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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1979, Az.: BVerwG 1 D 51.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 51.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.03.1978 - AZ: VIII VL 102/77

Fundstelle

  • BVerwGE 63, 242 - 246

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. Juni 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Verwaltungsoberrat D. Amtsmeister ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnsekretärs a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 21. März 1978 geändert.

Das Ruhegehalt des Ruhestandsbeamten wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Bund und der Ruhestandsbeamte je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht Uelzen verhängte gegen den mit Wirkung zum 1. Juni 1978 in den Ruhestand versetzten Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 6. Januar 1977 wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 35 DM.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - Hannover -, hat das Gehalt des damals noch im Dienst befindlichen Ruhestandsbeamten in dem wegen desselben Sachverhalts und wegen übermäßigen Alkoholgenusses vor Dienstantritt sowie während des Dienstes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 21. März 1978 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt. Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt

3

Nachdem der Beamte in der Nacht zum 29. November 1976 in erheblichem Maße Alkohol getrunken hatte, nahm er zu seinem um 13.00 Uhr beginnenden Dienst als Fahrdienstleiter mit Schrankenbedienung auf dem Stellwerk des Bahnhofs Ebstorf, Krs. Uelzen, eine 0,3 l Flasche Korn mit, die er ab etwa 18.00 Uhr nach und nach austrank. Nach Dienstschluß fuhr er gegen 22.10 Uhr mit seinem Kraftwagen bei einer um 22.50 Uhr mit 3,29 g Promille festgestellten Blutalkoholkonzentration nach Hause.

4

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen von dem Ruhestandsbeamten zugegebenen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht gewertet, sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu erweisen und die dienstlichen Nüchternheitsvorschriften zu beachten, §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG, 27 ADAB.

5

Der Beamte habe sich, hat das Bundesdisziplinargericht weiter ausgeführt, vorsätzlich über das Alkoholverbot hinweggesetzt und die Trunkenheitsfahrt zumindest grob fahrlässig begangen. Dieses Dienstvergehen erfordere eine angemessene Gehaltskürzung.

6

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Beamte die Einstellung des Verfahrens, weil die Kürzung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt sei (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BDO), hilfsweise den Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme. Er weist auf seine Versetzung in den Ruhestand und den damit verbundenen Wegfall der Notwendigkeit einer disziplinaren Ahndung hin. Der einmalige Verstoß eines sonst gut beurteilten Beamten könne, meint er, nur auf dem Hintergrund seelischer Depressionen verstanden werden, die durch familiäre Verhältnisse bedingt seien; er könne jedenfalls eine Ruhegehaltskürzung nicht rechtfertigen.

7

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme mit der Folge beschränkt, daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und deren disziplinare Würdigung als Dienstvergehen gebunden ist. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme und darüber zu befinden, ob das Verfahren im Hinblick hierauf einzustellen ist.

8

Das Rechtsmittel führt zu einer Milderung der vom Bundesdisziplinargericht festgesetzten Disziplinarmaßnahme.

9

1.

Das für den Senat bindend feststehende Dienstvergehen ist von erheblicher disziplinarer Bedeutung.

10

a)

Dienstverrichtungen unter Alkoholeinfluß sind im Betriebsdienst der Bundesbahn regelmäßig geeignet, die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte der Deutschen Bundesbahn und damit die Erfüllung der ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Pflichten zu gefährden. Die mit dem Alkoholeinfluß erfahrungsgemäß verbundere Minderung des Reaktionsvermögens und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der Einsicht des Täters in die Grenzen seiner Fähigkeiten begründen zudem eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter. Die Verletzung der auf dieser Einsicht beruhenden Nüchternheitspflicht für Bundesbahnbeamte im Betriebsdienst erweist sich daher als Versagen im Bereich leicht einsehbarer und für den schadlosen Dienstablauf unabdingbarer Pflichten und läßt so ein erhebliches Muß an Pflichtvergessenheit erkennen. Im Interesse eines geordneten Dienstablaufs ist mithin in solchen Fällen grundsätzlich eine fühlbare disziplinare Ahndung geboten.

11

b)

Entsprechendes gilt für die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit: Auch hier führt die allgemein bekannte Minderung des Reaktionsvermögens und die damit in aller Regel verbundene Steigerung der Risikobereitschaft zu erheblichen Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer. Das ist jedem Kraftfahrer bekannt. Setzt er sich dennoch darüber hinweg, dann verstößt er gegen leicht einsehbare Pflichten. Das ist auch dienstlich von Bedeutung; denn in weiten Bevölkerungskreisen wird die alkoholbedingte Teilnahme am Straßenverkehr wegen der daraus fließenden hohen Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer keineswegs als Kavaliersdelikt, sondern als echtes kriminelles Verhalten gewertet. Ein Beamter, der sich einer solchen Straftat schuldig macht, büßt daher in aller Regel in hohem Maße das Ansehen ein, dessen er zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Berufes bedarf.

12

2.

Bei der Bestimmung der hiernach in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme berücksichtigt der Senat zugunsten des Ruhestandsbeamten, daß er erstmalig wegen Alkoholgenusses vor dem Dienst und während des Dienstes aufgefallen ist. Das steht einer dem förmlichen Verfahren vorgehaltenen Disziplinarmaßnahme indessen schon mit Rücksicht darauf nicht entgegen, daß der Ruhestandsbeamte zur Tatzeit als Fahrdienstleiter mit Schrankenbedienung im Betriebsdienst der Bundesbahn tätig war, so daß - wie ausgeführt - sein Verhalten für Leib und Gesundheit von Mitarbeitern und Reisenden sowie von durch die Bundesbahn befördertem Gut von größerer Bedeutung war als das anderer Beamter. Der Senat hat daher die erstmalige Trunkenheit im Dienst bei Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn auch bisher schon in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Disziplinarmaßnahme, mindestens also mit einer Gehaltskürzung, geahndet (vgl.Urteile vom 2. Juni 1977 - BVerwG 1 D 50.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 329] undvom 25. April 1978 - BVerwG 1 D 37.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 177]).

13

Der Eintritt des Beamten in den Ruhestand kann im gegebenen Fall eine mildere Disziplinarmaßnahme mit der Folge der Einstellung des Verfahrens nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BDO ebensowenig rechtfertigen.

14

Wohl ist das wesentliche Ziel einer jeden Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst vordergründig der Appell an den Beamten, zukünftige Pflichtverletzungen zu unterlassen. Diese Form der korrektiven Disziplin hat mithin anders als die Entfernung aus dem Dienst nicht reinigenden, sondern in erster Linie erzieherischen Charakter. Da insbesondere dem Disziplinarrecht wegen seiner dienstbezogenen Tendenz der Sühnegedanke als Zweck einer Disziplinarmaßnahme fern liegt, steht hier eine zukunftsbezogene Einwirkung auf den Beamten als Folge von dienstrechtlichem Mißverhalten eher im Vordergrund als etwa im Strafrecht. Einer derart zukunftsbezogenen Sanktion ist aber, soweit sie einen Ruhestandsbeamten betrifft, im allgemeinen schon mit Rücksicht darauf der Boden entzogen, daß der Ruhestandsbeamte keinen Dienst mehr leistet und nur ausnahmsweise wieder zur Dienstleistung herangezogen werden kann. Es bedarf deshalb im allgemeinen keiner Disziplinarmaßnahme mit dem Ziel, künftigen Pflichtverletzungen gleicher oder ähnlicher Art entgegenzuwirken. Die nach den Umständen des Falles oder in der Persönlichkeit eines Ruhestandsbeamten etwa begründete Wiederholungsgefahr ist jedenfalls nicht in demselben Umfange dienstlich bedeutsam wie bei einem aktiven Beamten. Die Erfordernisse der Erziehung zu pflichtgetreuem Verhalten und der Abschreckung gegen die Wiederholung eines Mißverhaltens treten bei einem Ruhestandsbeamten hiernach erheblich in den Hintergrund. Das ist auch im gegebenen Fall zu beachten; denn eine etwa fortdauernde Neigung des Ruhestandsbeamten zum Alkoholmißbrauch könnte auch für die im Ruhestand fortdauernde Rechtsbeziehung zu seinem Dienstherrn kaum noch aktuell werden.

15

Bestimmend für eine Diszipziplinarmaßnahme nichtreinigenden Charakters gegen einen Ruhestandsbeamten bleibt daher allenfalls der Gesichtspunkt der generellen Abschreckung auch unter dem Blickwinkel der gerechten Gleichbehandlung mit den aktiven Beamten.

16

Eine solche Sanktion zur allgemeinen Abschreckung muß sich nach anerkannten Rechtsgrundsätzen ebenso wie jede andere staatliche Einwirkung am Gerechtigkeitsgebot orientieren. Sie darf nicht über den Rahmen individueller Schuld hinaus praktiziert werden.

17

3.

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat der Senat in dem seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1977 zugrundeliegenden Fall (BVerwG 1 D 4.77) das Verfahren gegen einen Ruhestandsbeamten, der im aktiven Betriebsdienst erstmalig durch Alkoholgenuß während des Dienstes aufgefallen war, eingestellt, weil eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht komme. Er ist in jenem Fall zu diesem Ergebnis unter anderem auch mit Rücksicht darauf gelangt, daß es sich um nur einmaligen Alkoholgenuß während des Dienstes gehandelt hat. Diese Grenze ist jedoch im gegebenen Fall überschritten: Der Ruhestandsbeamte hat den Dienst schon nach durchzechter Nacht und unter erheblicher Alkoholeinwirkung angetreten. Er hat dann in vollem Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit eine Flasche Schnaps mitgenommen, um sie während des Dienstes auszutrinken. Seine alkoholische Beeinflussung während des Dienstes muß beträchtlich gewesen sein, wenn die Blutalkoholkonzentration um 22.50 Uhr, also etwa eine halbe Stunde nach Dienstende, 3,29 g Promille betragen hat. Zu Lasten des Ruhestandsbeamten spricht schließlich, daß er im Anschluß an den Dienst auch noch in voll fahruntüchtigem Zustand am Steuer seines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilgenommen hat. All das unterscheidet den gegebenen Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung vom 14. Dezember 1977 zugrunde liegt, erheblich. Dabei ist zu Lasten des Ruhestandsbeamten zusätzlich zu beachten, daß er dienstlich schlecht beurteilt worden ist. Er hat fehlerhaft gearbeitet, nicht immer sorgfältig, ungenau, ist nicht immer gewissenhaft genug gewesen und der Verantwortung aus dem Wege gegangen.

18

4.

Bei Beachtung dieser Umstände hält der Senat, orientiert an dem Erfordernis individueller, schuldangemessener Gerechtigkeit, eine auf die Dauer wirkende Disziplinarmaßnahme gegen den Ruhestandsbeamten insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Abschrekkung der im Betriebsdienst noch tätigen Bundesbahnbeamten für notwendig, aber auch vertretbar. Angesichts des oben dargestellten Milderungsgrundes meint der Senat jedoch, diesen Zweck auch mit einer auf die Dauer eines Jahres begrenzten Ruhegehaltskürzung erreichen zu können.

19

Die Kürzungsquote von einem Zwanzigstel erscheint bei Berücksichtigung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten angemessen.

20

5.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO kommt nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Identität der dem Disziplinarverfahren und dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalte fehlt. Der ausdrücklich zum Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens gemachte Vorwurf, der Ruhestandsbeamte habe den Dienst unter Alkoholeinfluß angetreten und während des Dienstes weiteren Alkohol getrunken, ist nicht Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung gewesen.

21

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 2, 115 Abs. 5, 116 Abs. 1 BDO. Angesichts des erheblichen Teilerfolgs des von dem Ruhestandsbeamten eingelegten Rechtsmittels wäre es unbillig, ihn mit den Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen. Auslagen im Berufungsrechtszuge in vollem Umfange zu belasten.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann