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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.2003, Az.: BVerwG 1 WB 26.03

Bewertung von Dienstposten als dienstliche Maßnahme; Abgrenzung zwischen dienstlichen und organisatorischen Maßnahmen; Festlegung der Anforderungen für die Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.2003
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 26.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth sowie
Oberstarzt Billig und Hauptfeldwebel Küpper als ehrenamtliche Richter
am 11. Dezember 2003
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1961 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2015 enden wird. Zum Stabsfeldwebel wurde er am 23. Mai 2003 ernannt. Vom 4. März 2002 bis zum 30. November 2003 wurde er auf dem Dienstposten Sanitätsfeldwebel (SanFw) und S 1-Feldwebel (S 1-Fw), Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 020/200 beim Leitsanitätszentrum (LSanZ) ... in W. verwendet. Seit dem 1. Dezember 2003 ist er als Wehrdienstberaterfeldwebel beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung Ost, B., am Dienstort E. eingesetzt.

2

Die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten TE/ZE 020/200 beim LSanZ ... hatte die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit Fernschreiben vom 28. Februar 2002 sowie mit förmlicher Versetzungsverfügung Nr. 4069 vom selben Tage angeordnet. Die seinerzeit gültige Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) LSanZ sah unter der STAN-Bezeichnung "Stab LeitSanZentr B" für diesen Dienstposten die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnungen (ATB) SanFw, S 1-Fw und - als dritte Dienstposten-ATB - Kompaniefeldwebel (KpFw) vor.

3

Das Bundesministerium der Verteidigung - Fü San II 2 - ordnete in der STAN-Änderungsweisung Nr. 41/2002 vom 20. November 2002 an, dass hinsichtlich der ATB KpFw in den LSanZ folgende Berichtigung durchzuführen sei: In den STAN LSanZ Typ A, Typ B und Typ C sei die STAN-Position "1 SF/HF/OF/F, San Fw, S 1-Fw und KpFw" zu streichen und an deren Stelle die STAN-Position "1 SF/HF/OF/F, SanFw und S 1-Fw" zu setzen.

4

Die daraufhin erlassene und ab 1. Februar 2003 gültige 3. Änderung zum Organisations- und Stellenplan (OSP) des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr für Soldaten weist für den Dienstposten TE/ZE 020/200 im LSanZ ... in W. (nur) die ATB SanFw und S 1-Fw aus und ist am linken Rand mit "S" (für STAN-Änderung) markiert.

5

Mit Schreiben vom 17. April 2003 beschwerte sich der Antragsteller "gegen die STAN-Änderung LSanZ ..." mit den daraus für ihn resultierenden Nachteilen. Die Beschwerde hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Zustimmung des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2003 dem Senat vorgelegt.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

7

Zum 1. März 2002 sei er auf den Dienstposten SanFw, S 1-Fw und KpFw beim LSanZ ... versetzt worden. Sowohl in der Vororientierung der SDH vom 23. Januar 2002 als auch im Versetzungsfernschreiben vom 28. Februar 2002 sei für diesen Dienstposten noch die dritte ATB KpFw enthalten gewesen. Durch die Änderung der STAN des LSanZ ... sei sein Dienstposten zum SanFw und S 1-Fw umgewandelt worden. Die Gründe für diese Änderung seien für ihn nicht nachvollziehbar, zumal eine Aufgabenänderung nicht stattgefunden habe. Der OSP vom 31. Januar 2002 habe für seine Dienststelle eine STAN-Stärke von sechs Offizieren, 18 Unteroffizieren und 18 Mannschaften, insgesamt 42 Soldaten ausgewiesen. Durch die STAN-Änderung sei der OSP am 11. Februar 2003 auf die Stärke von insgesamt 38 Soldaten (sechs Offiziere, 18 Unteroffiziere und 14 Mannschaften) abgeändert worden. Laut Kompanieliste umfasse der tatsächliche Personalbestand jedoch sechs Offiziere, 23 Unteroffiziere und 24 Mannschaften. Darüber hinaus sei er mit der Betreuung von 32 Sanitätsoffizieranwärtern beauftragt. Hieraus ergebe sich eine Gesamtbetreuungsstärke von 85 Soldaten. Die Stellenzulage für Soldaten, welche als KpFw eingesetzt seien, sei ihm als Folge der STAN-Änderung entzogen worden. Insgesamt sei er acht Jahre lang als KpFw verwendet worden.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Die Änderung oder Nichtänderung der ATB, mit denen ein Dienstposten in der STAN gekennzeichnet sei, stelle keine gegen den einzelnen Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme dar, sodass ein hierauf bezogener Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu qualifizieren sei. Die STAN werde vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationshoheit erstellt und bei Bedarf geänderten Erfordernissen angepasst. Derartige organisatorische Maßnahmen berührten die Rechtssphäre des Soldaten nicht, sondern müssten von ihm hingenommen werden. Hiervon abgesehen werde die ATB KpFw vergeben, wenn auf dem so bezeichneten Dienstposten die in der ZDv 10/5 für einen KpFw ausgewiesenen Aufgaben für mindestens 60 Mannschaften und Unteroffiziere wahrzunehmen seien. Im LSanZ ... in W. werde diese Stärke nicht erreicht. Die vom Antragsteller angeführten 32 Sanitätsoffizieranwärter müssten insoweit unberücksichtigt bleiben, weil diese zur Durchführung ihres Studiums beurlaubt würden und somit nicht in der Dienststelle präsent seien.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - 419/03 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die vom BMVg mit der STAN-Änderungsweisung Nr. 41/2002 vom 20. November 2002 veranlasste Streichung der dritten Dienstposten-ATB KpFw für den Dienstposten TE/ZE 020/200 beim LSanZ ... aufzuheben, ist unzulässig.

