Finanzämter müssen Antragsveranlagungen (früher: Lohnsteuerjahresausgleich) für Jahre vor 2005 auch dann bearbeiten, wenn über einen Antrag auf Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht entschieden wurde. Arbeitnehmer, die z. B. schlicht vergessen hatten, ihren "Lohnsteuerausgleich" für die Jahre ab 2003 vornehmen zu lassen, können deshalb noch auf eine nachträgliche Steuererstattung hoffen (BFH, Urteil v. 12.11.2009 - VI R 1/09).