(26.11.2015)
Mit seiner Entscheidung vom 13.10.2015 hat das LAG Schleswig-Holstein zum dortigen Aktenzeichen 2 Sa 149/15 entschieden, dass ein Kündigungsschreiben, das der Arbeitgeber an einem Sonntag in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwirft, grundsätzlich nicht mehr am selben Tag zugeht. Mit einer Kenntnisnahme des Schreibens kann nicht gerechnet werden, da Arbeitnehmer ihre Briefkästen sonntags nicht überprüfen müssen. Dies gilt auch dann, wenn die Probezeit des Arbeitnehmers an einem Sonntag abläuft.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die beklagte Arbeitgeberin in der Probezeit ein Arbeitsverhältnis mit einer zweiwöchigen Frist kündigen wollte.