12

Dabei kann offen bleiben, ob durch die Wegversetzung des Antragstellers von diesem Dienstposten auf den Dienstposten des Wehrdienstberaterfeldwebels beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung Ost sein Aufhebungsantrag in der Hauptsache erledigt ist und ihm für einen dann in Betracht zu ziehenden Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite steht.

13

Denn nach § 21 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung angreift und dabei eine Verletzung seiner individuellen Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber geltend macht. Daran fehlt es hier.

14

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellen organisatorische Maßnahmen wie das Ausweisen, Bezeichnen und Bewerten von bestimmten Dienstposten in der STAN oder in STAN-Änderungen keine gegen den einzelnen Soldaten gerichteten dienstlichen Maßnahmen dar. Über die Einrichtung bestimmter Dienstposten und ihre nähere Ausgestaltung sowie ihre Anpassung an gewandelte dienstliche Bedürfnisse entscheidet der BMVg aufgrund seiner organisatorischen Gestaltungshoheit. Soweit in der STAN bzw. in einer darauf beruhenden Gliederung - wie in einem OSP - für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Dienstposten ausgeworfen und bezeichnet sind, können dem Soldaten unmittelbar hieraus keine subjektiven Rechte erwachsen. Derartige organisatorische Maßnahmen des BMVg berühren die individuelle Rechtssphäre eines Soldaten nicht und können deshalb nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 5. August 1981 - BVerwG 1 WB 60.80 - <NZWehrr 1983, 27>, vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - <Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36 = NVwZ 2000, 203 [204] = ZBR 2000, 133> jeweils m.w.N., vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 36.02 - und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - <NZWehrr 2003, 212 = DVBl 2003, 754 = NVwZ-RR 2003, 512>).

15

Diese Grundsätze gelten ebenso, wenn ein Soldat die Verpflichtung des BMVg begehrt, eine bestimmte Dienstposten-Kodierung in der STAN rückgängig zu machen (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 57.92 - <DokBerB 1993, 216>).

16

Zu der - wehrdienstgerichtlich nicht anfechtbaren - Änderung der Bezeichnung von Dienstposten in der STAN gehört auch die Änderung oder Nichtänderung der ATB, mit der ein Dienstposten in der STAN gekennzeichnet ist. Nach der "Weisung für die Anwendung der Personalbegriffe im Heer (ATB/ATN-Ertass) - Allgemeiner Umdruck Nr. 180" des BMVg - Inspekteur des Heeres - Fü H I 6 - Az. 32-01-01 - vom 17. Juli 1983, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c sind die dienstpostenbezogenen ATB/ATN in den STAN-Teilen III für jede TE/ZE festgelegt. Die Dienstposten-ATB/ATN bestimmen die Anforderungen, die an den jeweiligen Dienstposteninhaber gestellt werden (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b des ATB/ATN-Erlasses).

17

Die Festlegung der Anforderungen für die Wahrnehmung eines bestimmten Dienstpostens stellt ihrerseits nach gefestigter Rechtsprechung des Senats eine organisatorische Maßnahme des BMVg dar, mit deren Hilfe er den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie ist einer gerichtlichen Anfechtung ebenfalls nicht zugänglich (Beschluss vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286> m.w.N.).

18

Lediglich in Ausnahmefällen, in denen sich eine STAN-Änderung gezielt gegen die förderliche Verwendung eines bestimmten förderungsfähigen Soldaten richtet und insofern keine sachlichen, sondern persönliche Gründe hat, kommt eine wehrdienstgerichtliche Überprüfung der darauf beruhenden Verwendungsentscheidung in Betracht (Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [BVerwG 26.02.1992 - 1 WB 133/90] = RiA 1992, 306 = NVwZ 1993, 1107 [LS]>, vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 66.91 - <NZWehrr 1992, 257 = ZBR 1992, 374> und vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 65.94 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren jedoch ersichtlich nicht erfüllt. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die STAN-Änderungsweisung des BMVg vom 20. November 2002 und die danach erfolgte Änderung des OSP speziell auf den Dienstposten des Antragstellers beim LSanZ ... konzentriert und beschränkt war, um dort seine Verwendung gezielt zu beeinflussen. Vielmehr war die STAN-Änderungsweisung ausdrücklich auf die ATB KpFw in allen - elf - LSanZ bezogen und betraf nicht nur den Typ B - wie das LSanZ ... -, sondern auch die Zentren vom Typ A und vom Typ C.

19

Angesichts dieser Rechtslage ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen und auf die vom Antragsteller im Einzelnen ausgeführte Gewichtung seines Dienstpostens inhaltlich nicht mehr einzugehen.

20

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Billig
Küpper