Für die sog. 1%-Regelung haben sich, durch das Gesetz zur Eindämmung der missbräuchlichen Steuergestaltungen vom 28.04.2006, folgende wesentliche Änderungen ergeben:
Die sog. 1%-Regelung, die eine pauschale Ermittlungsmethode für private Kfz erlaubte, ist nurmehr dann anwendbar, wenn die betriebliche Nutzung des Kfz mehr als 50% beträgt. Als betriebliche Fahrten zählen -nach den aktuellen Vorgaben des BMF- all diejenigen, die betrieblich veranlasst sind, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb bestehen.