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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.2001, Az.: BVerwG 1 D 57.00

Innerdienstliches Dienstvergehen eines Bahnbeamten; Verrichten des Dienstes eines Beamten unter Alkoholeinfluss; Geeignete Untersuchungen den Nachweis von Blutalkoholkonzentration zu Lasten des Probanden zu führen; Gehaltskürzung als Folge des Dienstvergehens eines Bahnbeamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 57.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 27589
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 29.08.2000 - AZ: XII VL 15/99

Fundstellen

  • IÖD 2002, 67-69
  • ZBR 2002, 277-279

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht

Prozessführer

Bundesbahnhauptsekretär ..., geboren am ...

Amtlicher Leitsatz

Der Kürzungsbruchteil einer Gehaltskürzung darf dann ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zum Nachteil des rechtsmittelführenden Beamten abgeändert werden, wenn die durch die Gehaltskürzung entstehende Gesamtbelastung infolge einer kürzeren Laufzeit hinter der erstinstanzlich ausgesprochenen Gesamtbelastung zurückbleibt.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. August 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richter Mayer ,
Richter Dr. H. Müller ,
Zollbetriebsinspektor Wolfang Zirkler und
Postbetriebsassistentin Ruth Arns als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 29. August 2000 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Monaten gekürzt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte zu drei Vierteln und der Bund zu einem Viertel zu tragen.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

2

als Rangierleiter am 9. September 1998 den Dienst mit einem Restalkoholgehalt von mindestens 0,9 Promille angetreten und ausgeübt hat.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 29. August 2000 entschieden, dass die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von sechs Monaten um ein Dreißigstel gekürzt werden. Es hat unter Ablehnung der Anträge des Beamten auf Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen. Dadurch, dass der Beamte am 9. September 1998 seinen Dienst als Rangierleiter entgegen des für ihn geltenden absoluten Alkoholverbots unter Alkoholbeeinflussung versehen habe, habe er fahrlässig gegen die ihm gemäß § 54 Satz 1 sowie § 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 14 ADAzB obliegenden Dienstpflichten verstoßen und ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen.

4

3.

Der Beamte hat mit der von seinem Verteidiger eingelegten Berufung beantragt,

ihn freizusprechen.

5

Er behauptet weiter, nicht unter Alkoholeinfluss gestanden zu haben. Dazu vertritt er die Ansicht, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. In der Sache macht er geltend, er habe am Vortag nur bis etwa 19.30 Uhr sechs Flaschen Bier à 0,33 l getrunken. Dafür gebe es Zeugen. Das Ergebnis der durchgeführten Atemalkoholprobe sei dadurch verfälscht worden, dass er noch dreißig Minuten vor dem Test Säfte zu sich genommen habe. Die Herstellerauskunft der Firma Dräger zum so genannten Orangensaft-Effekt sei nicht maßgebend. Dies könne ein unabhängiger Sachverständiger bestätigen. Zudem bestreite er, damals eine Alkoholfahne gehabt zu haben. Es sei allgemein bekannt, dass verschiedene Mundwässer eine alkoholgeruchsähnliche Duftnote hätten.

Entscheidungsgründe

6

II.

Die Berufung hat nur teilweise Erfolg. Sie führt dazu, dass die Laufzeit der Gehaltskürzung unter Erhöhung des Kürzungsbruchteils auf drei Monate herabgesetzt wird.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte bestreitet, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Entgegen der Auffassung des Beamten leidet das erstinstanzliche Verfahren nicht an einem Mangel. Die Ablehnung der Beweisanträge ist nicht zu beanstanden.

9

a)

Der Antrag, die Ehefrau des Beamten als Zeugin zu der Behauptung zu hören, der Beamte habe am 8. September 1998 nach 19 Uhr keinen Alkohol mehr getrunken, war zutreffend als verspätet zurückgewiesen worden. Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 68 Sätze 2 und 3 BDO muss das Gericht einem Beweisantrag des Beamten grundsätzlich nur dann entsprechen, wenn der Antrag in der Äußerung zur Anschuldigungsschrift gestellt wird oder wenn wichtige Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beides war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Beamte bereits mit Schriftsatz vom 22. November 1999 einen oder mehrere - damals namentlich nicht benannte - Zeugen für sein Trinkverhalten nach 19.30 Uhr angeboten. Doch hatte sein Verteidiger auf Nachfrage des Gerichts ausschließlich den Zeugen Z. benannt. Gründe dafür, dass es dem Beamten zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, auch seine Ehefrau als Zeugin zu benennen, hat der Beamte nicht vorgetragen.

