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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1995, Az.: BVerwG 1 D 61.93

Verrichtung des Dienste eines Beamten unter Alkoholeinfluss als Dienstvergehen; Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; Alkoholaufnahme während des Dienstes; Pflicht zur Beachtung des Nüchternheitsgebots im Dienst; Nichtvorlage von ärztlichen Attesten eines Beamten als Dienstvergehen; Dienstunfähigkeit während so genannter nasser Alkoholphasen; Vorsätzliche Herbeiführung der eigenen Dienstunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 61.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 30112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 08.06.1993 - AZ: VIII VL 27/91

Prozessgegner

Bundesbahnoberinspektor ..., geboren am ... in ...

Redaktioneller Leitsatz

Grundsätzlich ist ein Beamter verpflichtet, sich zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit einem Alkoholtest zu unterziehen, es sei denn, der Test dient der Feststellung eines Dienstvergehens durch Dienstausübung unter Alkoholeinfluß. Eine aktive Mitwirkungspflicht an der Aufklärung eines Dienstvergehens, die auf eine (Selbst-)Überführung des Beamten hinauslaufen würde, darf ihm nicht auferlegt werden.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Februar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnoberamtsrat Horst Wendler,
Fernmeldehauptsekretär Hans-Theodor Imenkamp als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbahnoberinspektors ... werden das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 8. Juni 1993 mit Ausnahme der Kostenentscheidung und der Bescheid der Bundesbahndirektion Hannover vom 10. Januar 1991 über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge aufgehoben.

Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 24 Monaten gekürzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenden notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. (1)

    in der Zeit vom 5. April 1988 bis 25. Januar 1989 in zehn Fällen verspätet den Dienst antrat,

  2. (2)

    am 14. September 1988 seinen Dienst unter Alkoholeinfluß verrichtete,

  3. (3)

    am 20. Oktober 1988 seinen Dienst verspätet und unter Alkoholeinfluß antrat, der Aufforderung, sich einem Alco-Test zu unterziehen, nicht nachkam und seinen Dienst um 9.00 Uhr vorzeitig ohne Genehmigung verließ,

  4. (4)

    seine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit in der Zeit vom

    1. a)

      20. Oktober bis 5. November 1988,

    2. b)

      14. April bis 22. April und

    3. c)

      6. Oktober bis 14. Oktober 1989

    seiner Dienststelle nicht rechtzeitig anzeigte, sondern erst

    1. zu a)

      am 24. Oktober 1988,

    2. zu b)

      am 19. April und

    3. zu c)

      am 10. Oktober 1989

    durch ein ärztliches Zeugnis nachwies,

  5. (5)

    seine auf Krankheit beruhende Dienstunfähigkeit vom 2. bis 4. Januar, am 13. März und vom 3. bis 5. Oktober 1989 nicht durch Vorlage eines Krankenblattes nachwies, obwohl er hierzu verpflichtet worden war, und

  6. (6)

    (6) am 28. April 1989, vom 18. Dezember 1989 bis 1. Januar 1990, 22. Februar bis 4. März 1990, 9. bis 10. und 24. bis 29. April 1990, 14. bis 15. und 17. bis 18. Mai 1990, 6. bis 10. August 1990, 3. bis 7. September sowie am 14. September 1990 und vom 3. Dezember bis 7. Dezember 1990 dem Dienst unerlaubt fernblieb.

2

In einem Nachtrag zur Anschuldigungsschrift hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten ferner angeschuldigt,

3

vom 24. bis 30. April, 27. bis 29. Mai, 19. Juni bis 5. Juli, 29. August bis 3. September, 12. September bis 1. Oktober, 15. Oktober bis 18. Oktober, 4. bis 18. Dezember 1991 und vom 22. bis 24. Juli 1992 erneut dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein.

4

2.

Mit Bescheid vom 10. Januar 1991 hat die Bundesbahndirektion H. gemäß § 9 BBesG für die Zeit vom 3. Dezember bis 7. Dezember 1990 den Verlust der Dienstbezüge des Beamten festgestellt. Gegen den Bescheid hat der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verfahren mit dem vorliegenden Disziplinarverfahren verbunden.

5

3.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 8. Juni 1993 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhegehalts bewilligt wird. Außerdem hat es den Bescheid der Bundesbahndirektion H. vom 10. Januar 1991 über den Verlust der Dienstbezüge aufrechterhalten. Von dem Anschuldigungspunkt 1 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten freigestellt, da die Verspätungen als unverschuldet angesehen werden könnten. Soweit es den Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst betrifft, hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten für die Tage, die auf freie Wochenenden oder Feiertage fielen, sowie für die Zeit des Fernbleibens vom 22. bis 24. Juli 1992 von dem Anschuldigungsvorwurf freigestellt, für den letzteren Zeitraum mit der Erwägung, daß die von dem Beamten geschilderte Erkrankung nach der Lebenserfahrung die Annahme der Dienstunfähigkeit zulasse. Hinsichtlich der weiteren angeschuldigten Verfehlungen hat es ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG bejaht. Dieses Dienstvergehen sei so schwerwiegend, daß eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst geboten sei. Das Hauptgewicht komme dabei dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst zu, das insgesamt der Arbeitszeit mehrerer Monate entspreche.

6

4.

Gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,

gegen ihn eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

7

Die Berufung wird damit begründet, daß sämtliche ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen alkoholbedingt seien und zu dem jeweiligen Zeitpunkt seine Schuldfähigkeit eingeschränkt, wahrscheinlich erheblich eingeschränkt und möglicherweise ausgeschlossen gewesen sei. Ihm sei es über Jahre gelungen, seine Alkoholabhängigkeit zu verbergen, wobei das Ausmaß des Alkoholkonsums noch so weit unter Kontrolle habe gebracht werden können, daß die dienstlichen Belange weitgehend unberührt geblieben seien. Dies habe sich aber schlagartig im Jahr 1988 geändert. Sein Alkoholkonsum sei in diesem Zeitraum so weit fortgeschritten gewesen, daß während der sog. nassen Phasen seiner Alkoholabhängigkeit die erheblichen dienstlichen Fehlzeiten aufgetreten seien.

8

5.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. med. E., Leiter der Abteilung Klinische Psychiatrie der Medizinischen Hochschule ... zu den Fragen einer Alkoholkrankheit des Beamten, seiner Dienstfähigkeit während der Zeiten des Fernbleibens vom Dienst und seiner Schuldfähigkeit für das in den Anschuldigungspunkten 2 bis 5 vorgeworfene Verhalten.

Entscheidungsgründe

9

II.

Die Berufung des Beamten hat Erfolg. Sie führt zu einer milderen Disziplinarmaßnahme, nämlich zur Verhängung einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von 24 Monaten.

10

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte seine Schuldfähigkeit und damit eine Voraussetzung des Dienstvergehens in Frage stellt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

11

1.

Der Senat geht aufgrund der Einlassung des Beamten, der den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten äußeren Geschehensablauf nicht bestreitet, der Zeugenaussagen und der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. von folgendem Sachverhalt und folgender disziplinarrechtlicher Würdigung der einzelnen Pflichtverletzungen aus:

12

Zu Anschuldigungspunkt 1:

13

Der Beamte erschien am 5. April, 23. Juni, 1. Juli, 10. August, 15. und 16. September, 19. Oktober, 14. November und 5. Dezember 1988 sowie am 25. Januar 1989 verspätet zum Dienst. Die Verspätungen betrugen zwischen 20 Minuten und ca. 2 Stunden. Zur Begründung sind in dem von der Abteilung geführten Abwesenheitsbuch am 5. April 1988 und am 14. November 1988 Verkehrsprobleme angegeben. Für den 23. Juni und den 19. Oktober 1988 enthält das Abwesenheitsbuch keine eigene Begründung des Beamten; für die übrigen Tage ist als Begründung der Verspätung der Vermerk "privat" eingetragen.

