Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.2001, Az.: BVerwG 1 D 37.00
Überführung einer Ruhestandsbeamtin ein Dienstvergehen durch Verhinderung einer Inrechnungstellung für ein Telefongerät begangen zu haben; Dienstvergehen durch unrechtmäßige Rückrechnungen von Fernsprechgebühreneinheiten zugunsten eigener Konten; Begriff Rückrechnungen; Schaden für die Deutsche Bundespost Telekom; Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage über ein Tatgeständnis der Ruhestandsbeamtin; Zeugenaussage als Begründung einer schuldhaften Gehorsamspflichtverletzung; Nachweis eines Dienstvergehens wegen Veranlassung einer Erstattung über Vorausgebühren für einen Breitbandkabelanschluss; Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinare Höchstmaßnahme bei Betrugshandlungen; Begriff Zugriffsdelikt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 37.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 28124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.04.2000 - AZ: XVIII VL 2/99
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2, 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 12 Abs. 2 BDO
Prozessführer
Fernmmeldebetriebsinspektorin a.D. ..., ..., ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Zugriffsdelikt liegt vor, wenn ein Beamter auf dienstlich anvertrautes Geld oder gleichgestellte Güter zugreift und dadurch den wertmäßigen Bestand unmittelbar vermindert. Dabei löst, im Falle eines fehlenden anerkannten Milderungsgrundes, ein solches Dienstvergehen regelmäßig die Höchstmaßnahme aus.
- 2.
Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten wird dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist, wenn neben der Betrughandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen.
- 3.
Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags hat den Zweck, für die Zeit bis zur Erlangung einer neuen Einkommensquelle einen Beamten oder Ruhestandsbeamten und seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen vor unmittelbarer, durch den Verlust der Dienst- oder Versorgungsbezüge bedingter Not zu schützen.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 22. Mai 2001
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Mayer,
Richter Dr. H. Müller
Postbetriebsinspektorin Ulrike Kittler und
Bundesbankamtsinspektor Reinhard Zimmer als ehrenamtliche Richter sowie
Regierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwältin ..., und Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Fernmeldebetriebsinspektorin a.D. Karin S. gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - Münster -, vom 12. April 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Ruhestandsbeamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
- 1.
in der Zeit vom 7. August 1991 bis Juni 1992 aus der Teilnehmerakte des Fernsprechanschlusses ihres Ehemannes, Marl 22022, die rechnungsbegründenden Unterlagen für den Kauf eines Telefonendgerätes der Marke "Sinus 21" durch ihren Ehemann am 7. August 1991 im Telefonladen Recklinghausen in Höhe von 997 DM inklusive Mehrwertsteuer entnommen und dadurch eine Inrechnungstellung verhindert hat,
- 2.
von April 1985 bis Juni 1992 Rückrechnungen von Fernsprechgebühreneinheiten zugunsten ihres eigenen Fernmeldegebührenkontos und dem ihrer Eltern in Höhe von insgesamt 754,40 DM unrechtmäßig vorgenommen hat,
- 3.
im Januar 1990 zugunsten des Fernmeldekontos ihrer Tochter, Marl 22022, die Erstattung von Vorausgebühren für einen Breitbandkabelanschluss, die - wie sie wusste - gar nicht gezahlt waren, durch entsprechende Eingabe in das Rechnungssystem vorgenommen und hierdurch ein unberechtigtes Guthabenkonto Marl 22022 geschaffen hat.
Das gegen die Ruhestandsbeamtin eingeleitet sachgleiche Strafverfahren wegen Betruges etc. wurde von der Staatsanwaltschaft Bochum gemäß § 153 a STPO nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 DM durch Verfügung vom 7. April 1994 eingestellt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 12. April 2000 entschieden, dass der Ruhestandsbeamtin das Ruhegehalt aberkannt wird; von der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags ist Mangels Bedürftigkeit der Ruhestandsbeamtin abgesehen worden. Die Vorinstanz ist in allen drei Anschuldigungspunkten aufgrund verschiedener Indizien, in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 vor allem aufgrund der Aussagen des Zeugen Oldenburg, des damaligen Vorgesetzten der Ruhestandsbeamtin, von der Täterschaft der Ruhestandsbeamtin, die die Taten bestreitet, überzeugt gewesen und hat damit alle Vorwürfe als erwiesen angesehen. Das Bundesdispziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise der Ruhestandsbeamtin als vorsätzliche Verletzung ihrer Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gewürdigt und als Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das nicht als Zugriffsdelikt, sondern nach den Grundsätzen der Untreue und des Betruges zum Nachteil des Dienstherrn zu beurteilen sei. Wegen seines erheblichen Gewichts kommen nur die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass die Ruhestandsbeamtin ihre speziellen dienstlichen Kenntnisse zur Begehung der Verstöße ausgenutzt und im Anschuldigungspunkt 2 in 29 Einzelfällen ihre Pflichten verletzt habe. Auch die Höhe des angerichteten Schadens in den Anschuldigungspunkten 1 und 2, den sie nach Aufdeckung ihrer Verfehlungen unter Berufung auf Verjährung nicht beglichen habe, belaste sie. Zudem habe die Ruhestandsbeamtin beweiskräftige Unterlagen teils gefälscht, teils vernichtet und dabei eine erhebliche kriminelle Energie aufgebracht. Durchgreifende Milderungsgründe stünden ihr nicht zur Seite.
3.
Gegen dieses Urteil hat die Ruhestandsbeamtin Berufung eingelegt mit dem Antrag, sie freizusprechen, hilfsweise das Verfahren einzustellen. Substantiiert bestreitet sie weiter, unrechtmäßig Rückrechnungen vorgenommen und für einen Breitbandkabelanschluss eine Gutschrift über 345 DM veranlasst zu haben. Auch ein Telefon vom Typ Sinus 21 habe ihr Ehemann im Telefonladen nicht käuflich erworben. Sie habe deshalb auch eine Inrechnungstellung eines solchen Gerätes nicht verhindert.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da die Ruhestandsbeamtin weiter bestreitet, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Sie hat deshalb auch Freispruch beantragt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat in den einzelnen Anschuldigungspunkten jeweils von folgendem Sachverhalt und von folgender disziplinaren Würdigung aus:
Zum Anschuldigungspunkt 1 (Telefon Sinus 21):
a)
Die Beamtin, die mit Ablauf des 31. Dezember 1994 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, war beim Fernmeldeamt Recklinghausen als Beamtin des mittleren Fernmeldedienstes beschäftigt, und zwar vom Dezember 1971 bis Februar 1972 im Fernmelderechnungsdienst, von März 1972 bis Dezember 1980 bei der Fernsprechentstörungsstelle (Störungsannahme - Dienststelle FeE) und von Januar 1981 bis Ende Juni 1992 wieder im Fernmelderechnungsdienst (Dienststelle Re). In der Fernmelderechnungsstelle nahm die Ruhestandsbeamtin zunächst die Aufgaben einer Platzkraft für Gebührenbeanstandungen und Auskünfte war, bis ihr dort am 19. Dezember 1988 der Dienstposten einer Gruppenleiterin übertragen worde. Aus Anlass der gegen sie eingeleiteten disziplinaren Vorermittlungen wurde sie Anfang Juli 1992 auf einen Dienstposten bei einer anderen Fernmeldedienststelle umgesetzt.
