Zugangsbeweis durch Sendeprotokoll des Faxgerätes?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
28.09.20062465 Mal gelesen

Heute ist die Abgabe von Erklärungen per elektronische Kommunikationsmittel mindestens so beliebt, wie der gute alte Schriftverkehr, wenn sie nicht gar bereits an Beliebtheit dominieren.

Schwierigkeiten bereitet der elektronische Schriftverkehr aber dann, wenn der Nachweis des Zugangs wichtig wird. Den Rückschein, der einem beim Post-Einschreiben zur Verfügung steht, wird man bei der elektronischen Kommunikation vergeblich suchen. Wie aber weise ich den rechtzeitigen Zugang meiner elektronischen Erklärung nach?

Grundsätzlich werden Erklärungen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugehen. Der Nachweis des Zugangs stellt in der Regel kein größeres Problem dar, wenn Erklärender und Empfangender zugleich anwesend sind.

Wann aber ist eine Erklärung zugegangen, wenn sie unter Abwesenden abgegeben wird?

In diesem Fall ist die Erklärung dann zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Ist die Erklärung also im Briefkasten, (Email-) Postfach oder auf dem Anrufbeantworter gelandet, ist sie zugegangen und bei Postlagerung mit Einordnung in das Postfach.

Beim heute immer wieder gern genutzten Telefax, geht die Erklärung in dem Zeitpunkt zu, in dem das Telefax wirksam beim Empfänger ausgedruckt wurde.

Was aber, wenn der Empfänger bestreitet, ein Fax erhalten zu haben?

Auf das eigene Sendeprotokoll darf der Erklärende vertrauen. Allein mit der Vorlage des Sendeprotokolls mit "OK"-Vermerk, wird ihm aber nicht der Beweis des Zugangs gelingen, denn dem Sendeprotokoll kommt keine Beweiskraft zu. Es bestätigt -abgesehen von den bestehenden Manipulationsmöglichkeiten- lediglich die Herstellung einer Verbindung, nicht jedoch die Übermittlung bestimmter Erklärungen.

Weist der Empfänger allerdings auf seinen Telefaxanschluss hin und muss er mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen per Fax rechnen, muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihn die Erklärungen auch erreichen und sein Faxgerät einsatzbereit ist. Eine nicht ausgedruckte Erklärung muss er demnach dann als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn der Erklärende anhand seines Sendeprotokolls glaubhaft machen kann, dass die Erklärung an die Faxnummer des Empfängers ordnungsgemäß übersandt worden ist.