Das Kündigungsschreiben legte die Arbeitgeberin am letzten Tag der Probezeit, einem Sonntag, in den Hausbriefkasten der Klägerin ein. Die Klägerin lehrte ihren Briefkasten erst in den Folgetagen.
Die Klägerin machte dann geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Ablauf einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet wurde. Die Beklagte habe ihr nicht mehr innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht wie auch vor dem LAG Erfolg. Beide Instanzen haben ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren Kündigungsfrist erst außerhalb der Probezeit beendet ist. Die Kündigung ging der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zu den üblichen Postleerungszeiten und damit nach Ablauf der Probezeit zu.
Der Zugang eines Kündigungsschreibens für einen Arbeitnehmer ist notwendig, um die Rechtswirkungen der Kündigung zu entfalten. Dies setzt voraus, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme des Schreibens zu rechnen ist.
Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet, ihre Briefkästen an Sonntagen zu überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn die Probezeit an einem Sonntag endet und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet.
(Quelle: LAG Schleswig-Holstein, PM Nr. 8/15 vom 11.11.2015)