte den Saldo des ihr übersandten Kontoauszuges der Beklagten per 31. Dezember 1945 mit Schreiben vom 8. Februar 1946 an, widersprach aber der Belastung mit 99.793,- RM in einem späteren. Brief vom 26. März 1946.
Es ist unter den Parteien unstreitig, daß Einzelstücke der 3 1/2 % folgen Reichsschatzanweisungen 1945 Folge I nicht mehr ausgegeben worden sind. Mit dem Druck der Stücke sollte erst Ende April 1945 begonnen werden. Die Beklagte hat aber behauptet, daß eine die Einzelstücke vertretende Globalurkunde bei der Reichsbank hinterlegt worden sei und daß die Klägerin einen entsprechenden Miteigentumsanteil an dieser Globalurkunde übertragen erhalten habe.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Saldo-Anerkenntnis vom 8. Februar 1946 sei irrtümlich erfolgt und ohne rechtlichen Grund abgegeben worden, da ein Kaufvertrag über die Wertpapiere nicht zustande gekommen, jedenfalls aber von der Beklagten nicht erfüllt sei und auch nicht mehr erfüllt werden könne. Auch hatte die Beklagte angesichts der allgemeinen Lage Mitte März 1945 ihr, der Klägerin, von dem Erwerb der Reichsschutzanweisungen, die noch nicht einmal ausgegeben worden seien, abraten müssen. Sie hafte daher auch wegen Verletzung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht, Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die am 28. Dezember 1945 erfolgte Belastung für. Anschaffung eines Postens Reichsschutzanweisungen hinsichtlich eines Teilbetrages von 5.000 RM zu stornieren.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält die Belastung der Klägerin auf Grund des nach ihrer Auffassung rechtsgültig abgeschlossenen Kaufvertrages oder jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes für gerechtfertigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem auf 6.100 RM erhöhten Klageantrage in Form einer Feststellung stattgegeben. Es hat angenommen daß ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, da der Selbsteintritt der Beklagten mangels fristgemässer Erstattung einer Ausführungsanzeige nicht wirksam geworden sei. Die Beklagte könne daher weder Kaufpreis noch Provision verlangen. Auf die Revision der Beklagten ist dieses Erkenntnis vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone durch Urteil vom 2. Juni 1949 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Oberste Gerichtshof hat sich im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts auf den Standpunkt gestellt, der Kaufvertrag sei durch Selbsteintritt der Beklagten wirksam abgeschlossen worden und der Kaufpreis sei an sich nach Grund und Höhe gerechtfertigt (vgl. OGHZ 2, 81 ff). Wenn aber die Leistung der Beklagten nachträglich unmöglich geworden sei, dann sei die Beklagte von der Leistungspflicht frei geworden und der Klägerin stehe gemäß § 323 Abs. 3 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises zu. Da Einzelstücke nicht mehr ausgegeben worden seien, komme es auf die - bestrittene - Behauptung der Beklagten an, daß eine Globalurkunde hinterlegt worden sei. Mit der Übertragung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an dieser Globalurkunde auf die Klägerin würde die Beklagte ihrer Leistungspflicht genügt haben. Die Frage der Hinterlegung einer Globalurkunde müsse daher vom Berufungsgericht aufgeklärt werden.
Im zweiten Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Klageantrag in Höhe von 6.100 DM gestellt. Am 12. März 1950 hat die Klägerin der Beklagten unter Androhung des Rücktritts vom Vertrage eine Frist gemäß § 326 BGB zur effektiven Lieferung der Reichsschatzanweisungen gesetzt. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage nunmehr abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiter verfolgt, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin das Saldo-Anerkenntnis kondizieren könne, falls die Belastung mit dem streitigen Betrage ohne rechtlichen Grund erfolgt sei, und daß diesem Bereicherungsanspruch auch nicht die Vorschrift des § 814 BGB entgegenstehe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat auch die Revision keine Angriffe erhoben. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob der Klägerin ein Rückforderungsrecht in Bezug auf den ihr angelasteten Kaufpreis zusteht.
Das erste Berufungsurteil, das der Klägerin den Bereicherungsanspruch zugebilligt hatte, beruhte auf der Annahme des Oberlandesgerichts, daß ein Kaufvertrag zwischen den Parteien mangels fristgemässer Erstattung der Ausführungsanzeige nicht zustande gekommen sei. Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof als damaliges Revisionsgericht für unzutreffend erachtet und hat das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben. Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, der Kaufvertrag sei entweder schon durch Abschluß des Kommissionsvertrages oder - bei Lieferung aus eigenen Beständen - durch Vornahme der Buchungen bei der Zentrale der Beklagten in Berlin am 19. März 1945 im Wege des Selbsteintrittes der Beklagten rechtswirksam abgeschlossen worden, liegt also der Aufhebung des ersten Berufungsurteils unmittelbar zugrunde und ist infolgedessen sowohl für die erneute Entscheidung des Berufungsgerichtes als auch für die jetzige Revisionsinstanz gemäß § 565 Abs. 2 ZPO bindend (BGH vom 6. November 1951,- I ZR 61/51 -; vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51 -). Für die Beurteilung der Rechtslage ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen haben.
I.
Es könnte zunächst die Frage aufgeworfen werden, ob sich nicht etwa schon aus § 306 BGB die Nichtigkeit dieses Kaufvertrages ergibt, weil bei seinem Abschluß die verkauften Reichsschatzanweisungen noch nicht vorhanden waren. Die Frage ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Ausgabe der Einzelstücke der Reichsschatzanweisungen für die Zeit ab April 1945 vorgesehen war und der Vertrag als für den Fall abgeschlossen zu gelten hat, daß seine Erfüllung möglich Wurde (§ 308 Abs. 1 BGB). Denn die Erfüllungszeit war bis ultimo März 1945 begrenzt und bis zu diesem Zeitpunkt war keinesfalls mit einer Ausgabe der Stücke zu rechnen. Dieser Umstand ändert jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nichts daran, daß der Kaufvertrag - jedenfalls bis zur Kapitulation - an und für sich erfüllbar war.
1)
Es hat sich zwar im zweiten Berufungsrechtszug herausgestellt, daß eine Globalurkunde, welche die Einzelstücke der Schatzanweisungen zu vertreten geeignet war,- nicht hinterlegt worden ist. Das Berufungsgericht hat aber - aufgrund neuen Vortrages der Beklagten im zweiten Berufungsrechtszuge für erwiesen angesehen, daß die Reichsschuldenverwaltung im Dezember 1944 auf Ersuchen des Reichsfinanzministers 4 Milliarden der in Rede stehenden Schatzanweisungen auf den Namen der Reichsbank in das Reichsschuldbuch eingetragen hat und daß die Zentrale der C. bereits im Januar 1945 15 Millionen dieser Reichsschatzanweisungen aus dem Sammelbestandskonto der Reichsbank übernommen und am 19. März 1945 die Beklagte aus Anlaß des Kaufauftrages der Klägerin für RM 100.000 Reichsschatzanweisungen 1945 Folge I auf Giro-Sammelbestandskonto erkannt hat. Die Rechtsgrundlage für die Eintragung der genannten Reichsschatzanweisungen in das Reichsschuldbuch hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei in den Bestimmungen des § 21 der. Reichsschuldenordnung vom 12. Februar 1924 (Reichsgesetzblatt I 95) in der Fassung der Verordnung vom 29. Dezember 1936 (RGBl. I 1156) in Verbindung mit der 26. Bekanntmachung des Reichsfinanzministers über die Eintragung von verzinslichen Reichsschatzanweisungen des Deutschen Reichs in das Reichsschuldenbuch vom 13. Dezember 1944. (RGBl I 342) erblickt. Danach konnten verzinsliche Schuldverschreibungen (Schatzanweisungen) des Deutschen Reiches in Buchschulden des Reiches umgewandelt werden, sofern der Reichsfinanzminister dieses bestimmte. Die Umwandlung erfolgte durch Eintragung der Schatzanweisungen in das Reichsschuldbuch. In der erwähnten Bekanntmachung des Reichsfinanzministers vom 13. Dezember 1944 ist in Bezug auf die hier streitigen Reichsschatzanweisungen angeordnet worden, daß sie in das Reichsschuldbuch eingetragen werden können.