Nach dem die Ruhestandsbeamtin am 22. Juni 1992 in Verdacht geraten war, Fernmeldeabrechnungen manipuliert zu haben, wurde festgestellt, dass Herr Manfred Schenk, der Ehemann der Ruhestandsbeamtin, am 7. August 1991 im Telefonladen Recklinghausen ein Telefongerät vom Typ Sinus 21 zum Preis von 998 DM "auf Rechnung" gekauft und mitgenommen hatte. Bei einem solchen Kauf auf Rechnung wurde der Kaufpreis mit der Telefonrechnung eingezogen. Hierzu wurde zunächst ein Kaufvertrag gefertigt und dessen Original in der Teilnehmerakte des Telefonanschlusses abgelegt. Auf der Grundlage der im Kaufvertrag enthaltenen Daten wurde sodann ein so genannter Bauauftrag (sechsseitiger Durchschreibesatz) erstellt. Blatt 6 des Bauauftrags war für die Teilnehmerakte bestimmt. Die Blätter 1 bis 5 wurden an verschiedene Dienststellen zur weiteren Veranlassung übersandt, z.B. Blatt 3 an die Störungsstelle zur Eintragung des Telefongerätes in die Störungskarte des Anschlusses sowie die Blätter 1 und 5 zur Rechnungserstellung an die Dienststelle Re, wo die Ruhestandsbeamtin damals tätig war. Auf ihre Veranlassung hin wurden diese beiden Auftragsblätter unterdrückt und damit eine Inrechnungstellung des Telefongerätes verhindert.
b)
Zwar bestreitet die Ruhestandsbeamtin substantiiert, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Ihr Ehemann habe damals im Telefonladen Recklinghausen kein Telefongerät Sinus 21 käuflich erworben; sie habe deshalb auch nicht verhindert, dass ihrem Mann ein solcher Apparat in Rechnung gestellt werde. Nach Anhörung des Zeugen Oldenburg in der Hauptverhandlung und nach Verwertung weiterer zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel steht für den Senat - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - jedoch fest, dass der im Anschuldigungspunkt 1 gegen die Ruhestandsbeamtin erhobene Tatvorwurf zutrifft.
aa)
Das gewichtigtste Indiz für die Richtigkeit des angeschuldigten pflichtwidrigen Verhaltens der Ruhestandsbeamtin ist ihr damaliges Geständnis gegenüber ihrem Vorgesetzten, dem Stellenvorsteher der Fernmelderechnungsstelle beim Fernmeldeamt Recklinghausen, Fernmeldeamtsrat Oldenburg. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Zeuge Oldenburg ausdrücklich bestätigt, dass er sich noch an ein Gespräch mit der Ruhestandsbeamtin erinnere, in dem er ihr die gegen sie bestehenden Verdachtselemente näher erläutert und die notwendig gewordene Umsetzungsmaßnahme einsichtig gemacht habe. Im Rahmen dieses Gesprächs, in dem die Ruhestandsbeamtin zunächst kein Schuldbewusstsein gezeigt habe, habe diese dann aber bestätigt, dass "Manfred" das käuflich zu erwerbende Telefongerät Sinus aus dem Telefonladen abgeholt habe. Die Ruhestandsbeamtin habe sich überrascht darüber gezeigt, dass das ganze aufgedeckt worden sei. U.a. habe sie noch gesagt, dass andere das doch auch so machten. Diese Äußerungen stimmen im Kern mit den Aussagen des Zeugen überein, die dieser im Untersuchungsverfahren (19. März und 20. August 1998) gemacht hat und erstmals in einem schriftlichen Vermerk am 5. August 1992 niedergelegt hatte. Damals hat der Zeuge erklärt, die Ruhestandsbeamtin habe ihm gegenüber eingeräumt, dass ihr Ehemann das Telefon Sinus im Telefonladen Recklinghausen abgeholt habe. Auf den Hinweis, die Bezahlung absichtlich unterdrückt zu haben, habe die Ruhestandsbeamtin bemerkt: "Das machen doch alle so" und einschränkend ergänzt: "Zumindest früher bei FeE". Im Untersuchungsverfahren hat der Zeuge noch zum Ausdruck gebracht, er könne sich erinnern, dass die Ruhestandsbeamtin gesagt habe: "Der Manfred hat ihn (den Apparat, ergänzt) abgeholt".
Entgegen der in der Hauptverhandlung geäußerten Auffassung der Ruhestandsbeamtin sind ihre damaligen ständigen Einlassungen gegenüber dem Zeugen Oldenburg verwertbar, ohne dass es - wie bei einer Beschuldigtenanhörung erforderlich - zuvor einer Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht bedurfte (vgl. dazu § 26 Abs. 2 BDO). Die belastenden Äußerungen waren gefallen im Rahmen eines Gesprächs zur Vorbereitung der Umbesetzung der Ruhestandsbeamtin auf einen anderen Dienstposten. Nach dem zuvor der zuständige Abteilungsleiter der Ruhestandsbeamtin aufgrund des gegen sie bestehenden Anfangsverdachts eines Dienstvergehens die Notwendigkeit einer Umbesetzungsmaßnahme mitgeteilt hatte, war es Aufgabe des Zeugen Oldenburg als Dienststellenleiter, der Ruhestandsbeamtin die näheren Einzelheiten dieser Maßnahme zu erläutern und mit der Ruhestandsbeamtin zu besprechen. Dies hat der Zeuge in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet. Bei dem Gespräch mit der Ruhestandsbeamtin handelte es sich deshalb der Sache nach nicht um eine Beschuldigtenanhörung im Rahmen sog. verwaltungs- oder disziplinarer Vorermittlungen.
Die Aussagen des Zeugen Oldenburg sind eindeutig, in sich widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Grund gehabt hätte, mit seiner Aussage die Ruhestandsbeamtin zu Unrecht zu belasten. Vielmehr haben beide ihr dienstliches Verhältnis zueinander als gut bezeichnet. Noch in der Hauptverhandlung hat der Zeuge betont, die ganze Sache sei ihm unangenehm, beinahe peinlich gewesen, weil ihm eine gute und von ihm geschätzte Mitarbeiterin verloren gegangen sei. Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage wird auch nicht durch spätere Einlassungen der Ruhestandsbeamtin entkräftet; der Senat hat keine Hinweise dafür, dass der Zeuge die geständigen Äußerungen der Ruhestandsbeamtin missverstanden hat. Die Ruhestandsbeamtin hat behauptet, sie habe nur die Frage des Zeugen, ob sie ein Telefon "Sinus" besäßen, bejaht; hierbei habe es sich jedoch tatsächlich um ein Gerät vom Typ Sinus 11 gehandelt, das ihr Ehemann im April 1991 von einem Kollegen gekauft habe. Zum Nachweis ihrer Behauptung hatte die Ruhestandsbeamtin im Vorermittlungsverfahren die Kopie eines Bankeinzahlungsbelegs vom 3. April 1991 über 350 DM mit dem Verwendungszweck "lt. Vereinbarung (Telefon Sinus 11)" vorgelegt. Nachdem Nachforschungen bei der Bank ergeben hatten, dass ein entsprechender Zahlungsvorgang nicht stattgefunden hatte, hat die Ruhestandsbeamtin im Untersuchungsverfahren die "Fälschung" eingeräumt und vor dem Bundesdisziplinargericht behauptet, der Kollege habe das Telefon Sinus 11 auf einem Flohmarkt erworben und sei deshalb nicht in Besitz eines Kaufbelegs gewesen. Da ein Gast ihres Hauses das Telefon beschädigt und für seine Versicherung einen Nachweis über dessen Erwerb benötigt habe, sei der "Beleg" angefertigt worden. Diesen habe man dann aber nicht mehr gebraucht, weil das Gerät plötzlich wieder funktioniert habe.
Diese Erklärungsversuche der Ruhestandsbeamtin sind nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen des Zeugen Oldenburg in Zweifel zu ziehen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge damals bei der Wiedergabe seiner Frage und der Antwort der Ruhestandsbeamtin keine exakte Typenbezeichnung für das streitige Telefon verwendet hat. Er hat auch vor dem Senat nur von einem "Telefongerät Sinus" gesprochen. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ruhestandsbeamtin nur gefragt worden war, ob sie ein solches Gerät "besitze". Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass die Frage darauf gerichtet war, ob sich die Eheleute ein derartiges Telefon ohne Bezahlung verschafft hätten. Das ergibt sich aus den insoweit eindeutigen Äußerungen des Zeugen. Danach hatte er die Ruhestandsbeamtin im Anschluss an ihre Angabe, dass ihr Ehemann das Gerät abgeholt habe, auf die Bezahlung angesprochen und zur Antwort erhalten, dass diese nicht erfolgt sei. Auf weitere Nachfrage erläuterte die Ruhestandsbeamtin dies mit den Worten: "Das machen doch alle so ... jedenfalls früher bei FeE". Diese Äußerung der Ruhestandsbeamtin hat der Zeuge in der Hauptverhandlung vor dem Senat noch einmal im Wesentlichen bestätigt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Ruhestandsbeamtin spricht vor allem auch die Vorlage des inhaltlich unrichtigen Bankeinzahlungsbelegs, mit dem der Erwerb eines Gerätes Sinus 11 untermauert werden sollte. Durch diese höchst unredliche Verhaltensweise hat sich die Ruhestandsbeamtin nicht entlastet, sondern zusätzlich belastet, zumal auch die zum zu Stande kommen des unrichtigen Belegs nachträglich abgegebene Erläuterung nicht überzeugt.
bb)
Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage über das damalige Tatgeständnis der Ruhestandsbeamtin wird zu dem durch eine Reihe weiterer Indizien belegt, so dass der Senat letztlich von der Täterschaft der Ruhestandsbeamtin überzeugt ist. So beinhaltet die Teilnehmerakte des Telefonanschlusses Marl 22022 ein Blatt 6 eines Bauauftrags vom 13. August 1991, auf dem der Zugang eines Telefons vom Typ 21 vermerkt ist mit dem Hinweis: "Teilnehmer hat Sinus am 7.8.91 aus dem Telefonladen Recklinghausen mitgenommen". Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein (unbekannter) Dritter in der Absicht, die Ruhestandsbeamtin und ihren Ehemann in Schwierigkeiten zu bringen, den Bauauftrag gefertigt und mit einem Hinweis auf die Abholung des Gerätes in den Geschäftsgang gegeben haben sollte. Ferner findet sich auf der Störungskarte des Anschlusses 22022 - einer Karteikarte, auf der mit dem Anschluss zusammenhängende Störungen vermerkt werden - unter der Rubrik "Apparatbestand" die Eintragung "Sinus 21" mit dem Hinweis "8/91". Die Eintragung auf der Störungskarte ist zugleich ein wichtiges Indiz dafür, dass Blatt 3 des Bauauftrags, das nicht mehr vorliegt, ordnungsgemäß zur Entstörungsstelle gelangt war. Die beiden an die Fernmelderechnungsstelle gerichteten Blätter 1 und 5 des Bauauftrags, die in den Zugriffsbereich der Ruhestandsbeamtin gelangt waren, blieben unauffindbar. Da von dem Verschwinden der beiden Bauauftragsdurchschriften und der infolge dessen ausbleibenden Inrechnungstellung des Gerätes allein die Ruhestandsbeamtin und ihr Ehemann begünstigt waren, ist es fern liegend, dass ein (unbekannter) Dritter die Auftragsblätter beseitigt hat. Nach Auffassung des Senates wurden vielmehr die beiden Bauauftragsblätter auf Veranlassung der Ruhestandsbeamtin unterdrückt. Dabei kam ihr zugute, dass sie aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Platzkraft und später als Gruppenleiterin die organisatorischen Abläufe der Dienststelle Re genau kannte.
Die Einlassungen der Ruhestandsbeamtin und die Aussagen ihres Ehemannes als Zeuge vor dem Bundesdisziplinargericht sind nicht geeignet, die Überzeugungskraft der weiteren Indizien, die für eine Täterschaft der Ruhestandsbeamtin sprechen, in Frage zu stellen. Soweit die Ruhestandsbeamtin zu ihrer Verteidigung vorträgt, sie habe keine Unterlagen aus der Teilnehmerakte ihres Ehemannes entnommen - hätte sie dies getan, so hätte sie gewiss auch Bl. 6 des Bauauftrags aus der Akte entfernt -, ist dieses Vorbringen unerheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Bl. 6 des Bauauftrags in der Teilnehmerakte ihres Ehemannes von der Ruhestandsbeamtin übersehen worden war. Ferner kann offen bleiben, ob die Ruhestandsbeamtin auch das Verschwinden des schriftlichen Kaufvertrags aus der Teilnehmerakte veranlasst hatte. Die Nichterweislichkeit dieses Umstands mindert die Überzeugung von ihrer Täterschaft nicht. Schließlich kommt auch der Zeugenaussage des Ehemanns keine die Ruhes tandsbeamtin entlastende Bedeutung zu. Der Ehemann hat vor dem Bundesdisziplinargericht u.a. angegeben, er habe zu keinem Zeitpunkt ein Telefon Sinus 21 im Telefonladen abgeholt. Diese Äußerung lässt sich als Gefälligkeitsaussage zugunsten seiner Ehefrau werten. Immerhin ist auffällig, dass der Ehemann ergänzend erklärt hat, er könne nicht mehr sagen, ob ein derartiger Apparat (Sinus 21) in seinem Haushalt verwendet worden sei, da sie im Laufe der Zeit verschiedene Telefone besessen hätten. Der Ehemann hat damit nicht bestätigt, nie im Besitz eines Gerätes Sinus 21 gewesen zu sein.
c)
Nach alledem ist die Ruhestandsbeamtin überführt, die in Rechnungstellung des Telefons Sinus 21 verhindert zu haben. Sie hat damit vorsätzlich ihre Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt.