10

Die Vorinstanz war auch im Hinblick auf die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) nicht gehalten, die Ehefrau des Beamten als Zeugin zu vernehmen. Selbst wenn diese ausgesagt hätte, dass ihr Mann am 8. September 1998 nach 19.00 Uhr keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen habe, hätte das weder einen erheblich über seinen Angaben liegenden Alkoholkonsum vor 19 Uhr noch einen Nachtrunk am 9. September 1998 ausgeschlossen. Auch wenn man den Beweisantritt des Beamten dahin auslegen würde, dass seine Ehefrau einen Abstinenzzeitraum bis zum Morgen des 9. September 1998 bestätigen sollte, wäre damit nicht auszuschließen gewesen, dass der Beamte nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung oder sogar noch während des Dienstes Alkohol getrunken hatte, der dann zu dem positiven Testergebnis führte. Da die Zeugenaussage der Ehefrau somit lediglich eine Indiztatsache betraf, die nur einen möglichen, nicht aber zwingenden Schluss auf das spätere Geschehen zugelassen hätte und das Bundesdisziplinargericht diesen Schluss nicht ziehen wollte, weil es aufgrund der gesamten Beweislage überzeugt war, dass der Beamte seinen Dienst am 9. September 1998 unter Alkoholeinfluss verrichtet hatte, durfte es den Beweisantrag als bedeutungslos im Sinne des § 74 Abs. 3 Satz 1 BDO ablehnen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 242/87 - NJW 1988, 501, 502).

11

b)

Den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Z. hat das Bundesdisziplinargericht ebenfalls zu Recht als bedeutungslos zurückgewiesen, weil auch dessen Aussage nicht zwingend zu dem Schluss geführt hätte, dass der Beamte während des Dienstes nicht unter Alkoholeinfluss stand. Insoweit gilt das zur Ablehnung der Vernehmung der Ehefrau des Beamten Gesagte.

12

c)

Auch die Ablehnung des Beweisantrages, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass der aus dem Konsum von sechs Flaschen Bier à 0,33 l in der Zeit von 15 Uhr bis 19.30 Uhr resultierende Blutalkohol um 5.30 Uhr des Folgetages restlos abgebaut war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie schon die zuvor genannten Beweisanträge hat die Vorinstanz diesen Antrag ebenfalls rechtsfehlerfrei als bedeutungslos angesehen, weil dieser nur auf eine Hilfs- bzw. Indiztatsache gerichtet war und das Gericht es aufgrund der gesamten Beweislage als erwiesen angesehen hat, dass der Beamte seinen Dienst unter Alkoholeinfluss verrichtet hatte.

13

d)

Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der - durch Auslegung gewonnenen - Behauptung des Beamten, der hier verwendete Alco-Check der Firma Dräger sei nicht geeignet, eine "bestimmte" Blutalkoholkonzentration zu Lasten des Probanden nachzuweisen, hat das Bundesdisziplinargericht beanstandungsfrei mit dem Hinweis abgelehnt, diese Beweistatsache werde als wahr unterstellt (§ 74 Abs. 3 Satz 1 BDO). Dieses Urteil über die - beschränkte - Eignung von Atemalkoholtestgeräten entspricht auch der Auffassung des Senats (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 1 D 65.97 - m.w.N.).

14

e)

Schließlich brauchte die Vorinstanz auch dem beantragten Sachverständigenbeweis zu der Behauptung, es sei nicht auszuschließen, dass der Konsum von Orangensaft 30 Minuten nach dessen Genuss noch zu einem positiven Atemalkoholtestergebnis führe, nicht nachzugehen. Die Kammer hat ihre ablehnende Entscheidung insoweit zu Recht auf den ihr bekannten Erfahrungssatz gestützt, dass der Konsum aromatischer Fruchtsäfte bei normalem Verlauf spätestens 15 Minuten nach Trinkende keinen Einfluss (mehr) auf das Ergebnis eines Atemalkoholtests hat, der mittels eines Teströhrchens der Firma Dräger ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

