Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.02.2003, Az.: BVerwG 1 WB 55.02
Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen zur Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen als unmittelbare die Rechte eines Soldaten tangierende Maßnahmen; Einstufung der dienstlichen Tätigkeit als Stellvertreter des Kommandeurs als Kommandeurverwendung; Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses auf Grund der Kommandeurverwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 55.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 27090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NZWehrR 2003, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2003, 289 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Einstufung dienstlicher Tätigkeiten eines Stabsoffiziers, in denen er den Kommandeur vertritt, als originäre Kommandeurverwendung dient lediglich der Vorbereitung einer Personalentscheidung; sie weist nicht über den Bereich innerdienstlicher Meinungsbildung der personalbearbeitenden Stelle hinaus.
Tenor:
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants. Im Rahmen einer Verwendung als S 3-Stabsoffizier war er nach der für seinen Dienstposten maßgeblichen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) zugleich Vertreter des Abteilungskommandeurs. In den Jahren 1998 bis 2001 vertrat er den ins Ausland versetzten Abteilungskommandeur über insgesamt 91 Wochen. Das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) lehnte seinen Antrag, diese Vertretungszeiträume als Kommandeurverwendung anzuerkennen, ab.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung angreift und dabei eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber geltend macht. Das setzt voraus, dass die Maßnahme oder Unterlassung unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder obwohl an andere Soldaten gerichtet in Form einer Rechtsverletzung oder eines Verstoßes gegen Vorgesetztenpflichten in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr.: Beschlüsse vom 26. Februar 1992 BVerwG 1 WB 133.90, vom 2. März 1993 BVerwG 1 WB 59.92, vom 2. März 1994 BVerwG 1 WB 63.93, vom 23. August 1994 BVerwG 1 WB 16.94, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 29.98 und vom 9. März 2000 BVerwG 1 WB 85.99 ).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die von ihm angestrebte Einstufung seiner dienstlichen Tätigkeit als Stellvertreter des Kommandeurs als Kommandeurverwendung noch keine ihn unmittelbar in seinen Rechten berührende Maßnahme dar. Sie dient vielmehr nur der Vorbereitung einer künftigen Personalentscheidung und weist damit nicht über den Bereich innerdienstlicher Meinungsbildung hinaus. Erst im Rahmen einer künftigen Personalentscheidung, z.B. über die Versetzung auf einen nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 15 bewerteten Dienstposten, kann die Frage der Würdigung bestimmter dienstlicher Tätigkeiten als Kommandeurverwendung rechtliche Bedeutung erlangen und dann in diesem Rahmen gerichtlich überprüft werden (Beschluss vom 13. Oktober 1998 BVerwG 1 WB 29.98 ).
Abgesehen hiervon ist zweifelhaft, ob dem Antragsteller für die isolierte Anerkennung bestimmter Dienstzeiten als Kommandeurverwendung als Voraussetzung für einen nicht näher bezeichneten Dienstposten der BesGr A 15 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Denn nicht alle Dienstposten dieser Besoldungsgruppe erfordern zwingend eine Kommandeurverwendung als Vorverwendung; auf bestimmten Dienstposten kommt auch eine vorherige Verwendung als stellvertretender Abteilungs /Bataillonskommandeur in Betracht. Unter Berücksichtigung des "Katalogs der Bedarfsträgerforderungen für Personelle Auswahlkonferenzen im Heer" (BMVg - Fü H I 1 Az 16 30 00) vom 30. Juli 1999 in der geänderten Fassung vom 24. Februar 2000 hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 speziell für die Ausbildungs und Verwendungsreihe (AVR) 63 Heeresfliegereinsatz, der der Antragsteller angehört, unwidersprochen vorgetragen, dass die Verwendung eines Offiziers auf einem nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten grundsätzlich nicht eine Vorverwendung als Abteilungskommandeur voraussetze. Es gebe zwar einzelne der AVR 63 zugehörige nach BesGr A 15 bewertete Dienstposten, bei denen die Vorverwendung als Abteilungskommandeur grundsätzlich wünschenswert sei. Dies gelte zum Beispiel für den Dienstposten Dezernatsleiter der Gruppe Weiterentwicklung der Heeresfliegertruppe oder den Dienstposten Dezernatsleiter I 4 (1) im Heeresamt. Diese Dienstposten umfassten jedoch weniger als ein Viertel des Umfangs der nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten der AVR 63.
Ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder Vorverwendung erfordern, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist (vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 BVerwG 1 WB 24.75, vom 9. Dezember 1999 BVerwG 1 WB 46.99 und vom 24. Mai 2000 BVerwG 1 WB 27.00 ). Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass die von ihm ins Auge gefassten, bisher aber nicht benannten Dienstposten der BesGr A 15 nach den zitierten Vorgaben des BMVg zwingend eine Kommandeurverwendung als Vorverwendung voraussetzen.
Keine andere rechtliche Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses ergibt sich aus der Tatsache, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Oktober und 4. November 2002 inzwischen förmlich seine Versetzung auf einen nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten beantragt hat. Den Antrag vom 9. Oktober 2002 hat das PersABw durch Bescheid vom 28. Januar 2003 abgelehnt. Die Frage der Gleichwertigkeit der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers in seiner Einheit mit einer originären Kommandeurverwendung, die diesbezügliche Bewertung der Beurteilungsbeiträge in den planmäßigen Beurteilungen von 1999 und 2001, die eventuelle Berücksichtigung von sog. Stehzeit-Punkten und der Vortrag im Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Februar 2003 werden gerichtlich zu prüfen sein, wenn der Antragsteller den Bescheid des PersABw angreifen sollte. Im vorliegenden Antragsverfahren ist eine insoweit vorgezogene Prüfung hingegen nicht möglich. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird durch die Antragsschrift oder wenn wie hier ein Beschwerdeverfahren stattgefunden hat, durch die Beschwerdeschrift bestimmt (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 BVerwG 1 WB 19.76 m.w.N., vom 29. August 1995 BVerwG 1 WB 33.95 und vom 8. Mai 2001 BVerwG 1 WB 10, 11.01 ). Der Senat kann deshalb nur das Vorbringen aus der Beschwerde vom 15. April 2002 und deren anschließender Begründung prüfen. Die weiter gehende rechtliche Würdigung eines vom Beschwerdeverfahren abweichenden Vortrags im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil die Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt (Beschlüsse vom 20. Juli 1995 BVerwG 1 WB 118.94, vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 17.99 und vom 8. Mai 2001 BVerwG 1 WB 10, 11.01 ).
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Paulowicz
Edler
von Bohl