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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1984, Az.: BVerwG 1 D 46.84

Dienstvergehen eines Beamten ; Alkoholmissbrauch während eines Dienstes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 46.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.02.1984 - AZ: II VL 58/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 31. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postamtmann Lorenz Kröger, Bundesbahnhauptschaffner Adalbert Martin als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnobersekretärs Stolzenberger gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - Karlsruhe -, vom 10. Februar 1984 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 18. Juli 1982 seinen Dienst als Fahrdienstleiter und Abfertigungsbeamter unter erheblicher Alkoholeinwirkung ausgeführt und seinen Arbeitsplatz ohne Genehmigung mehrere Male auf längere Zeit verlassen habe.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 10. Februar 1984 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um 1/30 auf die Dauer von zehn Monaten gekürzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

3

Am 18. Juli 1982 hatte der Beamte in der Zeit von 9.50 Uhr bis 18.50 Uhr als Fahrdienstleiter und Abfertigungsbeamter beim Bahnhof F. seinen Dienst zu versehen. In der Zeit von 15.40 Uhr bis 16.15 Uhr hielt er sich nicht im Bahnhof auf. Bundesbahnoberinspektor S. führte um 15.40 Uhr in seiner Eigenschaft als Außenstellenleiter des Bahnhofs S. eine Betriebskontrolle beim Bahnhof F. durch.

4

Er fand die Eingangstür zum Fahrdienstleiter- und Abfertigungsraum verschlossen. Am Fahrkartenschalter war ein Schild mit der Aufschrift "geschlossen" angebracht. Der Zeuge wartete daraufhin in seinem Auto sitzend die Rückkehr des Beamten ab. Gegen 16.15 Uhr bemerkte er, daß der Beamte mit seinem Fahrrad aus dem Hof des von seinem Standpunkt aus einsehbaren und etwa 200 m entfernt liegenden Gasthauses "Hirschen" zum Bahnhof zurückkehrte. Nach der Abfertigung der beiden Züge N 7737 und N 7736 (16.23 Uhr und 16.32 Uhr) verließ er den Bahnhof erneut, um sich wieder in das Gasthaus zu begeben. Als der Zeuge wenige Minuten später ebenfalls die Gaststube betrat, sah er ihn in lebhafter Unterhaltung am Stammtisch sitzen. Der Zeuge erkannte, daß der Beamte Bier aus einem vor ihm stehenden Glas trank. Das Getränk befand sich in einem typischen Bierglas. Es handelte sich um eine gelbe Flüssigkeit, auf der sich obenauf Schaum befand.

5

In den Zugpausen um 17.40 Uhr und 18.20 Uhr versuchte der Zeuge S. erneut, den Beamten fernmündlich beim Bahnhof F. zu erreichen. In beiden Fällen meldete sich jedoch niemand. Deshalb begab sich der Zeuge mit zwei zuvor angeforderten Bahnpolizeibeamten zum Bahnhof F. und ließ um 18.15 Uhr bei dem Beamten einen Atemalkoholtest durchführen. Dieser führte zu einer Verfärbung des Teströhrchens bis zum Grenzwertstrich, was eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Promille bedeutet.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet und wegen des Verstoßes gegen das absolute Alkoholverbot im Dienst der Bundesbahn und des ansehenschädigenden Verhaltens durch Verlassen der Dienststelle und Aufenthalt im Gasthaus als schwerwiegend betrachtet, so daß eine Gehaltskürzung im mittleren Bereich angemessen sei.

7

Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

8

Er sei in der Ausführung seiner Rechte behindert worden, weil der Kammervorsitzende des Bundesdisziplinargerichts es abgelehnt habe, den Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung seines Verteidigers zu verlegen. Im übrigen bestreite er, über die zugestandenen zwei "Underberg" hinaus noch Alkohol zu sich genommen zu haben. Dies sei "Medizin" gegen seine damals ihn quälenden Magenkrämpfe gewesen. Seine Reaktionsfähigkeit sei in keiner Weise beeinflußt gewesen. Der "Alkoholtest" sei zweifelhaft, wie bereits im Vorverfahren geltend gemacht worden sei.

9

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte einen Verfahrensmangel rügt und außerdem geltend macht, kein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

11

Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, daß der Kammervorsitzende des Bundesdisziplinargerichts eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins und des -ortes abgelehnt und die Kammer daraufhin beschlossen hat, die Hauptverhandlung nicht auszusetzen. Mit Recht verweist das Bundesdisziplinar gericht darauf, daß eine Verhinderung des Verteidigers dem beschuldigten Beamten kein Recht gibt, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen (§ 228 Abs. 2 StPO i.V.m. § 25 Satz 1 BDO), Der rechtzeitig geladene Beamte muß selbst dafür sorgen, daß ihm, sofern er dies wünscht, in der Hauptverhandlung ein Wahlverteidiger zur Seite steht. Findet er keinen Verteidiger, der dazu bereit oder zeitlich in der Lage ist, so geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO 23. Auflage § 228 Rz. 19; vgl. auch BVerfG NStZ 1984, 176). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung sind hier erfüllt. Der Beamte ist am 24. Januar 1984 zur Hauptverhandlung am 10. Februar 1984 persönlich geladen worden. Zwischen Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung lagen somit zweieinhalb Wochen. Die Ladungsfrist von einer Woche (§ 71 Abs. 2 Satz 1 BDO) ist damit gewahrt. Über den gleichwohl gestellten Antrag, die Hauptverhandlung später stattfinden zu lassen, war zunächst durch den Vorsitzenden, sodann durch das Gericht (§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es entsprach pflichtgemäßem Ermessen, den Termin nicht zu verlegen, da nicht abzusehen war, wann das Bundesdisziplinargericht wieder in Karlsruhe tagen würde und das Gebot der beschleunigten Erledigung von Disziplinarverfahren deshalb einer Terminverlegung entgegenstand.

12

Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts erweisen sich aufgrund der Aussagen des vom Senat in der Hauptverhandlung erneut vernommenen Zeugen S. als zutreffend. Dies gilt zunächst für die festgestellten Abwesenheitszeiten und den Aufenthalt im Gasthaus. Insoweit bringt die Berufung auch nichts gegen das Urteil vor. Allein hierin liegt schon eine Dienstpflichtverletzung, denn der Beamte ist verpflichtet, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Damit ist es unvereinbar, die Dienststelle zeitweilig zu schließen und sich im Gasthaus aufzuhalten. Mit dem Erscheinen von Kunden oder dem Eingehen telefonischer Nachrichten über den Zugbetrieb mußte jederzeit gerechnet werden. Insoweit hatten Dritte die Dienstleistung auf dem Bahnhof F. schon gegenüber dem Zeugen S. beanstandet, so daß sich dieser zu der Kontrolle veranlaßt sah.

13

Weiter ist der Senat davon überzeugt, daß der Beamte im Gasthaus Bier trank. Der Zeuge S. hat hierzu bekundet, daß es sich um eine gelbe Flüssigkeit handelte, auf der sich obenauf Schaum befand und die der Beamte aus einem typischen Bierglas trank. Die Einlassung, es habe sich um Apfelsaftschorle gehandelt, ist hiernach eine Schutzbehauptung, weil sich auf einem solchen Getränk kein Schaum hält, sondern, sollte er beim Eingießen überhaupt auftreten, sogleich in sich zusammenfällt. Außerdem wird Schorle in diesem Gasthaus in anderen Gläsern ausgeschenkt.

14

Weiter ergibt sich aus der Aussage des Zeugen S. in Verbindung mit der Bahnpolizei-Meldung, daß von der Bahnpolizei ein Alkotest durchgeführt wurde, der positiv verlief und das Prüfröhrchen minimal über den Grenzwertstrich von 0,8 Promille verfärbte. Eine Alkoholeinwirkung bestreitet der Beamte selbst nicht; er will allerdings lediglich zwei "Underberg" getrunken haben, was schon für sich allein einen Verstoß gegen § 27 ADAB darstellen würde. Auch bemerkte der Zeuge S. bei dem Beamten eine leichte Alkoholfahne.

15

Somit ist festzustellen, daß bei dem Beamten eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille vorlag, da sich das Prüfröhrchen über den Grenzwertstrich von 0,8 Promille verfärbte. Mit-Rücksicht auf Einwände gegen die Zuverlässigkeit dieser Testmethode durchgeführte eingehende Versuche sowie praktische Nachprüfungen haben gezeigt, daß bei Überschreiten der Markierung Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,51 und 2,68 Promille vorliegen können (Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat, 1975, 10). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 12. März 1968 - BVerwG 2 D 40.67 - in solchen Fällen einen Sicherheitsabschlag zugunsten des Beamten in Höhe von 0,3 Promille für geboten, aber auch für ausreichend erachtet (ebenso Urteil vom 6. Februar 1980 - BVerwG 1 D 4.79 -). Es entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, daß Alkoholeinwirkung in dieser Höhe bereits eine erhebliche Minderung der psychischen Leistungsfähigkeit nach sich zieht und die Dienstverrichtung in diesem Zustand bei einem Betriebsbeamten erhebliche Gefahren mit sich bringt. Mit Recht hat daher das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten als schwerwiegendes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 3, 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 27 ADAB, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist bei einem Verkehrsunternehmen wie der Deutschen Bundesbahn von hoher Bedeutung. Insbesondere ein im Betriebsdienst tätiger Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit von Menschen und Gütern. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden sowie Unversehrheit des Beförderungsgutes und des Eisenbahnmaterials ab. Das ist ohne weiteres einsehbar und für jeden Betriebsbeamten der Bundesbahn leicht verständlich. Überdies wird hierauf in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Fahrdienstleiterdienst zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das dienstliche Verhältnis zwischen dem Beamten und der Deutschen Bundesbahn zu gefährden. Jedenfalls entspricht der Leichtfertigkeit einer solchen Pflichtverletzung das Gebot einer strengen disziplinaren Reaktion, weil nur eine auf Dauer wirkende, in Abständen wiederkehrende, für den Beamten auch materiell fühlbare Erinnerung an sein Versagen geeignet erscheint, ihn auf die Bedeutung seines Fehlverhaltens hinzuweisen und zu künftiger ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anzuhalten. Deshalb ist bei Verstößen gegen das Nüchternheitsgebot von Betriebsbeamten der Bundesbahn in aller Regel eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme auch schon beim ersten Verstoß dieser Art verwirkt (ständige Rechtsprechung; Urteil vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 33.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 201]). Hier kommt noch erschwerend hinzu, daß der Beamte durch das wiederholte Verlassen der Dienststelle seine kundendienstlichen Aufgaben erheblich vernachlässigte und bei dem Verkehr mit den Bahnkunden unter Anzeichen von Alkoholgenuß das Ansehen der Deutschen Bundesbahn und ihrer Beamten gefährde. Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme ist demnach in Art und Höhe jedenfalls nicht übersetzt, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beamte sich sonst bisher bewährt hat.

16

Da die Berufung erfolglos bleibt, sind dem Beamten gemäß §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 BDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Dr. Schwarz
Janzen
Dr. Hartmann