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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.2001, Az.: BVerwG 1 D 2.01

Pflichtwidriges Verhalten im Postzustellbetrieb; Dienstpflicht des Beamten zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen; Dienstpflicht des Beamten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten; Dienstpflicht des Beamten zu uneigennütziger Amtsführung; Kürzung der Dienstbezüge des Beamten als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 2.01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.11.2000 - AZ: X VL 3/00

Prozessführer

Postbetriebsassistentin ..., ..., ...,

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Dezember 2001,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter Albers,
die Richterin Heeren,
der Richter Dr. H. Müller,
der Bundesbahnbetriebsinspektor K. Bopp und der Postbetriebsassistent S. Raquet als ehrenamtliche Richter sowie
der Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
der Rechtsanwalt Herwart ... als Verteidiger sowie
die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 8. November 2000 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die Dienstbezüge des Beamten werden um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von zwanzig Monaten gekürzt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben er und der Bund je zur Hälfte zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

2

als Frachtzusteller im Zustellstützpunkt H.

  1. 1.

    in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 12. Februar 1998 die Abrechnung über die von ihm zugestellten Kataloge nicht zeitgerecht und dadurch unrichtig vorgenommen sowie

  2. 2.

    am 21. Januar 1999 durch Vermengung dienstlichen und privaten Geldes einen Mehrbetrag in Höhe von 54,69 DM nicht mit der Postkasse verrechnet, sondern für sich behalten hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 8. November 2000 entschieden, dass die Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 30 Monaten um 1/15 gekürzt werden. Es hat die Vorwürfe als erwiesen angesehen und die Handlungsweise des Beamten als Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG) gewertet, das erhebliches Gewicht habe. Der Beamte habe bedingt vorsätzlich gehandelt, weil er angesichts der ihm zuteil gewordenen Belehrungen, insbesondere anlässlich der gegen ihn verhängten Geldbuße - durch Disziplinarverfügung vom 19. November 1996 war der Beamte wegen Nichtabrechnung eines im Postzustelldienst aufgetretenen Mehrbetrages in Höhe von 210 DM mit einer Geldbuße von 600 DM belegt worden -, die Möglichkeit pflichtwidrigen Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen habe. Bei der Pflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 2 handele es sich um ein Fehlverhalten, das demjenigen gleichkomme, das Gegenstand der Disziplinarverfügung gewesen sei. Der Beamte habe sich die damals verhängte Maßnahme offensichtlich nicht als Warnung dienen lassen. Zudem habe er den Verdacht erweckt, sich das Geld vielleicht doch zueignen zu wollen. Eine Veruntreuung des dienstlich anvertrauten Geldes scheide aber deshalb aus, weil die Anschuldigungsschrift einen solchen Vorwurf nicht erhebe. Insgesamt habe der Beamte eine Gehaltskürzung von mittlerer Laufzeit verwirkt. Da er die Einkommensverhältnisse seiner mitverdienenden Ehefrau nicht habe preisgeben wollen, sei das Gericht bei der Bestimmung des Kürzungssatzes auf eine Schätzung angewiesen gewesen.

4

3.

Hiergegen hat der Beamte durch seinen Verteidiger fristgerecht Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von vorsätzlichem Handeln ausgegangen und habe deshalb eine unangemessen harte Maßnahme verhängt. Es sei ausreichend, das lediglich fahrlässige Fehlverhalten mit einer Geldbuße zu ahnden. Zur Sache macht er im Wesentlichen geltend:

5

Im Anschuldigungspunkt 1 habe er eingeräumt, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 12. Februar 1998 die Stückzahl der Versandhauskataloge unrichtig notiert zu haben, indem er die Gesamtstückzahl über einen längeren Zeitraum verteilt habe. Er habe sich dadurch aber nicht bereichern wollen. Mit seinem Verhalten habe er die zugestellten Kataloge so verteilen wollen, dass sich der zu erzielende Mehrverdienst - auf die Monate gerechnet - steuerlich günstiger für ihn auswirke. Dieses Tatmotiv könne ihm nicht widerlegt werden. Er habe dabei allerdings übersehen, dass monatliche steuerliche Schwankungen durch den Lohnsteuerjahresausgleich am Jahresende ausgeglichen würden. Die Richtigkeit seiner Einlassung werde dadurch bestätigt, dass in dem Zeitraum, in dem die von ihm beförderten Katalogmengen kontrolliert worden seien, nur eine Abweichung von 36 Katalogen festgestellt worden sei, was einer zusätzlichen Vergütung von 25,20 DM entsprochen habe. Berücksichtige man dabei, dass er in jenem Zeitraum wenigstens 3 059 Sendungen zusätzlich bearbeitet habe - vermutlich sei die Summe höher, da Gebinde von fünf Stück als ein Stück gezählt würden -, so werde deutlich, dass er sich nicht habe bereichern wollen. Er habe lediglich gegen die Dienstanweisung verstoßen, die ihm die korrekte Notierung der Sendungen auferlegt habe. Allerdings werde die Überprüfung der Sendungen von der Dienststelle selbst nicht so genau genommen, da im Regelfall keine Kontrolle stattfinde. Es sei daher nachvollziehbar, wenn er, der Beamte, aus Nachlässigkeit angenommen habe, dass eine Verteilung der Stückzahlen über einen längeren Zeitraum hinweg für seine Dienststelle völlig bedeutungslos sei. Er habe die Notierung nicht als Pflichtenverstoß angesehen, sondern als eine - durch nachlässige Kontrolle geduldete - Möglichkeit, seine steuerliche Belastung etwas zu mildern. Dieses allenfalls fahrlässige Fehlverhalten stelle keinen "groben Vertrauensbruch" dar.

6

Im Anschuldigungspunkt 2 habe er eingeräumt, an Stelle eines Nachnahmebetrages in Höhe von 275,40 DM zuzüglich 3 DM Entgelt versehentlich nur 220,71 DM zuzüglich 3 DM abgerechnet zu haben. Dadurch sei ein entsprechender Fehlbetrag entstanden. Bei der großen Zahl an Abrechnungsvorgängen, die er täglich zu bewältigen habe, könne ein solcher Fehler passieren. Auch die Vorinstanz sei nicht davon ausgegangen, dass er sich an Geldern seines Dienstherrn habe vergreifen wollen. Der Vorwurf, dienstliche mit privaten Geldern vermischt zu haben, sei zwar zutreffend. Dabei bleibe jedoch unberücksichtigt, warum er so gehandelt habe. Als Zusteller stehe er täglich vor dem Problem, dass der dienstliche Wechselgeldvorschuss in Höhe von 100 DM regelmäßig zu gering sei. Die entsprechende Dienstvorschrift sei unpraktikabel. Gegen sie werde täglich vielfach verstoßen. Um die Dienstaufgaben im Interesse des Dienstherrn zügig und reibungslos erledigen zu können, nehme deshalb jeder Zusteller auch eigenes Wechselgeld mit. Die Absicht, vorsätzlich gegen Dienstpflichten zu verstoßen, liege dem nicht zugrunde. Dies werde auch nicht billigend in Kauf genommen. Ein vorsätzlich schuldhaftes Verhalten sei daher nicht feststellbar.

7

II.

Die Berufung des Beamten hat nur zum Teil Erfolg. Sie führt zur Verkürzung der Laufzeit der Gehaltskürzung und zur Ermäßigung des Kürzungsbruchteils.

8

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte meint, er habe nicht, wie vom Bundesdisziplinargericht angenommen, vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig gehandelt. Da die Bestimmung der richtigen Schuldform nicht nur für die Maßnahmebemessung, sondern zugleich - als so genannter doppelrelevanter Umstand - für die Schuldfrage, also für den subjektiven Disziplinartatbestand des Dienstvergehens von Bedeutung ist (stRspr; z.B. Urteil vom 26. März 1996 - BVerwG 1 D 56.94 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6; Urteil vom 5. Juli 2000 - BVerwG 1 D 39.99 -), hat der Senat die Tatsachen- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

9

1.

Aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung aus:

10

Zum Anschuldigungspunkt 1 (unrichtige Abrechnung zugestellterKataloge):

11

a)

Der Beamte erhielt als Frachtzusteller beim Zustellstützpunkt H. für die Zustellung von Sendungen vom Typ "Infopost-Schwer", wozu auch Versandhauskataloge zählten, eine steuerpflichtige Vergütung gemäß § 8 PostLZulV von 0,70 DM pro Stück. Dabei musste der Beamte vor der Zustellung entsprechende Eintragungen in Listen vornehmen. Aufgrund dieser Eintragungen wurde der Stücklohn ausgerechnet und dem Beamten auf seinem Gehaltskonto gutgeschrieben. Eine Kontrolle erfolgte nur unregelmäßig in Stichproben. Alle Frachtpostsendungen für die Zustellung wurden im zuständigen Frachtzentrum H. aufgrund der Codierung durch die Verteilmaschinen auf die einzelnen Zustellbezirke verteilt. Die entsprechenden Daten wurden - aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Sendungsart - gespeichert und konnten nächträglich als Protokoll ausgedruckt werden.

12

Nach den zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Unterlagen ist für den Zustellbezirk ... des Beamten im Anschuldigungszeitraum von Folgendem auszugehen:

ZeitraumSendungsstückzahlAbrechnungAbrechnungsdifferenz
Januar 199827192525- 194
2.-8. Februar 1998232
9.-12. Februar 1998108570+ 230
Summe:30593095+ 36
13

Der Beamte hat danach möglicherweise 36 Sendungen zu viel als zugestellt angegeben; sicher ist dies indessen aus noch zu erörternden Gründen nicht.

14

Der Beamte hat von Anfang an eingeräumt, die von ihm zugestellten Kataloge nicht datumsgerecht abgerechnet zu haben; insoweit habe er sich pflichtwidrig verhalten. So habe er im Januar 1998 aus steuerlichen Gründen etwa 300 Sendungen weniger zur Abrechnung gemeldet, als von ihm zugestellt worden seien. Er habe sich ausgerechnet gehabt, dass ihm bei der Angabe von 300 Sendungen, d.h. einem Brutto-Zusatzverdienst von 210 DM, nach Steuern nur etwa 50 DM netto übrig geblieben wären. Um sein Steueraufkommen zu verringern, habe er die nicht abgerechneten Kataloge auf den Monat Februar übertragen. Er habe damals nicht daran gedacht, dass ihm im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch zustehe. Im Übrigen stimmten die vom Frachtzentrum H. gemeldeten Katalogzahlen nicht immer mit der Wirklichkeit überein. Kataloge würden oftmals in Gebinden von fünf Stück geliefert, wobei nur ein Stück gezählt werde. Es sei kein Katalog zu Unrecht abgerechnet worden, so dass der Post im Ergebnis kein Schaden entstanden sei.

15

Der Leiter des Zustellstützpunktes V., der Zeuge K., hat ausgesagt, dass auf der Liste nur "ein" Katalog erfasst sein könne, obwohl es sich in Wahrheit um ein Gebinde mit fünf Einzelkatalogen handele. Zudem komme es oft vor, dass zur Monatswende von den Zustellern Kataloge vom Vormonat in den Folgemonat übernommen würden. Dadurch könnten die Stückzahlen im neuen Monat höher ausfallen, als nach den Verkehrsmengen belegt.

16

b)

Nach Auffassung des Senats ist nach alledem erwiesen, dass der Beamte in der Zeit vom 1. Januar bis 12. Februar 1998 die von ihm zugestellten Kataloge nicht zeitgerecht und damit unrichtig abgerechnet hat. Eine bestimmte Anzahl zu viel abgerechneter Kataloge - nach den mit der Anschuldigung vorgelegten Unterlagen 36 Exemplare - kann nicht festgestellt werden. Insoweit fehlt es nach der Anschuldigungsschrift (Tenor und Begründung) bereits am erforderlichen Vorwurf betrügerischen Verhaltens gegenüber der Post. Im Übrigen kann die Einlassung des Beamten, er habe damals nicht 36 Sendungen zu viel als zugestellt angegeben, im Hinblick auf die glaubhafte Aussage des Zeugen K. nicht widerlegt werden.

17

Durch das festgestellte Fehlverhalten hat der Beamte gegen seine Dienstpflicht zur Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen und damit gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), insbesondere aber gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) verstoßen. Eigennützigkeit setzt keine Bereicherungsabsicht voraus. Sie ist bereits dann gegeben, wenn ein Beamter aus persönlichen Gründen (stRspr; z.B. Urteil vom 9. November 1999 - BVerwG 1 D 76.97 - BVerwGE 111, 35 m.w.N.), hier in der Absicht, Steuern zu sparen, Dienstpflichten verletzt hat. Der Beamte hat insoweit auch vorsätzlich gehandelt. Als langjähriger und erfahrener Zusteller wusste er, dass er die von ihm zugestellten Kataloge vollständig und damit wahrheitsgemäß in die Tageslisten eintragen musste. Dagegen hat er bewusst und gewollt verstoßen. Auf eine fehlende Bereicherungsabsicht kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Die Annahme vorsätzlichen Handelns bleibt davon unberührt. Vorsätzliches Fehlverhalten ist auch angeschuldigt. Zwar enthält die Anschuldigungsschrift an keiner Stelle einen ausdrücklichen Hinweis auf die rechtliche Qualifizierung der jeweils zum Vorwurf gemachten Schuldform. Sie ist deshalb jeweils durch Auslegung zu ermitteln. Hier spricht die Formulierung "wenn er diese Kontrolle bewusst unterläuft, zeigt er ..." dafür, dass dem Beamten vorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird.

18

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) - wie mit der Anschuldigungsschrift zum Vorwurf erhoben - lässt sich allerdings nicht feststellen. Mangels Eigenständigkeit des § 55 Satz 2 BBG ist der Disziplinartatbestand der Bestimmung nur dann erfüllt, wenn der Beamte nachprüfbar eine ausdrücklich benannte dienstliche Anordnung oder allgemeine Richtlinie im Sinne des Gesetzes schuldhaft nicht befolgt hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 2001 - BVerwG 1 D 37.00 - m.w.N.). An einer solchen Konkretisierung der zur Tatzeit Anfang 1998 geltenden und möglicherweise verletzten Dienstvorschriften fehlt es hier.

19

Zum Anschuldigungspunkt 2 (Vermengung dienstlicher und privater Gelder sowie Nichtabrechnung eines dienstlichen Geldbetrages):

20

a)

Durch einen Nachforschungsauftrag der Firma E. - B. vom 3. Mai 1999 wurde bekannt, dass der Beamte am 21. Januar 1999 der Firma F. in H. eine Nachnahmesendung über 275,40 DM zuzüglich 3 DM Entgelt zugestellt und den Gesamtbetrag in Höhe von 278,40 DM kassiert hatte. Der Beamte rechnete jedoch am Folgetag nur 223,71 DM bei seiner Dienststelle ab. Den Fehlbetrag in Höhe von 54,69 DM erstattete er der Postkasse bei seiner ersten Anhörung am 29. Juni 1999.

21

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, dass der Zahlungsbeleg wohl falsch ausgefüllt gewesen sei. Er räume ein, dass ihm der Fehler bei der Abrechnung hätte auffallen müssen. Gleiches gelte für den Mehrbetrag. Diesen habe er wohl deshalb nicht bemerkt, weil er häufig insgesamt mehr als die von der Post zur Verfügung gestellten - aber nicht ausreichenden - 100 DM Wechselgeldes mit sich führe und zusammen mit seinem Privatgeld in e i n e r Geldtasche aufbewahre. Die dienstliche Vorschrift über die Trennung von dienstlichen und privaten Geldern sei ihm bekannt.

22

Im "Arbeitsbehelf für die Briefzustellung", der jedem Zusteller zur Verfügung steht, ist im Abschnitt "Sicherung des Bargelds und der Gegenstände" unter Ziff. 3 bestimmt, dass Bargeld und Beförderungsausweise von privatem Geld getrennt zu halten und in Geldtaschen, Geldscheinmappen, Geldbörsen oder Geldtäschchen gesichert unterzubringen sind.

23

b)

Durch das festgestellte Fehlverhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. dem "Arbeitsbehelf für die Briefzustellung") verstoßen, und zwar vorsätzlich. Die - auch im Interesse der Zusteller - angeordnete Pflicht zur Trennung dienstlicher und privater Gelder war ihm bekannt. Gleichwohl hat er die entsprechende Anordnung - aus welchen Gründen auch immer - bewusst und gewollt missachtet. Vorsätzliches Fehlverhalten wird dem Beamten insoweit auch zum Vorwurf gemacht. In der Anschuldigungsschrift heißt es dazu: "Ihm war die Vorschrift bekannt, dass dienstliche nicht mit privaten Geldern vermengt werden dürfen. Wenn er dennoch hiergegen verstößt, ist in vielen Fällen eine falsche Abrechnung bzw. das Nichterkennen von überhöhten Mehrbeträgen vorprogrammiert."

24

Im Übrigen hat der Beamte dadurch bewusst fahrlässig gegen § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen, dass er den Mehrbetrag in Höhe von 54,69 DM fahrlässig vorübergehend für eigene Zwecke verwendet hat. Dass das Geld privat verbraucht worden ist, folgt aus der Tatsache der nachträglichen Erstattung des Geldbetrages. Dem Beamten ist jedoch nicht zu widerlegen, dass er damals - infolge der missachteten Pflicht zur Trennung der Gelder - den Überblick über das dienstlich und privat mitgeführte Geld verloren hatte und deshalb den Mehrbetrag als solchen nicht entdeckt und das Geld dann - freilich nicht vorsätzlich - privaten Zwecken zugeführt hat. Dem Beamten war aber die Vermischung der dienstlich anvertrauten Gelder mit seinem privaten Geld bewusst. Gleichwohl hat er davon Geldbeträge für private Zwecke abgezweigt. Bei Anspannen der ihm zu Gebote stehenden persönlichen Fähigkeiten und Einsichten als langjähriger und erfahrener Zusteller, d.h. bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt konnte und musste er das Entstehen von Mehrbeträgen durch etwaige Abrechnungsfehler und damit letztlich die private Inanspruchnahme (vermengter) dienstlicher Gelder als mögliche Folge seines Tuns erkennen; ihm musste insbesondere auch klar sein, dass seine Abrechnungen nicht über Jahre hin vollkommen fehlerfrei bleiben würden. Zwar kann ihm dennoch nicht widerlegt werden, dass er den Erfolgseintritt der Schädigung nicht billigend in Kauf genommen hat. Auch soweit er auf die dauerhafte Ordnungsmäßigkeit seiner Abrechnungen über dienstlich eingenommene Gelder und damit auf das Ausbleiben einer Schädigung vertraut hat, bleibt jedoch die Feststellung bewusst fahrlässigen Handelns (vgl. zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit, Urteil vom 5. Juli 2000, a.a.O., m.w.N.). Eine fahrlässige Inanspruchnahme dienstlicher Gelder wird dem Beamten insoweit auch (nur) zur Last gelegt, wie sich aus der Begründung der Anschuldigungsschrift ergibt. Dort heißt es: "Zugunsten des Beamten kann unterstellt werden, dass er sich bei der geringen Summe nicht an Geldern seines Dienstherrn vergreifen wollte, auch wenn er schon einmal einschlägig vorbelastet ist." Damit wird deutlich, dass dem Beamten nicht eine Zueignungsabsicht, die zur Annahme eines Zugriffsdelikts, d.h. zur (zumindest bedingt) vorsätzlichen Inanspruchnahme dienstlich anvertrauten Geldes zu privaten Zwecken (vgl. Urteil vom 28. September 1999 - BVerwG 1 D 92.97 - m.w.N.) führen würde, oder ein entsprechender Tatverdacht zum Vorwurf gemacht wird. Wird dem Beamten aber nicht Vorsatz zur Last gelegt, so kann es sich nur um einen Fahrlässigkeitsvorwurf handeln.

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2.

Das Gewicht des innerdienstlichen Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) macht die Verhängung einer Gehaltskürzung erforderlich.

26

a)

Der Schwerpunkt der festgestellten Pflichtverletzungen liegt im Anschuldigungspunkt 2, der fahrlässigen Inanspruchnahme dienstlich anvertrauten Geldes für private Zwecke, die sich zugleich als vorsätzlicher Gehorsamsverstoß darstellt. Die Post ist auf die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern und Sendungen angewiesen. Auch wenn der Postzustellbetrieb durch dienstliche Anordnungen näher ausgestaltet ist, ist deren Einhaltung nicht lückenlos überprüfbar. Kontrolle muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Ein Postzustellbeamter, der sich über diese Erkenntnis eigenmächtig hinwegsetzt, versagt im Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit (Urteil vom 28. September 1999, a.a.O.).

27

Allerdings ist die bloß fahrlässige Inanspruchnahme dienstlich anvertrauten Geldes für private Zwecke nicht nur in ihrem Unwertgehalt von erheblich geringerem Gewicht als ein entsprechendes vorsätzliches Fehlverhalten. Sie ist auch von wesentlich geringerer Bedeutung als eine entsprechende Vorsatztat, die wegen der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn als so genanntes Zugriffsdelikt regelmäßig die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge hat, sofern nicht die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes vorliegen (vgl. z.B. Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 1 D 47.98 - m.w.N.). Eine solche fahrlässige Verfehlung offenbart zwar erhebliche Persönlichkeitsmängel und begründet beachtliche Zweifel in die persönliche Zuverlässigkeit des Beamten, berührt jedoch den Fortbestand eines auf Ehrlichkeit in dienstlichen Angelegenheiten gegründeten Vertrauensverhältnisses nicht so nachhaltig, so dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme regelmäßig ausscheidet. Dies wird auch an den bisher vom Senat entschiedenen Parallelfällen deutlich, in denen - je nach Fallkonstellation - Gehaltskürzungen von 10 Monaten (Urteil vom 28. September 1999, a.a.O.) und 36 Monaten (Urteil vom 31. Juli 1990 - BVerwG 1 D 55.89 - DokBer B 1990, 278) bzw. eine Degradierung (Urteil vom 8. Februar 1984 - BVerwG 1 D 66.83 -) ausgesprochen worden sind.

28

b)

Gemessen an diesen Entscheidungen ist hier die Verhängung einer Gehaltskürzung von 20 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Gegen den Beamten spricht neben dem vorsätzlichen Gehorsamsverstoß im Anschuldigungspunkt 2 und der vorsätzlichen Verletzung seiner Abrechnungspflichten im Anschuldigungspunkt 1 vor allem der Umstand, dass er einschlägig vorbelastet ist. Durch Disziplinarverfügung vom 19. November 1996 war er wegen Nichtabrechnung eines im Postzustelldienst aufgetretenen Mehrbetrages in Höhe von 210 DM mit einer Geldbuße von 600 DM belegt worden. Diese Maßnahme darf hier berücksichtigt werden (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 BDO). Die damalige Dienstpflichtverletzung und das hier zu beurteilende Dienstvergehen stehen in einem engen Bezug zueinander: In beiden Fällen hat der Beamte schuldhaft teils vorsätzlich, teils fahrlässig seine Abrechnungspflichten als Postzusteller verletzt und die Vermögensinteressen der Post gefährdet. Die gerade 13 bzw. 25 Monate zuvor verhängte Geldbuße hatte sich der Beamte nicht als Mahnung und Warnung dienen lassen. Schon dies rechtfertigt die stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme (vgl. dazu z.B. Urteil vom 27. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 55.91 -; Urteil vom 6. März 2001 - BVerwG 1 D 6.00 -), hier die Verhängung einer Gehaltskürzung. Gemessen an dem von § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO vorgegebenen Rahmen für die Bestimmung der Laufzeit der Gehaltskürzung - bis zu fünf Jahren -, bewegen sich die hier für angemessen gehaltenen 20 Monate noch im unteren bis mittleren Laufzeitbereich. Dabei hat der Senat zugunsten des Beamten in Rechnung gestellt, dass dieser ausweislich des wesentlichen Ergebnisses der Vorermittlungen freimütig und kooperativ zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat und im Übrigen dienstlich "gut" beurteilt worden ist. Beide Gesichtspunkte hat das Bundesdisziplinargericht zur Begründung des von ihm gefundenen Disziplinarmaßes nicht herangezogen.

29

c)

Der Senat hat den Kürzungsbruchteil der Gehaltskürzung auf 1/25 der Dienstbezüge festgesetzt. Dies entspricht der Senatsrechtsprechung, wonach bei Beamten des einfachen Dienstes - wie hier - der Regelkürzungssatz 1/25 beträgt (vgl. Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG 1 D 29.00 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 1). Die Festsetzung einer hiervon abweichenden Kürzungsquote ist nicht geboten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die - geordneten - wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten gegenüber dem Durchschnittsmaß der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beamten seiner Laufbahngruppe wesentlich differieren (vgl. dazu Urteil vom 28. August 2001 - BVerwG 1 D 57.00 -). Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Beamten möglicherweise über eigenes Einkommen verfügt (vgl. dazu Schwandt, DÖD 2001, 237 <253>). Für eine Schätzung der Einkommensverhältnisse der Ehefrau ist entgegen der Vorinstanz kein Raum.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 2 und § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO. Maßgebend für die Kostenteilung ist das mit dem Rechtsmittel von Anfang an (vgl. dazu Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 1 D 111.97 - m.w.N.) verfolgte, aber nicht erreichte Ziel, dass der Senat als verwirkte Maßnahme lediglich eine Geldbuße ausspricht.

Albers
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Heeren hat Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Albers
Müller