Der BU-Versicherer muss sich nach seinem eigenen Bedingungswerk und den einschlägigen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zum Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit) erklären. Eine fehlerhafte Erklärung kann weitreichende Folgen haben.
Bei einem Schaden lediglich im Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch stellt sich häufig die Frage, ob die "Benzinklausel" greift und die Privathaftpflichtversicherung damit tatsächlich nicht zur Leistung verpflichtet ist.