Zum Anschuldigungspunkt 2 (Rückrechnungen von Fernsprechgebühreneinheiten):
a)
Bei der Überprüfung der Fernmeldekonten des Ehemannes und des Vaters der Ruhestandsbeamtin wurde Ende Juni 1992 festgestellt, dass es bei diesen Anschlüssen zu unrechtmäßigen Rückrechnungen von Fernsprechgebühreneinheiten zugunsten dieser Konten gekommen war. Derartige Rückrechnungen sind betriebsinterne Reduzierungen der bei dem jeweiligen Anschluss betriebsbedingt entstandener Gebühreneinheiten. Für den Telefonkunden ist ein solcher Rückrechnungsvorgang aus der Telefonkostenabrechnung nicht ersichtlich. Ursächlich für Rückrechnungen sind betriebsinterne Prüfungen wie Zählereienprüfungen, Aufschaltungen auf Fehlervergleichseinrichtungen und Prüfgespräche, in einigen Fällen auch individuelle technische Prüfungen der Anschlüsse. Die Erstellung der Rückrechnungszettel erfolgt bei der Fernsprechentstörungsstelle und bei der Fernsprechvermittlung. Die ausgefüllten Rückrechnungszettel werden an die Rechnungsdienststelle, wo die Ruhestandsbeamtin damals tätig war, zur Rechnungsbearbeitung weitergeleitet. Die Zuständigkeit für Rückrechnungen obliegt im Ressort Rechnungsdienst den Karteiplatzkräften. Diese geben die jeweiligen Buchungsvorgänge ein. Aufgrund der Zugangskennung zum System ist auf dem Tagungsprotokoll genau identifizierbar, wer bei welchem Fernmeldekonto mit welcher Satzart eine Buchung durchgeführt hat. Die Größenordnung des Vorwegabzugs von Gebühreneinheiten richtet sich nach den jeweiligen Sachverhalten. Bei Zählereienprüfungen, die in mehrjährigen Abständen routinemäßig an einer größeren Anzahl von numerisch aufeinander folgenden Telefonanschlüssen durchgeführt werden, erfolgt regelmäßig eine Rückrechnung in Höhe von 100 Gebühreneinheiten (GE), sonstige Sachverhalte werden in der Regel mit bis 10 Gebühreneinheiten in Ansatz gebracht.
Im Zeitraum von April 1985 bis Juni 1992 veranlasste die Ruhestandsbeamtin unter Verwendung falscher Rückrechnungszettel, dass von dem Anschluss Marl 21161 insgesamt 2 500 GE und von dem Anschluss Marl 22022 insgesamt 680 GE zu je 0,23 DM nicht in Rechnung gestellt wurden. Bei dem Anschluss 21161 (Inhaber bis 31. Januar 1990 der Ehemann der Ruhestandsbeamtin, danach ihre Eltern) handelte es sich um folgende 20 unrechtmäßige Rückrechnungen:
| Jahr | Monat | GE | DM |
|---|---|---|---|
| 91 | 05 | 50 | |
| 85 | 04 | je 100 | |
| 08 | |||
| 86 | 04 | ||
| 87 | 05 | ||
| 06 | |||
| 88 | 05 | ||
| 08 | |||
| 09 | |||
| 89 | 04 | ||
| 10 | |||
| 90 | 06 | ||
| 09 | |||
| 91 | 06 | ||
| 92 | 03 | ||
| 85 | 09 | 150 | |
| 86 | 07 | je 200 | |
| 87 | 10 | ||
| 92 | 05 | ||
| 92 | 06 | 300 | |
| Gesamt: 2500 | × 0,23 DM = 575 DM |
Für den Anschluss Marl 22022 (Inhaber bis zum 26. Februar 1990 die Tochter der Ruhestandsbeamtin, danach ihr Ehemann) konnten folgende 7 unrechtmäßigen Rückrechnungen festgestellt werden:
| Jahr | Monat | GE | DM |
|---|---|---|---|
| 88 | 09 | 80 | |
| 89 | 04 | je 100 | |
| 09 | |||
| 92 | 03 | ||
| 04 | |||
| 05 | |||
| 06 | |||
| Gesamt: 680 | × 0,23 DM = 156,40 DM |
Hierdurch ist der Deutschen Bundespost TELEKOM ein Gesamtschaden in Höhe von insgesamt 731,40 DM entstanden. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Differenzbetrages von 22 DM = 100 GE) zu dem angeschuldigten Schadensbetrag in Höhe von 754,40 DM ist der Vorwurf, für den Abrechnungsmonat Juli 1985 eine ungerechtfertigte Rückrechnung veranlasst zu haben, nicht erwiesen. Dieser Rückrechnung lag eine tatsächlich durchgeführte Zählereienprüfung zugrunde. Die Ruhestandsbeamtin ist insoweit freizustellen.
Bei der Überprüfung der Doppelanschlüsse Marl 21161 und 22022 war ferner festgestellt worden, dass seit 1985 insgesamt 3 480 GE abgesetzt worden waren, obwohl in diesem Zeitraum - auch im Vergleich zu benachbarten Anschlüssen - nur 3 Zählereienprüfungen mit je 100 GE stattgefunden hatten. Die entsprechenden Tagesprotokolle waren - auch soweit die sechsmonatige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen war - nicht auffindbar. Lediglich fünf unvollständig ausgefüllte Rückrechnungszettel - ohne Angaben zu Uhrzeit und Amtsbezeichnung des Prüfers - mit unleserlichen Unterschriften waren vorhanden, und zwar einer vom 2. März 1992, zwei vom 22. April 1992, einer vom 8. Mai 1992 und einer vom 19. Mai 1992. Obwohl die Unterschriften zumindest in vier Fällen die Anfangsbuchstaben erkennen ließen, konnten sie keinem der dafür zuständigen Mitarbeiter zugeordnet werden. Als Grund für die Rückrechnung war auf den Mitteilungen zwar "Zählerprüfung" bzw. "Zählerstandsprüfung" und jeweils 100 GE angegeben, was auf eine routinemäßige Zählereienprüfung hinweist, doch wurden die für diesen Zweck bestimmten Vordrucke nicht verwendet, sondern die für Rückrechnungen im Einzelfall vorgesehenen Formulare.
b)
Die Ruhestandsbeamtin hat zugegeben, die beiden Rückrechnungszettel vom 22. April 1992 sowie die Zettel vom 8. und 19. Mai 1992 mit jeweils 100 GE selbst mit ihrer Kennung eingegeben und wegen der unmittelbar bevorstehenden Abschlusstermine bearbeitet zu haben; sie bestreitet aber, diese unrechtmäßig erstellt zu haben. Die weiteren Rückrechnungen könne sie sich nicht erklären; sie habe damit nichts zu tun. Sie habe ihrer Familie auf diese Weise keine Vorteile verschaffen wollen.