14

Die vom Bundesdisziplinargericht vorgenommene Freistellung von diesem Anschuldigungsvorwurf ist nicht zu beanstanden. Soweit es die Eintragungen "privat" in dem Abwesenheitsbuch betrifft, ist dem Beamten nicht zu widerlegen, daß die Verspätungen auf der Wahrnehmung erforderlicher Arzttermine beruhten. Der Zeuge B., der zu dieser Zeit der Vorgesetzte des Beamten war, hat in seiner Vernehmung am 30. März 1990 bestätigt, daß für Arztbesuche die Angabe "privat" in dem Abwesenheitsbuch genügte. Wie das Bundesdisziplinargericht zu Recht ausgeführt hat, könnte dem Beamten insoweit nur vorgeworfen werden, seine Dienststelle nicht über die Arztbesuche vorher informiert zu haben; dies ist aber nicht Gegenstand der Anschuldigung. Auch die Freistellung von einem disziplinaren Vorwurf hinsichtlich der einstündigen Verspätung am 5. April 1988, die der Beamte damit gerechtfertigt hat, daß in der Nacht ein Stromausfall gewesen sei und deshalb sein Radiowecker versagt habe, ist zutreffend. Gegenteilige Feststellungen zu dem Stromausfall sind nicht getroffen worden. Da ein solcher Stromausfall für den Beamten unvorhersehrbar war, scheidet ein vorwerfbares Verhalten aus. Für den 14. November 1988 ist in dem Abwesenheitsbuch als Begründung für die Verspätung angegeben worden: "Verkehrsstau durch Manöver". Hierin hat der Beamte auch den Grund für die Verspätung am 23. Juni 1988 und am 19. Oktober 1988 gesehen; insoweit ist trotz Aufforderung von dem Beamten allerdings keine Begründung für die Verspätung eingetragen worden. Auch für diese Tage läßt sich eine Freistellung noch rechtfertigen. Zwar kann von einem Beamten verlangt werden, daß er sich auf Verkehrsbehinderungen einstellt, die häufiger auf einer bestimmten Strecke eintreten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch lediglich um drei Verspätungen aus diesem Grund innerhalb eines Jahres. Da diese Verspätungen im Abstand von etwa vier Monaten bzw. einem Monat auftraten, läßt sich die Freistellung noch damit rechtfertigen, daß es sich um Verkehrsbehinderungen handelte, die von dem Beamten nicht vorauszusehen waren.

15

Zu Anschuldigungspunkt 2:

16

Dem Beamten wird vorgeworfen, am 14. September 1988 seinen Dienst unter Alkoholeinfluß verrichtet zu haben. Unter Berücksichtigung des Teils III der Anschuldigungsschrift ist damit der Vorwurf gemeint, im Dienst entgegen dem Verbot des § 27 ADAB Alkohol getrunken zu haben.

17

Der Senat legt zu diesem Anschuldigungspunkt den Sachverhalt zugrunde, der sich aus der Aussage des Zeugen A. ergibt. Der Zeuge bemerkte am 14. September 1988 zwischen 15.00 Uhr und 15.30 Uhr, daß der Beamte auffällig gerötete Augen hatte und nach Alkohol roch. An der Geh- und Sprechweise des Beamten stellte er keine Auffälligkeiten fest. Im Hinblick darauf, daß das Arbeitspensum für diesen Tag im wesentlichen erledigt war, unternahm der Zeuge wegen der festgestellten Alkoholbeeinflussung des Beamten zunächst nichts, meldete den Vorfall jedoch später dem Zeugen B.. Der Beamte hat hierzu angegeben, er könne nicht ausschließen, daß er an diesem Tage kurz vor Dienstschluß oder auch in der Mittagspause etwa ein Glas Bier getrunken habe. Das absolute Alkoholverbot sei ihm bekannt gewesen. Stark alkoholisiert sei er jedoch nicht gewesen.

18

Dadurch, daß der Beamte im Dienst Alkohol trank, hat er vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Beachtung des Nüchternheitsgebots im Dienst verstoßen (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten - ADAB -). Zugunsten des Beamten geht der Senat davon aus, daß für die Alkoholaufnahme die Schuldfähigkeit des Beamten infolge seiner Alkoholabhängigkeit erheblich vermindert war, wie der Sachverständige Prof. Dr. E. dargelegt hat. Der Senat schließt sich auch der Auffassung des Sachverständigen an, daß die Schuldfähigkeit des Beamten nicht völlig aufgehoben war. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben, daß er sich an diesem Tag nicht in einer sog. nassen Phase seiner Alkoholkrankheit befunden habe, in der hinsichtlich der Alkoholaufnahme ein Kontrollverlust und damit ein Ausschluß der Steuerungsfähigkeit eintreten kann. Diese Angabe ist glaubhaft, da er an den Tagen zuvor und danach in der Lage war, ohne Alkoholbeeinflussung Dienst zu verrichten. Wie der Beamte ausdrücklich bestätigt hat, hat eine sog. nasse Phase immer mehrere Tage gedauert.

19

Zu Anschuldigungspunkt 3:

20

Am 20. Oktober 1988 erschien der Beamte statt um 7.40 Uhr erst um 8.15 Uhr zum Dienst. Nach seinem Eintreffen bemerkte der Zeuge B., daß der Beamte ein rotes Gesicht hatte und stark nach Alkohol roch. Der Zeuge forderte den Beamten deshalb auf, sich einem Alco-Test zu unterziehen, was der Beamte aber ablehnte. Während der Zeuge B. wegen einer Blutprobe durch den Bahnarzt telefonierte, begab sich der Beamte in sein Dienstzimmer, holte seine Jacke und rief den zu dieser Zeit dort sitzenden Kollegen zu, daß er gehe.

