Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1998, Az.: BVerwG 1 D 65.97
Vorwurf der Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluss gegen einen Bahnbeamten; Möglichkeit der Verfälschung von Testergebnissen durch Einnahme alkoholhaltiger Medikamente und das Trinken von Fruchtsaft; Fehlen der für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit; Nichtvorliegen hinreichender Zeugenaussagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 65.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.04.1997 - AZ: VII VL 36/96
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Bundesbahnbetriebsassistent a.D. ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Dezember 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Hauptlokomotivführer Genz,
Postbetriebsassistentin Usche als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnbetriebsassistenten a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 24. April 1997 aufgehoben.
Der Ruhestandsbeamte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, in der Zeit als aktiver Beamter dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
am 19. August 1993 seinen Dienst als Blockwärter auf dem Stellwerk "Ow" in W. Ost unter Alkoholeinfluß verrichtete, so daß ihm nach positiv ausgefallenem Alcotest (0,8 Promille) die weitere Dienstausübung untersagt werden mußte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 24. April 1997 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Ruhestandsbeamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Monaten gekürzt werden. Es hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen. Dadurch, daß er am 19. August 1993 seinen Dienst als Blockwärter unter Alkoholbeeinflussung versehen habe, habe er vorsätzlich gegen die ihm gemäß § 54 Satz 1 und 3 sowie § 55 Satz 2 BBG obliegenden Dienstpflichten verstoßen und ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.
3.
Der Ruhestandsbeamte hat mit seiner Berufung beantragt, ihn freizusprechen. Er hat das Rechtsmittel damit begründet, daß er weder vor Dienstantritt noch im Dienst Alkohol getrunken habe. Das Ergebnis der durchgeführten Atemalkoholtests sei dadurch verfälscht worden, daß er vor den beiden Atemalkoholproben alkoholhaltige Medikamente zu sich genommen und vor dem zweiten Test Saft getrunken habe. Eine mögliche Unklarheit, die sich daraus ergebe, daß keine der Parteien zum Zeitpunkt der Überprüfung darauf Wert gelegt habe, ob er etwas getrunken habe, und auf dem Ausspülen des Mundes bestanden habe, müsse sich zu seinen Gunsten auswirken.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zum Freispruch des Ruhestandsbeamten.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte bestreitet die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts, daß er während der Dienstverrichtung am Abend des 19. August 1993 unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Aufgrund der unbeschränkten Berufung hat der Senat den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
Der Senat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 19. August 1993 hatte der Ruhestandsbeamte als Blockwärter "Ow" in W. Ost Dienst von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages. Seinen Dienst nahm er bereits um 19.10 Uhr auf, da der Zeuge S. den er ablösen sollte, das Stellwerk bereits zu diesem Zeitpunkt verließ; er wollte Kinder warnen, die in der Nähe der Gleise und damit in einem Gefahrenbereich spielten.
Dem Zeugen R. der als Fahrdienstleiter seinen Dienst in dem Stellwerk "Rf" in H.-R. verrichtete, fiel während der Zugmeldungen eine gewisse Gesprächigkeit des ihm sonst als sehr ruhig bekannten Ruhestandsbeamten auf. Wie der Zeuge ausgesagt hat, sprach der Ruhestandsbeamte zudem in dienstliche Telefonate zusammenhanglos hinein. Er informierte den Zeugen H. über das "etwas ungewöhnliche Verhalten" des Ruhestandsbeamten. Der Zeuge H. zog daraufhin einen für Mitternacht vorgesehenen Test anhand eines Merkkalenders vor. In dem Telefongespräch von längerer Dauer stellte der Zeuge, der den Ruhestandsbeamten auch durch private Unterhaltungen während der dienstlichen Zusammenarbeit und bei gelegentlichen Fahrten in der Bahn nach Lübeck kannte, keinerlei abweichendes Verhalten fest.
Unmittelbar nach der Abmeldung eines Nahverkehrszuges von W. gegen 20.40 Uhr stellte der Ruhestandsbeamte sofort die Zugstraße nach R. ein, obwohl dies üblicherweise erst dann geschieht, wenn der Nahverkehrszug in W. Ost an den Bahnsteig heranfährt. Dadurch waren Schranken länger als erforderlich geschlossen. Der Zeuge R. verständigte daraufhin den Zeugen D. als Betriebsaufsicht, weil er den Eindruck hatte, daß mit dem Ruhestandsbeamten etwas nicht stimme. Der Zeuge D. führte bei dem Beamten um 21.25 Uhr einen Atemalkoholtest durch, der eine Verfärbung anzeigte, die einem Alkoholgehalt von über 0,8 Promille entspricht. Nach Durchführung des ersten Alkoholtests verließ der Zeuge D., wie der Ruhestandsbeamte angegeben hat, für etwa 10 bis 15 Minuten die Blockstelle, um über eine Postleitung den Bundesbahnhauptsekretär B. vom Hauptbahnhof H. aufzufordern, zur Blockstelle zu kommen. Um 21.55 Uhr wurde in Gegenwart des Zeugen B. ein zweiter Test durchgeführt, der zu demselben Ergebnis wie der erste Test führte. Der Zeuge D. bot dem Ruhestandsbeamten mehrfach an, einen Amtsarzt zur Abnahme einer Blutprobe zur Blockstelle kommen zu lassen, was dieser aber ablehnte. Die Ablehnung begründete er später damit, daß für ihn alles ungewohnt gewesen sei und er unter einem Schock gestanden habe. Der Ruhestandsbeamte, der unter der Aufsicht des Zeugen D. bis zu seiner Ablösung um 23.20 Uhr weiterhin Dienst ausübte, suchte gegen 0.30 Uhr/1.00 Uhr die Klinik für innere Medizin der Medizinischen Universität L. auf, um dort eine Blutprobe machen zu lassen. Die Klinik lehnte eine Blutprobe ab, weil der Ruhestandsbeamte weder alkoholisiert wirke noch auffällig krank sei.
2.
Dem Ruhestandsbeamten ist nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, daß er am 19. August 1993 seinen Dienst unter Alkoholeinfluß verrichtet hat.
a)
Für den Anschuldigungsvorwurf spricht zwar das Ergebnis der beiden Atemalkoholproben. Gegen deren Eignung, eine alkoholische Beeinflussung sichtbar zu machen, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. Urteil vom 11. Juni 1985 - BVerwG 1 D 127.84 -; auch BGH, Urteil vom 14. Juni 1995 - 2 StR 274/95 - <NStZ 1995, 539, [540]>, der in Übereinstimmung mit dem Senat die Testgeräte für den Nachweis einer "bestimmten" Blutalkoholkonzentration zu Lasten eines Beschuldigten als nicht geeignet ansieht). Auch waren die verwendeten Teströhrchen entgegen den Einwänden des Ruhestandsbeamten funktionstüchtig, wie sich aus den Aussagen der hierzu vernommenen Sachverständigen ergibt. Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß die Testergebnisse durch Fremdsubstanzen verfälscht worden sind.
aa)
Bereits am 19. August 1993, dem Tag der Durchführung der beiden Atemalkoholtestprüfungen, hat der Ruhestandsbeamte geltend gemacht, er habe keinen Alkohol getrunken. Die Verfärbung der Prüfröhrchen sei vielmehr auf die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen. Er habe "kurz vor der Kontrolle" ein alkoholhaltiges Medikament mit der Bezeichnung "Ergomimet plus" zu sich genommen. Wenn man von dieser Einlassung ausgeht, die ihm nicht zu widerlegen ist, kann die Einnahme des alkoholhaltigen Medikaments jedenfalls das Ergebnis des ersten Testes verfälscht haben. Der Bahnarzt hat in seiner Stellungnahme vom 8. September 1993 ausgeführt, daß die Verfärbung des Röhrchens beim ersten Test "auf Reste im Mund-, Rachenraum zurückzuführen" sein könnte. Dies stimmt mit der Aussage des Sachverständigen M. in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht überein, daß es grundsätzlich zur Verfärbung der Teströhrchen führen kann, wenn innerhalb der letzten 15 Minuten vor einem Alcotest ein Stoff mit organischen Substanzen über den Mund aufgenommen worden war. Der Sachverständige hat dies ausdrücklich auch auf das Medikament "Ergomimet" bezogen.
bb)
Auch für den zweiten Atemalkoholtest kann eine Verfälschung des Testergebnisses nicht ausgeschlossen werden. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 24. April 1997 angegeben, innerhalb eines Zeitraums von 15 Minuten vor dem zweiten Alkoholtest "ca. drei Schluck aus einer Saftflasche" getrunken zu haben. Außerdem hat er geltend gemacht, zwischen dem ersten und dem zweiten Test das Asthma-Medikament "Aaran" sowie das Medikament mit der Bezeichnung "Uzara" eingenommen zu haben.
Nach der Aussage des Sachverständigen M. ist das Trinken von Fruchtsaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Minuten vor dem Test geeignet, das Testergebnis zu verfälschen. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, ist spätestens 15 Minuten nach Einnahme eines nicht alkoholischen Getränks der Speichelraum frei von Substanzen, die das Ergebnis verfälschen könnten. Der Sachverständige hat ferner dargelegt, daß seine Aussage hinsichtlich der 15-minütigen Frist, nach der der inzwischen produzierte Speichel alle fremden Stoffe weggespült habe, auch für Spraymedikamente gelte, die Asthmatiker verwenden müssen.
Die Einlassung des Ruhestandsbeamten, er habe innerhalb des genannten Zeitraums Fruchtsaft getrunken, kann nicht widerlegt werden. Zwar fällt auf, daß eine Verfälschung des Testergebnisses durch das Trinken von Fruchtsaft erstmals in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, also mehr als drei Jahre nach dem 19. August 1993, geltend gemacht worden ist. Dies könnte auf eine bloße Schutzbehauptung des Ruhestandsbeamten hindeuten, zumal er keine Gründe für das verspätete Vorbringen genannt hat. Andererseits ist kein Zeuge vorhanden, der den Ruhestandsbeamten innerhalb des fraglichen Zeitraums vor dem zweiten Test fortlaufend beobachtet hat und deshalb darüber Auskunft geben könnte, ob der Ruhestandsbeamte tatsächlich Fruchtsaft getrunken hat. Während der Zeit, in der der Zeuge D. mit dem Hauptbahnhof H. telefonierte, war der Ruhestandsbeamte allein in der Blockstelle. Zu seinen Gunsten ist anzunehmen, daß die Abwesenheit des Zeugen D. zumindest teilweise in den Zeitraum von 15 Minuten vor dem zweiten Test fällt, in dem das Trinken von Fruchtsaft das Testergebnis verfälschen kann.
3.
Auch aus den Zeugenaussagen läßt sich nicht der hinreichend sichere Schluß ziehen, daß der Ruhestandsbeamte während der Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluß stand. Zwar haben die Zeugen D. und B. übereinstimmend ausgesagt, daß er einen alkoholisierten Eindruck gemacht habe. Andererseits haben beide Zeugen erklärt, daß sie keinen Alkoholgeruch festgestellt haben. Soweit der Zeuge B. den Eindruck einer Alkoholisierung damit erklärt hat, daß die Reaktionen des Ruhestandsbeamten verzögert gewesen seien und er einen insgesamt unsicheren Eindruck gemacht habe, was sich an seinen zitternden Händen gezeigt habe, ist zu berücksichtigen, daß der unsichere Eindruck seinen Grund in der angespannten Situation haben konnte, in der sich der Ruhestandsbeamte unter der Beobachtung der beiden anderen Beamten fühlte. Der Ruhestandsbeamte hat die damalige Situation dahin umschrieben, daß für ihn alles ungewohnt gewesen sei und er unter einem Schock gestanden habe. Der Zeuge D. hat zudem ausdrücklich erklärt, daß er den Ruhestandsbeamten in früherer Zeit nur einmal kurz kennengelernt habe; er könne deshalb nichts dazu sagen, ob sich dessen Verhalten am 19. August 1993 gegenüber seinem sonstigen gewöhnlichen Verhalten unterschieden habe. Hinzu kommt, daß der Ruhestandsbeamte nach dem zweiten Atemalkoholtest noch etwa eineinhalb Stunden unter der Aufsicht des Zeugen D. weiterhin Dienst verrichtete und hierbei, wie der Zeuge D. ausgesagt hat, die Aufgaben fachlich richtig durchführte. Soweit den Zeugen eine Schwerfälligkeit in den Bewegungen und in der Sprechweise des Ruhestandsbeamten auffiel, ist - auch nach dem persönlichen Eindruck, den er in der Hauptverhandlung vor dem Senat gemacht hat - dies möglicherweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen, die schon damals bestanden. Besonderes Gewicht kommt der Aussage des Zeugen H. zu, der den Ruhestandsbeamten aufgrund der dienstlichen Zusammenarbeit und von gelegentlichen gemeinsamen Bahnfahrten her kannte. Der Zeuge H. hatte in einem Telefongespräch von längerer Dauer keinerlei abweichendes Verhalten festgestellt. Auch der Zeuge S., den der Ruhestandsbeamte abgelöst hatte, hatte keinen Alkoholgeruch oder ein auffälliges Verhalten festgestellt.
Ebenso kann die Aussage des Zeugen R. nicht die Überzeugung begründen, daß der Ruhestandsbeamte am 19. August 1993 unter Alkoholeinfluß Dienst verrichtete. Zwar ergibt sich aus dessen Aussage, daß er Auffälligkeiten im Verhalten des Ruhestandsbeamten festgestellt hat, deren Ursache eine Alkoholbeeinflussung gewesen sein könnte. Allerdings hatte der Zeuge R. keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Ruhestandsbeamten und konnte sich deshalb nur auf den Eindruck stützen, den er aus Telefongesprächen mit dem Ruhestandsbeamten hatte. In der Aussage im Untersuchungsverfahren hat der Zeuge es zudem auch für möglich gehalten, daß sich der Ruhestandsbeamte aus gesundheitlichen Gründen nicht wohlgefühlt habe. Auch fällt auf, daß die Zeugen D. und B. bei dem Ruhestandsbeamten keinen Alkoholgeruch festgestellt haben, andererseits aber der Zeuge R. eine "lallende Aussprache" des Ruhestandsbeamten bemerkt haben will. Dies läßt die Möglichkeit offen, daß die auch von den Zeugen D. und B. festgestellte "Schwerfälligkeit" in der Sprechweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen ist.
4.
Im Ergebnis besteht zwar der Verdacht, daß der Ruhestandsbeamte am 19. August 1993 Dienst unter Alkoholeinfluß verrichtet hat. Es bleiben aber nicht auszuschließende Zweifel, daß die Ergebnisse der beiden Atemalkoholproben durch die Einnahme von Medikamenten und, soweit es die zweite Probe betrifft, durch das Trinken von Fruchtsaft verfälscht worden sind. Da sich auch aus den Zeugenaussagen nicht der für die Feststellung eines Dienstvergehens hinreichend sichere Schluß ziehen läßt, daß der Ruhestandsbeamte während der Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluß stand, war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Ruhestandsbeamte freizusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Mayer