Die substantiierten Entlastungsversuche der Ruhestandsbeamtin bleiben ohne Erfolg. Nach Anhörung des Zeugen Oldenburg in der Hauptverhandlung und nach Verwertung weiterer zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Beweismittel steht für den Senat - in weitgehender Übereinstimmung mit der Vorinstanz - fest, dass die Ruhestandsbeamtin im Anschuldigungszeitraum zugunsten der Fernmeldekonten ihres Ehemannes und ihrer Eltern die unrechtmäßigen Rückrechnungen im festgestellten Umfang zumindest teilweise selbst gebucht, jedenfalls durch Einschleusen falscher Rückrechnungszettel in den Bearbeitungsgang veranlasst hat.
Der Anschuldigungstenor, die Rückrechnungen zugunsten ihres "eigenen" Fernmeldegebührenkontos bzw. Anschlusses vorgenommen zu haben, ist zwar sachlich unzutreffend, da Inhaber des Anschlusses der Ehemann der Ruhestandsbeamtin war. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine unkorrekte Formulierung, die in den Gründen der Anschuldigungsschrift klargestellt worden ist und deshalb ohne rechtliche Auswirkung bleibt.
aa)
Auch im Anschuldigungspunkt 2 ist die damalige geständige Einlassung der Ruhestandsbeamtin gegenüber dem Zeugen Oldenburg von besonderem Gewicht. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Zeuge unter Bezugnahme auf sein damals mit der Ruhestandsbeamtin geführtes Gespräch aus Anlass der geplanten Umsetzung der Ruhestandsbeamtin ausgesagt, diese habe sich überrascht darüber gezeigt, dass das Ganze aufgedeckt worden sei. Unter anderem habe sie erklärt, dass andere das doch auch so machten und sie, die Ruhestandsbeamtin, mit den Rückrechnungen ihren "Schwiegereltern" etwas Gutes habe zukommen lassen wollen, weil diese durch Anrufe zum Urlaubsort hin zusätzliche Kosten gehabt hätten. Im Rahmen der Kontenüberprüfung - so der Zeuge - sei ein gewisses zeitliches Zusammentreffen von Rückrechnungsvorgängen und Urlaubsabwesenheit der Ruhestandsbeamtin feststellbar gewesen. - Diese Äußerungen stimmen im Kern mit den Aussagen des Zeugen überein, die dieser im Untersuchungsverfahren (19. März und 20. August 1998) gemacht hat und erstmals in einem schriftlichen Vermerk am 5. August 1992 niedergelegt hatte. In dem Vermerk hat der Zeuge ausgeführt, die Ruhestandsbeamtin habe ihm gegenüber die Rückrechnungen zugegeben und erklärt, sie habe ihren Eltern auf diese Weise eine Erstattung dafür zukommen lassen, weil sie, die Ruhestandsbeamtin, von diesen jedes Mal am Urlaubsort angerufen worden sei. Im Untersuchungsverfahren hat der Zeuge am 19. März 1998 ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Ruhestandsbeamtin sofort zugegeben habe, Rückrechnungszettel unrechtmäßig "erstellt" zu haben. Sie habe das so dargestellt, als sei dies nicht besonders schlimm gewesen. Auf Vorhalt hat der Zeuge in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, er könne sich nicht darauf festlegen, dass die Ruhestandsbeamtin ausdrücklich eingeräumt habe, unberechtigt Rückrechnungszettel "erstellt" zu haben. Es könne sein, dass in diese Formulierung die Summe der Eindrücke eingegangen sei, die er hierzu in seinem Vermerk vom 5. August 1992 festgehalten habe. Den entsprechenden Inhalt seines Vermerks bestätige er heute aber uneingeschränkt.
Die ordnungsgemäß zustande gekommenen und deshalb - wie im Anschuldigungspunkt 1 und b) aa) dargestellt - verwertbaren Aussagen des Zeugen Oldenburg sind eindeutig, in sich widerspruchsfrei und damit glaubhaft. Die Verwechslung von Eltern und Schwiegereltern der Ruhestandsbeamtin ist unerheblich, zumal der Vorgang selbst bereits über acht Jahre zurückliegt und es sich insoweit nur um einen Nebenpunkt der Einlassung der Ruhestandsbeamtin handelt. Sie hat nie bestritten, dass damals über "Urlaubsanrufe" gesprochen worden war. Unter Vorlage von fünf Telefonrechnungen behauptet sie lediglich, von Urlaubshotels aus selbst bei ihren Eltern angerufen zu haben. Aus einer dieser Rechnungen ergibt sich, dass von dort aus dreimal der Anschluss Marl 21161 angewählt worden war. Die Überzeugungskraft der Zeugenaussage insgesamt wird damit aber nicht in Frage gestellt, zumal hierdurch Anrufe der Eltern nicht ausgeschlossen werden.
bb)
Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Oldenburg über die damaligen geständigen Einlassungen der Ruhestandsbeamtin zum Tatvorwurf wird zudem durch eine Reihe weiterer Indizien belegt, so dass der Senat letztlich auch im Anschuldigungspunkt 2 von der Täterschaft der Ruhestandsbeamtin überzeugt ist.
Aufgrund des Abgleichs mit den benachbarten Anschlüssen steht fest, dass - wie bereits dargelegt - im Tatzeitraum für beide Anschlüsse tatsächlich insgesamt nur drei Zählereienprüfungen mit je 100 GE durchgeführt worden waren. Dies entsprach auch der Praxis, wie der Zeuge Oldenburg in der Hauptverhandlung mit dem Hinweis bemerkt hat, solche Vorgänge fänden etwa nur alle fünf Jahre statt, nicht monatlich. Da in den noch aufgefundenen Rückrechnungszetteln als Grund jeweils "Zählerprüfung" bzw. "Zählerstandsprüfung", und hier sowie bei den meisten der übrigen Rückrechnungen 100 GE in Ansatz gebracht wurden, kann davon ausgegangen werden, dass auch die übrigen Rückrechnungen mit "Zählerprüfungen" bzw. "Zählerreihenprüfungen" begründet worden waren. Da solche Reihenprüfungen in Wahrheit jedoch nicht stattgefunden hatten, erfolgte die Rückrechnung aufgrund falscher Angaben. Das Gleiche gilt für die wenigen Fälle, in denen 50, 80, 150, 200 oder 300 GE abgesetzt wurden, da individuelle Zählerprüfungen erstens nicht zu einem so hohen Gebührenaufkommen führen und zweitens nicht jeweils ein derart "runder" Betrag zustande gekommen wäre, der sich zudem teilweise ebenfalls aus mehreren Einzelrückrechnungen von je 100 GE zusammensetzte. Außerdem wären Fehler, die zu Einzelprüfungen geführt hätten, auch auf den Störungskarten der Anschlüsse vermerkt worden, was hier nicht geschehen ist.
Die noch vorgefundenen und - wie bereits ausgeführt - nur unvollständig ausgefüllten fünf Rückrechnungszettel, die trotz des überschaubaren Kreises in Betracht kommender Mitarbeiter keinem Bediensteten als Urheber zugeordnet werden konnten, stellen offensichtlich Fälschungen dar. Sie sprechen deshalb ebenfalls für eine Täterschaft der Ruhestandsbeamtin. Entgegen ihrer ursprünglichen "Vermutung" stammten drei der fünf Rückrechnungszettel auch nicht von dem bei der Störungsstelle beschäftigten Fernmeldehandwerker Elsbeck. Dies hat dieser als Zeuge im Untersuchungsverfahren glaubhaft versichert. Seine Unterschrift weicht zudem wesentlich von den Namenszeichen auf den Rückrechnungszetteln ab. Ferner hat der Zeuge Elsbeck ausgesagt, die Ruhestandsbeamtin, die ihn vom Dienst her gekannt habe, hätte wissen müssen, dass er als Außendienstmitarbeiter nicht mit der Herstellung von Rückrechnungszetteln befasst gewesen sei. Dieser Umstand zeigt, dass die Ruhestandsbeamtin insoweit versucht hat, sich zu Lasten eines unbeteiligten Dritten von dem gegen sie bestehenden Tatverdacht zu befreien.
Steht damit fest, dass die Gebührenrückrechnungen zu Unrecht erfolgt sind und auch nicht auf eine fehlerhafte Bearbeitung zurückgeführt werden können, kommt als Veranlasserin nur die Ruhestandsbeamtin in Betracht. Sie allein hatte neben der Möglichkeit hierzu auch ein nachvollziehbares Motiv, dadurch die Manipulationen ausschließlich Angehörige begünstigt wurden. Soweit die Ruhestandsbeamtin bestreitet, in der Lage gewesen zu sein, sich entsprechende Blankofomulare zu beschaffen, folgt der Senat dieser Einlassung nicht. Nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen Oldenburg - zuletzt in der Hauptverhandlung - hatte die Ruhestandsbeamtin Zugang zu Blanko-Rückrechnungszetteln, die in der Fernsprechentstörungsstelle und in der Vermittlungsstelle vorlagen, wobei der Ruhestandsbeamtin aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in der Entstörungsstelle die Verhältnisse dort bestens bekannt waren. Aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Platzkraft für Gebührenbeanstandungen etc. in der Dienststelle Rechnungsdienst und der damit verbundenen besonderen Kenntnisse der dortigen Arbeitsabläufe war es ihr auch möglich, die falschen Rückrechnungszettel in den Geschäftsgang einzuschleusen, so dass sie gebucht werden konnten. Seit der Übertragung des Dienstpostens einer Gruppenleiterin im Dezember 1988 hatte sie jederzeit uneingeschränkten Zugang zum EDV-System und konnte die Daten der Rückrechnungszettel selbst eingeben. Auch dies hat der Zeuge Oldenburg in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt. In diesem Zusammenhang spricht gegen die Ruhestandsbeamtin auch der Umstand, dass sie die noch vorhandenen vier Rückrechnungszettel selbst bearbeitet hat, obwohl dies nicht zu ihren Aufgaben als Gruppenleiterin, sondern - wie der Zeuge ebenfalls bestätigt hat - zu den Aufgaben einer Platzkraft gehörte, die hierbei aus Sicherheitsgründen noch von einem zweiten Mitarbeiter kontrolliert werden musste. Durch die von der Ruhestandsbeamtin allein vorgenommenen Rückrechnungen zugunsten ihrer Angehörigen ist sowohl eine inhaltliche wie auch eine sicherheitsmäßige Überprüfung verhindert worden. Ein solches Verhalten ist - für sich gesehen - bereits äußerst pflichtwidrig, weil es gegen das Verbot der Verknüpfung von persönlichen Interessen und dienstlichem Handeln verstößt. Einen Beamten ist es untersagt, Amtshandlungen vorzunehmen, die ihm selbst oder seinen nächsten Angehörigen einen Vorteil verschaffen (vgl. dazu z.B. Urteil vom 9. November 1999 - BVerwG 1 D 76.97 - m.w.N.).
Die Einlassungen der Ruhestandsbeamtin zur persönlichen Bearbeitung der vier Rückrechnungszettel sind nach Auffassung des Senats nicht geeignet, die Überzeugungskraft der weiteren Indizien, die für eine Täterschaft der Ruhestandsbeamtin sprechen, zu mindern. Die Ruhestandsbeamtin hat im Wesentlichen angegeben, während ihres morgendlichen Personalrundganges bei den auf drei Etagen verteilten Dienstkräften sei ihr am 20. Mai 1992 die fehlgeleitete Post für eine andere Kollegin mitgegeben worden. Hierunter hätten sich auch die vier Rückrechnungszettel befunden, die dann versehentlich zwischen andere Schriftstücke geraten seien. Infolge dessen habe sie diese erst am Morgen des folgenden Tages bemerkt und - weil an diesem Tag der Abgabetermin für die Rechnungsschreibung 5.92 gewesen sei - die Rückrechnungszettel vom 22. April 1992 und 8. Mai 1992 selbst bearbeitet. Dabei habe sie sich zwar über die Rückrechnungen gewundert, weil weder ihr Telefonanschluss noch der ihrer Eltern gestört gewesen sei, doch habe man ihr bei einer telefonischen Nachfrage in der Vermittlungsstelle versichert, dass die Zettel ihre Richtigkeit hätten, wenn sie von dieser Dienststelle kämen. Den Rückrechnungszettel vom 19. Mai 1992, der zur Rechnungsschreibung 6.92 gehört habe, habe sie sich zur Weiterleitung an den zuständigen Karteiplatz auf Wiedervorlage gelegt, um zu vermeiden, dass er versehentlich für den Abrechnungszeitraum 5.92 bearbeitet werde. Da sie am 23. Mai 1992 erkrankt gewesen sie und sich im Anschluss an die Krankheit im Erholungsurlaub befunden habe, habe sie diesen Zettel erst am 22. Juni 1992 wieder vorgefunden. Sie habe die Rückrechnung dann selbst vorgenommen, weil am folgenden Tag der Abgabetermin für die Rechnungsschreibung 6.92 gewesen sei. Den Rückrechnungszettel und das dazugehörige Protokoll habe sie der zuständigen Platzkraft zugeleitet. Diese habe am Tag vor der Absendung der Fernmelderechnungen, wie üblich, eine Hinweisliste erhalten, auf der Fernmeldekonten aufgeführt gewesen seien, die aus den verschiedensten Gründen überprüft werden sollten. Da in dieser Liste wegen der "Minus-GE" auch der Anschluss 21161 aufgeführt gewesen sei, sei sie von der Platzkraft hierauf angesprochen worden und habe zunächst keine Erklärung finden können. Später habe sie dann vermutet, dass ein Rückrechnungszettel versehentlich doppelt gebucht worden sei. Da der Mitarbeiterin eine Woche Urlaub bevorgestanden habe und sie die Liste vorher noch habe erledigen wollen, habe sie, die Ruhestandsbeamtin, mit ihr vereinbart, dass sie, die Ruhestandsbeamtin, diesen Ausdruck selbst bearbeiten werde.
