Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.2002, Az.: BVerwG 1 WB 36.02
Angriff gegen dienstliche Maßnahmen durch einen Soldaten; Bewertung eines Dienstpostens als dienstliche Maßnahme; Verletzung der individuellen Rechtssphäre eines Soldaten durch eine organisatorische Maßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 36.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Major Träger und Hauptmann Lambert als ehrenamtliche Richter
am 14. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
Der 1951 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. November 2005 endet. Er wurde am 3. November 1995 zum Hauptmann ernannt und rückwirkend zum 1. Oktober 1995 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 eingewiesen. Seit dem 1. Juli 1994 wird er auf dem nach BesGr A 11 bewerteten Dienstposten Radarelektronikoffizier Radarführung/Zugführeroffizier, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 010/001, beim Abgesetzten Technischen Zug (AbgTZg) ... in V. verwendet.
Im Rahmen des "Attraktivitätsprogramms Bundeswehr" wurden aufgrund einer Weisung des Bundesministers der Verteidigung vom 29. Juni 2000 für den Bereich der Teilstreitkraft Luftwaffe mit der "STAN-Pflegemaßnahme" Nr. 041/2001 vom 15. November 2001 die nach BesGr A 11 eingestuften Dienstposten für Einheitsführer/Kompaniechefs auf BesGr A 12 angehoben. Diese STAN-Pflegemaßnahme wurde durch Verfügung des Luftwaffenamtes vom 27. Dezember 2001 auf Weisung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü L I 4 - aufgehoben und durch die STAN-Pflegemaßnahme Nr. 015/2002 vom 21. Februar 2002 ersetzt.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2002 beantragte der Antragsteller die Einweisung in die BesGr A 12 mit der Begründung, sein Dienstposten des Zugführers Abgesetzter Technischer Zug 113 sei mit dem Dienstposten des Kompaniechefs in einer "Technischen Kompanie des Radarführungsdienstes" gleichzusetzen. Diesen Antrag lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit Bescheid vom 3. Juli 2002 ab.
Mit seiner Beschwerde vom 5. Juli 2002 trug der Antragsteller vor, der von ihm wahrgenommene Dienstposten stelle einen Einheitsführer-Dienstposten dar. Als selbstständiger Zugführer nehme er außerhalb der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) zusätzliche Aufgaben wahr. Die erhebliche räumliche Trennung seines Zuges von der vorgesetzten Dienststelle erfordere besonders eigenständiges und unabhängiges Handeln, wie es einem Kompaniechef abverlangt werde. Dies rechtfertige die Bewertung seines Dienstpostens nach BesGr A 12.
In einem Telefongespräch mit dem Referat PSZ I 7 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) am 24. Juli 2002 und in einer an den zuständigen Referenten gerichteten E-Mail vom 25. Juli 2002 erklärte der Antragsteller konkretisierend, er wende sich nicht gegen den Bescheid des PersABw vom 3. Juli 2002 und beantrage auch nicht die Versetzung auf einen nach BesGr A 12 bewerteten Dienstposten; sein Rechtsbehelf richte sich ausschließlich gegen die unterlassene Aufnahme seines Dienstpostens in die STAN-Pflegemaßnahme Nr. 041/2001 vom 15. November 2001.
Mit Zwischenbescheid vom 8. August 2002 legte der BMVg - PSZ I 7 - dem Antragsteller dar, dass die Beschwerde gegen die Bewertung seines Dienstpostens in der STAN keine Aussicht auf Erfolg habe, weil sie sich nicht gegen eine ihn unmittelbar betreffende dienstliche Maßnahme richte. Darüber hinaus sei eine Anhebung seines Dienstpostens auf BesGr A 12 im Rahmen des Attraktivitätsprogramms der Bundeswehr nicht vorgesehen, weil sich die zugrunde liegende Weisung des Ministers allein auf Einheitsführer-Dienstposten beziehe. Die Zugführeroffiziere der AbgTZg seien trotz der ihnen übertragenen Disziplinarbefugnis der Stufe I grundsätzlich nicht einer Dienststellung auf der Ebene der Einheitsführer gleichzusetzen, sondern auf der Ebene der Teileinheitsführer einzustufen. Im Zuge der Einnahme der Luftwaffenstruktur 5 stehe die abschließende organisatorische Betrachtung des Dienstteilbereiches Radarführungsdienst (künftig: Einsatzführungsdienst) noch aus. Dabei werde man auch die Gesamtheit der in einem AbgTZg wahrzunehmenden Aufgaben neu betrachten; diese Überprüfung werde jedoch nicht vor Mitte 2004 abgeschlossen sein.
