Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1952, Az.: I ZR 105/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1952
- Aktenzeichen
- I ZR 105/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.05.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1952, 269 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Kommanditgesellschaft P. & Co in Do., Rhe. Straße ..., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Ing. Helmut V. in Da. über L./R.,
Prozessgegner
die Aktiengesellschaft D. B., unter der Firma ihrer Do. Zweigniederlassung, der Rh.-R.-B. in Do., vertreten durch den für die Niederlassung des Landes Nordrhein-Westfalen bestellten Custodian, Prof. Dr. W., Dü., Sch.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vorschrift des §384 Abs. 3 HGB ist nachgiebiges Recht und kann insbesondere durch Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden.
- 2.
Die Westfiliale einer Großbank handelt schuldhaft und kann sich auf entschuldbaren Rechtsirrtum nicht berufen, wenn sie die Auskehrung des Verkaufserlöses von Kundenpapieren verweigert, obwohl der Erlös ihr von ihrer Berliner Zentrale gutgeschrieben worden ist und sie von der Gutschrift in einem Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat, in welchem sie über ihr Guthaben bei der Zentrale noch vor der Bankensperre im Osten hatte verfügen können. Zur Erlangung der Kenntnis von der Gutschrift ist der Eingang der üblichen Buchungsnachricht nicht unbedingt erforderlich, die Kenntnis kann auch nach Lage des Falles auf anderem Wege, z.B. durch die Tagesauszüge, erlangt sein.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt. Dr. Birnbach und Wilde
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Mai 1951 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin beauftragte am 27. Februar 1945 die Do. Zweigniederlassung der beklagten D. B., RM 250.000,- Reichsschatzanweisungen 1942 Folge 3 und RM 750.000,- Reichsschatzanweisungen 1942 Folge 4, die sich im Sammeldepot bei der Zentrale der D. B. in Be. befanden, bestens zu verkaufen. Die Filiale in Do. leitete die Aufträge an die Zentrale weiter, die darauf beide Posten am 9. März 1945 veräußerte und den Gegenwert der Dortmunder Zweigniederlassung in zwei Beträgen gutschrieb. Während diese über die RM 250.000,- Schatzanweisungen alsbald von der Zentrale die Abrechnung erhielt und den entsprechenden Gegenwert an die Klägerin auskehrte, blieb die Abrechnung über den größeren Posten zunächst aus. Erst am 28. Dezember 1945 erhielt die Do. Filiale auf ihre Rückfrage von der Zentrale eine Abschrift der Abrechnung über den Verkauf der RM 750.000,- Schatzanweisungen. Danach waren für diese als Erlös RM 751.937,50 erzielt und der Filiale Dortmund unter Abzug von RM 2.255,80 Provision RM 749.681,70 gutgebracht worden. Diese schrieb darauf der Klägerin den letztgenannten Betrag mit Wert für den 11. März 1945 gut, jedoch auf einem "Sperrkonto Be." mit der Maßgabe, daß die Klägerin über den Betrag nur insoweit verfügen könne, als die Dortmunder Zweigniederlassung ihn selbst zur freien Verfügung erhalte.
Die Klägerin hat mit der der Beklagten etwa am 15. Januar 1948 zugestellten Klage auf Auszahlung des Betrages von RM 749.681,70 (ohne Zinsen) geklagt. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 19. April 1948 stattgegeben. Hiergegen haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Mit der Anschlußberufung beantragte die Klägerin die Abänderung des landgerichtlichen. Urteils dahin, daß die Beklagte zur Zahlung von DM 74.968,17 nebst 5 % Zinsen vom 11. März 1945 bis 20. Juni 1948 und 9 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948 verurteilt wird. Diesem Antrage entsprach das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 12. Mai 1949.
