Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1982, Az.: BVerwG 1 D 97.80

Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit eines Beamten; Unterwanderung der wirtschaftlichen oder sozialen und insbesondere arbeitsmarktpolitischen Bestrebungen des Dienstherrn; Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn ; Vermittlung von Arbeitern aus dem gewerblichen Bereich in Arbeitsverhältnisse; Vornahme unrichtiger Eintragungen in die Urkunden über die Arbeitsverhältnisse von Ausländern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 97.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.09.1980 - AZ: VI VL 3/80

Amtlicher Leitsatz

Wer als Angehöriger der Arbeitsverwaltung die ihm bekannten wirtschaftlichen oder sozialen und insbesondere arbeitsmarktpolitischen Bestrebungen seiner Verwaltung bewußt ignoriert oder ihnen sogar durch Manipulationen entgegenwirkt, obwohl ihre Durchsetzung seines Amtes ist, zerstört das Vertrauensverhältnis in seine Zuverlässigkeit so nachhaltig, daß damit dem auf Vertrauen beruhenden Beamtenverhältnis die Grundlage unwiderbringlich entzogen ist.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Januar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Verwaltungsamtmann Johannes Hirschbolz,
Posthauptsekretär Josef Friedrich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Verwaltungsoberinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom 10. September 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VI - ... -, hat den Beamten in dem durch Verfügung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 10. September 1980 aus dem Dienst entfernt, weil er sechs ausländische Arbeitnehmer in ein Arbeitsbeschaffungsprogramm eingewiesen habe, obwohl sie, wie er gewußt habe, die Voraussetzungen dafür nicht erfüllten.

2

2.

Zur Begründung seiner rechtzeitigen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend:

3

Das angefochtene Urteil enthalte einen Verfahrensfehler; denn das Bundesdisziplinargericht habe seinen Antrag auf Vernehmung des Zeugen ... mit unzureichenden Erwägungen zurückgewiesen. Das Urteil sei auch in der Sache unzutreffend. Das Bundesdisziplinargericht habe die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt und sei nur so zu dem unrichtigen Schluß gelangt, er habe bei der Bearbeitung von Anträgen ausländischer Arbeitnehmer auf Aufnahme in das ABM-Programm bewußt unrichtige Angaben gemacht und in den dafür vorgesehenen Urkunden vermerkt. Zu Unrecht sei das Bundesdisziplinargericht bei der Beweiswürdigung ferner davon ausgegangen, sein früher erklärtes, später wiederholt widerrufenes Geständnis sei zutreffend gewesen. Er habe lediglich fahrlässig gehandelt. Das rechtfertige die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, wenn auch womöglich unter Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.

4

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt. Der Beamte beantragt zwar ausdrücklich nur eine Änderung des angefochtenen Urteils in der Disziplinarmaßnahme. Er macht aber einen Verfahrensfehler geltend und greift überdies die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Schuldform an. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

5

1.

Das Verfahren des Bundesdisziplinargerichts verletzt §§ 244 Abs. 2, Abs. 3 StPO, 25, 68 BDO. Das Bundesdisziplinargericht hätte den Zeugen ... hören, mindestens Ermittlungen nach seinem Verbleib anstellen müssen.

6

Der Beweisantrag ist zwar nach der durch § 68 BDO bestimmten Frist von zwei Wochen gestellt worden. Er ist gleichwohl nicht unzulässig, weil der Beamte mit Hinweis darauf, er habe die ladungsfähige Anschrift des Zeugen ... erst im Juni, also kurz vor dem Beweisantrag, erfahren, einen wichtigen Grund für die verspätete Geltendmachung im Sinne von § 68 Satz 3 BDO vorgetragen hat. Der Vorwurf, der Beamte hätte ungeachtet der ladungsfähigen Anschrift den Zeugen schon früher benennen können, geht ins Leere, weil das Gericht dann auch nur allenfalls eine EMA-Anfrage hätte herbeiführen können; das aber hätte zu einer Verfahrensverzögerung offensichtlich nicht mehr geführt.

7

Im übrigen hätte es der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts entsprochen, selbst das Erforderliche zu tun, um des Zeugen habhaft zu werden, der schon in der Anschuldigungsschrift benannt ist.

8

Der Beweisantrag läßt sich auch nicht aus anderen der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe zurückweisen (identisch mit § 74 Abs. 3 Satz 1 BDO). Das Beweismittel ist, solange Möglichkeiten zur Aufenthaltsermittlung des Zeugen noch bestehen, nicht unerreichbar. Insbesondere wäre der Zeuge nicht schon deshalb unerreichbar, weil sein Wohnsitz etwa in ... läge. Er könnte dann auf diplomatischem Wege in ... vernommen werden.

9

Das in das Wissen des Zeugen Gestellte ist für die Entscheidung auch nicht unerheblich. Der Beamte behauptet immerhin, der Zeuge habe ihm gegenüber erklärt, er könne sowieso damit rechnen, daß er ihm, dem Beamten, überwiegend unrichtige Angaben gemacht habe und wegen seiner Gutgläubigkeit wahrscheinlich in allergrößte Schwierigkeiten kommen würde. Genau das behauptet der Beamte als Ursache für sein Versagen. Dieser Vortrag ist erheblich; denn er würde, träfe er zu, vielleicht zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, führen. Der Vortrag ist zwar in sich wenig substantiiert, weil insbesondere nicht angegeben ist, daß er sich gerade auf die hier zur Entscheidung stehenden Fälle bezieht. Doch hätte das Gericht entsprechend seiner prozessualen Fürsorgepflicht insoweit zu weiterer Substantiierung auffordern können und müssen. Im übrigen ergibt sich aus dem Sachzusammenhang, daß der Vortrag sich auch auf die hier in Rede stehenden Fälle beziehen soll.

10

Dieser Verfahrensfehler nötigt indessen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht. Der erkennende Senat hat den Zeugen gehört und entscheidet in der Sache selbst.

11

2.

Der erkennende Senat hält auf. Grund der Einlassung des Beamten, der Darstellung des Zeugen ... sowie der sonstigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

12

Seit 1975 war der Beamte u.a. bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen eingesetzt, die dazu dienten, inländische wie ausländische Arbeiter aus dem gewerblichen Bereich in Arbeitsverhältnisse zu vermitteln, deren Träger der Senator für Arbeit und Soziales in ... war und bei denen das Arbeitsentgelt zu mindestens 60 % von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet wurde. Ausländische Arbeitnehmer unterlagen der Arbeitserlaubnispflicht nach § 19 AFG. Sie mußten, um berücksichtigt werden zu können, im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein und schon früher im Geltungsbereich des Grundgesetzes ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis innegehabt haben oder behördlich als arbeitslos geführt werden. Ausländische Bewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, durfte der Beamte in das ABM-Programm nicht einweisen; Entscheidungen hierüber waren seinem Abteilungsleiter vorbehalten. Sonst entschied der Beamte über die Einweisung eines Bewerbers in das Programm. Dazu stellte er eine Vermittlungsunterlage her (Vordruck B-AnK), in die er nach Prüfung der oben genannten Voraussetzungen für die Einweisung eines ausländischen Arbeiters in das Programm die dafür maßgebenden Tatsachen eintrug. Konnte ein ausländischer Bewerber ein früheres Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht nachweisen, so hatte der Beamte durch Rückfragen in der Ausländerabteilung oder beim zuständigen Arbeitsamt diesen Sachverhalt zu klären. Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis an Ausländer war beim Arbeitsamt II, bei dem der Beamte tätig war, die Ausländerabteilung zuständig. Diese ging in den Fällen der Einweisung in das ABM-Programm, wie der Beamte wußte, davon aus, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bereits vollständig in der Abteilung des Beamten geklärt seien. Sie verließ sich auf die Richtigkeit der Vermittlungsunterlagen, die der Hauptvermittler, also auch der Beamte, erstellt hatte und prüfte die Voraussetzungen nicht noch einmal.