2)
Die verwahrungsrechtliche Behandlung von Reichsschatzanweisungen und Reichsschuldenforderungen ist in dem Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (RGBl I 171) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen vom 5. Januar 1940 (RGBl I 30), der Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr vom 31. Dezember 1940 (RGBl I 1941, 21) und § 2 der zweiten Verordnung über die Behandlung von Reichsanleihen im Bank- und Börsenverkehr vom 18. April 1942 (RGBl I 183) geregelt worden. Danach steht die Reichsschuldbuchforderung in ihrer rechtlichen Bedeutung als Teil des Sammelbestandes den zum Sammelbestand gehörenden Wertpapieren gleich, und zwar auch dann, wenn für den Verwahrer (Reichsbank) eine Schuldbuchforderung durch Eintragung in das Reichsschuldbuch originär begründet worden ist, der Fall der eigentlichen Umwandlung von. Reichsschatzanweisungen in eine Schuldbuchforderung also nicht gegeben ist (vgl. Amtliche Begründung Ziff 3 zur Verordnung vom 31. Dezember 1940 - Reichsanzeiger Nr. 11 vom 14. Januar 1941 -, abgedruckt bei Schultzenstein-Dieben, Reichsanleiherecht 1942 S 203 ff; Meder-Ernst, Schuldbuchrecht 1950 S 17 ff). Durch diese Vorschriften ist zwecks Förderung des stückelosen Anleiheverkehrs im Wege der gesetzlichen Fiktion die Reichsschuldbuchforderung zur beweglichen Sache geworden, und zwar mindestens soweit es sich um ihre verwahrungsrechtliche Behandlung handelt. Aus diesem Grunde war es rechtlich möglich, daß aus dem Sammelbestand der Reichsbank in den die für die Reichsschatzanweisungen 1945 Folge I eingetragene Schuldbuchforderung gelangt war, ein Miteigentumsanteil an den Reichsschatzanweisungen in Höhe von 15 Millionen RM auf die C. übertragen werden konnte und daß die Zentrale der C. ihrerseits am 19. März 1945 der Beklagten von ihrem so erworbenen Miteigentumsanteil einen; Anteil in Höhe von 100.000 RM Reichsschutzanweisungen durch Gutschrift in den Büchern der Zentrale übertrug.
Durch die vorstehend geschilderte Gesetzeslage ist zunächst klargestellt, daß die Sammelverwahrfähigkeit der Schuldbuchforderungen im Sinne des § 5 Depotgesetz in der gleichen Weise wie bei Wertpapieren besteht, und daß mithin die C. noch innerhalb der Erfüllungszeit, also bis ultimo März 1945, rechtlich in der Lage war, der Klägerin einen Miteigentumsanteil am Sammelverwahrbestand der gekauften Reichsschatzanweisungen zu übertragen.
3)
Eine andere Frage ist es wiederum, ob im Verhältnis der Parteien zueinander die C., wenn sie noch vor der Bankenschliessung in der Ostzone den Miteigentumsanteil am Sammelverwahrbestand der Reichsbank in Höhe von RM 100.000 Reichsschatzanweisungen 1945 Folge I der Klägerin übertragen hätte, damit ihrer Vorkäufer flicht bereits voll genügt hätte. Insoweit sind zunächst die Vorschriften der §§ 24, 31 Depotgesetz zu beachten, wonach die Bank, auch wenn sie infolge Selbsteintritts als Verkäufer auftritt, sich von der Verpflichtung zur Übertragung von Einzelstücken dadurch befreien kann, daß sie dem Käufer einen Miteigentumsanteil am Wertpapiersammelbestand, zu dem nach dem oben Dargelegten auch Schuldbuchforderungen gehören, verschafft (vgl. § 2 der VO vom 31. Dezember 1940 RGBl 1941 I 21; § 2 der VO vom 18. April 1942 RGBl I 183). Die Regelung der §§ 24, 31 DepGes setzt aber voraus, daß der Käufer nach dem Erwerb des Miteigentumsanteils jederzeit in der Lage ist, aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe seines Miteigentumsanteils herauszuverlangen; sei es, daß er sie in eigene Verwahrung nehmen, sei es, daß er eine Einzelverwahrung durchführen will (vgl. § 7 DepotGes). Dieses Recht ist dem Käufer auch durch die oben dargelegte Gleichstellung von Reichsschuldbuchforderungen mit Wertpapieren nicht genommen worden und dieses Recht hätte er im vorliegenden Falle um so mehr als die Ausgabe von Einzelstücken der Reichsschatzanweisungen tatsächlich vorgesehen war (vgl. auch die Verordnung vom 22. Dezember 1942 - RGBl I 1943, S 1 -). Wären also noch vor der Bankenschliessung die Einzelstücke tatsächlich ausgegeben worden, so hätte die Beklagte ihre Verkäuferpflichten durch Übertragung des Miteigentumsanteils erfüllen können. Da aber Einzelstücke nicht mehr ausgegeben worden sind und auch in Zukunft nicht mehr ausgegeben werden können, entsteht die Frage, ob auch bei solcher Lage die vollständige Erfüllbarkeit des Kaufvertrages bis zum Zeitpunkt der Kapitulation bestanden hat. Die Revision bezweifelt dies und macht geltend, daß wegen der Unmöglichkeit der Auslieferung von Einzelstücken der Kaufvertrag keinesfalls mehr hätte erfüllt werden können. Die Bedenken der Revision sind jedoch nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe kein besonderes Interesse an der Auslieferung von Einzelstücken haben können, da sie über ihren Girosammelbestandanteil genau so wie über Einzelstücke habe verfügen können, und daß deshalb die Nichtausgabe von Einzelstücken der Erfüllbarkeit des Kaufvertrages durch Übertragung eines Miteigentumsanteils am Sammelverwahrbestand nicht entgegengestanden habe. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem planmässig die Einzelstücke ausgegeben werden sollten, mußte sich die Klägerin mit der Übertragung des Miteigentumsanteils nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in jedem Falle begnügen, da die Eintragung ins Reichsschuldbuch gerade der Überbrückung des Zeitraumes zwischen der Anleiheaufnahme und dem Druck der Einzelstücke dienen sollte und die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat, daß etwa die sofortige Auslieferung von Einzelstücken vereinbart worden sei. Damit entfällt aber eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 306 BGB).
4)
Aber auch für die spätere Zeit, für welche im. Hinblick auf die Nichtausgabe von Einzelstücken der Eintritt der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 323 Abs. 3 BGB) in Betracht kommt, kann nichts anderes gelten, weil nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Klägerin vor dem Zusammenbruch die Absicht gehabt hat, die Auslieferung oder Einzelverwahrung der Stücke zu verlangen. Über ihren Miteigentumsanteil am Sammelverwahrungsbestand hätte sie durch Veräusserung, Verpfändung, Hinterlegung oder in sonstiger Weise genau so wie über effektive Stücke verfügen können (Schultzenstein-Dieben a.a.O. S 190). Daß aber die Kriegslage im April 1945 die Klägerin veranlaßt hätte, die Auslieferung effektiver Stücke zu verlangen, ist ein auf die rückschauende Betrachtung gegründetes Argument, das es nicht rechtfertigen kann, der Klägerin eine entsprechende Absicht auch für die damalige Zeit zu unterstellen. Das gilt um so mehr, als die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Jahre 1944 Reichsschatzanweisungen in 5 verschiedenen Posten von insgesamt RM 350.000 erworben und noch am 9. März 1945 weitere Reichsschatzanweisungen im Nennwert von RM 50.000 gekauft hat. Die Klägerin hat nichts darüber vorgetragen, daß sie hinsichtlich dieser Reichsschatzanweisungen die Auslieferung oder Einzelverwahrung verlangt habe. Es war auch im März-April 1945 nicht voraussehbar, ob die eigene Verwahrung, die Einzelverwahrung oder die Belassung der Wertpapiere im Sammelbestand grössere Sicherheit gegen spätere Verluste bot.
Aus dem Umstände, daß Einzelstücke nicht mehr ausgegeben worden sind, kann daher gegen die Erfüllbarkeit des Kaufvertrages nichts hergeleitet werden.
5)
Gegenüber den vorstehenden Erwägungen macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte die Tatsache der Eintragung der Reichsschatzanweisungen in das Reichsschuldbuch nicht berücksichtigen dürfen, weil der Oberste Gerichtshof als. Revisionsinstanz allein die frage für entscheidungserheblich erklärt habe, ob eine Globalurkunde hinterlegt worden sei oder nicht; nachdem diese "Frage vom Berufungsgericht im negativen Sinne geklärt worden sei, habe die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung in rechtlich bindender Weise festgestanden. Die Revision übersieht hierbei, daß eine Bindung an die erwähnte Rechtsansicht des Berufungsgerichts schon deshalb entfällt, weil der Vortrag der Beklagten über die Eintragung der Reichsschatzanweisungen in das Reichsschuldbuch dem Gericht erst im zweiten Berufungsrechtszuge als neue Tatsache unterbreitet worden ist. Die dadurch eingetretene Verschiebung des Sachverhaltes würde aber eine Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, selbst wenn sie sonst bestanden hätte, in jedem Falle beseitigen.
II.
Zur Verschaffung des Miteigentums an dem Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank bedarf es gemäß § 24 Abs. 2 DepG einer Gutschrift zugunsten des Erwerbers in den Büchern des Kommissionärs, es sei denn, daß der Anteil - was hier nicht geschehen ist - durch Abtretung des Herausgabeanspruches übertragen worden ist. Dieser Buchungsvorgang hat konstitutive Wirkung. Nun hat die Beklagte der Klägerin für die RM 100.000 Reichsschatzanweisungen eine Gutschrift auf Girosammeldepotkonto erst im Dezember 1945 erteilt. Damit erhebt sich die Frage nach dem Einfluß, den die inzwischen im Osten angeordnete Bankensperre auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß wegen der Bankensperre in der Ostzone die Beklagte im Dezember 1945 über ihren Miteigentumsanteil nicht mehr habe verfügen können, andererseits erblickt es hierin aber auch kein endgültiges Erfüllungshindernis, weil es die Blockierung des Sammelverwahrbestandes, nur als vorübergehende Maßnahme wertet. Den Fall der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung, der einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 323 Abs. 3 BGB zur Folge hätte, sieht es daher nicht als vorliegend an. In letzterer Beziehung nimmt das Berufungsgericht auf eine entsprechende Äusserung des Obersten Gerichtshofes Bezug, an die es sich für gebunden erachtet. Der Auffassung des Berufungsgerichtes kann nicht zugestimmt werden.
1.
Zunächst ist es irrig, daß das Berufungsgericht in dem erwähnten Punkte an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes über den nur vorübergehenden Charakter der Blockierung des Sammelverwahrbestandes gebunden war. Denn die Bemerkung des Obersten Gerichtshofes hatte lediglich den Charakter eines rechtlichen Hinweises auf die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht, lag dagegen nicht der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zu Grunde und damit ausserhalb des Rahmens derjenigen Rechtsausführungen des damaligen Revisionsgerichtes, auf die sich die Bindung gemäß § 565 Abs. 2 ZPO erstrecken konnte.
2.
