Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges oftmals unwirksam!

anwalt24 Fachartikel
06.12.20062338 Mal gelesen
Die wirksame Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges setzt zweierlei voraus: Zum einen, dass der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten ganz oder teilweise im Verzug ist und der Rückstand sich auf mindestens 10%, bzw. bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren auf mindestens 5% der Summe der Bruttoleasingraten beläuft. Zum zweiten, dass die Leasinggeberin dem Leasingnehmer unter Androhung der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat.
 
Zur Abwendung der Kündigung genügt es nicht, dass der Leasingnehmer den Rückstand durch die Zahlung einer Rate unter die 10%- bzw. 5%-Quote zurückführt. Nur die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrages kann die Kündigung der Leasinggeberin beseitigen.
Allerdings hängt die Wirksamkeit der Kündigung durch die Leasinggeberin davon ab, dass sie den rückständigen Betrag, durch den der Leasingnehmer die Kündigung abwenden kann, richtig angibt. Selbst ein nur geringfügig überhöht bezifferter Rückstandsbetrag, hat regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.
Oftmals werden Mahngebühren, Spesen, sonstige Gebühren sowie Zinsen aufgeführt, deren Grundlage und Berechtigung sich aus den Vertragsunterlagen nicht ergibt. In jedem Fall sollte eine solche Kündigung, so sie denn auf dem Tisch liegt, auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mit uns!