Formularmäßiger Ausschluss der Gewährleistung beim Kauf gebrauchter Güter (gebrauchte Autos, Möbel, Handys, Computer) ist – auch beim privaten Direktgeschäft- unwirksam!

Kaufrecht
10.11.20063563 Mal gelesen
Dank der verschiedensten Internetplattformen wie z.B. ebay und mobile boomt das Geschäft mit Gebrauchwaren wie noch nie zuvor. Privatverkäufer haben die Vorstellung, ohne Risiko ihre gebrauchten Waren an den Mann/ die Frau bringen zu können, weil sie glauben, mittels eines umfassend vereinbarten Gewährleistungsausschlusses -auch bei Mängeln der Sache - nicht in die Haftung genommen werden zu können.
Diese Vorstellung trügt aber zumindest dann, wenn für den Verkauf Formularverträge verwendet werden, die -wie so oft- die folgende Klausel beinhalten: 
"Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung, soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird."
Der Verkäufer kann sich nämlich auf diesen umfassenden Haftungsausschluss bei Mängeln der Sache nicht berufen, weil er grundsätzlich auch für Personenschäden und grobes Verschulden haftet. Da diese Haftung nicht formularmäßig ausgeschlossen werden kann, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit nach §§ 309 Nr. 7a und 7b BGB im Ganzen nichtig!
Anna-Maria Vlachou
Rechtsanwältin