Mit Schreiben vom 12. August 2002 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung in seinem Wehrbeschwerdeverfahren. Diesen Antrag hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 11. September 2002 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend vor:
Alle Tätigkeiten, die er ausübe, seien denen eines mittlerweile nach BesGr A 12 besoldeten Kompaniechefs vergleichbar. Dazu zähle neben der System- und Einsatzverantwortung für ein Großraumüberwachungsradar des Radarführungsdienstes der Luftwaffe auch die Personalverantwortung für Offiziere, Unteroffiziere mit und ohne Portepee, Mannschaften und zivile Mitarbeiter. Zusätzlich und eigenverantwortlich nehme er daneben die Aufgaben als Objektkommandant, als Kasernenkommandant, als Infrastrukturbeauftragter, als Dienststellenleiter nach der ZDv 2/30 und im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. Ferner erfordere die große räumliche Trennung von seiner vorgesetzten Dienststelle ein besonders eigenständiges und unabhängiges Handeln des Zugführers, welches im Rahmen von taktischen Überprüfungen durch die NATO stets durch ein spezielles Überprüfungsszenario in den Überprüfungsteilgebieten kontrolliert werde.
Er beantragt,
den BMVg zu verpflichten, den von ihm besetzten Dienstposten beim AbgTZg 113 in Visselhövede rückwirkend zum 1. Januar 2002 in eine STAN-Pflegemaßnahme aufzunehmen und nach BesGr A 12 zu bewerten.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Bewertung von Dienstposten in der STAN stelle keine gegen den einzelnen Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme dar, unabhängig davon, ob der Soldat sie anfechte oder anstrebe. Da sie ihn nicht unmittelbar betreffe, könne sie nicht in seinen Rechtskreis einwirken, sodass ein dagegen gerichteter Antrag unzulässig sei. Die Gliederung und Bewertung von Dienstposten in der STAN unterliege der Organisationsgewalt des BMVg und sei gerichtlich nicht überprüfbar. Derartige organisatorische Maßnahmen berührten die individuelle Rechtssphäre eines Soldaten nicht und seien deshalb grundsätzlich von ihm hinzunehmen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ I 7 - 650/02 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Senat legt den Antrag des Antragstellers dahin aus, dass dieser sich gegen die Nichtaufnahme seines Dienstpostens beim AbgTZg 113 in die STAN-Pflegemaßnahme wendet, die für den Bereich der Teilstreitkraft Luftwaffe die Anhebung der Einheitsführer-Dienstposten von BesGr A 11 auf BesGr A 12 festlegt. Das ist nach Aufhebung der ursprünglich angefochtenen STAN-Pflegemaßnahme Nr. 041/2001 nunmehr die STAN-Pflegemaßnahme Nr. 015/2002 vom 21. Februar 2002, die den Dienstposten des Antragstellers ebenfalls nicht berücksichtigt.
Sein Verpflichtungsantrag ist jedoch unzulässig.
Nach § 21 Abs. 2 i.V.m § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung angreift und dabei eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber geltend macht. Daran fehlt es hier.
Die erstmalige Bewertung sowie die Änderung oder Nichtänderung der Bewertung eines bestimmten Dienstpostens in der STAN ist keine gegen den einzelnen Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme. Die Ausbringung und rechtliche Bewertung von Dienstposten sowie ihre Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Über ihre Einrichtung und nähere Ausgestaltung sowie ihre Anpassung an gewandelte dienstliche Bedürfnisse entscheidet der BMVg aufgrund seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Soweit in der STAN bzw. in einer darauf beruhenden Gliederung für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Stellen bzw. Dienstposten ausgeworfen und bezeichnet sind, können dem Soldaten unmittelbar hieraus ebenso wenig subjektive Rechte erwachsen wie aus der in ihr vorgenommenen Bewertung der einzelnen Stellen bzw. Dienstposten. Derartige organisatorische Maßnahmen des BMVg berühren die individuelle Rechtssphäre eines Soldaten nicht und können deshalb nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 5. August 1981 - BVerwG 1 WB 60.80 - <NZWehrr 1983, 27 >, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 57.92 - <DokBer B 1993, 216 > und vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 27.99 - < Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36 = NVwZ 2000, 203 [204] = ZBR 2000, 133> jeweils m.w.N.; Urteile vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 21.95 - <BVerwGE 101, 112 [114]>, vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - < Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 = ZBR 2000, 40 = DVBl 2000, 485> und vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 31.99 - <ZBR 2001, 140> jeweils m.w.N.).
Angesichts dieser Rechtslage ist der Senat daran gehindert, die vom Antragsteller im Einzelnen ausgeführte Gewichtung seines Dienstpostens inhaltlich zu überprüfen oder die vom BMVg für Mitte 2004 angekündigte Neubewertung seines Dienstpostens vorwegzunehmen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Träger
Lambert