Ob in der Sache dem Berufungsurteil dahin zuzustimmen ist, daß durch die Blockierung des Sammeldepotbestandes nur eine vorübergehende Unmöglichkeit, aber kein endgültiges Erfüllungshindernis geschaffen worden sei, zuzustimmen ist, kann zweifelhaft sein. Es kommt aber auf diese Frage nicht an, weil die Blockierung des Sammelverwahrbestandes, mag sie vorübergehender oder endgültiger Natur sein, in Wirklichkeit kein Erfüllungshindernis darstellte. Das Berufungsgericht berücksichtigt nämlich nicht, daß die Zentrale der Commerzbank der Beklagten bereits am 19. März 1945 eine Gutschrift für die von der Klägerin gekauften RM 100.000 Schatzanweisungen erteilt hatte. Damit war noch vor der Blockierung ein individualisierter bestimmter Bruchteil des Gesamtbestandes in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten und damit nach dem Westen verlagert worden. Denn die Übertragung dieser Vermögenswerte von Berlin nach Hildesheim vollzog sich bereits durch die am 19. März 1945 bei der Berliner Zentrale der Commerzbank zugunsten der Beklagten vorgenommenen Buchungen, ohne daß es auf den Eingang der Buchungsnachricht in Hildesheim ankommen konnte. Die insoweit für die Überweisung von Geldbeträgen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGHZ 2, 218, 222 ff) [BGH 29.05.1951 - I ZR 65/50] müssen für den Wertpapiergiroverkehr, der dem Geldüberweisungsverkehr weitgehend angeglichen ist, in entsprechender Weise gelten. Der so noch vor der Blockierung nach dem Westen gelangte Miteigentumsanteil der C. von RM 100.000 konnte mithin von den Beschlagnahmemaßnahmen der Ostzone nicht mehr erfasst werden. Denn daß die Wirksamkeit von Staatshoheitsakten auf das Gebiet derjenigen Macht beschränkt ist, welche den Staatshoheitsakt erlassen hat, entspricht anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen und ist von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (OGHZ 1, 386, 390 BGHZ 2, 218, 222) [BGH 29.05.1951 - I ZR 65/50]. Daraus folgt aber zugleich, daß auch die im Osten stattgefundene Beschlagnahme des Gesamtbestandes, an dem der Miteigentumsanteil besteht, weitere Verfügungen der Beklagten über diesen individualisierten Anteil nicht hindern konnte. Die Übertragung des Miteigentumsanteils am Sammelbestand unterscheidet sich von der Lieferung von effektiven Stücken nur dadurch, daß im letzteren Falle eine Spezifikation durch Aussonderung der Einzelstücke stattfindet, während im ersten Fall die Spezifikation hinausgeschoben ist und der Käufer die Wertpapiere im Zustande der Sammelverwahrung erhält (Opitz, Depotgesetz, Anm. 3 zu § 24). Der Miteigentumsanteil wird wie eine bewegliche Sache behandelt. Das gilt entsprechend auch für den Miteigentumsanteil an einem Sammelverwahrbestand, der nur aus Schuldbuchforderungen oder aus einem Gemisch von Schuldbuchforderungen und Wertpapieren besteht; auch ein solcher Anteil ist im Wege der Fiktion zur beweglichen Sache geworden (Schultzenstein-Dieben a.a.O. S 178; Opitz, Zeitschr. für das gesamte Kreditwesen, September 1950). Die RM 100.000,- Reichsschatzanweisungen stellten einen - zwar nicht spezifizierten - aber hinreichend individualisierten Anteil an dem Gesamtbestand der sammelverwahrfähigen Forderungen gegen das Deutsche Reich dar. Mit der am 19. März 1945 stattgefundenen Gutschrift zugunsten der Beklagten ist die Sachlage mithin so zu betrachten, als wenn effektive Stücke (bewegliche Sachen) nach Hildesheim verbracht worden wären. Die freie Verfügung über diese Werte durch Weiterübertragung - und nur darum handelt es sich hier - kann daher durch die Beschlagnahme des Gesamtbestandes nicht beeinträchtigt sein.
Unzutreffend ist die Rechtsauffassung der Revision, daß eine Übertragung der von der Klägerin gekauften Reichsschatzanweisungen an das Erfordernis der Umbuchung dieser Papiere auf den Namen der Klägerin in den Büchern der Reichsbank (Wertpapiersammelbank) geknüpft gewesen sei. Durch die Verordnungen vom 5. Januar 1940 (RGBl I 30) und vom 31. Dezember 1940 (RGBl 1941 I 21) hat eine so weitgehende Gleichstellung von Schuldbuchforderungen, die in die Sammelverwahrung eingebracht worden sind, und von Wertpapieren, die zum Sammelverwahrbestand gehörten, stattgefunden, daß die verkaufende Bank sich in jedem Falle gemäß §§ 24, 31 Depotgesetz von ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Einzelstücken durch Übertragung eines Miteigentumsanteils am Sammelverwahrbestand der Wertpapiersammelbank. (Reichsbank) befreien konnte. Es ist gerade der Sinn der erwähnten Verordnungen, den Verkehr mit Reichsanleihen von dem Erfordernis der Umbuchung, soweit es für reine Schuldbuchforderungen bislang bestand, zu befreien (vgl. die Amtliche Begründung zur Verordnung vom 31. Dezember 1940 bei Schultzenstein-Dieben S 203, 205 ff).
Damit erweisen sich die von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsansprüche als unbegründet.
III
Mithin bedarf es nur noch der Prüfung, ob die Klage aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung oder gemäß § 326 BGB begründet ist.
1.
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten verneint. Es hat auf die bereits erwähnte Tatsache Verwiesen daß die Klägerin im Jahre 1944 in grösserem Umfange Reichsschatzanweisungen erworben hatte und hat daraus gefolgert, für die Beklagte habe bei dieser Sachlage keine Veranlassung bestanden, die Klägerin, eine Handelsgesellschaft, darüber aufzuklären, daß die Anleihestücke üblicherweise nicht ausgeliefert würden, sondern im Wertpapiersammelbestand verblieben. Die Angriffe, die die Revision gegen diese Darlegungen vorbringt, sind nicht stichhaltig. Die Revision geht unzutreffend davon aus, daß Einzelstücke der von der Klägerin gekauften Reichsschatzanweisungen niemals hätten geliefert werden können, weil nur eine Reichsschuldbuchforderung eingetragen worden sei. In Wirklichkeit war aber die Ausgabe von Einzelstücken, die neben die Eintragung in das Reichsschuldbuch trat, tatsächlich vorgesehen. Die Einzelstücke wären also lieferbar gewesen, wenn das Kriegsende sich noch einige Monate herausgezögert hätte daß die tatsächliche Entwicklung dann anders verlaufen ist, konnte niemand mit Sicherheit voraussehen und keinesfalls bedurfte die Klägerin hierüber einer Belehrung durch die Beklagte. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Beklagten, wie die Revision unter Bezugnahme auf § 286 ZPO geltend macht, bekannt war, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin sowie der Prokurist der Klägerin über die Rechtslage bei der Ausgabe von Reichsschatzanweisungen nicht unterrichtet war und insbesondere nichts davon wusste, daß Anleihestücke noch nicht ausgegeben waren.
2.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß die Klägerin auch durch den fruchtlosen Ablauf der von ihr durch Schreiben vom 3. Dezember 1949 der Beklagten gesetzten Frist aus §326 BGB nicht das Recht zum Rücktritt erhalten hat. Denn die Beklagte konnte mit der von ihr verlangten Lieferung effektiver Stücke der Reichsschatzanweisungen nicht in Verzug geraten, weil solche Stücke niemals ausgegeben worden sind, die Leistung also infolge eines Umstandes unterblieben ist, den die Beklagte nicht zu vertreten hat (§ 285 BGB).
Hiernach erweist sich die Klage als unbegründet und die Revision der Klägerin war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Heidenhain
Schmidt
Birnbach
Wilde