Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1985, Az.: BVerwG 1 D 127.84

Verstoß eines Bahnbeamten gegen das Alkoholverbot im Dienst; Einwände gegen das Testergebnis; Nachweis von Alkoholgenuss durch einen Alco-Test; Absehen von der Entnahme einer Blutprobe; Erhebliche Verminderung der geistigen Leistungsfähigkeit bei einem Alkoholwert von 0,5 Promille

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 127.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 29979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.06.1984 - AZ: IV VL 15/84

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 11. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Zollbetriebsinspektor Edwin Stader, Obertriebwagenführer Friedrich Holtschneider als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrat z.A. ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnhauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV ..., vom 15. Juni 1984 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Laufzeit der Gehaltskürzung auf sechs Monate festgesetzt wird.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion M. wegen des Verdachts, der Beamte habe gegen die Fahrdienstvorschrift und gegen das absolute Alkoholverbot im Dienst verstoßen, eingeleiteten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht durch Urteil vom 15. Juni 1984 auf eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zehn Monaten erkannt. Es hat im wesentlichen festgestellt:

2

1.

Am 25. August 1982 hatte der Beamte Dienst als Fahrdienstleiter in M.-F. Dort wurde der Streckenabschnitt nach U.-G. zweigleisig ausgebaut. In der Zeit von 10.25 Uhr bis 11.30 Uhr ließ er in den Pausen des planmäßigen Zugverkehrs dreimal einen aus ca. fünf Wagen bestehenden Arbeitszug in den Streckenabschnitt nach H. ein, ohne den Fahrauftrag anders als lediglich - über Funk - mündlich erteilt und ohne die Strecke gesperrt zu haben. Er wendete die Regeln über Rangierfahrten an. Hilfssperren an den Ausfahrt- und Zieltasten der Bahnhöfe M.-F. und U.-G. hatte er angebracht, wie dies in § 26 (6 a) der Fahrdienstvorschrift vorgesehen war.

3

2.

Am 20. Januar 1983 hatte der Beamte von 6 Uhr bis 11.20 Uhr und dann wieder von 19.30 Uhr bis zum 21. Januar, 6 Uhr, Dienst als Fahrdienstleiter in M.-F.. Im zweiten Zeitraum, der Nachtschicht, schlief er am Stelltisch ein; er konnte von der benachbarten Zugmeldestelle weder über den Streckenfernsprecher noch über die Basa-Leitung erreicht werden. Deshalb wurde die Bahnpolizei davon verständigt, daß sich der Fahrdienstleiter in M.-F. seit längerer Zeit nicht mehr melde. Die um 20.58 Uhr informierte Bahnpolizei traf gegen 21.20 Uhr in F. ein. Auf Anordnung der Oberzugleitung nahm sie bei dem Beamten einen Alco-Test vor. Dabei verfärbte sich das Röhrchen des Testgeräts und zeigte Bild 4 nach D.. Das bedeutete einen Blutalkoholwert von mindestens 0,8 Promille. Der Beamte wurde daraufhin um 22.40 Uhr abgelöst.

4

Dadurch, daß er geschlafen und sich am Telefon nicht gemeldet hatte, hatte ein S-Bahn-Zug 21 Minuten, ein weiterer 6 Minuten Verspätung bekommen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten als Verstoß des Beamten gegen die Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten sowie zur Beachtung allgemeiner Richtlinien und dienstlicher Vorschriften gewertet (§§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB und §§ 30, 31 der Fahrdienstvorschrift <FV>) und insgesamt als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen. Es hat in der Abfertigung des Arbeitszugs als Rangierfahrt zwar einen Verstoß gegen die Betriebsvorschriften gesehen, dieser Dienstpflichtverletzung disziplinar jedoch nur geringes Gewicht beigemessen, weil der Beamte die an seinem Stelltisch vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen und keine Betriebsgefährdung verursacht habe, er zudem im Interesse der Deutschen Bundesbahn habe handeln wollen. Hingegen hat es die alkoholische Beeinflussung während des Dienstes als Fahrdienstleiter als disziplinar schwerwiegend eingestuft. Der im Betriebsdienst eingesetzte Beamte habe als Fahrdienstleiter besondere Verantwortung für die Sicherheit des Schienenverkehrs zu tragen gehabt, durch Minderung seines Leistungsvermögens infolge Alkoholgenusses jedoch in erheblicher Weise gegen diese bedeutenden Pflichten verstoßen. Allein die Dienstausübung unter Alkoholeinfluß sei so schwerwiegend, daß trotz zwanzigjähriger guter Dienste des Beamten eine Gehaltskürzung im mittleren Maßnahmebereich notwendig sei.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit seiner Berufung, mit der er die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Rechtfertigung er im wesentlichen geltend macht:

7

Die Annahme des Bundesdisziplinargerichts, er habe die Fahrdienstvorschriften nicht eingehalten, sei unzutreffend. Die Besonderheiten des Bahnhofs M.-F. ließen die Anwendung dieser Vorschriften nicht zu, was beispielsweise auch in Zugmeldungen, die von der Norm abwichen, zum Ausdruck komme und im Gebrauch der R 10-Tafel. Eine auf diese Besonderheiten zugeschnittene ausdrückliche Regelung gebe es allerdings nicht. Wesentlich sei allein, daß er die Sicherheitsvorkehrungen beachtet und für kostengünstigen Arbeitsablauf gesorgt habe.

8

Desgleichen sei die Feststellung unberechtigt, er habe sich im Betriebsdienst der Trunkenheit schuldig gemacht. Sei der Alco-Test schon schlechthin kein unanfechtbares Beweismittel, so sei hier eine mögliche Verfärbung des Röhrchens auf den Genuß von Fruchtsaft und Medikamenten, womöglich auch auf ungenügenden Schlaf und schlechte körperliche Konstitution zurückzuführen. Jedenfalls habe er in der Nachmittagsschicht keinerlei Alkohol zu sich genommen.

9

Im übrigen hätten die Bahnpolizisten bei Verdacht alkoholischen Einflusses mit Sicherheit eine Blutprobe angeordnet; daß dies nicht geschehen sei, spreche gegen das behauptete Ergebnis des Alco-Testes und dafür, daß an ihm nichts, was auf Alkoholeinfluß schließen lasse, aufgefallen sei.

10

II.

Die Berufung führt lediglich zur Verkürzung der Laufzeit der Gehaltskürzung.

11

Sie ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte bestreitet schuldhaftes Fehlverhalten, stellt das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mithin in Abrede. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Er folgt nach Vernehmung der Zeugen E., K., Sa. und S. dem Bundesdisziplinargericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, da er die von diesem getroffenen Feststellungen für richtig und ebenso die disziplinarrechtliche Würdigung für zutreffend hält.

12

Im Vordergrund steht Anschuldigungspunkt Nr. 2, dessen disziplinares Gewicht über dem des Anschuldigungspunktes Nr. 1 liegt. Einwendungen, die der Beamte gegen den Beweiswert des Alco-Tests erheben zu können glaubt, greifen nicht durch. Bedenken dagegen, daß der Test einen Alkoholwert von mindestens 0,8 Promille angezeigt und damit alkoholische Beeinflussung des Beamten sichtbar gemacht hat, sind nicht begründet. Für Unzuverlässigkeit oder gar Unrichtigkeit des Testergebnisses fehlt jeder Anhalt.

13

Eine Verfälschung durch unsachgemäße Testdurchführung braucht nicht in Erwägung gezogen zu werden, weil es sich bei den Beamten, die den Test auf Anordnung hin vorgenommen haben - und insbesondere bei dem Streifenführer Sa. -, um erfahrene Bahnpolizisten handelt, denen Handhabung des Testgerätes und Testablauf vertraut gewesen sind und die sich auch davon überzeugt haben, daß das Testgerät unbenutzt und in einwandfreiem Zustand, die vom Hersteller angegebene Verwendungsfrist auch noch nicht abgelaufen war. Da sich der Beamte und die drei zum Streifenfahrzeug gehörenden Bahnpolizeibeamten, die Zeugen Sa., K. und S., bis dahin nicht kannten, scheidet zudem die Möglichkeit aus, die Objektivität der Testdurchführung sei aus persönlichen Gründen - und sei es auch unbewußt - nicht gewahrt worden.

14

Zweifel am Aussagewert des Testergebnisses sind ebenfalls nicht berechtigt. Wohl sind einwandfreie Rückschlüsse auf die Blutalkoholkonzentration lediglich aufgrund eines Alco-Testes und nach dem Grad der Verfärbung des Teströhrchens nicht genau möglich; wo es auf einen ganz bestimmten Blutalkoholwert - wie etwa bei der Feststellung absoluter Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers - ankommt, reicht deshalb die Vornahme eines Alco-Testes allein nicht aus. In diesen Fällen müssen Blutentnahme und -probe durchgeführt werden. Hier ist eine quantitative Feststellung aber nicht unerläßlich. Die Vorschrift des § 27 ADAB, deren Verletzung dem Beamten zur Last gelegt wird, macht jedem Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn bei der Dienstausübung absolute Alkoholfreiheit zur Pflicht. Der Gebotsnorm wird demnach durch jeden Alkoholgenuß zuwidergehandelt, der sich im Körper des Beamten zur Zeit seiner Dienstleistung nachweisen läßt. Das aber ist hier der Fall; der Nachweis ist durch den Alco-Test erbracht. Denn daß die Verfärbung des Teströhrchens auf schlechter körperlicher Verfassung, fehlendem Schlaf und Müdigkeit oder Aufregung durch eine Auseinandersetzung beruht, wie dies der Beamte für möglich hält, ist ausgeschlossen. Auf derartige Umstände spricht das Alco-Test-Gerät nicht an. Nur durch den Genuß von Alkohol kann eine Grünverfärbung des Röhrchens herbeigeführt werden.

15

Daß von einer Blutprobe bei dem Beamten abgesehen worden ist, spricht entgegen seiner Annahme nicht gegen die Zuverlässigkeit von Test und Testergebnis. Die Berechtigung zur Blutentnahme setzt Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten voraus (Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 81 a Rz. 1). Ein solcher Verdacht hat sich nach den Erkenntnissen, die die Bahnpolizeibeamten am Ort des Geschehens gewonnen haben, nicht ergeben, so daß ungeachtet des Testergebnisses auf eine Blutprobe durchaus folgerichtig verzichtet worden ist.

16

Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch ohne den Genuß oder Einfluß von Alkohol das Testergebnis zum Nachteil des Getesteten verfälscht werden. So heißt es zur Gebrauchsanleitung des auch bei jenem Test verwendeten Gerätes der Firma D. unter anderem, daß die Alco-Test-Probe erst 15 Minuten nach dem Genuß von Getränken oder dem Gebrauch von Mundsprays vorzunehmen sei. Hätte der Beamte, wie er das in der Berufungsschrift behauptet, noch nach dem Eintreffen der Bahnpolizei in M.-F. Fruchtsaft getrunken, so wäre eine Verfälschung des Testergebnisses sonach nicht auszuschließen. Keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Bahnpolizeibeamten hat indessen gesehen, daß der Beamte vor dem Test etwas getrunken, oder daß ein Gefäß mit Fruchtsaft im Dienstraum herumgestanden hat. Keiner hat gehört, daß sich der Beamte auf den Genuß von Fruchtsaft berufen hätte. Alle vier Zeugen haben demgegenüber jedoch übereinstimmend bekundet, der Beamte habe am 20. Januar 1983 eingeräumt, vor Beginn der Nachtschicht an diesem Tage, zwischen der Vormittags- und der Nachtschicht, Alkohol zu sich genommen zu haben. Das ist für den Zeugen Sa. überhaupt erst der Anlaß dazu gewesen, bei der Oberzugleitung wegen eines Alco-Testes nachzufragen. Es trifft also nicht zu, daß der letzte Alkoholgenuß vor dem Alco-Test am Abend des 20. Januar 1983 bereits rund einen ganzen Tag zurückgelegen, nämlich während oder alsbald nach der Personalversammlung am 19. Januar 1983 stattgefunden habe, wie dies der Beamte in der Untersuchung und auch in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht dargestellt hat. Der nach den Bekundungen der Zeugen nicht zweifelhafte Alkoholgenuß des Beamten noch nach der Vormittagsschicht des 20. Januar 1983 bietet die Erklärung dafür, daß der Alco-Test so, wie festgestellt, ausgefallen und daß der Beamte vor dem Test während seines Dienstes fest eingeschlafen ist. Denn die Fähigkeit, sich trotz Müdigkeit wach zu halten, wird durch den Genuß von Alkohol in aller Regel beeinträchtigt.

17

Dadurch, daß der Beamte entgegen dem Gebot, im Dienst absolut frei von Alkohol zu sein, mit einem etwa 0,5 Promille ausmachenden Blutalkoholwert Dienst als Fahrdienstleiter verrichtet hat, hat er in erheblicher Weise gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Von einem derartigen Alkoholwert ist hier auszugehen, weil der Senat überzeugender Ansicht medizinischer Sachverständiger folgend stets einen Sicherheitsabschlag von 0,3 Promille gegenüber dem Testergebnis zugunsten des getesteten Beamten für geboten, aber auch für ausreichend hält (Urteil vom 31. Oktober 1984 - BVerwG 1 D 46.84 -; Urteil vom 6. Februar 1980 - BVerwG 1 D 4.79 -; Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 93.78 -), und auch jetzt keine Veranlassung sieht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Mit einem Alkoholwert um 0,5 Promille ist aber bereits ein Zustand erreicht, der die geistige Leistungsfähigkeit erheblich vermindert und der wegen seiner Gefahrenträchtigkeit insbesondere bei einem Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn nicht mehr vertretbar ist und nicht hingenommen werden kann. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist grundsätzlich eine Disziplinarmaßnahme die Folge, die dem förmlichen Verfahren vorbehalten ist. Nur eine solche, in Abständen wiederholt auf den Handlungswillen des Täters durch Einbuße an seinen Dienstbezügen einwirkende Maßnahme läßt eine im Interesse der Gefahrenabwehr gebotene Erziehungswirkung erwarten (Urteil vom 7. August 1984 - BVerwG 1 D 57.84 -; Urteil vom 16. Mai 1979 - BVerwG 1 D 54.78 - <BVerwGE 63, 229>; Urteil vom 28. Juni 1979 - BVerwG 1 D 51.78 - <BVerwGE 63, 242>; Urteil vom 25. April 1978 - BVerwG 1 D 37.77 - <BVerwG Dok.Ber. B 1978, 177>).

18

Anders ist Anschuldigungspunkt Nr. 1 zu werten, eine Pflichtverletzung, bei der Alkohol nicht im Spiele gewesen ist. Hier hat der Beamte zwar gegen die angesichts der Gefahrenträchtigkeit des Schienenverkehrs mit Recht strengen Regeln der Fahrdienstvorschrift verstoßen; eine Betriebsgefährdung ist durch sein jedenfalls nicht alle Sicherheitsbedingungen außer acht lassendes Verhalten aber nicht eingetreten. Der Beamte hat sich zudem dadurch in einer gewissen Zwangslage gesehen, als er meinte, bei Einhalten des durch die Fahrdienstvorschrift gebotenen Sperrverfahrens reiche die Zeit nicht aus, den Arbeitszug an diesem Tag überhaupt noch in den gewünschten Streckenabschnitt zu lassen, und daß dies wiederum dem zügigen Ablauf der Gleisausbauarbeiten zuwidergelaufen wäre. Der Senat geht unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen davon aus, daß diese Pflichtverletzung des Beamten für sich noch mit einer Disziplinarmaßnahme des Dienstvorgesetzten disziplinar ausreichend zu ahnden gewesen wäre.

19

Obwohl die Frist für die Zulässigkeit einer solchen Disziplinarmaßnahme inzwischen bereits abgelaufen ist (§ 4 Abs. 1 BDO), gibt diese Bewertung letztlich zugunsten des Beamten aber nichts her. Denn diese Pflichtverletzung macht ebenso wie diejenige zu Anschuldigungspunkt Nr. 2 ein und dieselbe Eigenschaft des Beamten deutlich, nämlich die Neigung, sich über Anordnungen seiner Vorgesetzten und allgemein geltende Betriebsvorschriften hinwegzusetzen und allein nach seinen eigenen Vorstellungen zu handeln. Das aber kann nicht hingenommen werden. Gerade eine Betriebsverwaltung ist im Gegenteil auf strikte Einhaltung aller für den Betrieb geltenden Vorschriften angewiesen. Wer der Meinung ist, daß eine dieser Regelungen nicht zweckmäßig oder gar schlechthin nicht praktikabel sei, hat sich an seine Vorgesetzten zu wenden, seine Überlegungen darzulegen und sich - sofern sie sich als richtig erweisen - um eine Abänderung der Vorschriften zu bemühen. Das einfache Außerachtlassen solcher Vorschriften und Handeln nach eigenen Maßstäben ist unzulässig. Dieser Neigung des Beamten, die in beiden Anschuldigungspunkten trotz deren Unterschiede im einzelnen zum Ausdruck kommt, gilt es, mit geeigneten disziplinaren Mitteln entgegenzuwirken. Sie hindert als die gemeinsame Wurzel beider Pflichtverletzungen, die dem Beamten zur Last gelegt werden, daran, den einen Anschuldigungspunkt von dem anderen abzutrennen und wegen Fristablaufs aus dem Verfahren auszuscheiden.

20

Zur Disziplinarmaßnahme selbst ist der Senat der Überzeugung, auch mit einer etwas kürzer bemessenen Gehaltskürzung noch mit dem gebotenen Nachdruck erzieherisch auf den Beamten einwirken zu können. Dieser brauchte vordem weder diszipliniert noch bestraft zu werden; er ist in mehr als 20 Dienstjahren bei der Deutschen Bundesbahn wohl im einzelnen recht unterschiedlich, vorwiegend jedoch günstig, teilweise sogar weit überdurchschnittlich beurteilt worden. Auch in bezug auf Alkohol ist er noch nicht in Erscheinung getreten. Das berechtigt zu der Annahme, daß die am 20. Januar 1983 begangene Pflichtverletzung nicht Ausdruck allgemeiner alkoholischer Neigungen gewesen, der Beamte im Gegenteil - darauf läßt auch seine in der Hauptverhandlung betonte Mitarbeit in der Bundesbahnzentralstelle gegen die Alkoholgefahren schließen - dem Gebot der Alkoholenthaltsamkeit im Dienst gegenüber grundsätzlich durchaus aufgeschlossen ist. Diese Annahme wird dadurch unterstützt, daß am 20. Januar 1983 besondere Gründe vorgelegen haben, die den Beamten trotz bevorstehenden Nachtdienstes zum Alkoholgenuß verleitet haben könnten: Der Beamte hatte während seiner Vormittagsschicht eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten, dem Zeugen Sch. die jedenfalls ihn stark erregt hat, und er konnte nach Beendigung dieser Schicht wegen der Kürze der Zeit bis zum Beginn seiner Nachtschicht und der Entfernung zu seinem Wohnort nicht mehr nach Hause fahren. Er war vielmehr darauf angewiesen, die für den nächsten Dienst nötige Ruhe andernorts zu finden und sich in einem Nebenraum des Bahnhofs zum Schlafe zu legen. Beides mag den Genuß von Alkohol begünstigt haben, der üblicher Gepflogenheit des Beamten nicht entsprochen hat. Dem Beamten kann überdies zugute gehalten werden, daß Ausfallerscheinungen nicht sichtbar geworden sind. Sonst hätte man es auch nicht verantwortet, ihn noch nach dem Alkoholtest den Dienst zunächst - wenn auch unter Aufsicht - weiter verrichten zu lassen, bis der zu seiner Ablösung eingeteilte Bundesbahnbedienstete am Dienstort erschien.

21

Bei Anschuldigungspunkt Nr. 1 ist zu berücksichtigen, daß der Beamte im Interesse seines Dienstherrn hat handeln wollen. Er hatte befürchtet, daß die Zeit zwischen den planmäßig verkehrenden Zügen nicht ausreichen würde, den Arbeitszug, der Baumaterial zum Gleisausbau abladen wollte, als Sperrfahrt an den gewünschten Ort zu lassen, weil dies mit zeitaufwendigem Ausfertigen von Schriftstücken, Eintragungen in Bücher und Absprachen mit benachbarten Fahrdienstleitern verbunden gewesen wäre. Der Beamte muß sich andererseits vorhalten lassen, daß es nicht jedem Fahrdienstleiter oder sonst im Betriebsdienst der Bahn eingesetzten Bediensteten überlassen bleiben kann, seine eigenen Regeln zugrunde zu legen und den Bahnbetrieb nach eigenem Ermessen durchzuführen, sondern daß sich jeder Beamte strikt an die im Interesse der Sicherheit aller erlassenen Vorschriften zu halten hat. Diesem unabdingbaren Gebot gegenüber hat der Beamte auch hier ein nicht unerhebliches Maß an Uneinsichtigkeit und Unbekümmertheit gezeigt.

22

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO und berücksichtigt, daß die Verkürzung der Laufzeit der Gehaltskürzung gegenüber dem auf Aufhebung der Disziplinarmaßnahme schlechthin gerichteten Antrag in der Berufungsschrift nicht als Erfolg gewertet werden kann.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Pellnitz