15

Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist. Dementsprechend bestimmt § 74 Abs. 3 Satz 1 BDO, dass das Disziplinargericht einem Beweisantrag nicht nachzukommen braucht, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, offenkundig ist (vgl. zum Verhältnis beider Vorschriften zueinander z.B. Urteil vom 26. Januar 1982 - BVerwG 1 D 97.80 -). Dabei kann sich die Offenkundigkeit, die als Unterfall auch die Gerichtskundigkeit erfasst, sowohl auf Tatsachen als auch auf Erfahrungssätze beziehen. Bei letzteren handelt es sich insbesondere um allgemeine Regeln, die für alle vergleichbaren Fälle Gültigkeit beanspruchen und deren Anwendung es erst ermöglichen soll, bestimmte Tatsachen zu erschließen (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl., 1983, S. 552). Solche Erfahrungssätze sind gerichtsbekannt, wenn sie der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit - auch in anderen Verfahren - zuverlässig in Erfahrung gebracht hat (BVerfGE 10, 177, 183; BGHSt 6, 292, 293).

16

Hier war das Gegenteil der vom Beamten aufgestellten Beweisbehauptung (vgl. dazu BGHSt 6, 292, 296) dem Bundesdisziplinargericht bekannt. Der gesicherte Erfahrungssatz, dass Mundreststoffe als Folge des Genusses von aromatischen Saftgetränken im Regelfall 15 Minuten nach Trinkende keinen Einfluss mehr auf die Anzeige des Teströhrchens ausüben, beruhte einmal auf den Erkenntnissen des Gerichts in dem vergleichbaren Disziplinarverfahren, das zu dem Senatsurteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., geführt hat, und in dem - erstinstanzlich - der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige M. nachvollziehbar den entsprechenden Erfahrungssatz belegt hatte. Zum anderen stützte sich die Vorinstanz auf die wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse von Dr. G. in dessen Aufsatz "Mundalkohol, Blutalkohol und Alcotest" (veröffentlicht im Dräger-Heft 248 <1962>, S. 16 ff.). Danach ist aufgrund entsprechender Versuche gesichert, dass der Konsum von Orangensaft bei sachgemäßer Anwendung der Alcotest-Röhrchen der Firma Dräger bereits eine Minute nach Trinkende keinen Einfluss mehr auf das Testergebnis hat. Diese Untersuchungsergebnisse zum Orangensaft-Effekt bei Alcotest-Röhrchen gelten nach der vom Bundesdisziplinargericht eingeholten Auskunft des Dr. S. von der Firma Dräger auch für das hier verwendete Alco-Check-Testverfahren, da bei beiden Testgeräten dieselbe "Chemie" eingesetzt wird. Der Beamte hatte auch Gelegenheit, sich zu den gerichtskundigen Tatsachen zu äußern. Sie waren seinem Verteidiger zum Teil vorab übersandt worden und waren Gegenstand der Hauptverhandlung, wie sich den Sitzungsniederschriften und der Begründung der abgelehnten Beweisanträge - anschließend schriftlich niedergelegt in Teil III der Urteilsgründe - entnehmen lässt.

17

Die Bedenken, die der Beamte gegen das Gutachten des Dr. G. vorgebracht hatte, mussten die Kammer nicht zur Erhebung eines Gegenbeweises veranlassen, da die Bedenken nicht hinreichend substantiiert waren (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1990 - 2 BvR 673/90 -). Soweit es den Einwand betrifft, die Feststellungen des Dr. G. könnten aufgrund besonderer Interessen des Produktherstellers nicht objektiv sein, ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Firma Dräger an der Feststellung einer 15 Minuten nicht überschreitenden Wartezeit gehabt haben sollte, wenn diese zur Erlangung zuverlässiger Testergebnisse nicht ausreichen würde. Eine zu kurz bemessene Wartezeit hätte vielmehr zu einer erhöhten Fehlerquote geführt und sich so nachteilig auf den Absatz des Produktes auswirken können. Vor allem aber lassen die im Detail dargestellten, nachvollziehbaren und überzeugenden gutachterlichen Feststellungen keine Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse aufkommen, zumal diese auch durch andere Versuchsanordnungen Dritter bestätigt werden; die entsprechenden Untersuchungsergebnisse waren Gegenstand der Beweisaufnahme vor dem Senat. So hat u.a. Prof. Dr. Gr., Direktor der Abteilung Rechtsmedizin der Universität K. (Die Atemalkoholprobe 1985, S. 16) dargelegt, dass ein Alcotest-Röhrchen nach dem Genuss von Orangensaft lediglich für kurze Zeit (bis etwa eine Minute) fehlerhaft positive Werte anzeigt. Warte man mit der Testprobe 15 Minuten ab, so sei diese Störungsmöglichkeit ausgeschlossen. In dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur "Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse" (herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen im Auftrag des Bundesministers für Verkehr, Schriftenreihe Unfall- und Sicherheitsforschung Straßenverkehr Heft 86 <1992>, S. 12) wird ebenfalls hervorgehoben, dass die Wirkungen von die Messung beeinflussenden Substanzen (Mundwasser, Spray u.a.) auf die Atemalkoholkonzentrationsmessung nach 10 Minuten abgeklungen sind.

18

2.

Aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

19

a)

Der Beamte hatte am 9. September 1998 (Mittwoch) um 5.30 Uhr seinen Dienst als Rangierleiter der Bereitstellungsleitung in der Reisezugwagenwerkstatt am Hauptbahnhof S. angetreten; planmäßiges Dienstende war um 12.40 Uhr. Zu seinen Aufgaben gehörte es u.a., die Arbeiten der einzelnen Rangiergruppen zu koordinieren und bei Unregelmäßigkeiten ggf. selbst als Lokrangierführer in das Geschehen einzugreifen. Der Zeuge Bundesbahnamtmann B. nahm bei einer an diesem Tag im Rahmen der Dienstaufsicht durchgeführten Betriebskontrolle gegen 11 Uhr während eines Gesprächs mit dem ihm unterstellten Beamten bei diesem Atemalkoholgeruch wahr. Um die Angelegenheit nicht im Kreise weiterer Bediensteter erörtern zu müssen, begab sich der Zeuge B. in ein Büro im ersten Stock und bat den nachgeordneten Bundesbahnamtmann S. gegen 11.20 Uhr, den Beamten in dieses Büro zu holen. Dort angekommen bestritt der Beamte gegenüber dem Zeugen B., unter Alkoholeinfluss zu stehen. Ein daraufhin gegen 11.30 Uhr bei dem Beamten mit dessen Einwilligung vorgenommener Atemalkoholtest unter Verwendung des Dräger Alco-Check ergab, dass sich die Reaktionsschicht unterhalb des blauen Markierungsrings des Teströhrchens grün verfärbt hatte. Anhand der Gebrauchsanweisung zum Dräger Alco-Check war damit von einer bei dem Beamten vorliegenden Blutalkoholkonzentration zwischen 0,3 und 0,7 Promille auszugehen. Der Zeuge B. zeigte das Teströhrchen auch dem Beamten und forderte ihn auf, unmittelbar auf seine Ablösung zu warten, die dann gegen 12 Uhr erfolgte.

20

b)

Nach Anhörung des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen B. steht fest, dass der Beamte seinen Rangierleiterdienst am 9. September 1998 unter Alkoholeinfluss ausgeübt hat; seine gegenteilige Behauptung hält der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für widerlegt (vgl. dazu nachfolgend aa)). Der darüber hinausgehende Vorwurf, den Dienst mit 0,9 Grad/oo Restalkohol angetreten zu haben, ist nicht erwiesen (dazu nachfolgend bb)).

21

aa)

Der Beamte hat von Anfang an behauptet, damals im Dienst nicht alkoholisiert gewesen zu sein. In seiner ersten schriftlichen Stellungnahme vom Tattag, zu den Akten gereicht am 11. November 1998, hat er u.a. erklärt, er habe am Vorabend vielleicht sechs Flaschen Bier à 0,33 l getrunken. Das positive Testergebnis könne auf den Genuss von Orangen- bzw. Multivitaminsaft während der Dienstzeit zurückzuführen sein. Die Fruchtsäfte habe er zwischen 8.30 und 11.00 Uhr zu sich genommen, wie er zu einem späteren Zeitpunkt auf Nachfrage angegeben hat. In späteren Schreiben hat der Beamte durch seinen Verteidiger den eingeräumten Konsum von Bier am Tag vor der Tat auf den Zeitraum von Spätnachmittag bzw. frühem Nachmittag und 19.30 Uhr eingegrenzt. Ferner hat er geltend gemacht, er habe bereits nach dem Atemalkoholtest darauf hingewiesen, dass er sich am Vormittag des 9. September 1998 mehrfach "übergeben" habe. Es sei auch allgemein bekannt, dass verschiedene Arten von Mundwasser eine alkoholgeruchsähnliche Duftnote hätten; die Wahrnehmung des Zeugen B. habe deshalb keine Bedeutung. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Beamte ergänzend angegeben, etwa fünf bis zehn Minuten bevor er damals mit dem Zeugen B. ins Gespräch gekommen sei, habe er sich auf der Toilette erbrochen. Nach dem Erbrechen habe er keinen Saft mehr getrunken. Ein Mundspray benutze er nie.

22

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beamte seinen Dienst am 9. September 1998 unter Alkoholeinfluss ausgeübt hat.

23

Diese Überzeugung stützt sich vor allem auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen B., des damaligen Vorgesetzten des Beamten. Der Zeuge hat - in Übereinstimmung mit seinen früheren Äußerungen - in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, er habe damals mit dem Beamten gegen 11.00 Uhr gesprochen und in dessen Atemluft eindeutig Alkoholgeruch festgestellt. Er kenne den Geruch von Alkohol; dieser unterscheide sich wesentlich von dem strengen Mundgeruch nach dem Erbrechen. Bei seinem Geruchssinn habe er sich bisher nie getäuscht. Immer wenn er Alkohol gerochen habe, sei der anschließende Atemalkoholtest positiv ausgefallen. So sei es auch hier bei der gegen 11.30 Uhr durchgeführten Messung gewesen.

24

Der Senat folgt den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen. Der von ihm festgestellte Alkoholgeruch beruhte offensichtlich auf dem Genuss alkoholischer Getränke. Der Beamte hat selbst eingeräumt, am Vortag mit der Familie bei Bekannten gewesen zu sein und dort Flaschenbier getrunken zu haben. Andere Ursachen für den Alkoholgeruch, z.B. Mundwasser mit alkoholgeruchsähnlicher Duftnote, scheiden aus, zumal der Beamte nach eigener Einlassung kein Mundspray benutzt.

25

Vor allem aber spricht das Ergebnis der Atemalkoholprobe dafür, dass der Beamte zu jenem Zeitpunkt seinen Dienst unter Alkoholeinfluss ausgeübt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 9. Dezember 1998 a.a.O.; Urteil vom 14. Februar 1995 - BVerwG 1 D 61.93, jeweils m.w.N.) war die Durchführung eines Atemalkoholtests geeignet, ohne Nachweis einer "bestimmten" Blutalkoholkonzentration zu Lasten des Beamten eine alkoholische Beeinflussung seiner Dienstfähigkeit sichtbar zu machen. Da für den im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Beamten gemäß § 14 ADAzB ein absolutes Alkoholverbot galt, bedurfte es keiner exakten und deshalb auch keiner zweiten Alkoholkonzentrationsbestimmung, um eine Alkoholbeeinflussung festzustellen; bei sehr deutlichem Alkoholgeruch kann in solchen Fällen unter Umständen sogar ganz auf die Durchführung eines Atemalkoholtests verzichtet werden (so Urteil vom 14. Februar 1995 a.a.O.; vgl. dazu aber auch VG Ansbach, Beschluss vom 19. Januar 1998 - DÖD 1998, 121 [OVG Mecklenburg-Vorpommern 24.07.1998 - 2 M 32/98]; anders auch Ziff. 2 <Atemalkoholprüfung> der Richtlinien zur Feststellung von Alkoholeinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, abgedruckt bei Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., 2000, § 316 StGB Rn. 40).

26

Entgegen der Auffassung des Beamten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Testergebnis durch Fremdsubstanzen verfälscht worden ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Behauptung des Beamten, am Vormittag des 9. September 1998 Orangen- und Multivitaminsaft zu sich genommen als auch im Hinblick auf die Behauptung, sich etwa fünf bis zehn Minuten vor 11.00 Uhr erbrochen zu haben. Ausgehend von der durch wissenschaftliche Untersuchungsergebnisse - wie ausgeführt - belegten und mit den Beteiligten in der Hauptverhandlung erörterten, gerichtsbekannten Tatsache, dass der Genuss aromatischer Fruchtsäfte nach Ablauf von 15 Minuten keinen Einfluss mehr auf das Messergebnis nach dem Alco-Check-Verfahren hat, scheidet bereits insoweit eine Verfälschung des Ergebnisses der Atemalkoholprobe aus. Dies ergibt sich aus dem Zeitpunkt des Atemalkoholtests - 11.30 Uhr - und der Tatsache, dass der Beamte eigenen Angaben zufolge nach dem Erbrechen gegen 10.50 Uhr bzw. 10.55 Uhr keinen Saft mehr zu sich genommen hat. Unter diesen Umständen konnte der Genuss eines Saftgetränks die über eine halbe Stunde später durchgeführte Atemalkoholmessung nicht mehr beeinträchtigen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die vom Beamten sinngemäß aufgestellte Behauptung, durch Erbrechen sei es zur Vermischung von unverdautem Fruchtsaft mit Mundschleimhaut und auf diese Weise zur Verfälschung des Testergebnisses gekommen. Wenn unmittelbar eingenommener Orangen- oder Multivitaminsaft nach etwa 15 Minuten nicht mehr geeignet ist, eine Atemalkoholprobe zu beeinträchtigen, ist erst recht nicht ersichtlich, dass ein Erbrechen nicht mit Alkoholdurchsetzten Safts in der Lage sein soll, eine über 30 Minuten später durchgeführte Atemalkoholmessung zu beeinflussen.

27

bb)

Auch wenn bei dem hier um 11.30 Uhr gemessenen Bereichswert von 0,3 bis 0,7 Grad/oo zu Gunsten des Beamten der niedrigste Wert (0,3 Grad/oo) zu Grunde gelegt wird, lässt dieses eine Alkoholisierung anzeigende Testergebnis nach Auffassung des Senats keine zuverlässige Rückrechnung der Alkoholkonzentration auf den Zeitpunkt des Dienstantritts um 5.30 Uhr zu. Es mangelt insoweit an gesicherten Voraussetzungen für eine solche Berechnung. Ein einzelner Alco-Check-Messwert gibt nach der Gebrauchsanweisung eine "orientierende" Beurteilung über die Größenordnung der Blutalkoholkonzentration zurzeit der Messung ab; er lässt nicht erkennen, ob der Alkoholspiegel im Messzeitpunkt steigt oder fällt. Bei einem einzelnen Alkoholkonzentrationsmesswert - wie hier - ist eine zuverlässige Rückrechnung auf einen früheren Zeitpunkt grundsätzlich erst vom Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase möglich, d.h. frühestens zwei Stunden nach Trinkende (vgl. BGHSt 25, 246 ff., zu einem durch Blutprobe gewonnenen Alkoholkonzentrationswert). Der genaue Zeitpunkt des Trinkendes ist im vorliegenden Fall aber nicht bekannt. Zwar hat der Beamte seinen Alkoholkonsum am Vorabend angeblich gegen 19.30 Uhr eingestellt. Bei der behaupteten Trinkmenge hätte er dann jedoch schon vor Dienstantritt wieder nüchtern sein müssen. Dies war jedoch nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall. Damit ist auch der Zeitpunkt des behaupteten Trinkendes widerlegt, ohne dass der genaue Zeitpunkt zur Überzeugung des Senats feststeht. Bei dieser Ungewissheit scheidet eine Rückrechnung, die sich für den Beamten nachteilig auswirken würde, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" aus.

28

c)

Dadurch, dass der Beamte am 9. September 1998 seinen Rangierleiterdienst unter Alkoholeinfluss versehen hat, hat er seine Dienstpflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) und zur Beachtung seiner Dienstvorschriften in Gestalt des absoluten Alkoholverbotes für Bahnbeamte (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 14 ADAzB) zumindest fahrlässig schuldhaft verletzt. Er wusste, dass er am 9. September 1998 ab 5.30 Uhr Dienst hatte, den er in nüchternem Zustand durchführen musste. Da der Beamte die Wirkungen des Alkohols kannte, hätte er seinen Alkoholkonsum vor Dienstantritt entsprechend mäßigen müssen. Während des Dienstes durfte er keinesfalls Alkohol konsumieren. Zu seinen Gunsten ist aber davon auszugehen, dass er seinen Betriebsdienst in der Vorstellung ausgeübt hat, wieder nüchtern, d.h. voll dienstfähig zu sein. Dadurch hat er nicht unbedingt vorsätzlich, jedoch zumindest fahrlässig gegen seine Dienstpflichten verstoßen.

29

3.

Das Gewicht des innerdienstlichen Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) macht die Verhängung einer kurzfristigen Gehaltskürzung erforderlich.

30

a)

Bei der disziplinaren Ahndung innerdienstlicher Verstöße gegen absolute Alkoholverbote stellt der Senat für die Einstufung des Dienstvergehens vor allem auf die Bedeutung und die Funktion der Verbotsregelung für die jeweilige Dienstverrichtung ab. Wenn die Einhaltung des Nüchternheitsgebotes in erster Linie im Interesse einer ordnungsgemäßen Dienstverrichtung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter angeordnet worden ist, sind entsprechende innerdienstliche Alkoholverfehlungen grundsätzlich als schwerwiegende Pflichtverletzungen zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere im Bahnbetriebsdienst (z.B. Urteil vom 5. Februar 1997 - BVerwG 1 D 77.96 - m.w.N.). Hier führt in der Regel schon ein einmaliger - vorsätzlicher oder fahrlässiger - Verstoß zu einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Maßnahme, d.h. mindestens einer Gehaltskürzung (stRspr; z.B. Urteil vom 6. März 2001 - BVerwG 1 D 6.00 - m.w.N.).

31

b)

Im vorliegenden Fall hält der Senat mangels erschwerender Umstände - der angeschuldigte relativ hohe Alkoholisierungsgrad von 0,9 Grad/oo zu Dienstbeginn ist nicht erwiesen - im Maßnahmerahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO die Verhängung einer dreimonatigen Gehaltskürzung für ausreichend. Zu Gunsten des Beamten spricht, dass dieser bisher weder strafrechtlich in Erscheinung getreten ist noch disziplinar als vorbelastet gilt. Seinen dienstlichen Anforderungen wird er in vollem Umfang gerecht, wie ihm in der letzten Beurteilung vom 16. November 1998 bescheinigt wird. Auch wenn der Beamte in der Vergangenheit Alkoholprobleme gehabt haben sollte - der Zeuge B. hatte mit dem Beamten darüber Mitte der 90er Jahre ein Dienstgespräch geführt -, hatten diese offensichtlich keine dienstlichen Auswirkungen; jedenfalls ist insoweit nichts bekannt. Am Tag des Vorfalls waren bei dem Beamten ebenfalls keine weiteren Auffälligkeiten zu verzeichnen.

32

c)

Der Senat hat den Kürzungsbruchteil der Gehaltskürzung auf 1/20 der Dienstbezüge festgesetzt. Dies entspricht der Senatsrechtsprechung, wonach bei Beamten des mittleren Dienstes der Regelkürzungssatz 1/20 beträgt (vgl. Urteil vom 21. März 2001 - BVerwG 1 D 29.00 - DVBl 2001, 1212). Die Festsetzung einer geringeren Kürzungsquote - wie vom Bundesdisziplinargericht vorgenommen - ist nicht erforderlich. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten gegenüber dem Durchschnittsmaß der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beamten seiner Laufbahngruppe wesentlich differieren. Zwar hat der verheiratete Beamte drei Kinder, eine 7-jährige Tochter und zwei Söhne von 23 bzw. 20 Jahren, die sich noch in der Berufsausbildung befinden. Die hierdurch entstehende finanzielle Belastung wird jedoch u.a. durch die Kindergeldzahlung und die Leistung von Ausbildungsvergütung in Höhe von ca. 700 DM sowie 650 DM gemindert, wie der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat.

33

Die Abänderung des Kürzungsbruchteils zu Lasten des Beamten verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung. Nach § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO darf das erstinstanzliche Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen des Dienstvergehens nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden, wenn lediglich - wie hier - der Beamte Berufung eingelegt hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 D 86.97). Gegen das Verschlechterungsverbot wird dann nicht verstoßen, wenn ein Gesamtvergleich der verhängten Ahndungsmaßnahmen keine Veränderung zu Lasten des Beamten erkennen lässt (vgl. für den Strafprozess BGHSt 29, 269, 270 m.w.N.). Diesem Rechtsgrundsatz ist hier Genüge getan. Die Gesamtbelastung durch die vom Senat verhängte Gehaltskürzung wird durch deren dreimonatige Laufzeit - einschließlich eines entsprechenden Beförderungsverbotes - und den Kürzungsbruchteil von 1/20 bestimmt (vgl. dazu § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO). Das Produkt aus beiden Belastungskomponenten beträgt 0,15. Es bleibt hinter der erstinstanzlich ausgesprochenen Gesamtbelastung von 0,2 (sechsmonatige Gehaltskürzung um 1/30) zurück.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.

Albers
Mayer
Müller