Scheinselbständigkeit: Wann sind Trainer und Übungsleiter für Sportvereine selbständig tätig?

Arbeit Betrieb
14.02.20106521 Mal gelesen
Das Thema Scheinselbständigkeit nimmt an Bedeutung zu. Die Prüfungen der Sozialversicherungsträger werden schärfer. Denn viele Institutionen versuchen, sich der Sozialversicherungspflicht ihrer Mitarbeiter durch die Formulierung bestimmter Vertragsklauseln zu entziehen. Dadurch soll der Eindruck einer freien Mitarbeit und damit Selbständigkeit erweckt werden. Die Bezeichnung freier Mitarbeiter sagt aber noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus und stellt für sich genommen kein Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Sozialgerichte haben hierfür in jahrelanger Rechtsprechung Kriterien entwickelt. Auch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben Leitlinien aufgestellt, die ihren Prüfbehörden ermöglichen sollen, im Einzelfall richtige Entscheidungen zu treffen. Gleichwohl gibt es immer wieder Zweifelsfälle. Zu den anfälligen Gruppen zählen auch Sportvereine und Sportverbände, wenn sie bezahlte Trainer und Übungsleiter einsetzen.
 
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung gehen in ihren Leitlinien davon aus, dass sich die Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind aus Sicht der Versicherungsträger:
 
  • Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.
  • der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbständigkeit.
Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und damit für eine abhängige Beschäftigung. Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind auch vertraglich mit dem Verein vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen (Rundschreiben vom 05.07.2005, Anlage 4)
 
Es empfiehlt sich immer, jeden Einzelfall genau zu prüfen. Das Landessozialgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 03.03.2004 (L 1 RJ 114/02) einen Badminton-Trainer als selbständig anerkannt, der für einen Landesverband tätig war. Die vereinbarte wöchentliche Trainingszeit betrug 9,5 Stunden, im Bedarfsfalle zusätzliches Training nach Absprache. Für eventuelle Vertretungen musste er selbst sorgen. Das Honorar pro erteilter voller Stunde betrug 40,- DM. Betreuung und Coaching an Wochenenden wurde mit 240,- DM pro Wochenende und Maßnahme vergütet. Er war verpflichtet, vierteljährlich einen Bericht über den Stand der Zielsetzung jedes einzelnen Spielers zu erstellen und im Leistungsausschuss mitzuarbeiten. Steuerrechtlich war diese Tätigkeit eine selbstständige, nicht weisungsgebundene Tätigkeit (§ 18 EStG). Neben der Trainerarbeit bei dem Verband war er noch für eine Vielzahl von Auftraggebern (Vereine, Privatpersonen) tätig.
 
Das LSG entschied, dass auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit überwiegen. Es bestehe kein Weisungsrecht des Verbandes hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit und bezüglich der Art und Weise, wie die Arbeiten zu erledigen habe. Er müsse nicht jeden Auftrag des Verbandes annehmen. Z.B. trainiere er bei zusätzlichem Trainingsbedarf nur nach Absprache. Er könne auch die an seinen Trainingsstunden teilnehmenden Personen bestimmen. Er sei nicht in den Verbandsbetrieb eingegliedert und dessen besonderen betrieblichen Regelungen nicht unterworfen. Es bestehe auch ein Unternehmerrisiko. Denn er erhalte ein Stundenhonorar von 40,- DM nur für die von ihm selbst erteilten Trainingsstunden, die er gegenüber dem Verband abrechnen müsse. Für Vertretungen habe er selbst zu sorgen. Deshalb trage er für den Fall seiner Verhinderung das wirtschaftliche Risiko. Zwar könne er insoweit auf die beiden anderen Trainer des Verbandes der Klägerin zurückgreifen. Ihm bleibe jedoch letztlich kein Honorar, denn dieses stehe den Vertretungspersonen zu. Bei Krankheit oder während seines Urlaubs laufe er also Gefahr, kein Honorar zu erhalten. In Arbeitsverhältnissen sei es dagegen Aufgabe des Arbeitgebers, bei Verhinderung eines Arbeitnehmers für Vertretung zu sorgen. Denn Arbeitnehmer müssten ihre Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen und dürften von sich aus nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen einschalten. Vorliegend müsse der Trainer seine Vertretung im Krankheitsfall laut Vertrag dagegen selbst organisieren, um den Trainingsauftrag nicht zu verlieren. Trotz Vertretung erhalte er in diesem Fall aber kein Honorar. Somit trage er ein Unternehmerrisiko. Das gleiche gelte auch für die Vergütung der Betreuung und des Coachings an Wochenenden. Denn auch insoweit könne er für den Fall der Verhinderung aus Krankheits- oder Urlaubsgründen nicht mit Einnahmen rechnen.
 
Gegen ein Unternehmerrisiko spreche weder, dass er keine eigene Betriebsstätte (Trainingshalle) unterhalte, die Hallenzeiten vorgegeben seien und er für das Training keine eigenen erheblichen Mittel aufzubringen habe. Noch rechtfertige die vierteljährliche Berichtspflicht und die Pflicht zur Mitarbeit im Leistungsausschuss, bei ihm von fehlendem Unternehmerrisiko und von Weisungsgebundenheit bzw. Eingliederung in den klägerischen Betrieb, also von Kriterien auszugehen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Selbständiger Badminton-Unterricht könne auch in fremden Hallen erteilt werden. Die Berichtspflicht und die Mitarbeit im Leistungsausschuss seien Nebenleistungen. Der Umstand, dass er für mehrere Vereine und auch für Privatpersonen als Trainer tätig sei, schließe zwar die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht grundsätzlich aus. Dennoch kann hier von einer typischen Eingliederung in einen Betrieb nicht mehr gesprochen werden. Außerdem habe er sich gegen die Risiken einer Selbständigkeit bewusst und gewollt anderweitig abgesichert. Er trete nach außen auch ausdrücklich als Selbständiger auf, indem er seine Trainings- und Lehrerstunden auf Turnieren und in Fachjournalen anpreise. Das Gericht sah daher keinen Grund für die Annahme einer Scheinselbständigkeit.
 
 
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