Der BGH hat mit seinem Urteil vom Dienstag, den 14.11.2006, Az. VI ZR 48/06 nun auch für nicht verheiratete Paare bestätigt, was bislang bereits für verheiratete Paare galt: Steht ein nachgewiesener Behandlungsfehler beim Einsetzen eines Verhütungsmittels fest, muss der Gynäkologe für den Unterhaltsschaden der Eltern aufkommen.
Zu entscheiden war der Fall einer 20-jährigen, die nach ihrer Berufsausbildung ihre erste Arbeitsstelle antreten wollte. Sie lebte nicht mit ihrem damaligen Freund zusammen.