NÖTIGUNG IM STRAßENVERKEHR
Nach § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich wegen Nötigung strafbar, wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.