Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Fa. Jago AG aus Stuttgart durch Rechtsanwälte Reble & Klose wegen Werbung mit UVP

Wettbewerbs- und Markenrecht
13.03.2015943 Mal gelesen
Uns liegt eine Abmahnung der Jago AG gegenüber einem ebay Händler vor, der mit einem vermeintlich für den Verbraucher irreführenden UVP auf der Verkaufsplattform ebay werben soll.

Das Werben mit einer UVP ist grundsätzlich erlaubt (BGH, Urteil v. 7.12.2006, Az.: I ZR 271/03).Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers hat einen sogenannten Richtpreischarakter. Mit ihr darf jedoch nicht mehr geworben werden, wenn dieser Richtpreischarakter nicht mehr besteht, wenn folglich niemand mehr am Markt auch nur annähernd zu dem Preis der unverbindlichen Preisempfehlung verkauft. Das gleiche Problem ergibt sich, wenn jemand, der ein Alleinvertriebsrecht hat, mit der unverbindlichen Preisempfehlung wirbt. Der Kunde hat dann gar keine Gelegenheit, die Ware bei einem anderen Händler zu erwerben.

Die Abmahnerin verkauft bei ebay z.B unter dem Accountnamen jago24online und hat weit über eine Millionen Bewertungen.


Die Abmahnerin ist in der Vergangenheit schon mehrfach wegen ausgesprochener Abmahnungen Gegenstand von Berichterstattungen gewesen. Das Portal www.wortfilter.de berichtete zudem über eine ungünstige Bewertungsentwicklung bei ebay.

Bei der aktuellen Abmahnung irritieren uns mehrere Punkte der vorformulierten Unterlassungserklärung.

So soll der Abgemahnte in der Unterlassunsgerklärung die Anwaltkosten nach einem Streitwert von 30.000,00 € akzeptieren.

Es soll Auskunft über die Dauer des Verstoßes. Einem solchen Anspruch begegnet man im Wettbewerbsrecht auch eher selten.

Zuletzt soll auch noch Schadensersatz neben den Anwaltskosten gezahlt werden bzw. ein solcher grundsätzlicher Anspruch anerkannt werden.

Wir können nicht raten, diese weitreichende Erklärung ungeprüft zu unterschreiben. Lassen Sie sich beraten.


Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt R. Euskirchen

www.ra-euskirchen.de

info@ra-euskirchen.de