Die Beklagte legte Revision beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone ein, nahm jedoch die Revision im Schriftsatz vom 17. April 1950 wegen folgender Beträge zurück:
hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von DM 48.729,26 (= 6,5 % der Klageforderung), wovon sie DM 44.980,86 (= 6 %) der Klägerin auf Freikonto und DM 3.748,40 (= 0,5 %) auf Anlagekonto gutschrieb und
hinsichtlich der Zinsforderung auf DM 44.980,86 (Freikonto) in Höhe von
1 3/4 % vom 21. Juni 1948 bis 14. August 1948,
2 % vom 15. August 1948 bis 13. Juli 1949,
2 1/2 % vom 14. Juli 1949 ab
und auf DM 3.748,40 (Anlagekonto) in Höhe von 2 1/2 % seit dem 21. Juni 1948.
Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der Beklagten nur bezüglich eines Teiles des Zinsanspruches zurückgewiesen, nämlich soweit sich die Zinsen auf den Freikontobetrag von DM 44.980,86 beziehen und in Höhe von 9 % für die Zeit seit 21. Juni 1948 zugesprochen worden sind. Im übrigen hat es das angefochtene Urteil - soweit es nicht durch Rücknahme der Revision rechtskräftig geworden ist - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es hat die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Reichsmarkforderung der Klägerin im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei, mißbilligt und ausgeführt, daß nur eine Umstellung auf 6,5 % in Betracht komme, daß aber hinsichtlich der restlichen 3,5 % der Hauptforderung und der restlichen Zinsansprüche die Klage möglicherweise aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges der Beklagten gerechtfertigt sei.
In der erneuten Berufungsverhandlung hat die Klägerin nochmals Anschlußberufung eingelegt und nunmehr folgende Anträge gestellt:
- 1.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
- 2.
auf die Anschlußberufung hin das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
3 1/2 % Zinsen von DM 30.000 vom 11. Mai 1946 bis 20. Juni 1948 sowie
9 % Zinsen von DM 30.000 seit dem 21. Juni 1948 sowie
DM 476.238,91 nebst 4 % Zinsen von DM 446.238,91 seit dem Tage der Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat die mit der Anschlußberufung verlangten Beträge als Verzugsschaden begehrt und dargelegt, daß sie Anfang 1947 eine Beteiligung bei der Gl. Dür. GmbH in Höhe von RM 500.000 hätte erwerben können, wenn sie den Erlös aus dem Verkauf der Reichsschatzanweisungen verfügbar gehabt hätte. Da der DM-Wert der Gesellschaftsanteile bei diesem Unternehmen dem nominellen Reichsmarkbetrage entspreche, hätte sie jetztohne den Verzug der Beklagten einen Wert von DM 500.000. Sie habe außerdem durch Aufnahme eines Darlehens für RM 300.000 (am 11. Mai 1946), das sie mit DM 30.000 - also im Verhältnis 10 : 1 - habe zurückzahlen müssen, einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Umstellungsverhältnis von 10 : 1 und 10 : 0,65 gehabt. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung (= 6,5 % der Klageforderung) berechnet sie den ihr entstandenen Schaden auf 476.238,91 DM. Für den Kredit von RM 300.000 habe sie in der Zeit vom 11. Mai 1946 bis 20. Juni 1948 3 1/2 % Zinsen zahlen müssen. Diesen Betrag verlangt sie ersetzt und vom Währungsstichtag ab 9 % von DM 30.000, weil sie in dieser Höhe Debetzinsen bei der Beklagten habe zahlen müssen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung und Zurückweisung der Anschlußberufung gebeten.
Das Oberlandesgericht hat die auf Zahlung der Hauptsumme gerichteten Anträge abgewiesen und Zinsen - als Prozeßzinsen - nur in folgender Höhe zugesprochen:
5 % von DM 48.729,26 für die Zeit vom 15. Januar 1948 (Rechtshängigkeit) bis zum 20. Juni 1948 und 2 1/2 % von 3.748,40 DM für die Zeit seit dem 21. Juni 1948.