Der Senat hält es nicht für glaubhaft, dass die Ruhestandsbeamtin die Rückrechnungszettel vom 22. April und 8. Mai 1992 am 21. Mai 1992 selbst bearbeitet hat, weil an diesem Tag Abgabetermin für die Rechnungsschreibung 5.92 war. Da die zuständige Sachbearbeiterin im gleichen Hause untergebracht war und die Ruhestandsbeamtin die Rückrechnungszettel bereits am Morgen vorgefunden hatte, hätte es näher gelegen, diese der dafür zuständigen Platzkraft zu übergeben. Zudem durfte sich die Ruhestandsbeamtin, der aufgrund ihrer früheren Tätigkeit bekannt war, das Zählereienprüfungen nur selten durchgeführt werden und sie wusste, dass die betreffenden Anschlüsse nicht gestört waren, bei pflichtgemäßem Verhalten nicht mit der Auskunft begnügen, die Rückrechnungen hätten schon ihre Richtigkeit. Unglaubhaft ist auch das Verhalten der Ruhestandsbeamtin bezüglich des Rückrechnungszettels vom 19. Mai 1992. Wenn die Ruhestandsbeamtin - obwohl es sich bei den Rückrechnungen ihren Einlassungen zufolge um Routinevorgänge handelte - tatsächlich befürchtet hat, dass die Rückrechnung versehentlich der Rechnungsschreibung 5.92 zugeordnet wird, hätte es genügt, einen kurzen Hinweis an diesem Zettel anzubringen, anstatt diesen für eine spätere Weiterleitung auf Wiedervorlage zu legen. Selbst wenn die Ruhestandsbeamtin den Zettel am Tag vor der Rechnungsschreibung 6.92 vorgefunden hätte, hätte sie genügend Zeit gehabt, diesen der zuständigen Platzkraft zu übergeben, anstatt ihn - was nicht zu ihren Aufgaben gehörte - selbst zu bearbeiten. Geht hingegen mit dem Senat davon aus, dass die Ruhestandsbeamtin ihren Angehörigen einen unberechtigten finanziellen Vorteil verschaffen wollte, so erscheinen ihre eigenhändigen Buchungen sinnvoll, da diese dazu beitragen konnten, die Manipulationen vor anderen Mitarbeitern zu verbergen. Dies war offensichtlich auch das Motiv für das Angebot der Ruhestandsbeamtin, die Fehlerliste selbst zu bearbeiten. Hier musste sie bei einer Bearbeitung durch die zuständige Mitarbeiterin eine Aufdeckung ihrer Machenschaften befürchten und hat durch das Stornieren der Rückrechnung versucht, das Verdachtsmoment der "negativen Gebühreneinheit" zu beseitigen, bevor sich eine andere Stelle hiermit befasst.
c)
Nach alledem ist die Ruhestandsbeamtin überführt, durch unrechtmäßige Rückrechnungen von Fernsprechgebühreneinheiten ihren Angehörigen einen geldwerten Vorteil in Höhe von 731,40 DM verschafft zu haben. Sie hat damit auch insoweit vorsätzlich ihre Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) - wie mit der Anschuldigungsschrift geltend gemacht - lässt sich allerdings nicht feststellen. Mangels Eigenständigkeit des § 55 Satz 2 BBG ist der Disziplinartatbestand der Bestimmung nur dann erfüllt, wenn der Beamte eine ausdrücklich benannte dienstliche Anordnung oder allgemeine Richtlinie im Sinne des Gesetzes schuldhaft nicht befolgt hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 D 23.90 - m.w.N.). An einer solchen Konkretisierung der im Tatzeitraum 1985 bis 1992 geltenden und möglicherweise verletzten Dienstvorschriften fehlt es hier. Zwar hat der Zeuge Oldenburg in der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt, es habe damals umfangreiche Arbeitsanweisungen gegeben. Insbesondere könne er sich an eine Regelung erinnern, wonach die Bearbeitung eines Fernmeldekontos immer der Gegenzeichnung durch eine zweite Arbeitskraft bedurft habe. Diese Zeugenaussage reicht jedoch nicht aus, um darauf verlässlich eine schuldhafte Gehorsamspflichtverletzung stützen zu können.
Zum Anschuldigungspunkt 3 (Vorausgebühren für Breitbandkabelanschluss):
Die gegen die Ruhestandsbeamtin gerichtete Anschuldigung, als Fernmeldebeamtin im Januar 1990 durch entsprechende Eingaben über ihren dienstlichen PC zugunsten des Fernmeldekontos Marl 22022 rechtsgrundlos eine Erstattung über Vorausgebühren für einen Breitbandkabelanschluss veranlasst zu haben, ist nicht erwiesen. Die Ruhestandsbeamtin ist deshalb von dem Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung ihrer Pflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG freizustellen.
Bei der Überprüfung der Fernmeldekonten des Ehemannes und des Vaters der Ruhestandsbeamtin wurde festgestellt, dass im Januar 1990 zugunsten des Fernmeldekontos Marl 22022 ein Betrag in Höhe von 345 DM als Vorausgebühren für einen Breitbandkabelanschluss gebucht worden war, obwohl derartige Vorausgebühren überhaupt nicht gezahlt worden waren. Der Anschluss Marl 22022 lief bis zum 26. Februar 1990 auf den Namen der Tochter und anschließend auf den des Ehemannes der Ruhestandsbeamtin. Aufgrund der Gutschrift wiesen die Fernmelderechnungen nach Abzug der Wählerverbindungsentgelte in der Zeit von Januar bis April 1990 ein Guthaben auf. Die unberechtigte Gutschrift in Höhe von 345 DM wurde vom Ehemann der Ruhestandsbeamtin nachträglich ausgeglichen.
Die Ruhestandsbeamtin bestreitet, die fragliche Eingabe, die die Gutschrift ausgelöst hat, veranlasst zu haben. Sie behauptet, von einer ungerechtfertigten Gutschrift in Höhe von 345 DM für eine in Wahrheit nicht geleistete Vorauszahlung habe sie erst anlässlich der disziplinaren Ermittlungen erfahren. Ihrem Mann, der sich zuhause um die Fernmelderechnungen kümmere, sei die Gebührenerstattung nicht aufgefallen. Er achte regelmäßig nur auf die Höhe der Gebühreneinheiten, weil er diese überwiegend berufsbedingt vertelefoniere und von seinem Arbeitgeber erstattet bekomme. Ihre Tochter habe sie ebenfalls nicht über das Guthaben informiert.
Auch wenn die Einlassungen der Ruhestandsbeamtin der Lebenserfahrung zu widersprechen scheinen, gibt es - anders als in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 - hier keine Indizien, die die Richtigkeit des Vorbringens der Ruhestandsbeamtin widerlegen. Sonstige Nachweise für ein vorsätzlich schuldhaftes Verhalten der Ruhestandsbeamtin im Anschuldigungspunkt 3 sind nicht ersichtlich. Die Ruhestandsbeamtin ist deshalb insoweit vom Vorwurf dienstpflichtwidrigen Verhaltens freizustellen.
2.
Das in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 festgestellte Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) hat ganz erhebliches Gewicht und rechtfertigt die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme.
Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 39.93 -, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, zutreffend dargelegt hat, sind die Verfehlungen der Ruhestandsbeamtin nach den Grundsätzen zu beurteilen, die in der Rechtsprechung für Untreue und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn entwickelt worden sind. Ein Zugriffsdelikt, das vorliegt, wenn ein Beamter auf dienstlich anvertrautes Geld oder gleichgestellte Güter zugreift und dadurch den wertmäßigen Bestand unmittelbar vermindert - im Falle eines fehlenden anerkannten Milderungsgrundes löst ein solches Dienstvergehen regelmäßig die Höchstmaßnahme aus -, ist hier nicht gegeben. Die Ruhestandsbeamtin hat vielmehr durch die Beseitigung der bei der Dienststelle Rechnungsdienst zu bearbeitenden Bauauftragsblätter 1 und 5 verhindert, dass der käufliche Erwerb des Telefonapparates Sinus 21 in Rechnung gestellt worden ist. Darüber hinaus hat sie die falschen Rückrechnungszettel in den Dienstgang geleitet und damit bewirkt, dass die zuständige Mitarbeiterin die Fernmeldekonten ihres Ehemannes und ihrer Eltern mit weniger Gebühreneinheiten belastet hat, als von ihnen tatsächlich in Anspruch genommen worden waren. In mindestens vier Fällen hat die Ruhestandsbeamtin zudem das abzurechnende Gebührenaufkommen selbst durch falsche Eingaben in das EDV-System ungerechtfertigt verkürzt.
Aber auch nach den Grundsätzen, die für Untreue und Betrug zum Nachteil des Dienstherrn gelten, ist hier die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme geboten. Anders als beim Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld richtet sich die Disziplinarmaßnahme bei Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst, bei einer Ruhestandsbeamtin - wie hier - die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich machen, hat der Senat dann angenommen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse), wenn neben der Betrughandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (stRspr, z.B. Urteil vom 12. Juli 1994 a.a.O.; Urteil vom 3. April 2001 - BVerwG 1 D 59.00, jeweils m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind mehrere der genannten Erschwerungsgründe gegeben, die die Entfernung der Ruhestandsbeamtin aus dem Dienst unabweislich machten, wenn sie noch dienstlich aktiv wäre. Ihr zwischenzeitlicher Eintritt in den Ruhestand hat, da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BDO erfüllt sind, die unter diesen Voraussetzungen regelmäßig auszusprechende Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge.
Zu Lasten der Ruhestandsbeamtin fällt vor allem ins Gewicht, dass sie ihre Manipulationen nur unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Möglichkeiten und Kenntnisse in der Fernmelderechnungsstelle - seit Ende 1988 als Gruppenleiterin - durchführen konnte. So verschaffte sie sich zunächst im innerdienstlichen Betrieb die entsprechenden Rückrechnungsformulare und schleuste diese in den Bearbeitungsgang ein, wobei sie wusste, dass Rückrechnungszettel mit 100 GE unter Angabe "Zählereienprüfung" in der Regel nicht näher kontrolliert werden. Bei den eigenhändigen Eingaben im Mai und Juni 1992 missbrauchte sie zudem die ihr als Gruppenleiterin eingeräumten Zugangsmöglichkeiten zum Abrechnungssystem. Sie hat damit auch wiederholt in ihrer Vorgesetztenstellung versagt, wobei sie in einem Bereich tätig war, in dem - wie bei einer Dienstkasse - auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter nicht verzichtet werden konnte. Auch dies ist erschwerend zu berücksichtigen.
Ferner wird die Ruhestandsbeamtin dadurch besonders belastet, dass sie neben den Manipulationen der Gebührendaten weitere Verfehlungen mit erheblichem disziplinarem Eigengewicht begangen hat. So hat sie beweiserhebliche Unterlagen vernichtet und darüber hinaus auch unrichtige Urkunden hergestellt. Als besonders erschwerend wirkt sich zudem ihr Verhalten im vorgerichtlichen Disziplinarverfahren aus, in dem sie zu ihrer "Entlastung" nicht nur einen inhaltlich unrichtigen Bankeinzahlungsschein vorgelegt, sondern auch den Kollegen Elsbeck leichtfertig belastet hat.
Schließlich spricht gegen die Ruhestandsbeamtin, dass es sich nicht um eine einmalige Verfehlung, sondern neben der Unterdrückung der in Rechnungstellung des Telefonapparates (Anschuldigungspunkt 1) um insgesamt 27 Fälle unberechtigter Gebührenrückrechnungen über einen Zeitraum von 7 Jahren gehandelt hat (Anschuldigungspunkt 2). Die Ruhestandsbeamtin hatte wiederholt Gelegenheit, von ihrem pflichtwidrigen Verhalten Abstand zu nehmen. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Der von der Ruhestandsbeamtin angerichtete Schaden beläuft sich insgesamt auf über 1 700 DM.
Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen, sind von der Ruhestandsbeamtin, die ihre Täterschaft in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 weiter bestreitet, nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
3.
Zu Recht hat die Vorinstanz der Ruhestandsbeamtin keinen Unterhaltsbeitrag (§ 77 Abs. 1 BDO) zugebilligt. Zwar ist sie eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig. Sie ist aber einer finanziellen Unterstützung nicht bedürftig. Ihre Ehemann bezieht, wie die Ruhestandsbeamtin im Fragebogen angegeben und in der Hauptverhandlung bestätigt hat, ein Nettoeinkommen in Höhe von 5 096 DM monatlich; sie selbst verdient netto 610 DM. Die Eheleute bewohnen ein schuldenfreies Eigenheim; zudem gehört ihnen eine Eigentumswohnung, die ihre Tochter gemietet hat. Auch unter Abzug von Werbungskosten und Wohnnebenkosten sowie unter Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen und Unterhaltsleistungen an die Tochter verbleibt für die Ruhestandsbeamtin und ihren Ehemann ein ausreichendes Einkommen. Angesichts der den Eheleuten monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Geldmittel bedarf es nicht der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags, der den Zweck hat, für die Zeit bis zur Erlangung einer neuen Einkommensquelle einen Beamten oder Ruhestandsbeamten und seine finanziell von ihm abhängigen Familienangehörigen vor unmittelbarer, durch den Verlust der Dienst- oder Versorgungsbezüge bedingter Not zu schützen (vgl. z.B. Beschluss vom 17. September 1998 - BVerwG 1 DB 30.98 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.