21

Der Beamte hat hierzu angegeben, er habe an diesem Tag den Zug, den er regelmäßig von H. aus benutzt, verpaßt, so daß er erst gegen 8.15 Uhr im Dienst eingetroffen sei. Er habe an diesem Morgen Kreislaufbeschwerden verspürt. Um diese zu bekämpfen, habe er Bronchialtropfen, Nitrospray und auch ein Glas mit Wasser verdünntem Klosterfrau Melissengeist eingenommen. Er habe gewußt, daß Melissengeist alkoholhaltig sei, den genauen Alkoholgehalt habe er jedoch nicht gekannt. Den Alco-Test habe er abgelehnt, weil er sich gesundheitlich dazu nicht in der Lage gefühlt habe. Während der Zeuge B. telefoniert habe, sei er auf die Toilette gegangen, wo ihm übel geworden sei und er habe erbrechen müssen. Er habe dann seine Jacke aus seinem Dienstzimmer geholt, das Dienstgebäude verlassen und sei mit dem nächsten Zug nach Hause gefahren. Am nächsten Tag habe er seinen Hausarzt aufgesucht, der ihn für die Zeit vom 20. Oktober bis 30. Oktober 1988 krank geschrieben habe.

22

a)

Durch sein Verhalten hat der Beamte vorsätzlich seine Dienstunfähigkeit herbeigeführt. Ihm war bekannt, daß Klosterfrau Melissengeist Alkohol enthält und daß er mit der Alkoholaufnahme gegen das Nüchternheitsgebot verstieß (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. § 27 ADAB). Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. E. geht der Senat zugunsten des Beamten davon aus, daß hinsichtlich der Alkoholaufnahme seine Schuldfähigkeit infolge der Alkholabhängigkeit erheblich eingeschränkt gewesen ist.

23

b)

Die weiteren Pflichtverletzungen, die das Bundesdisziplinargericht zu diesem Anschuldigungspunkt festgestellt hat, sind dagegen nicht gegeben:

24

aa)

Dies gilt für den Vorwurf, den Dienst verspätet angetreten zu haben. An diesem Tag war der Beamte aufgrund seines alkoholisierten Zustandes dienstunfähig. Neben dem Vorwurf, seine Dienstunfähgkeit vorsätzlich herbeigeführt zu haben, kann dem Beamten nicht gleichzeitig zum Vorwurf gemacht werden, den Dienst verspätet angetreten zu haben (Urteil vom 9. August 1994 - BVerwG 1 D 1.93 und 1 D 22.94 -).

25

bb)

Auch die Verweigerung des Alco-Tests kann ihm disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen werden. Zwar ist ein Beamter nach der Rechtsprechung des Senats verpflichtet, sich zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit einem Alkoholtest zu unterziehen (BVerwGE 43, 305 <307>[BVerwG 10.02.1972 - I D 38/71]). Für einen Test zur Feststellung der Dienstfähigkeit kann insbesondere der Zeitpunkt (Dienstbeginn) sprechen. Dient der Test diesem Zweck, steht der Verpflichtung des Beamten zur Mitwirkung nicht entgegen, daß der Alkoholtest möglicherweise in einem späteren Verfahren gegen ihn verwertet wird. Dies muß der Beamte in Kauf nehmen (BVerwGE 73, 118 <120>[BVerwG 16.12.1980 - 1 D 129/79]). Anders ist die Rechtslage bei der Verweigerung eines Testes, der ausschließlich oder überwiegend mit dem Ziel durchgeführt wird, die Feststellung eines Dienstvergehens durch Dienstausübung unter Alkoholeinfluß zu ermöglichen. Eine aktive Mitwirkungspflicht an der Aufklärung eines Dienstvergehens, die auf eine (Selbst-)Überführung des Beamten hinauslaufen würde, darf ihm nicht auferlegt werden (BVerwGE 73, 119 f. [BVerwG 16.12.1980 - 1 D 129/79]).

26

Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, daß der Test in erster Linie zur Feststellung einer Pflichtverletzung diente. Hierauf weist die Aussage des Zeugen B. hin. Der Zeuge hatte bei Dienstantritt des Beamten bemerkt, daß dieser ein rotes Gesicht hatte und "stark nach Alkohol roch". Da ein absolutes Alkoholverbot gilt, hätte es keines Alkoholtestes mehr bedurft, um die Dienstunfähigkeit festzustellen.

27

cc)

Angesichts der Dienstunfähigkeit des Beamten stellt das vorzeitige Verlassen des Dienstes keine eigenständige Pflichtverletzung dar. Allenfalls könnte ihm vorgehalten werden, daß er sich nicht ordnungsgemäß abgemeldet hat. Aber auch dieser Vorwurf scheitert an der nicht zu widerlegenden Aussage des Beamten, es seien starke Beschwerden aufgetreten, die zu einem Erbrechen geführt hätten, so daß er die Dienststelle ohne ordnungsgemäße Abmeldung habe verlassen müssen. Für die Richtigkeit dieser Angabe spricht, daß er von seinem Hausarzt, den er allerdings erst am 21. Oktober 1988 aufsuchte, rückwirkend für den 20. Oktober 1988 krank geschrieben worden war.

28

Zu Anschuldigungspunkt 4:

29

Dem Beamten war mit Schreiben der Bundesbahndirektion H. vom 20. Januar 1987 aufgegeben worden, bis auf weiteres eine etwaige Dienstunfähigkeit gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. c ADAB unmittelbar nach der Krankmeldung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Mit Schreiben vom 15. Juli 1988 wurde der Beamte erneut auf diese Auflage hingewiesen.

30

a)

Vom 20. Oktober bis 5. November 1988 verrichtete der Beamte keinen Dienst. Eine ärztliche Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit, die von seinem Hausarzt Dr. B. am 21. Oktober 1988 ausgestellt worden war, ging am 24. Oktober 1988 bei der Bundesbahndirektion H. ein.

31

Der Beamte hat eingeräumt, am 20. Oktober 1988 seinen Hausarzt nicht mehr aufgesucht und auch dessen Hausbesuch nicht veranlaßt zu haben, obwohl nach dem Verlassen des Dienstes noch genügend Zeit hierfür vorhanden gewesen wäre. Sein Hausarzt habe ihm am 21. Oktober 1988 auch vorgehalten, warum er nicht schon am Vortage erschienen sei.

32

b)

In der Zeit vom 14. bis 22. April 1989 war der Beamte dienstunfähig. Erst am 18. April 1989 suchte er seinen Hausarzt auf, der ihn noch bis einschließlich 22. April 1989 krank schrieb. Das ärztliche Attest ging am 19. April 1989 bei der Bundesbahndirektion H. ein.

33

c)

In der Zeit vom 6. bis 14. Oktober 1989 war der Beamte dienstunfähig. Eine entsprechende Dienstunfähigkeitsbescheinigung, die am 9. Oktober 1989 von seinem Hausarzt Dr. B. ausgestellt worden war, ging am 10. Oktober 1989 bei der Bundesbahndirektion Hannover ein.

34

Die Auflage, seine Dienstunfähigkeit unmittelbar nach der Krankmeldung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, hat nicht die Bedeutung, daß das ärztliche Attest der Dienststelle am ersten Tag der Dienstunfähigkeit vorliegen muß. Anderenfalls würde von dem Beamten etwas verlangt werden, was er angesichts der bestehenden Krankheit regelmäßig nicht erfüllen könnte. Sinn einer solchen Weisung kann deshalb nur sein, daß sich der Beamte bereits am ersten Tag seiner Erkrankung ärztlich untersuchen läßt und für eine sofortige Übersendung der ärztlichen Bescheinigung an seine Dienststelle sorgt. Dieser Verpflichtung ist der Beamte nicht nachgekommen. Die verzögerte Übersendung der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen beruhte in allen Fällen darauf, daß der Beamte seinen Arzt nicht am ersten Krankheitstag aufgesucht hat. Insoweit liegt eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. der erteilten Weisung).

35

Der Senat schließt sich hinsichtlich dieses Vorwurfs der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. E. an, der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten bejaht hat. Der Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet, daß der Beamte sein gesamtes Verhalten dem Ziel einer Dissimulation, d.h. der Verheimlichung seiner Alkoholkrankheit, untergeordnet habe. Dies habe auch im Verhältnis zu den Ärzten gegolten. Die Dissimulation habe bei ihm Krankheitswert erreicht. Aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen kann nicht ausgeschlossen werden, daß das verspätete Aufsuchen eines Arztes seinen Grund darin hatte, tatsächliche oder vermeintliche Folgen seiner Alkoholkrankheit gegenüber dem Arzt zu verbergen.

36

Zu Anschuldigungspunkt 5:

37

Der Beamte war in der Zeit vom 2. bis 4. Januar, am 13. März und in der Zeit vom 3. bis 5. Oktober 1989 dienstunfähig. Für keine der genannten Zeiten legte er eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor.

38

Während der Zeit seiner Dienstunfähigkeit vom 2. bis 4. Januar 1989 hat der Beamte nach seiner eigenen Einlassung keinen Arzt aufgesucht. Soweit es seine Dienstunfähigkeit am 13. März 1989 betrifft, hat er angegeben, die Praxis seines Hausarztes sei an diesem Tag wegen Urlaubs geschlossen gewesen. Ein Termin bei einem fremden Arzt sei kurzfristig an diesem Tag nicht möglich gewesen, zumal er gewußt habe, daß sein Hausarzt am nächsten Tag wieder zur Verfügung gestanden habe. In der Zeit vom 3. bis 5. Oktober 1989 sei er wegen eines Magen-Darm-Katarrhs zu Hause geblieben. Die am 9. Oktober 1989 ausgestellte ärztliche Bescheinigung decke die Tage vom 3. bis 5. Oktober 1989 nicht ab, weil sein Arzt nach dem Ergebnis der am 9. Oktober durchgeführten Untersuchungen keinen hinreichenden Grund gesehen habe, Dienstunfähigkeit bis zum 3. Oktober 1989 zurückzudatieren. Im übrigen sei er zum 1. Mai 1989 zur Hauptabteilung NV abgeordnet worden und habe angenommen, daß die von der Hauptabteilung G verfügte Auflage bezüglich der Attestvorlage in der neuen Abteilung nicht mehr gelte.

39

Mit der Nichtvorlage von ärztlichen Attesten hat der Beamte vorsätzlich gegen die ihm erteilte Weisung verstoßen, bis auf weiteres seine Dienstunfähigkeit gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. c ADAB unmittelbar nach Krankmeldung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. der erteilten Weisung). Dieser Weisung hätte er auch bei Abwesenheit seines Hausarztes am 13. März 1989 Rechnung tragen müssen. Seinen Einwand, ein Termin bei einem anderen Arzt sei nicht zu bekommen gewesen, hat er nicht belegt, insbesondere nicht durch Angaben dazu, bei welchen Ärzten er sich konkret um einen Termin bemüht hat. Daß die Abwesenheit des Hausarztes nicht der maßgebliche Grund für das Unterlassen einer Attestvorlage war, zeigt sich auch daran, daß er auch keine rückwirkende Krankschreibung durch seinen Hausarzt beigebracht hat. Da ihm die Weisung, die Dienstunfähigkeit unmittelbar nach Krankmeldung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, von der Bundesbahndirektion H. und nicht (nur) der Hauptabteilung G erteilt worden ist, konnte er beim Fernbleiben vom 3. bis 5. Oktober 1989 nicht davon ausgehen, daß die Nachweispflicht durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit dem Wechsel in eine andere Hauptabteilung in Wegfall gekommen ist.

40

Auch für dieses Fehlverhalten hat der Sachverständige eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bejaht, da nicht auszuschließen sei, daß das Nichtaufsuchen von Ärzten auf das Bestreben nach Dissimulation zurückzuführen ist. Der Senat schließt sich aus den o.a. Gründen dieser Auffassung des Sachverständigen an.

41

Zu Anschuldigungspunkt 6 und zur Nachtragsanschuldigung:

42

Ein Fernbleiben vom Dienst an den in der Anschuldigung und in der Nachtragsanschuldigung genannten Tagen, die nicht auf ein freies Wochenende oder Feiertage fallen, hat der Beamte nicht bestritten. Er hat sich jedoch mit Ausnahme des Fernbleibens am 28. April 1989 und 14. September 1990 darauf berufen, daß er wegen nasser Phasen seiner Alkoholabhängigkeit nicht in der Lage gewesen sei, Dienst zu verrichten. Der Sachverständige Prof. Dr. E. hat für sämtliche Zeiten des Fernbleibens eine Dienstunfähigkeit des Beamten angenommen. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat er hiervon den 28. April 1989 und den 14. September 1990 ausgenommen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Sachverständigen an und stellt deshalb den Beamten - mit Ausnahme des Fernbleibens am 28. April 1989 und 14. September 1990 - von dem Anschuldigungsvorwurf frei.

43

a)

Nach den Darlegungen des Sachverständigen besteht bei dem Beamten, der über Jahrzehnte Alkoholmißbrauch betrieben hat, eine manifeste Alkoholabhängigkeit. Eine Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust, Entzugserscheinungen und deren Kupierung durch Alkohol ist, wie der Sachverständige ausgeführt hat, bereits seit Anfang 1988 gegeben.

