Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1990, Az.: BVerwG 1 WB 51/90
Verlängerung einer Auslandsverwendung; Integrierte Stäbe im Inland; Auslandsverwendungsdauer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 51/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 17 Abs. 1 WBO
- § 21 WBO
- Erlaß BMVg vom 5.4.1983 (VMBl 1984, 170)
Amtlicher Leitsatz
Die in dem Erlaß über die "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" vom 5. April 1983 festgelegte regelmäßige Auslandsverwendungsdauer bindet den Bundesminister der Verteidigung gegenüber dem im Ausland einzusetzenden oder eingesetzten Soldaten nicht.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 8. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wird seit dem 26. Januar 1987 bei der Raketenschule der Luftwaffe (RakSLw) in F.../Texas (USA), verwendet. In der Versetzungsverfügung vom 18. Dezember 1986 war als voraussichtliches Ende der Auslandsverwendung der 31. März 1990 angegeben.
Am 18. Januar 1989 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Auslandsverwendung bis zum 30. März 1991. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) verfügte mit Bescheid vom 30. Oktober 1989 eine Verlängerung der Verwendung in F... bis zum 30. Juni 1990 und lehnte den Antrag im übrigen ab. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 15. November 1989 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 27. November 1989, eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten am 28. November 1989, wandte sich der Antragsteller gegen den Bescheid und bat, die Auslandsverwendung wie beantragt bis zum 31. März 1991 zu verlängern. Mit Schreiben vom 22. Februar 1990 erklärte er, daß er die gerichtliche Überprüfung des Bescheids vom 30. Oktober 1989 wünsche und beantragte weiter, "die Vollziehung des ablehnenden Bescheides bis zur Beendigung des Verfahrens auszusetzen". Der BMVg hat das Schreiben vom 27. November 1989 mit Schreiben vom 26. März 1990 dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt (1 WB 50/90). Mit dem gleichen Schreiben hat der BMVg auch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dem Senat zur Entscheidung zugeleitet. Der Antragsteller begründet seinen Wunsch auf Verlängerung der Auslandsverwendung mit der schulischen Situation seiner Stieftochter. Er verweist darauf, daß er auf Grund der langen Bearbeitungszeit seines Antrags vom 18. Januar 1989 und der ihm bekannten Stellungnahmen seiner örtlichen Vorgesetzten von einer Genehmigung der beantragten Verlängerung hätte ausgehen dürfen.
Der BMVg bittet
um Zurückweisung des Antrags, weil nach seiner Auffassung der Antrag in der Hauptsache keine ausreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 1 WB 50/90, die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 808/89, 212/90 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
Der Antragsteller beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz, den BMVg im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Auslandsverwendung über den 30. Juni 1990 hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. März 1991 zu verlängern.
Der Antragsteller erstrebt damit eine, wenn auch nur vorläufige Vorwegnahme der in der Hauptsache erstrebten Verlängerung seiner Verwendung in F.... Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird. Erreicht der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits - wenn auch nur vorläufig - das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 30. Dezember 1987 - 1 WB 140/87 - und vom 21. Januar 1988 - 1 WB 3/88). Liegt eine Ermessensentscheidung inmitten, so setzt die einstweilige Anordnung voraus, daß das Ermessen nur mehr in einer Richtung ausgeübt werden kann, der Ermessensspielraum des BMVg also auf Null reduziert wäre (BVerwG aaO).
Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag keinen Erfolg, da das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache - bei Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Dabei hat er die persönlichen und familiären Belange des Soldaten aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen (BVerwGE 53, 95).
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Verwendungsentscheidung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Im übrigen kann die Verwendungsentscheidung nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Ablehnung der Verlängerung der Verwendung auf seinen bisherigen Dienstposten in F... ... über den 30. Juni 1990 hinaus ergibt sich zunächst schon daraus, daß der Antragsteller zu dem angegebenen Zeitpunkt die in dem Erlaß BMVg - P II 1 - 16-26-04/19 (C) - vom 5. April 1983 "Verwendung von Soldaten im Ausland und bei integrierten Stäben im Inland" (VMBl 1984, 170) festgelegte normale Verwendungszeit von Soldaten im Ausland von drei Jahren (Nr. 1.2 des Erlasses) bereits überschritten hat. Daß derartige Bestimmungen, die für Auslandsverwendungen Grenzen festsetzen, rechtlich nicht zu beanstanden sind, hat der Senat bereits entschieden (BVerwG Beschlüsse vom 11. Mai 1982 - 1 WB 83/81 - und vom 15. Dezember 1982 - 1 WB 97/82 - m.w.N.). Es ist ein legitimes Anliegen der Personalführung, möglichst vielen dazu qualifizierten Soldaten eine Auslandsverwendung zukommen zu lassen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Dezember 1982 aaO). Darüber hinaus soll der Dienstposten des Antragstellers nach dem Ablauf der für seine Verwendung in F... vorgesehenen Zeit mit einem anderen, für das neue Verwendungsprofil ausgebildeten und vorbereiteten Offizier besetzt werden (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. September 1985 - 1 WB 89/85).
Dienstliche Gründe, die ausnahmsweise eine weitere Verlängerung notwendig machen könnten (Nr. 1.5 des Erlasses), ergeben sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht.
Der Einwand des Antragstellers, die Nichtverlängerung seiner Verwendung in F... sei wegen der Verletzung des Gleichheitssatzes rechtswidrig, geht fehl. Der o.a. Erlaß des BMVg vom 5. April 1983, dessen Nrn. 1.2 und 1.5 hier in Betracht kommen, ist keine Rechtsvorschrift. Jedenfalls hinsichtlich der Festlegung der regelmäßigen Auslandsverwendungsdauer ist er nicht im Interesse der im Ausland einzusetzenden oder eingesetzten Soldaten erlassen worden und enthält insoweit diesen gegenüber keine Selbstbindung des BMVg. Wenn von den vorgesehenen Verwendungszeiten zugunsten eines Soldaten abgewichen wird, so bedeutet das kein rechtswidriges Verhalten gegenüber einem Soldaten, bei dem an diesen festgehalten wird (BVerwGE 53, 280, 285) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75]. Davon abgesehen hat der BMVg in einer für das summarische Eilverfahren genügenden und glaubhaften Weise den Vortrag des Antragstellers entkräftet, er sei im Verhältnis zu anderen Kameraden in rechtswidriger Weise ungleich behandelt worden.
Auf einen "Vertrauenstatbestand", etwa auf eine verbindliche Zusage der personalführenden Stelle, die Verwendung in F... ... antragsgemäß zu verlängern, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Allein durch eine längere Bearbeitungszeit kann kein "Vertrauenstatbestand" geschaffen werden. Vorschläge der unmittelbaren Vorgesetzten binden die personalführenden Stellen nicht (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1985 - 1 WB 184/84). Eine ausdrücklich Erklärung des BMVg, die dem Antragsteller die gewünschte Verlängerung der Verwendung in F... auch nur in Aussicht gestellt hätte, liegt nicht vor (vgl. BVerwGE 76, 243, 254) [BVerwG 11.07.1984 - 1 WB 176/82].
Daß auf einer Versetzung zum 1. Juli 1990 bestanden wird, obwohl die Stieftochter des Antragstellers sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem schulischen Ausbildungsabschnitt befindet, dessen Abschluß etwa der Ablegung des Abiturs gleichzusetzen ist, macht die Versetzung nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft. Der BMVg wird dem Antragsteller voraussichtlich für die Zeit bis zum Ende dieses schulischen Ausbildungsabschnittes der Stieftochter die Weiterführung des Hausstandes im Ausland genehmigen. Damit wird dem Antragsteller für diese Zeit neben seinen Inlandsdienstbezügen Auslandstrennungsgeld zustehen. Jedenfalls unter diesen Umständen ist es für den Antragsteller nicht unzumutbar, seine Familie bis zur Erreichung des angestrebten Schulabschlusses der Tochter in den USA zu belassen und seinerseits den Dienst am 1. Juli 1990 bei der 4. ATAF anzutreten (BVerwG Beschluß vom 15. September 1983 - 1 WB 101/83).
Der Eilantrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.
Roth
Dr. Widmaier