LAG Rheinland-Pfalz: Befristete Arbeitsverträge mit Profifußballern sind sachlich gerechtfertigt

Arbeit Betrieb
03.03.2016179 Mal gelesen
(29.02.2016) Mit seiner Entscheidung vom 17.02.2016 zum dortigen Aktenzeichen 4 Sa 202/15 hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine in der Presse viel beachtete Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz korrigiert.

Im Rahmen der Berufung ging es um die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Bundesligatorwartes sachlich gerechtfertigt ist.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass auch für Arbeitsverträge zwischen Bundesligavereinen und ihren Lizenzspielern gilt, dass eine Befristung gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG grundsätzlich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss. Diesen Grund sieht das Landesarbeitsgericht allerdings regelmäßig erfüllt, da die Befristung durch die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballer berechtigt ist. Dies stellt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG dar.

Die Klage wurde nunmehr auf die Berufung des Beklagtenvereins vollständig abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht vom LAG Rheinland-Pfalz ausdrücklich zugelassen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, PM vom 17.02.2016