44

Die Auffassung des Sachverständigen, die Alkoholkrankheit des Beamten habe bereits 1988 bestanden, ist überzeugend. Sie wird unterstützt durch die mit Schreiben vom 6. April 1994 mitgeteilten bahnärztlichen Untersuchungsergebnisse und durch die Stellungnahme des Hausarztes Dr. B. vom 14. April 1994. Eine gewisse Bestätigung kann auch darin gesehen werden, daß dem Vorgesetzten des Beamten, dem Zeugen B., bereits im Jahr 1986 die zitternden Hände des Beamten aufgefallen waren.

45

b)

Der Sachverständige stützt seine Auffassung, daß in den Zeiten, für die dem Beamten ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst vorgeworfen wird, Dienstunfähigkeit bestanden habe, auf die von dem Beamten geschilderten Alkoholentzugserscheinungen. Diese hätten dazu geführt, daß er nicht zur Dienstverrichtung in der Lage gewesen sei. Der Beamte hat sein Fehlen auf sog. nasse Phasen seiner Alkoholabhängigkeit zurückgeführt, die jeweils mehrere Tage gedauert hätten und in denen er seinen Alkoholkonsum nicht mehr habe steuern können. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Schilderung des Beamten über den Verlauf dieser nassen Phasen als glaubhaft bezeichnet. Hiervon ausgehend ist dem Beamten nicht zu widerlegen, daß im Verlauf dieser Phasen, wenn er versucht hat, entsprechende Zeit vor Dienstbeginn keinen Alkohol mehr zu trinken, um zum Dienst zu gehen, Alkoholentzugserscheinungen aufgetreten sind und er deshalb nicht zur Dienstverrichtung in der Lage war.

46

c)

Eine Dienstunfähigkeit des Beamten ist auch für folgende Zeiten des Fernbleibens zu bejahen:

47

aa)

21., 22. und 27. bis 29. Dezember 1989

48

Der Beamte war seit 18. Dezember 1989 nicht im Dienst. Mit einer Postkarte, die am 21. Dezember 1989 abgestempelt war, teilte er seiner Dienststelle folgendes mit:

"Nach den Krankheitstagen bitte ich um Gewährung des Resturlaubs des laufenden Urlaubsjahres. Da ich momentan als Dienstaushilfe und ohne festen Dienstposten beschäftigt werde, setze ich ihr Einverständnis voraus und trete meinen Dienst am 2.1.90 wieder an."

49

Der beantragte Urlaub ist von der Dienststelle nicht bewilligt worden.

50

Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben, daß er sich in diesem Zeitraum in einer nassen Alkoholphase befunden habe und nicht in der Lage gewesen sei, Dienst zu verrichten. Den Urlaubsantrag habe er deshalb gestellt, um nicht negativ bei seiner Dienststelle aufzufallen. Diese Einlassung ist dem Beamten nicht zu widerlegen. Sie deckt sich mit seinem auch im sonstigen Verhalten gezeigten Bestreben, seine Alkoholabhängigkeit gegenüber seiner Dienststelle zu verbergen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, hat er sein gesamtes Verhalten dem Ziel einer Dissimulation, d.h. der Verheimlichung seiner Alkoholkrankheit, untergeordnet. Demgemäß kann aus der Einreichung des Urlaubsantrags nicht die Folgerung gezogen werden, daß Grund für das Fernbleiben nicht eine nasse Alkoholphase war. Für ein Fernbleiben vom Dienst während der nassen Phasen seiner Alkoholabhängigkeit hat der Sachverständige Dienstunfähigkeit bejaht.

51

bb)

14., 15. und 17., 18. Mai 1990

52

Der Beamte war in dieser Woche an einem Tag (Mittwoch) im Dienst. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, kann aus der Dienstverrichtung am 16. Mai 1990 nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß er sich jeweils an den beiden Tagen davor und danach nicht in einer nassen Phase seiner Alkoholabhängigkeit befunden hat. Der Sachverständige hat dargelegt, daß es bei einer erhöhten Dosis von sog. Betablockern möglich ist, Entzugserscheinungen kurzfristig so zu mindern, daß auch innerhalb einer nassen Phase eine Dienstverrichtung an einem Tag möglich ist. Dies gelte jedenfalls für geringgradig ausgeprägte nasse Phasen. Der Beamte hat sich dahin eingelassen, daß er am 16. Mai 1990 "mit Sicherheit" sog. Betablocker genommen habe, die ihm sein Arzt verschrieben habe. Er halte es auch für möglich, daß er an diesem Tag die Dosis erhöht habe. Er habe sich für diesen Tag vorgenommen, den Dienst durchzuhalten und nichts zu trinken.

53

b)

Für folgende Tage hat der Beamte andere Gründe für sein Fernbleiben vom Dienst angegeben, so daß der Senat von seiner Dienstfähigkeit an diesen Tagen ausgeht:

54

aa)

28. April 1989

55

Der Beamte hat angegeben, daß er an diesem Tag zunächst den Zug verpaßt habe, weil er Ausweis, Geld und Fahrkarte zu Hause vergessen habe, und daß er später mit seinem Auto wegen Benzinmangels stehengeblieben sei. Da inzwischen fast der ganze Vormittag vergangen gewesen sei, habe er es nicht mehr für sinnvoll gehalten, noch zum Dienst zu fahren.

56

Die von dem Beamten genannten Gründe rechtfertigen ein Fernbleiben vom Dienst nicht. Dies gilt auch für den aufgetretenen Benzinmangel; insoweit hätte er rechtzeitig Vorsorge treffen müssen. Ebenso hätte er bei entsprechender Sorgfalt vermeiden können, ohne Ausweis, Geld und Fahrkarte loszufahren. Das Fernbleiben, das sich bis dahin als fahrlässig darstellt, ist von dem Zeitpunkt an als vorsätzlich zu bewerten, in dem er noch zum Dienst hätte fahren können, es aber nicht mehr als sinnvoll erachtet hat, weil "fast der ganze Vormittag vorbei" gewesen sei. Er ist damit teils fahrlässig, teils vorsätzlich dem Dienst unerlaubt ferngeblieben und hat dadurch gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Die Schuldfähigkeit des Beamten war für diese Verfehlung nicht eingeschränkt, wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt hat.

57

bb)

14. September 1990

58

Das Fernbleiben lediglich an einem einzelnen Tag kann seine Ursache nicht in einer nassen Phase einer Alkoholkrankheit haben. Der Beamte hat selbst angegeben, daß sich eine nasse Phase jeweils über mehrere Tage erstreckt habe. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Beamte an diesem Tag dienstfähig war. Sonstige Gründe, die sein Fernbleiben rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beamte hat in der Vernehmung am 2. Oktober 1992 ausgesagt, er könne sich nicht erklären, warum er an diesem Tag nicht im Dienst gewesen sei. Durch sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst hat er damit vorsätzlich gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit sind insoweit nicht ersichtlich.

59

2.

Die festgestellten Pflichtverletzungen stellen ein einheitliches teils fahrlässig, teils vorsätzlich begangenes Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar.

60

Für das Dienstvergehen ist eine Gehaltskürzung mit einer Laufzeit im mittleren Bereich ausreichend. Hierfür ist ausschlaggebend, daß bei allen Pflichtverletzungen mit Ausnahme des Fernbleibens vom Dienst am 28. April 1989 und am 14. September 1990 eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit gegeben war. Der Vorwurf unerlaubten Fernbleibens vom Dienst als Schwergewicht des vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Dienstvergehens hat sich in der Berufungsinstanz bis auf insgesamt zwei Tage nicht aufrechterhalten lassen, da aufgrund der erstmals in der Berufungsschrift vorgetragenen Alkoholkrankheit und des Verlaufs sog. nasser Alkoholphasen der Beamte als dienstunfähig anzusehen war. Zugunsten des Beamten ist auch zu berücksichtigen, daß er mittlerweile - unter dem Druck des Disziplinarverfahrens - eine dreimonatige Entwöhnungstherapie durchgeführt hat und regelmäßig eine Selbsthilfegruppe besucht. Nach seinen Angaben ist er seit Ende 1993 "trocken". Andererseits handelt es sich insbesondere bei dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst an zwei Tagen, aber auch bei der verspäteten und in drei Fällen unterbliebenen Vorlage von ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen um Pflichtverletzungen, die - wie dem Beamten bekannt war - für den geordneten Arbeitsablauf und den Personaleinsatz in seiner Dienststelle von erheblichem Gewicht sind. Dies rechtfertigt die Verhängung einer Gehaltskürzung auf die Dauer von 24 Monaten.

61

3.

Der Bescheid der Bundesbahndirektion H. vom 10. Januar 1991 über den Verlust der Dienstbezüge für die Zeit vom 3. bis 7. Dezember 1990, der ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht aufrecht erhalten werden. Wie dort näher dargelegt ist, war der Beamte in der genannten Zeit aufgrund einer nassen Phase seiner Alkoholerkrankung dienstunfähig. Damit war er von seiner Pflicht zur Dienstleistung befreit, so daß die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung nach § 9 BBesG nicht vorliegen.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller