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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1984, Az.: BVerwG 1 D 57.84

Außerdienstliche Trunkenheit am Steuer; Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 57.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.02.1984 - AZ: V VL 53/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Lokomotivbetriebsinspektor Manfred Sewing, Fernmeldehauptwart Walter Sander als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - Nürnberg -, vom 15. Februar 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Bundesbahnobersekretär W. wird in das Amt eines Bundesbahnsekretärs, Besoldungsgruppe A 6, versetzt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht B. verhängte durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Mai 1983 gegen den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 10 Wochen, weil er am 13. Februar 1983 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - Nürnberg -, hat das Gehalt des Beamten in dem wegen des strafgerichtlich verfolgten Vorfalls und wegen Trunkenheit im Betriebsdienst eingeleiteten, später auf den Vorwurf unkorrekten Verhaltens bei der Abrechnung von Verpflegungszuschuß ausgedehnten förmlichen Verfahren durch Urteil vom 15. Februar 1984 um ein Zwanzigstel auf fünfzehn Monate gekürzt.

3

Das Gericht hat, teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, folgenden Sachverhalt ermittelt:

4

a)

Am Sonntag, dem 13. Februar 1983, fuhr der Beamte, nachdem er die Nacht hindurch erhebliche Mengen Alkohol getrunken hatte, gegen 4.30 Uhr mit einer um 5.10 Uhr mit 2,09 Promille festgestellten Blutalkoholkonzentration am Steuer eines Kraftwagens auf einer öffentlichen Straße in B. Infolge seiner alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit fuhr er in Schlangenlinien und mißachtete das Rotlicht an einer Kreuzung. Er handelte fahrlässig; denn bei Anwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er vor Trinkbeginn erkennen können und müssen, daß er durch den Alkoholgenuß fahruntüchtig werden würde.

5

b)

Nach der Straftat trat er seinen von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr vorgesehenen Dienst als Fahrdienstleiter beim Bahnhof S. erst gegen 7.05 Uhr an. Da er wegen Übermüdung im Dienst einschlief, erhielt ein Eilzug keine Einfahrt in den Bahnhof und dadurch eine Verspätung von 15 Minuten. Der Dienststellenleiter und der Bereitschaftsbeamte des Bahnhofs F. stellten gegen 10.00 Uhr Alkoholgeruch in der Atemluft des Beamten fest und veranlaßten deshalb einen Atemalkoholtest. Dabei verfärbte sich das Teströhrchen über den Ring hinaus grün, so daß der Beamte zu dieser Zeit noch eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Promille gehabt haben muß. Er wurde deshalb, nachdem er bis 11.15 Uhr unter Aufsicht noch Dienst verrichtet hatte, abgelöst.

6

c)

Auf seinen Antrag vom 4. Mai 1983 erhielt der Beamte für die Zeit seiner Abordnung an eine andere Dienststelle einen Verpflegungszuschuß von 76 DM, die auf sein Konto überwiesen wurden. Am 7. Juni 1983 beantragte er den Verpflegungszuschuß in derselben Höhe erneut. Der Antrag blieb erfolglos, weil der zuständige Sachbearbeiter bemerkte, daß das Geld aufgrund eines früheren Antrages bereits ausgezahlt war.

7

Das Gericht hat diesen Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der Pflichten des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten sowie die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB gewertet. Es hat einen Erschwerungsgrund darin gesehen, daß es sich bei dem Beamten um einen Wiederholungstäter handelt, der schon in der Einstellungsverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion N. vom 27. Juni 1980 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, daß er in einem Wiederholungsfalle mit der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens zu rechnen habe. Zudem habe der Beamte außerhalb wie innerhalb des Dienstes versagt. Gleichwohl sei für das Dienstvergehen insgesamt eine angemessene Gehaltskürzung ausreichend; sie genüge, um dem Beamten deutlich zu machen, wie schwer er gefehlt habe.

8

3.

Mit seiner rechtzeitigen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Eine Gehaltskürzung werde dem Gewicht des Dienstvergehens nicht gerecht. Den Beamten belaste besonders, daß er kurz zuvor wegen einer gleichartigen Straftat verurteilt worden sei und sich dadurch trotz seiner verantwortungsvollen, bei Alkoholeinfluß besonders gefahrengeneigten Tätigkeit als Fahrdienstleiter nicht von weiteren alkoholbedingten Verfehlungen habe abhalten lassen. Zudem habe er in grob fahrlässiger Weise seine Wahrheitspflicht verletzt und dadurch unzulässig finanzielle Leistungen seines Dienstherrn erlangt. - Wegen seiner Trunkenheitsfahrten habe er zudem aus dem Betriebsdienst herausgenommen und mit einer Tätigkeit betraut werden müssen, für die er nicht ausgebildet und mit der er unterwertig eingesetzt sei.