Es hat einen Verzug der Beklagten verneint, weil die Beklagte sich bei ihrer Zahlungsweigerung in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in dem zweiten Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
1)
Das erste Berufungsurteil hatte der Klägerin zugesprochen: DM 74.968,17 nebst 5 % Zinsen vom 11. März 1945 bis 20. Juni 1948 und 9 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948. Hiervon sind gewisse Teile durch Zurücknahme der ersten Revision der Beklagten und andere Teile durch Zurückweisung ihrer Revision rechtskräftig geworden. Nach Erlaß des Revisionsurteils des Obersten Gerichtshofes waren noch folgende Beträge im Streit befangen:
| 1. | Hauptforderung: | DM 26.238,91 (= DM 74.968,17 minus DM 48.729,26), |
|---|---|---|
| 2. | Zinsforderung: | 5 % von DM 74.968,17 vom 11. März 1945 bis 20. Juni 1948, |
| 9 % von DM 22.490,51 seit 21. Juni 1948, | ||
| 6 1/2 % von DM 3.748,40 seit 21. Juni 1948, |
Die Klägerin hat in der zweiten Berufungsverhandlung von diesen noch, anhängigen Ansprüchen nur die Hauptforderung geltend gemacht, die sie auf DM 476.238,91 nebst Zinsen erhöht hat, während sie die noch im Streit befangenen Zinsansprüche nicht mehr zur Entscheidung gestellt, vielmehr als einen neu vorgetragenen Verzugsschaden nur Zinsen von DM 30.000 verlangt hat. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß in diesem Rechtszuge nur über die im Anschlußberufungsantrage ausdrücklich genannten Zinsen zu befinden ist. Die Verurteilung des Berufungsgerichts, die der Klägerin als Prozeßzinsen ganz andere Zinsbeträge zuspricht, als die Klägerin beantragt hat, geht über das von der Klägerin Begehrte nicht hinaus, denn die Verurteilung hält sich im Ergebnis im Rahmen der Anträge der Klägerin, wenn auch Zinsen zugesprochen worden sind, die in dieser Art nicht beantragt waren.
2)
Das Berufungsgericht hat sich in längeren Ausführungen mit der Frage auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfange es an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes gebunden sei, wonach die Beklagte durch ihre Zahlungsweigerung in Verzug geraten sei. Soweit die zur Entscheidung stehenden Ansprüche über dasjenige - zulässigerweise (RGZ 25, 309) - hinausgehen 9 was die Klägerin im ersten Berufungsrechtszug verlangt hatte, entfällt eine Bindung des Berufungsgerichts ohne weiteres, weil es hinsichtlich dieser Ansprüche gar nicht zu der im §565 Abs. 2 ZPO vorausgesetzten Aufhebung des Berufungsurteils gekommen ist (RG vom 11. Mai 1928 ZZP 56, 214; Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. §565 ZPO Bem. II 2 c). Anders könnte es bezüglich derjenigen Ansprüche liegen, die bereits der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterlegen haben. Der Oberste Gerichtshof hatte das erste Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als die Verurteilung über den Umstellungssatz von 10 : 0,65 hinausging. Er hatte ferner dargelegt, daß in dieser Höhe gleichwohl eine Verurteilung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges in Betracht komme. Hierbei hatte das Revisionsgericht sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beklagte sich etwa zu ihrer Entlastung auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum (§285 BGB) berufen könne. Dies hatte es verneint. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung hatte es wegen eines Teiles durcherkannt, indem es nämlich die Revision der Beklagten wegen der in Höhe von 9 % von DM 44.980,81 seit dem 21. Juni 1948 zuerkannten Zinsen zurückgewiesen hat. Wegen der restlichen Ansprüche hatte es die Sache zur Feststellung der Höhe eines etwaigen Schadens der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hält sich an die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, daß die Beklagte in Verzug geraten sei, aus mehreren Gründen nicht für gebunden. Wenn es dabei unter anderem dem Gedanken Raum gibt, es könne schon deshalb an diese Rechtsansicht nicht gebunden sein, weil inzwischen der Bundesgerichtshof an die Stelle des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone getreten sei, und weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - (NJW 1951, 398 Lindenmaier-Möhring §285 BGB Nr. 1) das Bankverschulden in einem ähnlich liegenden Falle verneint habe, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Die Bindung des Berufungsgerichts aus §565 Abs. 2 ZPO ist eine sich aus der konkreten Gestaltung des einzelnen Rechtsstreits ergebende Rechtsfolge, sie ist unabhängig davon, ob das Revisionsgericht etwa in der Zwischenzeit seine Rechtsansicht in anderen Verfahren geändert hat. Das vom Berufungsgericht angeführte ältere Schrifttum vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Schönke hat in der 17. Auflage des Erläuterungsbuches von Stein-Jonas zur ZPO an der in seiner Schrift von 1934 ausgesprochenen Rechtsmeinung nicht mehr festgehalten, will vielmehr eine Ausnahme von der Bindung des Berufungsrichters nur für den Fall gelten lassen, daß das Plenum des Revisionsgerichtes inzwischen in anderem Sinne entschieden habe (a.a.O. Bem. II 2 f zu §565). Ob dieser Meinung beizutreten ist, braucht nicht entschieden zu werden, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Die Bindung besteht auch unabhängig davon, ob inzwischen im Wege der Änderung der Gerichtsverfassung ein anderes Revisionsgericht als das bisherige zur Entscheidung berufen ist. Denn auch der Bundesgerichtshof ist, soweit die Bindung aus §565 Abs. 2 ZPO reicht, als Rechtsnachfolger des Obersten Gerichtshofes in der gleichen Weise gebunden, wie es der Oberste Gerichtshof wäre, falls er noch bestände und zur Entscheidung über die vorliegende Revision zuständig wäre (RG JW 1938, 3059 und das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 6. November 1951 - I ZR 61/51 -).
Eine andere Frage dagegen ist es, ob überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes vorliegen, d.h. also, ob die Verzugsfrage eine "rechtliche Beurteilung ist, welche der Aufhebung zu Grunde gelegt ist". Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6. November 1951 - I ZR 61/51 - die Rechtsansicht abgelehnt, daß das Berufungsgericht auch an die mittelbaren Grundlagen der Aufhebung gebunden sei, und hat die Vorschrift des §565 Abs. 2 ZPO dahin ausgelegt, daß das Berufungsgericht denjenigen Rechtsfehler, der zur Aufhebung geführt habe, nicht wiederholen dürfe, daß es im übrigen aber in der rechtlichen Beurteilung frei sei (vgl. auch BGH Urt 14.3.1951 - II ZR 2/50 -). Danach ist ein Unterschied zu machen zwischen der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts, die zur Aufhebung, und derjenigen, die zur Zurückverweisung geführt hat. Der Aufhebung des ersten Berufungsurteils hat hier nur die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zu Grunde gelegen, daß das Berufungsgericht die Klageforderung nicht im Verhältnis 10 : 1, sondern nur im Verhältnis 10 : 0,65 hätte umstellen dürfen. Die weiteren Ausführungen des Revisionsgerichts über den Verzug der Beklagten und die sich daraus etwa ergebenden Schadensersatzansprüche der Klägerin haben dagegen nicht zur Aufhebung, sondern zur Zurückverweisung geführt, sie waren mithin, wenn man dieser Auslegung des §565 Abs. 2 ZPO folgt, für den Berufungsrichter nicht bindend. Dieser Ansicht steht im Einklang mit dem Urteil des Reichsgerichts in DR 1942, 1237 f, wo ausgesprochen ist, daß die Bindung des Berufungsrichters sich auf diejenigen Rechtssätze und ihre Anwendung auf den Fall beschränke, die 1.) Beurteilungen des Berufungsgerichts für rechtsirrtümlich erklären und 2.) hieran wegen der Erheblichkeit des Punktes die Folge der Aufhebung des Urteils knüpfen.
II.
1.)
In der Sache selbst hatte die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, ihre Zahlungsverweigerung in der Vorkorrespondenz damit begründet, daß der Verkaufsauftrag der Klägerin mangels Erstattung einer Ausführungsanzeige nicht durch Selbsteintritt der Beklagten ausgeführt worden sei, sondern daß ein gewöhnliches Kommissionsgeschäft vorgelegen habe, bei dem das Risiko der Beschlagnahme des Verkaufserlöses den Auftraggeber treffe, sowie ferner, daß auch im Verhältnis zwischen Filiale und Zentrale einer Bank das sogenannte Deckungsprinzip gelte, daß also die beklagte Filiale zur Gutschrift des Verkaufserlöses nur verpflichtet sei, wenn sie über den ihr von der im Osten belegenen Zentrale gutgeschriebenen Betrag noch vor der Zerreissung des Filialnetzes hätte verfügen können. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß dieser Standpunkt zwar objektiv unzutreffend sei, daß er aber nach dem Stande der Rechtsprechung in der in Betracht kommenden Zeit, nämlich in den Jahren 1946 und 1947, vertretbar gewesen sei, ohne daß der Beklagten dies als Verschulden angerechnet werden könne. Diese Darlegungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
2.)
Müßte man davon ausgehen, daß die Beklagte den Verkaufsauftrag der Klägerin durch Selbsteintritt ausgeführt hat, so hätte die Beklagte den Kaufpreis der Wertpapiere als Käuferin geschuldet. Das Risiko des Deckungsgeschäftes ginge dann eindeutig zu Lasten der Beklagten und auf die Frage, welche Bedeutung dem Ausbleiben der Buchungsanzeige über den Verkaufspreis von RM 751.937,50 zukommt, würde es dann überhaupt nicht ankommen (OGHZ 2, 81 [91]). Indessen handelt es sich hier nicht darum, wie die wirkliche Rechtslage war, vielmehr kommt es für die Frage der zum Schadensersatz verpflichtenden schuldhaften Zuwiderhandlung der Beklagten gegen ihre Vertragspflichten nur darauf an, ob die Beklagte ohne. Verschulden annehmen durfte, der Selbsteintritt sei nicht wirksam erklärt. Insoweit hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Senats vom 9. Februar 1951 (NJW 1951, 398) zutreffend ausgeführt, die Beklagte habe sich wegen ihrer Rechtsansicht, der Selbsteintritt sei trotz der Bestimmung unter Ziff 29 AGB erst mit der Erstattung der Ausführungsanzeige bewirkt, auf die führenden Erläuterungsbücher zum Handelsgesetzbuch berufen können. Daß der Oberste Gerichtshof von dieser durchaus als herrschend zu bezeichnenden Rechtsansicht später bewusst abweichen würde (OGHZ 2, 81 [88]; 4, 209 [213]), konnte die Beklagte nicht voraussehen. Nun hat allerdings die Beklagte nachträglich, nämlich am 28. Dezember 1945, der Klägerin eine formularmässige Ausführungsanzeige übersandt, die unter normalen Umständen als Erklärung des Selbsteintrittes gemäß Ziff 29 AGB angesehen werden konnte. Gleichzeitig hat aber die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage, das auf diese "Abrechnung" Bezug nimmt, der Klägerin mitgeteilt, daß sie den Gegenwert für die Wertpapiere der Klägerin nicht vorbehaltloss sondern lediglich auf einem Sperrkonto mit der Maßgabe gutschreiben könne, daß über das Konto nur insoweit verfügt werden könne, als der Beklagten die Beträge zur freien Verfügung ständen. Damit war der Ausführungsanzeige eine Erläuterung gegeben worden, welche es ausschloß, sie als Erklärung des Selbsteintritts der Beklagten aufzufassen. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges oder mindestens der schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten, worauf es hier allein ankommt, muß daher ihr Verhalten so beurteilt werden, als ob sie den Auftrag der Klägerin nicht durch Selbsteintritt, sondern als gewöhnlicher Kommissionär ausgeführt hätte.
3.)
Nun bestimmt aber §384 Abs. 3 HGB, daß der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts hafte, wenn er ihm nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. Diese Bestimmung gilt nach allgemeiner Auffassung auch für den Fall, daß der Kommissionär überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat (Schmidt-Rimpler, Kommissionsgeschäft in Ehrenbergs Handbuch 5 Bd S. 956 ff; Gadow HGB Anm. 33 a zu §384; Koenige-Teichmann-Köhler HGB 4. Aufl. Anm. 8 zu §384; Baumbach-Duden HGB 8. Aufl. Bem. 6 C zu §384). Diese Selbsthaftung hat gerade für den Fall Bedeutung, daß ein Selbsteinitritt vom Kommissionär nicht rechtswirksam erklärt worden ist; er haftet dann ähnlich wie beim Selbsteintritt für die Erfüllung des Geschäfts, so wie er es als ausgeführt angezeigt hat (Düringer-Hachenburg-Lehmann HGB Anm. 85, 92 zu §384). Ein solcher Fall ist hier an sich gegeben, da der Selbsteintritt als nicht wirksam erklärt anzusehen ist und eine Benennung des Dritten durch die Beklagte nicht stattgefunden hat, Die Vorschrift des §384 Abs. 3 HGB ist aber dispositives Recht und kann insbesondere auch durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden (RGZ 112, 149 [151]). Das Oberlandesgericht hat in seinem erster Urteil vom 12. Mai 1949 (Seite 12) unter Bezugnahme auf eine entsprechende Bemerkung bei Baumbach-Duden HGB 6. Aufl. Anm. 3 zu §384 angenommen, daß für den Wertpapierhandel ein solcher die Anwendung des §384 Abs. 3 HGB ausschließender Handelsbrauch bestehe. Das Berufungsgericht hat sich in seinem jetzt angefochtenen Urteil mit dieser Frage nicht befasst und auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Sollte sich daher die Haftung der Beklagten nicht schon aus den weiterhin zu erörternden Gründen ergeben, so wird das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob die Beklagte etwa dadurch in Verzug geraten ist, daß sie ihre sich möglicherweise aus §384 Abs. 3 HGB ergebende Verpflichtung nicht erfüllt hat.
4.)
Bei Annahme einer gewöhnlichen Verkaufskommission und bei Ausscheidung der Selbsthaftung aus §384 Abs. 3 HGB fragt es sich mithin, ob die Beklagte schuldhaft handelte, wenn sie nach den Umständen des Falles und unter Berücksichtigung des damaligen Standes von Rechtslehre und Rechtsprechung die Zahlung unterließ. In den Jahren 1946 und 1947 wurde bei der Beurteilung der sogenannten steckengebliebenen Banküberweisungen im Anschluß an das Urteil des Reichsgerichts in RGZ 108, 210 überwiegend die Auffassung vertreten, daß ungeachtet der einheitlichen Rechtspersönlichkeit einer Großbank auch im Verhältnis zwischen Zentrale und Filiale oder zwischen mehreren Filialen derselben Bank das sogenannte Filialdeckungsprinzip gelte. Daraus wurde gefolgert, daß wegen der durch die Zonentrennung und Bankenschließung in der Ostzone eingetretenen Zerreißung des Filialnetzes die Westfilialen zur Gutschrift nur verpflichtet seien, wenn sie über den von einer Ostfiliale oder der im Osten gelegenen Zentrale ihnen gutgeschriebenen Betrag noch hätten verfügen können (BGH Urt vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 -). Der Senat hatte im Urteil vom 9. Februar 1951 über einen Fall zu erkennen, in welchem der Wertpapierverkauf sauf trag am 11. April 1945 bei einer Bankfiliale in Lübeck erteilt 9 der Verkauf am 18. April 1945 bei der Zentrale in Berlin durchgeführt worden war und die Berliner Zentrale ihre Tätigkeit am 21. April 1945 eingestellt hatte. Ähnlich lag der im Urteil vom 1. Juni 1951 - I ZR 120/50 - entschiedene Fall, wo bei einer Banküberweisung die Berliner Zentrale ihre Zweigniederlassung im Westen am 18. April 1945 erkannt hatte. In beiden Fällen waren die Gutschriftsanzeigen der Berliner Zentrale erst Monate nach dem Zusammenbruch bei der Westfiliale eingegangen. Der Senat hat in diesen Fällen den Einwand der Bank, sie habe nicht zu zahlen brauchen, weil sie keine verfügbare Deckung mehr erhalten habe, als einen entschuldbaren Rechtsirrtum anerkannt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den vorgenannten Fällen nicht unwesentlich dadurch, daß der Verkauf der Wertpapiere in Berlin bereits am 9. März 1945 stattgefunden hat, und daß der Verkaufserlös, dessen Auskehrung die Klägerin verlangt hat, der beklagten Westfiliale von ihrer Berliner Zentrale ebenfalls am 9. März 1945 gutgeschrieben worden ist. Die Zerreißung des Filialnetzes hat zweifelsfrei erst Ende April 1945 stattgefunden, konnte also als solche die Verfügungsmöglichkeit der Beklagten über die Berliner Gutschrift nicht beeinträchtigen. Die Beklagte beruft sich aber darauf, sie habe - anders als im Falle des Verkaufes der RM 250.000 Reichsschatzanweisungen 1942 Folge 3 - vor der Zerreissung des Filialnetzes keine Buchungsnachricht aus Berlin erhalten und habe aus diesem Grunde über die Berliner Gutschrift vom 9. März 1945 nicht mehr verfügen können (vgl. Ulmer SJZ 1947, 244 f; Barz Betriebsberater 1947, 94). Nun ist es zwar richtig, daß im Giroverkehr für den Vermögensübergang zwischen zwei selbständigen Banken, die miteinander im Kontokorrentverkehr stehen, die Gutschrift der kontoführenden Stelle genügt, daß es also einer Benachrichtigung der Empfangsstelle von der Gutschrift an sich nicht bedarf (vgl. OGHZ 1, 298 [304] mit Nachweisen). Für das Filialdeckungsverhältnis zwischen Zentrale und Filiale derselben Bank kann naturgemäß nichts anderes gelten. Da aber die seit dem 9. März 1945 an sich vorhandene Deckung der Beklagten solange nichts nutzte, als sie nicht tatsächlich darüber verfügen konnte, muß die Frage so gestellt werden, ob die Beklagte, weil sie infolge des Ausbleibens der Buchungsnachricht keine Kenntnis von der Buchung hatte und deshalbüber dieses Guthaben nicht verfügen konnte, vorwurfsfrei den Standpunkt vertreten durfte, sie habe keinen realisierbaren Gegenwert erhalten und sei deshalb zur Gutschrifterteilung nicht verpflichtet. Für die Beantwortung dieser Frage müssen alle Umstände des Falles herangezogen werden. In den vorerwähnten beiden Urteilen des Senats vom 9. Februar 1951 und 1. Juni 1951 konnte, weil die Gutschriften in Berlin nur wenige Tage vor der Zerreissung des Filialnetzes stattgefunden hatten, schon wegen dieser zeitlichen Umstände von einer Verfügungsmöglichkeit der Westfilialen über das Berliner Guthaben in der Tat nicht mehr die Rede sein. Diese besondere Lage ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hat aber im Schriftsatz vom 1. Oktober 1948 vorgetragen, daß die Abrechnung und Abstimmung der Konten der Beklagten mit der Berliner Zentrale täglich erfolgt sei und daß täglich die Tagesauszüge hierüber von Berlin an die Beklagte gesandt worden seien. Daraus folgert die Klägerin, daß die Beklagte durch Vergleich der Höhe der einzelnen Gutschriften mit dem Auftrag der Klägerin, insbesondere angesichts der nicht alltäglichen Höhe des für die Klägerin bestimmten Betrages, erkannt habe oder hätte erkennen müssen, daß sie von ihrer Zentrale Deckung für den Auftrag der Klägerin erhalten habe. Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen. Dieser Punkt ist aber erheblich, denn wenn die Tagesauszüge der Beklagten zugegangen sind und erkennen ließen, daß der Verkaufserlös aus dem streitigen Auftrag der Beklagten in Berlin gutgeschrieben war, so ist auch vom Standpunkt des Filialdeckungsprinzips aus nicht einzusehen, wie solchenfalls die Beklagte ihre Verpflichtung zur Gutschrift hätte leugnen können. Denn für die Realisierbarkeit der Deckung, auf die es nach der Lehre vom Filialdeckungsprinzip ankommt, genügt die Kenntnis von der Gutschrift, gleichgültig, ob diese Kenntnis durch die übliche Buchungsnachricht oder auf anderem Wege vermittelt worden ist. Unterläßt die Bank trotz Kenntnis eine Verfügung über ihr Ostguthaben, so geht der spätere Verlust zu ihren Lasten (Ulmer SJZ 1948, 241). Zu dieser Frage bedarf es daher weiterer tatrichterlicher Aufklärungen, um entscheiden zu können, ob die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin nicht nur objektiv, sondern auch schuldhaft zuwidergehandelt hat.
Dagegen kann es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht genügen, daß die Beklagte nur ihren jeweiligen Kontostand (Tagessaldo) bei der Berliner Zentrale kannte. Diese Kenntnis ermöglichte ihr zwar, über entsprechende Beträge zu verfügen, sie besagte aber nichts darüber, daß sie gerade für das vorliegende Geschäft Deckung erhalten hatte. Ebenso genügt es nicht, daß sie erst, im Dezember 1945 nachträglich die Gutschriftanzeige erhielt und damit erfuhr, daß sie bereits vor der Bankenschließung im Osten Deckung erhalten hatte. Denn in diesem Zeitpunkt war die Deckung für sie nicht mehr realisierbar.
5.)
Die Revision macht auch mit Recht geltend, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Beklagte sich in ausreichendem Maße um das Schicksal des Verkaufsauftrages der Klägerin gekümmert habe. Insoweit fällt auf, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 24. September 1947 im letzten Absatz zugesteht, sie habe in der zweiten Hälfte des März 1945 wegen des Verkaufserlöses keine Rückfragen in Berlin gehalten, obwohl nach ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 1948 mindestens telefonische Erkundigungen noch möglich waren. Darüber, ob und wann Rückfragen seitens der Beklagten in Berlin überhaupt stattgefunden haben, oder ob die Zeitumstände solche Rückfragen etwa unmöglich gemacht haben, fehlen tatrichterliche Feststellungen. Sie sind aber erforderlich nicht nur zur Beurteilung der Verzugsfrage, sondern auch zur Prüfung der Frage, ob die Beklagte alles getan hatte, was ihr angesichts der nicht unerheblichen Höhe der auf dem Spiele stehenden Werte und angesichts der Zeitumstände auf Grund des Bankvertrages hätte zugemutet werden können. Dabei werden auch die Verhältnisse geprüft werden müssen, die im damaligen Zeitpunkt infolge der Kriegsereignisse in Do. bestanden.
Aus allen diesen Gründen konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache mußte vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch der die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.