13

In den Monaten Februar und März 1977 wies der Beamte sechs ausländische Bewerber in das ABM-Programm ein, obwohl er wußte, daß sie bis dahin keine Erstbeschäftigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt hatten und die Voraussetzungen für die Einweisung in das Programm deshalb nicht erfüllten. Er vermerkte auf der von ihm erstellten Vermittlungsunterlage jeweils teils falsche Berufsbezeichnungen, teils unzutreffende Beschäftigungsverhältnisse oder ließ sie, wenn er selbst nicht zuständig war, von dem dann zuständigen Kollegen ... eintragen, der auf seine, des Beamten Angaben vertraute. Der Beamte wurde zu diesem Verhalten durch seine Freundschaft mit dem türkischen Staatsangehörigen ... veranlaßt, den er seit längerer Zeit kannte und der sich mit der Vermittlung türkischer Arbeitskräfte in Arbeitsstellen bei deutschen Baufirmen beschäftigte. Von ihm oder auch von den Bewerbern selbst erhielt der Beamte die von ihm als unzutreffend erkannten Angaben über frühere Beschäftigungsverhältnisse, die er in die von ihm zu fertigenden Vermittlungsunterlagen übernahm. Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

  1. a.

    Im März 1977 genehmigte der Beamte die Einweisung des türkischen Arbeitnehmers ... in das ABM-Programm, obwohl er wußte, daß dieser keine inländische Vorbeschäftigung vorweisen konnte. Weil weder er noch das Arbeitsamt II, bei dem er tätig war, zuständig waren, veranlaßte er seinen auf seine Angaben vertrauenden Kollegen, den Zeugen ..., die Vermittlungsunterlage auszufüllen und darin der Wahrheit zuwider anzugeben, der Bewerber sei beim für ihn zuständigen Arbeitsamt III arbeitslos gemeldet und werde von der Senatsverwaltung für Arbeit für diese Maßnahme angefordert. ... wurde darauf am 23. März 1977 von der Senatsverwaltung als Arbeiter eingestellt und erhielt dafür eine entsprechende Arbeitserlaubnis. Bei rechtmäßiger Behandlung des Vorganges wäre beides unterblieben.

  2. b.

    Ebenso handelte der Beamte für den türkischen Arbeit

  3. c.

    Nicht anders verhielt er sich im Falle des türkischen Arbeitnehmers .... In diesem Fall stellte er in eigener Zuständigkeit die Vermittlungsunterlage selbst aus.

  4. d.

    Dasselbe gilt für den Fall des türkischen Staatsangehörigen ... Hier vermerkte der Beamte wahrheitswidrig, der Bewerber sei "bei verschiedenen Firmen" als Hilfsarbeiter und Bauwerker tätig gewesen. Der Bewerber wurde darauf als Arbeiter eingestellt.

  5. e.

    Im Falle des Arbeiters ... änderte der Beamte die bis dahin verwendete Berufsbezeichnung "Wäschereiarbeiter" in "Bauwerker" und spiegelte die Zuständigkeit seiner Vermittlungsstelle vor. Der Arbeiter wurde darauf eingestellt.

  6. f.

    Ebenso verhielt er sich im Falle des Arbeitnehmers ...: Hier trug er statt der früheren Berufsbezeichnung "Verkäufer" den Beruf "Bauwerker" ein.

14

3.

Der Beamte räumt den äußeren Sachhergang ein. Er bestreitet jedoch, in die von ihm oder seinem Kollegen auf seine Veranlassung gefertigten Vermittlungsunterlagen bewußt Unzutreffendes eingetragen oder falsche Eintragungen veranlaßt zu haben. Ihm seien lediglich, behauptet er, aus Fahrlässigkeit Fehler unterlaufen, die sich aus dem ihn belastenden starken Arbeitsanfall jener Zeit erklärten.

15

Diese Einlassung ist zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt. Der Beamte kannte in den genannten Fällen die Unrichtigkeit der von ihm gemachten oder veranlaßten Eintragungen. Er wußte auch, daß die betroffenen ausländischen Bewerber bei Offenbarung des richtigen Sachverhalts nicht in das Arbeitsbeschaffungsprogramm eingewiesen worden wären.

16

a)

Das ergibt sich zunächst aus dem Geständnis, daß der Beamte ausweislich der Sitzungsniederschrift bei seiner zweiten Anhörung im Vorermittlungsverfahren am 22. Juli 1977 abgegeben hat. Er hat damals erklärt, er sei sich bei der Einweisung der türkischen Arbeitnehmer in das ABM-Programm bewußt gewesen, daß die bisherigen Tätigkeitsangaben seitens der Betroffenen nicht in allen Fällen mit dem übereinstimmten, was notwendig gewesen wäre, um eine Einweisung in das ABM-Programm zu rechtfertigen. Sie seien deshalb überwiegend von ihm als Bauwerker bezeichnet worden, in einem Fall auch als Formsteinherstellerhelfer. Um in einigen Fällen den vorgebrachten Wünschen entsprechen zu können, habe er auch teilweise pauschal bisherige Beschäftigungsverhältnisse angegeben, obwohl es sich um eine Erstarbeitsaufnahme gehandelt habe. In den Fällen, in denen ihm vorgeworfen werde, unzutreffende Angaben gemacht zu haben, werde dies aus seiner Haltung auf Grund der langjährigen Bekanntschaft zu ... verständlich, dessen Landsleuten er habe behilflich sein wollen. Hiermit hat der Beamte unmißverständlich und einwandfrei erklärt, daß er die Unrichtigkeit der in die Unterlagen zum Zwecke der Erlangung der Arbeitserlaubnis und der Einfügung in das ABM-Programm eingetragenen Angaben gekannt und die Akten bewußt unrichtig geführt hat, um zu erreichen, daß die betroffenen ausländischen Arbeitnehmer in das ABM-Programm übernommen werden konnten, obwohl sie bei zutreffenden Angaben über ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse hiervon ausgeschlossen gewesen wären.

17

Der bisher bekanntgewordene Sachverhalt ergibt, wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend hervorgehoben hat, keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte könnte insoweit bewußt oder unbewußt eine falsche Erklärung abgegeben haben. Ein Irrtum scheidet ohnehin aus; das ergibt sich aus der Natur der Sache. Der Beamte ist auch nicht durch die Plötzlichkeit des Vorhalts überrascht worden; denn es handelt sich um die zweite seiner Vernehmungen im Vorermittlungsverfahren. Noch in der ersten Vernehmung hatte er den Sachverhalt bestritten und behauptet, Arbeitsüberlastung und Bearbeitungsdrang hätten zu fahrlässig unrichtigen Eintragungen in die Urkunden über die Arbeitsverhältnisse der Ausländer geführt. Er ist auch nicht von dem vernehmenden Beamten in ein Geständnis hineingedrängt worden, wie sich aus dessen Vernehmung und der damit übereinstimmenden Darstellung der damaligen Protokollführerin, der Zeugin ... ergibt. Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Bundesdisziplinargerichts bestehen insoweit nicht. Überdies ist das Vorbringen des Beamten auch unschlüssig. Selbst wenn der Zeuge ... ihm nämlich, was ungewöhnlich wäre, vorgeschlagen haben sollte, er solle den geringeren Vorwurf zugeben, dann würde er den schwereren der passiven Bestechung fallen lassen, wäre das kein überzeugendes Motiv für den Beamten gewesen, sich auch so zu verhalten. Irgendwelche Anhaltspunkte für die Annahme einer Bestechlichkeit lagen, wie auch der Beamte im Zeitpunkt der Vernehmung wußte, gegen ihn ohnehin nicht vor. Außerdem wußte der Beamte oder mußte doch wissen, daß selbst dann, wenn der vernehmende Zeuge ... pflichtwidrig den Vorwurf der Bestechlichkeit nicht weiter untersuchen würde, diesem Vorwurf durch die Einleitungsbehörde auf andere Weise nachgegangen werden würde. Schon aus diesen Gründen wäre es auch aus der Sicht des Beamten völlig unsinnig gewesen, vorsätzliches Verhalten einzuräumen, um dem Vorwurf zu entgehen; er habe sich der schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht. Dieser Vorwurf war ihm gegenüber zudem gar nicht erhoben worden; allerdings lag auch nach seiner Sicht ein entsprechender Verdacht im Raum, Dieser Verdacht konnte indessen, wie der Beamte wußte, allenfalls durch eine Aussage des Zeugen ... erhärtet werden. Das brauchte der Beamte aus seiner Sicht aber nicht zu befürchten; denn einmal hätte sich ..., wenn er dem Beamten Bestechlichkeit vorgeworfen hätte, selbst der aktiven Bestechung bezichtigen müssen; zum anderen war ..., wie die Hauptverhandlung ergeben hat, zu jener Zeit gar nicht oder nur unter Schwierigkeiten erreichbar, weil er sich nicht in Deutschland, sondern unter hier unbekannter Anschrift in ... aufhielt. Ein Motiv, den Vorwurf vorsätzlicher Verletzung der die Vermittlung in das Arbeitsbeschaffungsprogramm regelnden Bestimmungen und Dienstanweisungen auf sich zu nehmen, um dem schwereren Verdacht der Bestechlichkeit zu entgehen, konnte der Beamte endlich auch deshalb nicht haben, weil er, wie er bei seinem Bildungsgrad wußte, durch ein solches Eingeständnis den Vorwurf der Bestechlichkeit eher unterstützte als ihm entgegengewirkt hätte. Glattes Bestreiten der ihm zur Last gelegten Rechtsverletzungen wäre mithin, wenn es der Wahrheit entsprochen hätte, auch aus diesem Grunde aus seiner Sicht die einfachste Lösung gewesen.

18

Der Beamte hat sich auch nicht etwa im Zustande der Erregung zu einem falschen Geständnis hinreißen lassen. Diesen Gesichtspunkt hat das Bundesdisziplinargericht bereits in überzeugender Weise gewürdigt. Wie schon ausgeführt, bestand für ein unrichtiges Geständnis infolge Erregung kein Anlaß, weil der Beamte schon einmal zu demselben Sachvorgang vernommen worden war, ohne daß er hier ein nach seiner Darstellung unrichtiges Geständnis abgelegt hätte. Gerade bei dieser ersten Vernehmung wäre für eine Erregung viel mehr Raum gewesen als bei der zweiten. Ein gewisses Maß an Erregung mag dem Beamten überdies zugebilligt werden. Es wird jeden überkommen, der überhaupt wegen des Vorwurfs einer pflichtwidrigen Handlungsweise vernommen wird. Das beste Mittel, sich einer solchen Erregung zu entledigen, ist die Wahrheit. Sie kann jedenfalls nicht zu einer unrichtigen Selbstbelastung führen.

19

Die Unrichtigkeit des Geständnisses des Beamten ergibt sich entgegen seiner Darstellung in der Berufungsbegründung auch nicht daraus, daß er etwa davon ausgegangen wäre, die unzutreffenden Angaben würden ohnehin aufgedeckt werden. Aus den Bekundungen der Zeugen ... und ... geht vielmehr hervor, daß im späteren Verlauf des Bewilligungsverfahrens bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis deren Voraussetzungen grundsätzlich nicht erneut geprüft wurden. Bei der langjährigen Berufserfahrung war dem Beamten dieser Tatbestand bekannt. Wenn er sich deshalb dazu entschloß, über die bisherigen Arbeitsverhältnisse der ausländischen Arbeitsuchenden unrichtige Angaben in die dafür erforderlichen Urkunden und Antragsformulare einzutragen, dann konnte er auch aus seiner Sicht mit relativer Sicherheit darauf vertrauen, daß die Unrichtigkeit dieser Angaben nicht entdeckt würde. Sein Vorsatz ist damit jedenfalls nicht logisch ausgeschlossen.

20

Weitere Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit des Geständnisses sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

21

b)

Die Überzeugung, der Beamte habe vorsätzlich falsche Eintragungen über für die Vermittlung ausländischer Arbeiter in das Arbeitsbeschaffungsprogramm erhebliche Tatsachen in die Vermittlungsamt er lagen getätigt oder veranlaßt, wird zudem durch von seinem Geständnis unabhängige weitere Umstände begründet, wie schon das Bundesdisziplinargericht überzeugend ausgeführt hat: Als langjähriger Vermittler und Haupt Vermittler und Koordinator für das ABM-Programm kannte er die von ihm einzuhaltenden Vorschriften und Dienstanweisungen ebenso wie die Praxis bei der Abwicklung dieses Programms. Ihm waren die Ziele des Programms bekannt und er wußte deshalb, daß er die Erteilung unberechtigter Arbeitserlaubnisse im Zusammenhang mit der Einweisung in das ABM-Programm kraft seines Amtes zu verhüten hatte. Die Bedeutung behördlicher Kontrolle über die Arbeitsaufnahme durch Ausländer für den deutschen Arbeitsmarkt war ihm ebenso bewußt wie allgemein die wirtschaftlichen und sozialen Wirkungen des zunehmenden Zustroms von Ausländern. Da er als Fachmann wußte, daß die Ausländerabteilung seines Arbeitsamts die Richtigkeit der Angaben in den von ihm oder auf seine Veranlassung erstellten Vermittlungsunterlagen nicht weiter prüfte, sondern darauf vertraute, war ihm auch klar, daß er mit seinen Eintragungen letztlich allein über die Arbeitserlaubnis und damit die Einweisung der davon betroffenen ausländischen Arbeitnehmer in das ABM-Programm entschied. Aus seiner Sicht bestand deshalb kaum die Gefahr der Entdeckung. Andererseits wäre es leicht gewesen, die Angaben ... oder der betroffenen Bewerber über frühere Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu überprüfen. Er brauchte sich nur die entsprechenden Versicherungsunterlagen vorlegen zu lassen oder die Unterlagen anzufordern, die die Arbeitserlaubnisse für die behaupteten früheren Arbeitsverhältnisse enthielten. Wenn er sich dieser einfachen Prüfung begab, so erhellt allein schon hieraus, verstärkt durch die oben wiedergegebenen Umstände, seine Kenntnis von der Unrichtigkeit der ihm über die Voraussetzungen für die Einweisung in das ABM-Programm gemachten Angaben der ausländischen Bewerber. Dafür spricht auch der Eifer, mit dem er in einigen der genannten Fälle für die ausländischen Arbeitnehmer tätig war, obwohl er den Mangel seiner eigenen Zuständigkeit kannte. Das Unterlassen jeglicher Prüfung der Angaben ... oder der von diesem vermittelten Bewerber beweist zumindest, daß der Beamte mit unrichtigen Angaben über die Voraussetzungen für die Vermittlung in das ABM-Programm gerechnet und ihre Übernahme in den Behördengang sowie die dann eintretende unzulässige Übernahme der Bewerber in das Arbeitsbeschaffungsprogramm billigend in Kauf genommen hat. Dieser Erkenntnis steht die Darstellung des Zeugen ... nicht entgegen. Er hat zwar nicht bestätigt, den Beamten ausdrücklich oder auf andere Weise auf die Unrichtigkeit der ihm gemachten Angaben über die Voraussetzungen zur Vermittlung der in Betracht kommenden Bewerber in das Arbeitsbeschaffungsprogramm hingewiesen zu haben. Nach seiner, des Zeugen, Darstellung, hat er selbst ebenso wie der Beamte in die Richtigkeit der Beteuerungen von türkischen Bewerbern über frühere Arbeitsverhältnisse im Geltungsbereich des Grundgesetzes vertraut. Das aber ist lediglich die persönliche Auffassung des Zeugen, und die oben wiedergegebenen Umstände, aus denen sich die Überzeugung des Senats von dem Bewußtseinsumfang und damit dem vorsätzlichen Handeln des Beamten ergibt, werden dadurch nicht ausgeräumt.

22

4.

Durch sein Verhalten hat der Beamte schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen, seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert, und die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Er hat damit ein Dienstvergehen begangen; §§ 52 Abs. 1., 54 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.

23

5.

Dieses Dienstvergehen führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Wer als Angehöriger der Arbeitsverwaltung, wenn auch aus Mitleid mit den Betroffenen, die ihm bekannten wirtschaftlichen oder sozialen und insbesondere arbeitsmarktpolitischen Bestrebungen seiner Verwaltung bewußt ignoriert, ihnen sogar durch Manipulationen entgegenwirkt, obwohl ihre Durchsetzung seines Amtes ist, zerstört das Vertrauensverhältnis in seine Zuverlässigkeit so nachhaltig, daß damit dem auf Vertrauen beruhenden Beamtenverhältnis die Grundlage unwiderbringlich entzogen ist. Der Senat hat dies für vergleichbare Fallgruppen, etwa die Fälle des Schmuggels oder der Duldung des Schmuggels durch zu ihrer Bekämpfung eingesetzte Zollbeamte oder des Diebstahls seitens zum Schutz fremden Eigentums eingesetzter Polizeibeamter, in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht. Auch im gegebenen Fall hat der Beamte durch sein Verhalten bewußt und gezielt Verhältnisse geschaffen, die zu verhindern und zu vereiteln seines Amtes war. Schon aus diesem Grunde ist er als Beamter untragbar.

24

Milderungsgründe, die gleichwohl die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Sie lassen sich insbesondere nicht aus seinem dienstlichen Vorleben ableiten: Wenn dem Beamten auch wenigstens in einem späteren Zeitraum seines dienstlichen Einsatzes befriedigende Leistungen, unermüdlicher Arbeitseifer, Zuverlässigkeit und Umsichtigkeit attestiert werden, so mußte doch durch rechtskräftiges Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 20. August 1975 wegen zuvor strafgerichtlich geahndeter fahrlässiger Trunkenheit am Steuer und wegen im Amt begangener Urkundenfälschung sein Gehalt um ein Zehntel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt werden, weil er unter anderem als Sachbearbeiter für die Bewilligung von Darlehen einen Bewilligungsbescheid über ein Darlehen von 8.503,52 DM und über einen Zuschuß von 228.599,15 DM durch Unterzeichnung mit dem Namen anderer zuständiger Vorgesetzter und Beamter hergestellt hatte, um seine eigene schleppende Arbeitsweise zu vertuschen. Der Beamte hatte auch in jenen Fall aus persönlichen (jedenfalls nicht dienstlichen) Gründen dienstliche Urkunden verfälscht oder sonst manipuliert und dadurch zumindest dienstlich nicht erwünschte Verhältnisse geschaffen. Das läßt ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Uneinsichtigkeit gegenüber den Erfordernissen und Zielen seiner dienstlichen Tätigkeit erkennen und zugleich offenbar werden, daß der Beamte im gegebenen Fall nicht einmalig und in durch sein Mitleid gegenüber den ausländischen Bewerbern zum Ausdruck kommender, menschlich-verständlicher Weise versagt hat, sondern als Folge einer in ihm wurzelnden Neigung zur Mißachtung seiner amtlichen Pflichten. Das wird besonders deutlich durch den Umstand, daß der Beamte im gegebenen Fall in ähnlicher Weise wie früher pflichtwidrig handelte, obwohl die wegen der früheren Pflichtverletzungen gegen ihn verhängte Gehaltskürzung noch vollstreckt wurde. Das schließt die Annahme aus, der Beamte könne durch eine erneute erzieherisch wirkende Disziplinarmaßnahme zur künftigen Einhaltung seiner außer- wie innerdienstlichen Pflichten bewogen werden. Seine Unbelehrbarkeit durch disziplinare Maßnahmen macht die Beendigung des Beamtenverhältnisses unabweisbar.

25

6.

Der Senat hält den Beamten, wenn auch mit Bedenken, übereinstimmend mit dem Bundesdisziplinargericht angesichts jahrelanger tadelfreier Dienstleistungen eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig. Dieser ist jedoch einer Unterstützung gegenwärtig wegen des den notwendigen Unterhalt beider Eheleute ausreichend sichernden Einkommens seiner trotz Getrenntlebens ihm unterhaltspflichtigen Ehefrau nicht bedürftig. Es steht dem Beamten frei, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen Unterhaltsbeitrag zu beantragen, wenn er nach seiner wirtschaftlichen Lage ohne eigenes Verschulden bedürftig werden sollte.

26

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann