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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1995, Az.: 2 StR 274/95

Schuldunfähigkeit; Seelische Störung; Bewußtseinsstörung; Verminderte Schuldfähigkeit; Rausch; Rauschzustand; Rauschtat; Alkohol; Trunkenheit; Blutalkoholkonzentration; Gesamtwürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1995
Aktenzeichen
2 StR 274/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt

Fundstellen

  • NStZ 1995, 539-540 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 633

Redaktioneller Leitsatz

Um eine Schuldunfähigkeit anzunehmen genügt nicht eine Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille. Bei der Beurteilung sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle für die Erscheinung und das Verhalten des Täters wichtigen Umstände mit zu berücksichtigen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung - jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung - zu der - Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf die Sachbeschwerde zur Teilaufhebung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung hat keinen Bestand. Das Landgericht hat aufgrund der Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit zwar eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen, Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) jedoch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

3

Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe bei Begehung der Tat eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,5 %o gehabt, sei wackelig auf den Beinen gewesen und habe gelallt (UA S. 8). In der Beweiswürdigung (UA S. 21 f.) führt die Strafkammer aus, die etwa 7 1/2 Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,74 %o ergeben. Der rechtsmedizinische Sachverständige habe die maximale Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit bei einem stündlichen Abbauwert von 0,1 %o mit 2,5 %o errechnet. Dieser Wert decke sich nach der Beurteilung des Sachverständigen mit dem äußeren Erscheinungsbild und dem Leistungsverhalten des Angeklagten und komme dem Ergebnis des unmittelbar nach dem Vorfall durchgeführten Draeger-Tests (2,3 %o) sehr nahe. Bei Annahme eines höheren Abbauwertes von 0,2 %o ergebe sich eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,4 %o, die sich indessen nicht mehr mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit decken würde. Der Sachverständige sei daher zu dem für die Strafkammer überzeugenden Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte keinesfalls volltrunken im Sinne von § 20 StGB gewesen sei, seine Steuerungsfähigkeit sei jedoch erheblich vermindert gewesen. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken.

4

Die Strafkammer ist bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu seinem Nachteil von einer zu geringen Blutalkoholkonzentration ausgegangen. Wenn zur Frage der Schuldfähigkeit die maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf der Grundlage einer nach der Tat entnommenen Blutprobe ermittelt werden muß, sind zugunsten des Angeklagten für den gesamten Zeitraum der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 %o und zusätzlich ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 %o anzusetzen (BGHSt 37, 231, 237). Dies führt hier zu einer Blutalkoholkonzentration von 3,44 %o (7 1/2 Stunden x 0,2 = 1,5 + 0,2 + 1,74 %o). Bei Alkoholwerten ab 3 %o liegt nach ständiger Rechtsprechung Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 6 bis 8, 11 bis 13, 15). Ob Schuldunfähigkeit (StGB § 20) vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, bei der die festgestellte Blutalkoholkonzentration sowie alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände zu berücksichtigen sind, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (st. Rspr.; BGHR § 20 StGB BAK 6, 9, 12 jeweils m.w.N.). Dieser Gesamtwürdigung ist die nach den vorgenannten Grundsätzen errechnete maximale Blutalkoholkonzentration zugrundezulegen. Der unter Beachtung des Zweifelssatzes errechnete Blutalkoholwert darf nicht durch die Annahme relativiert werden, daß eine geringere Blutalkoholkonzentration dem Erscheinungsbild und Leistungsverhalten des Täters eher entspreche (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1988 - 4 StR 460/88; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 7 und 10). Auch das Ergebnis des bei dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat durchgeführten Atemalkoholtests (Draeger-Test) kann den zugunsten des Angeklagten errechneten Blutalkoholwert nicht zu seinem Nachteil in Frage stellen, weil derartige Testgeräte noch nicht soweit entwickelt sind, daß sie für den Nachweis einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zu Lasten eines Beschuldigten geeignet wären (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 316 Rdn. 8 b m.w.N.; BGH StV 1995, 58 und bei Detter NStZ 1995, 170). Schließlich handelte es sich auch nicht um einen der Fälle, in denen die Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration wegen einer Rückrechnung über einen langen Zeitraum zweifelhaft sein könnte (vgl. hierzu BGHSt 35, 308;  36, 286) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89].

5

Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn sie von einer Blutalkoholkonzentration von 3,44 %o ausgegangen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Sachverständige hilfsweise diesen Wert errechnet, unter den gegebenen Umständen aber nicht für realistisch erachtet hat. Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten muß daher für die Tat vom 12. August 1994 neu geprüft werden. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.

6

2. Mit dem Schuldspruch im Fall II, 3 sind auch die zugehörige Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.