9

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zu einer Verschärfung der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Disziplinarmaßnahme.

11

1.

Das für den Senat hiernach bindend feststehende Dienstvergehen ist von erheblichem disziplinaren Gewicht.

12

a)

Das gilt bereits für die dem Beamten zur Last zu legende außerdienstliche Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug trotz alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit. Der ständig wachsende Straßenverkehr bringt in zunehmendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer sowie bedeutender Sachwerte mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu einem höheren Maß von Rücksichtslosigkeit führenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Risikobereitschaft erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Die Trunkenheitsfahrt eines Beamten mit einem Auto ist demnach in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, auch wenn er im Dienst keine Kraftfahrzeuge zu führen hat. Der frühere Bundesdisziplinarhof und das Bundesverwaltungsgericht haben deshalb in ständiger Rechtsprechung bei der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines im Dienst nicht kraftfahrenden Beamten grundsätzlich eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme für geboten erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß des in Betracht kommenden Ansehensschadens als besonders erheblich erscheinen ließen. Diese Voraussetzung ist hier allein schon deshalb gegeben weil der Beamte dienstlich als Fahrdienstleiter tätig ist. Er ist damit für Leib und Leben seiner Mitarbeiter ebenso verantwortlich wie für die Unversehrtheit der beförderten Güter und des Eisenbahnmaterials. Die durch Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursachte Vertrauenseinbuße ist demzufolge auch dienstlich unmittelbar bedeutsam. Wer außerhalb des Dienstes die sich aus den geschilderten Gefahren einer Trunkenheitsfahrt für die Allgemeinheit ergebenden, für jedermann leicht einsehbaren Pflichten verletzt, begründet erhebliche Zweifel an seinem Willen zur Beachtung entsprechender Pflichten auch während des Dienstes. Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, einen erschwerenden Umstand, der schon bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten zu einer Gehaltskürzung führt, darin zu sehen, daß es sich um einen Beamten im unmittelbaren Betriebsdienst, etwa einen Lokomotivführer, einen Rangierer oder einen Fahrdienstleiter, handelt (vgl. Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 - <BVerwG Dok. Ber. B 1984, 79 = DÖD 1984, 15> mit weiteren Nachweisen).

13

b)

Entsprechendes gilt für den Vorwurf des Dienstantritts unter Alkoholeinfluß. Die Verwaltung, insbesondere die Deutsche Bundesbahn im Betriebsdienst, ist, will sie ihren Auftrag ordnungsgemäß erfüllen, auf möglichst fehlerfreie Dienstleistungen ihrer Beamten und Arbeitnehmer angewiesen. Das verpflichtet diese, ihren Dienst einwandfrei zu versehen und störende Einwirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit zu verhindern oder abzuwenden. Dieser Umstand rechtfertigt das Verlangen der Verwaltung nach alkoholischer Enthaltsamkeit im Dienst und unmittelbar vor dem Dienst im Hinblick auf die jedermann bekannten Einwirkungen des Alkohols auf das Einsichtsvermögen, das Reaktionsvermögen, das Kombinationsvermögen und die physischen Kräfte der Betroffenen. Setzt ein Beamter, insbesondere ein Betriebsdienstbeamter der Deutschen Bundesbahn, sich über die sich hieraus ergebende Pflicht zur alkoholischen Einthaltsamkeit schuldhaft hinweg, dann verrät er damit allein bereits ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber seinen Mitarbeitern, die letztlich für seine alkoholbedingten Ausfälle eintreten müssen, und zugleich in erheblichem Umfange fehlende Einsicht in die Gebote einer geordneten öffentlichen Verwaltung und die sich hieraus für den einzelnen Mitarbeiter ergebenden Pflichten. Diese Umstände haben jedenfalls bei einem Bundesbahnbeamten im Betriebsdienst nach gefestigter Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine Disziplinarmaßnahme zur Folge, die dem förmlichen Verfahren vorbehalten ist. Nur eine solche, in Abständen wiederholt auf den Handlungswillen des Täters wirkende Einbuße auf seine Bezüge läßt eine im Interesse der Gefahrenabwehr bei der Ausübung des Betriebes der Deutschen Bundesbahn gebotene Erziehungswirkung erwarten (vgl. Urteil vom 27. März 1984 - BVerwG 1 D 78.83 -; ferner BVerwGE 63, 229).

14

c)

Auch der dem Beamten zur Last zu legende fahrlässige Antrag auf einen ihm nicht zustehenden Verpflegungszuschuß führt für sich allein bereits zu einer angemessenen Gehaltskürzung. Die Verwaltung, insbesondere Dienststellen mit hohem Personalbestand, sind bei der Abwicklung der Vermögensangelegenheiten ihrer Beamten, insbesondere auch bei Entscheidungen über Sonderleistungen etwa im Beihilfe-, Umzugskosten- oder Trennungsentschädigungswesen, weitgehend auf den Ersatz von Kontrolle durch Vertrauen angewiesen, wenn sie die ihr in diesem Zusammenhang obliegenden Fürsoregeleistungen im Interesse einer effektiven und sparsamen Verwaltung ohne erheblichen personellen und materiellen Aufwand erfüllen wollen. Dieser schwierigen Aufgabe können sie sich erfolgreich nur entledigen, wenn ihre Beamten auch in diesem Bereich Korrektheit walten lassen, ihre Anträge also von Anfang an so stellen, daß unzulässige Überzahlungen von vornherein ausscheiden. Verletzt ein Beamter diese für ihn leicht einsehbare Pflicht auch nur fahrlässig, dann erschüttert er das Vertrauen in seine Wahrheitsliebe gegenüber dem Dienstherrn und damit in sein Pflichtgefühl so nachhaltig, daß nur eine in wiederholten Abständen auf seinen Handlungswillen einwirkende materielle Einbuße geeignet erscheint, ihn zu künftigem ehrlichem Verhalten zu erziehen.

15

2.

Haben die dem Beamten zur Last gelegten dienstlichen Verfehlungen hiernach jede für sich bereits eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens eine Gehaltskürzung, zur Folge, so machen sie in ihrer Gesamtheit eine härtere Disziplinarmaßnahme, hier die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, erforderlich. Das geht nicht nur aus der Kombination dreier verschiedener Pflichtwidrigkeiten mit jeweils für sich allein bereits erheblichem disziplinarem Gewicht hervor, sondern erscheint auch im Hinblick darauf geboten, daß der Beamte nicht erstmalig disziplinar und strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Er mußte schon durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 29. April 1980 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt werden, weil er am 22. Februar 1980 mit einem Blutalkoholgehalt von 2,27 Promille am Steuer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Diese Strafe hat ihn ebensowenig von der Wiederholung einer vergleichbaren Pflichtverletzung abhalten können wie die in der Einstellungsverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion N. vom 27. Juni 1980 wegen desselben Sachverhalts ausgesprochene ausdrückliche Ermahnung, sich fortan pflichtgetreu zu verhalten, wenn er nicht die Einleitung des förmlichen Verfahrens riskieren wolle. Schon am 13. Februar 1983, also nicht einmal drei Jahre nach dieser nachhaltigen strafgerichtlichen und disziplinaren Einwirkung auf seinen Handlungswillen, führte er erneut in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand einen Pkw im Straßenverkehr. Anschließend trat er seinen Dienst als Fahrdienstleiter an, obwohl er seine Alkoholbeeinflussung kannte, nachdem er die ganze Nacht hindurch gezecht hatte und obwohl er wußte, daß er wegen dieser alkoholischen Beeinflussung seinen verantwortungsvollen Dienst als Fahrdienstleiter nicht ordnungsgemäß ausüben konnte. Noch während die Ermittlungen wegen dieser beiden Pflichtverletzungen liefen, beging er eine schuldhafte Unkorrektheit bei dem Antrag auf einen Verpflegungszuschuß. All dies zeigt ein erhebliches Maß an Uneinsichtigkeit und Unbekümmertheit gegenüber seinen dienstlichen wie außerdienstlichen Pflichten und an Unempfindlichkeit gegenüber staatlichen, strafgerichtlichen ebenso wie disziplinaren Sanktionen, daß im gegebenen Fall, auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 D 30.84 - mit weiteren Hinweisen), nur eine auch mit Außenwirkung versehene, jahrelang monatlich in gleichbleibender Weise auf den Handlungswillen des Beamten einwirkende Disziplinarmaßnahme geeignet erscheint, ihn auf den Ernst seiner dienstlichen Situation, insbesondere darauf hinzuweisen, daß er bei erneuter Dienstpflichtverletzung ähnlicher oder anderer Art den Bestand des Beamtenverhältnisses gefährdet.

16

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann