Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1972, Az.: BVerwG I D 38.71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 38.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.09.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 43, 305 - 308
- DokBer B 1972, 4211
- DÖD 1972, 112
- DÖD 1972, 122
- Voraus 1973, 6
- ZBR 1972, 221
Verfahrensgegenstand
I. Angaben gemäß § 82 Abs. 4 BVerfGG zu Vorlagebeschlüssen:
a) Folgende Vorschriften des Grundgesetzes wurden angewendet: ./.
b) Folgende Vorschriften (außer BBG, BDO und G 131) wurden angewendet und ausgelegt: ./.
Prozessgegner
den ...
Amtlicher Leitsatz
Ein Bundesbahnbeamter, dem ein verantwortungsvoller Dienst übergeben werden soll, ist verpflichtet, zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bei einem Alkoholtest mitzuwirken, soweit dies außerhalb disziplinarer Ermittlungen geschieht. (Hinweis auf BDH 7, 75).
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 10. Februar 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Amelung, Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Bundesbahnbetriebsinspektor ... Zollhauptwachtmeister ... als Beamtenbeisitzer,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 15. September 1971 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beamte die Kosten des ersten Rechtszuges trägt, soweit er in den Anschuldigungspunkten verurteilt wird; soweit er nicht verurteilt wird, trägt der Bund die Kosten des ersten Rechtszuges.
Der Bund trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen, einschließlich der Vergütung seines Verteidigers.
Gründe
I.
Der jetzt 36 Jahre alte Oberlokomotivführer A. K. stammt aus dem Sudotenland und ist der Sohn eines Gleiswerkers. Nach der Ausweisung aus der Heimat kam die Familie nach Prien am Chiemsee. K. besuchte die Volksschule und erlernte den Beruf eines Spenglers und Installateurs. Nach Ablegung der Gesellenprüfung blieb er als Geselle bei seinem Lehrherrn. Im März 1955 trat er als Bahnunterhaltungsarbeiter in den Bundesbahndienst ein. Er bewarb sich um Aufnahme in die Lokomotivführerlaufbahn, wurde als solcher ausgebildet und bestand im Januar 1957 die Vorprüfung zum Reservelokomotivführer. Die Anstellungsprüfung zum Lokomotivführer bestand er im Dezember 1960 schwach ausreichend. Deshalb wurde er noch eine Zeitlang im Heizerdienst verwendet. Im März 1962 wurde er zum Reservelokomotivführer und Beamten auf Probe, im Oktober 1962 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
In der Nacht vom 11. zum 12. Februar 1963 wurde K. bei seiner damaligen Dienststelle, dem Bahnbetriebswerk Rosenheim, wegen Trunkenheit vom Dienst als Führer eines Durchgangsgüterzuges abgelöst, daraufhin zum Bahnbetriebswerk Mühldorf/Obb. versetzt und ein Jahr lang als Heizer im schweren Guterzugdienst zur Bewährung beschäftigt. Anschließend wurde er sechs Monate als Lokomotivführer im Rangierdienst verwendet, bis er wieder im Streckendienst eingesetzt werden konnte.
Im Juni 1965 wurde er zum Lokomotivführer ernannt und später zum Bahnbetriebswerk München Ost versetzt. Am 16. Mai 1966 trank er unmittelbar vor Übernahme seines Dienstes als Lokomotivführer eines von Mühldorf nach München Hbf fahrenden Personenzuges drei halbe Liter Bier (Blutalkoholgehalt 0,7 Promille). Er wurde deshalb vom Dienst abgelöst und zwei Jahre zur Bewährung im Beimanndienst verwendet.
Im März 1970 wurde er nach weiterer Bewährung zum Oberlokomotivführer befördert.
Die über K. abgegebenen Beurteilungen, waren im allgemeinen nicht ungünstig. Es wurde jedoch mehrfach darauf hingewiesen, daß er wegen seiner. Neigung zum Alkohol überwacht werden müsse. In der während des Verfahrens abgegebenen Beurteilung wird ebenfalls bemerkt, daß K. stets überwachungsbedürftig erscheine und in seiner gesamten persönlichen Erscheinung einen unsicheren Eindruck mache.
Ungelöschte Disziplinarmaßnahmen liegen nicht vor. Über die beiden Trunkenheitsfälle befinden sich Vermerke bei den Personalakten, zu denen Krader gemäß § 90 BBG gehört, worden ist.
Die Dienstbezüge des Beamten in Besoldungsgruppe A 7 Az, Dienstaltersstufe 8, belaufen sich auf brutto 1.193,39 DM, netto 970,88 DM. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. K. ist ledig; er lebt bei seinen Eltern und gibt nur 100 DM monatlich ab. Er hat ein Sparguthaben von 3.300 DM, das bis 1973 festgelegt ist. Sein Gesundheitszustand ist jetzt gut. Vom 8. Oktober bis 8. November 1970 war K. wegen Herz- und Kreislaufbeschwerden und wegen eines Leberschadens krank geschrieben.
II.
Am 11. November 1970 fiel Krader beim Bahnbetriebswerk München. Ost erneut durch Alkoholgenuß vor Antritt seines Dienstes als Lokomotivführer im Rangierdienst auf. Er wird seit diesem Zeitpunkt mit seinem Einverständnis als Beimann im Ortsdienst verwendet. Durch Verfügung vom 16. Februar 1971 leitete der Präsident der Bundesbahndirektion München nach Vorermittlungen das förmliche Disziplinarverfahren gegen K. ein. Von, der Durchführung einer Untersuchung wurde mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts abgesehen. In der Anschuldigungsschrift vom 10. Mai 1971 warf der Bundesdisziplinaranwalt dem beschuldigten Beamten vor,
dadurch ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt zu haben, daß er vor Dienstbeginn am 11. November 1970 die Ruhezeit nicht so nutzte, daß er ausgeruht zum Dienst erscheinen konnte, den Dienst nicht in nüchternem Zustand antrat und die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht befolgte.
In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - München -, am 15. September 1971 beantragte der Bundesdisziplinaranwalt eine Gehaltskürzung um 1/20 auf die Dauer von drei Jahren. Die Kammer verurteilte den Beamten zu einer Gehaltskürzung um 1/20 auf die Dauer eines Jahres. Sie belastete mit den Kosten und Auslagen den Bund und den Beamten je zur Hälfte.
In den Urteilsgründen stellte die Kammer folgenden Sachverhalt fest:
Am 11. November 1970 war der Beamte ab 4 Uhr früh zur Dienstschicht als Lokführer eingeteilt. Davor hatte er zuletzt am 9. November 1970 bis 11.40 Uhr Dienst. Danach war er nach Hause gefahren, wo er am Nachmittag eintraf. Am nächsten Tag, dem 10. November 1970, hatte er Ruhe. Er schlief bis gegen Mittag und arbeitete am Nachmittag zu Hause an seiner Ölheizung. Abends um 20.03 Uhr fuhr er von seiner Wohnung in Prien ab, um im Bahnbetriebswerk München Ost vor Antritt seiner Frühschicht seine Nachtruhe zu suchen. Etwa um 22 Uhr legte er sich in seinem Zimmer schlafen. Gegen 2.30 Uhr kam der Werkführeranwärter N. den K. bis dahin nicht kannte, zur Übernachtung in dasselbe Zimmer; dadurch wachte K. auf. Nunmehr unterhielten sich die beiden Beamten etwa eine Stunde lang über verschiedene dienstliche Angelegenheiten. N. holte währenddessen Bier, wovon der Beamte innerhalb des einstündigen Gesprächs zwei halbe Liter trank. Gegen 3.30 Uhr schlief K. noch einmal ein, bis er um 4 Uhr geweckt wurde, um seine Schicht anzutreten. Er suchte danach sogleich die Lokleitung des Bahnbetriebswerks auf, um sich zum Dienst zu melden, und sich seine Lok zuteilen zu lassen. Nachdem er daraufhin zum Umkleideraum gegangen war, um sich für seinen Dienst umzuziehen, hatten der Lokbetriebsinspektor S. (Hauptdienst in der Lokleitung) und der Oberlokführer K. (Maschinendienst in der Lokleitung) den Eindruck erlangt, daß Krader unter Alkoholeinfluß stehe. Für Spitzendobler waren der schwankende Gang, der Alkoholgeruch und die undeutlich lallende Aussprache K. dafür maßgeblich gewesen. Aus demselben Grund ging K.r dem Beamten auf dem Weg zum Umkleideraum nach und fand durch den schwankenden Gang K. seinen Verdacht bestätigt. Auf Grund dieser Wahrnehmungen wurde K. auf seinem anschließenden Weg zur Lok zurückgerufen und von Spitzendobler darauf hingewiesen, daß es nicht fahren könne, weil er unter Alkoholeinfluß stehe. K. antwortete, daß er nichts getrunken, habe. Er wurde darauf in der Lokleitung aufgefordert, sich dem Alkotest zu unterziehen. K. lehnte dies jedoch ab und verließ die Lokleitung, um wieder auf sein Zimmer zurückzugehen. Spitzendobler forderte ihn dabei noch auf, sich um 7 Uhr beim Vernehmungsbeamten zu melden. Dieser Aufforderung kam K. nicht nach. Für die Dienstschicht des Beamten wurde ein anderer Lokführer eingesetzt.
Weiter führte die Kammer aus: K. habe diesen Sachverhalt im wesentlichen eingestanden, sich jedoch darauf berufen, daß er bei Antritt des Dienstes nicht betrunken, gewesen sei. Er habe am 10. November 1970 keinerlei Alkohol zu sich genommen, und durch den Genuß von einem Liter Normalbier während des einstündigen Gesprächs vor seinem Dienstantritt könne er nicht in einen solchen alkoholbeeinflußten Zustand geraten sein, daß dadurch seine Dienstfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Für die Störung seiner Nachtruhe könne er nicht verantwortlich gemacht werden, das sei allein auf das Verhalten des N. zurückzuführen. Er habe auch am 9. und 10. November 1970 ausreichend für seine Erholung und seine Dienstbereitschaft gesorgt. Daß die Beamten der Lokleitung, S. und K. Alkoholgeruch bei ihm bemerkt hätten, sei auf das genossene Bier, zurückzuführen. Sein schwankender Gang und seine undeutliche Aussprache ließen sich nur dadurch erklären, daß er unmittelbar aus dem Schlaf heraus sofort zur Lokleitung gegangen sei, ohne sich zu erfrischen und wach zu machen. Den Alkoholtest habe er aus Verärgerung abgelehnt. Wenn, er gesagt habe, daß er keinen Alkohol zu sich genommen habe, so habe er damit nur gemeint, daß er nicht betrunken sei. Die Aufforderung zur Vernehmung um 7 Uhr habe er nicht bewußt und willentlich verletzt, vielmehr habe er auf seinem Zimmer im Ärger vergessen, den Wecker zu stellen, und habe daraufhin verschlafen.
Die Kammer, war der Meinung, daß sich ein Dienstvergehen nur insofern feststellen lasse, als K. es pflichtwidrig abgelehnt habe, sich einem. Alkoholtest zu unterziehen. Sie bemerkte dazu folgendes:
a)
Der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht den Vorwurf, daß der Beamte seine Ruhezeit nicht ordnungsgemäß ausgenutzt habe. Ein solcher Vorwurf könne nach der Rechtsprechung nicht lediglich aus der Kürze der Ruhe- oder Schlafenszeit hergeleitet werden. Vielmehr komme es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalles an. Der Beamte habe immerhin vom Nachmittag des 9. November 1970 an Ruhezeit gehabt und habe auch bis zum 10. November 1970 mittags geschlafen. Auch in der Nacht zum 11. November 1970 habe er insgesamt etwa fünf Stunden Schlaf gehabt. Daher lasse sich nicht feststellen, daß er unausgeruht seinen Dienst angetreten habe. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte dem Beamten insoweit ein Verschulden nicht vorgeworfen werden, weil er durch seinen Kollegen N. aus dem Schlaf geweckt worden sei, ohne sich dagegen wehren zu können. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß der während der nächtlichen Unterhaltung genossene Alkohol den Erholungseffekt der. Ruhepause wesentlich beeinträchtigt habe (vgl. Urteil des Bundesdisziplinarhofes vom 16. Februar 1967 - III D 36.66 -).
b)
Auch der Vorwurf, der Beamte habe seinen Dienst in trunkenem Zustand angetreten, sei nicht begründet. Dieser Vorwurf könnte mit Erfolg nur erhoben werden, wenn entweder mit Sicherheit feststünde, daß K. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille bei Antritt des Dienstes hatte, oder wenn auf Grund, seines tatsächlichen Verhaltens ohne jeden Zweifel geschlossen werden könnte, daß er wegen Alkoholgenusses nicht dienstleistungsfähig war. An solchen Feststellungen fehle es hier. K. berufe sich darauf, daß das bei ihn festgestellte Lallen und Schwanken darauf zurückzuführen sei, daß er aus den Schlaf aufgeweckt und noch schlaftrunken sofort zur. Lokleitung gegangen sei. Diese Einlassung sei nach der Lebenserfahrung nicht ganz unwahrscheinlich und daher nicht widerlegbar. Wenn auch nicht auszuschließen sei, daß für das äußere Erscheinungsbild K. auch der Alkoholgenuß maßgeblich gewesen sei, so lasse sich daraus jedoch noch, nicht herleiten, daß die, Alkoholbeeinflussung so stark gewesen sei, daß sie eine Dienstunfähigkeit begründet hätte.
c)
Hinsichtlich der Nichtbefolgung der Aufforderung, um 7 Uhr zur Vernehmung zu erscheinen, lasse sich eine Dienstpflichtverletzung nicht feststellen, weil der Beamte nicht verpflichtet sei, sich zu seiner Selbstüberführung einer Vernehmung zu stellen (vgl. BDH 6, 18). Der Beamte habe allenfalls eine Pflicht, seinen Vorgesetzten Mitteilung zu machen, wenn er der Ladung nicht nachkommen wolle. Diese Unterlassung sei hier aber nicht angeschuldigt.
d)
Eine Dienstpflichtverletzung liege jedoch vor, soweit der Beamte sich geweigert habe, seine Dienstfähigkeit durch einen Alkoholtest zu klären. Die Rechtsprechung verneine zwar eine Dienstpflicht zur Ablegung eines Alkoholtests dann, wenn dies in einen disziplinaren Ermittlungsverfahren mit dem Ziel der disziplinaren Überführung des Beamten geschehen solle (vgl. BDH 7, 75). Darum handele es sich aber hier nicht, denn die Alkotestprobe sei nicht im Rahmen disziplinarer Ermittlungen angeordnet worden, sondern zur Aufklärung der Einsatzfähigkeit des Beamten als Lokführer. Die Feststellung der Dienstfähigkeit sei eine betriebstechnische Notwendigkeit. An der Aufklärung der Dienstfähigkeit müsse der Beamte mitwirken, zumal er selbst Anlaß zu Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit gegeben habe. Durch die Verweigerung der Alkotestprobe habe er schuldhaft ein Dienstvergehen im Sinne von §§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Zum Disziplinarmaß bemerkte die Kammer, die Verfehlung des Beamten könne nicht als leicht bewertet werden. Gerade im Hinblick auf das erhebliche Betriebsrisiko, das mit dem Einsatz eines betrunkenen Lokführers verbunden sei, und wegen der dienstlich bekannten Labilität des Beamten gegenüber dem Alkoholgenuß betreffe sein Versagen eine primäre Dienstleistungspflicht. Zwar gelte der Beamte gemäß § 119 BDO als disziplinarrechtlich nicht belastet, doch könne sein tatsächliches früheres Verhalten bei der Würdigung seiner Persönlichkeit berücksichtigt werden. Ebenso müsse man seine mangelnde Einsicht in das mit seinem Verhalten verbundene Betriebsrisiko berücksichtigen. Daher sei eine Gehaltskürzung angemessen, bei deren Bemessung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beachten seien. Eine Gehaltskürzung um 1/20 auf die Dauer eines Jahres sei ausreichend, aber auch notwendig.
Das Urteil wurde dem Bundesdisziplinaranwalt am 12. Oktober 1971 zugestellt. Er hat am 9. November 1971 Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen.
Dazu hat er ausgeführt: Die Kammer habe zu Unrecht insofern kein Dienstvergehen angenommen, als dem Beamten vorgeworfen worden seiner habe seine Ruhezeit nicht hinreichend ausgenutzt und seinen Dienst nicht nüchtern angetreten.
Auf Grund der eigenen Einlassung K. stehe fest, daß er sich um 2.30 Uhr nach einem nur 4 1/2stündigen Schlaf mit einem Kollegen zusammengesetzt und Alkohol getrunken habe. Dieses Verhalten sei pflichtwidrig gewesen. Angesichts der relativ kurzen Gesamtruhezeit von 22 bis 4 Uhr hätte er alles tun müssen, um ausgeruht den Dienst anzutreten. Ein längeres Aufbleiben in Verbindung mit Alkoholgenuß sei diesem Ziel zuwidergelaufen. Das habe K. erkannt, mindestens aber erkennen müssen. Der Umstand, daß er durch einen Kollegen, geweckt worden sei, entlaste ihn nicht. Bei K. seien konkrete Ermüdungserscheinungen festgestellt worden. Das ergebe sich aus den Beobachtungen von S. und K. sowie aus der Tatsache, daß K. zu der für 7 Uhr vorgesehenen Vernehmung nicht erschienen sei und erst um 11 Uhr von seinem Dienstvorgesetzten habe geweckt werden müssen.
Die Ausführungen der Kammer darüber, daß das Schwanken des Beamten und seine lallende Aussprache lediglich durch Schlaftrunkenheit zu erklären seien, überzeugten nicht. Solche Ausfallerscheinungen seien primär ein Zeichen alkoholischer Beeinflussung. Das gelte namentlich bei einen Beamten, der alkoholanfällig sei und noch kurze Zeit vor Dienstantritt Alkohol getrunken habe. Dabei sei zu beachten, daß S. und K. ihre Beobachtungen nicht unmittelbar nach dem Wachwerden des Beamten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt und an einem anderen Platz gemacht hätten, nämlich als K. sich bei der Lokleitung am Schalter meldete. Eine Schlaftrunkenheit würde sich bis zu diesem Zeitpunkt verflüchtigt haben. K. habe auf jeden Fall gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 ADAB verstoßen. Darauf, daß ein bestimmter Blutalkoholgehalt bei ihm nicht festgestellt worden sei, komme es nicht an. Für die Verletzung dieser Vorschrift genüge es, daß überhaupt ein Blutalkoholgehalt vorhanden gewesen sei. Das sei den Betriebsbeamten der Bundesbahn auch bekannt. Daß bei K. ein Blutalkoholgehalt vorhanden gewesen sei, stehe angesichts des nicht unerheblichen Alkoholgenusses kurz vor Dienstbeginn eindeutig fest.
Der Verteidiger ist in einen Schriftsatz vom 10. Dezember 1971 den Ausführungen des Bundesdisziplinaranwalts entgegengetreten. Er ist mit der Kammer der Auffassung, daß hinsichtlich des Vorwurfs der Nichtausnutzung der Ruhezeit und des Dienstantritts in nicht nüchternen Zustand ein Dienstvergehen nicht vorliege. Er meint weiter, daß die Frage, ob der Beamte durch die Verweigerung des Alkoholtests eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, zweifelhaft sei.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat sich in einen ergänzenden Schriftsatz vom 22. Dezember 1971 insbesondere mit der Frage der Zulässigkeit der Anordnung eines Alkoholtests befaßt. Er hat darauf hingewiesen, daß die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn in einer Verfügung vom 23. Mai 1967 - 13.132 Par 54 -, die er in Ablichtung überreicht hat, zum Ausdruck gebracht habe, daß die Weigerung eines Bediensteten, sich einen solchen Test zu unterziehen, kein Dienstvergehen sei. Er hat in diesen Zusammenhang auf die Rechtsprechung und das Schrifttun zu der strafrechtlichen Beurteilung von Alkoholtests hingewiesen und ist der Auffassung, daß für einen Beamten die Pflicht, sich einen solchen Test zu unterziehen, bestehe, und zwar auch noch nach Einleitung von Vorermittlungen, die im vorliegenden Falle im Zeitpunkt der Anordnung des Tests aber noch nicht begonnen hätten. Er ist der Auffassung, daß die Kammer daher mit Recht insoweit ein Dienstvergehen angenommen habe.
In der Hauptverhandlung vor den Senat ist der beschuldigte Beamte gehört worden. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat er erklärt, er habe im Bahnbetriebswerk einen ständigen Schlafplatz in einen Dreibettzimmer.
Dort übernachte er regelmäßig, soweit der Dienst es erfordere. In dieses Zimmer sei in der Nacht, zum 11. November 1970 der Werkführeranwärter Neuf, der zu dem Betriebswerk abgeordnet worden war, zusätzlich eingewiesen worden. Nach dem Wecken habe er seine Zivilsachen angezogen, dann sei er, um zur Lokleitung zu gelangen, die. Treppe hinunter und etwa 100 m über den Hof gegangen. Die mit ihn erörterte Skizze gebe die örtlichen Verhältnisse richtig wieder. Den Alkoholtest, habe er aus Verärgerung abgelehnt. Auf Vorhalt hat er hierzu schließlieh erklärt, er habe gewußt, daß er der Aufforderung zu einen solchen Test nachkommen müsse. Zwar habe er in der Presse gelesen, daß ein solcher Test bei Kraftfahrern nicht erzwungen werden könne. Er habe aber angenommen, daß dies für ihn als Bahnbeamten nicht gelte. Die Verfügung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 23. Mai 1967 habe er nicht gekannt.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gebeten,
das Urteil der Kammer aufzuheben und auf eine Gehaltskürzung um 1/20 auf die Dauer von drei Jahren zu erkennen.
Der Verteidiger hat gebeten,
die Berufung zurückzuweisen und die erkannte Disziplinarmaßnahme nach Möglichkeit zu mildern.
III.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbeschränkt. Der Senat hat daher das Urteil in vollen Umfange zu überprüfen. Die Berufung führt zur Feststellung eines Dienstvergehens auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Beamte habe seine Ruhezeit nicht ordnungsgemäß genutzt und seinen Dienst nicht in nüchternen Zustand angetreten. Die Berufung bleibt jedoch hinsichtlich, des Disziplinarmaßes und damit im Ergebnis ohne Erfolg.
Bei der Überprüfung des äußeren Sachverhalts gelangt der Senat zu denselben Feststellungen wie die Kammer. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite und der disziplinarrechtlichen Würdigung gelangt der Senat bei dem Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Ausnutzung der Ruheheit und des Dienstantritts in nicht nüchternen Zustand zu abweichenden Ergebnissen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verweigerung des Alkoholtests und des Nichterscheinens zur Vernehmung folgt der Senat im Ergebnis der Kammer.
Im einzelnen ergibt sich hierzu folgendes:
a)
Nichtausnutzung der Ruhezeit
Krader hat nach Überzeugung des Senats seine Ruhezeit vor dem. Dienstantritt am 11. November 1970 nicht ordnungsgemäß ausgenutzt. Zwar hatte er am 10. November 1970 zunächst lange geschlafen und dann, auf dem elterlichen Grundstück an der Heizung gearbeitet. Die eigentliche Nachtruhe vor dem Dienstantritt hat er hingegen nicht hinreichend genutzt.
Diese Nachtruhe sollte von 22 Uhr bis zu seinen Dienstantritt um 4 Uhr dauern. Sie war somit für den verantwortungsvollen Dienst eines Lokführers von vornherein nicht besonders lang. Während dieser Nachtruhe wurde K. gegen 2.30 Uhr infolge der Ankunft von N. wach. Dieser Umstand liegt außerhalb seines Verschuldensbereichs. Es lag aber nun an ihn, dafür zu sorgen, daß er möglichst bald wieder Schlaf fand und die restlichen 1 1/2 Stunden Ruhezeit ausnutzte, um vorschriftsgemäß den Dienst ausgeruht anzutreten (§ 13 Abs. 5 ADAB). Daher durfte er sich nicht auf eine längere Unterhaltung mit Neuf einlassen. Außerdem durfte er nunmehr keinen Alkohol genießen, denn es war damit zu rechnen, daß dieser nachts genossene Alkohol - ganz unabhängig von der Frage der Beeinträchtigung der Nüchternheit - früher oder später zu einer Ermüdung und somit dazu führen mußte, daß der Beamte seinen Dienst nicht vorschriftsmäßig ausgeruht antreten könnte. Das hätte Krader als erfahrener Beamter auch erkennen können.
Die später von S. und K. Bei dem Beamten beobachteten Erscheinungen und das Bedürfnis zum späteren Weiterschlafen bis nach 11 Uhr waren typische Merkmale eines unausgeschlafenen und zufolge des zur Unzeit genossenen Alkohols übermüdeten Menschen. Auf eine nur momentane Schlaftrunkenheit, wie sie K. geltend macht, wären diese Anzeichen nicht zurückzuführen; denn K. hatte sich, nachdem er aufgewacht war, angezogen und war die Treppe hinunter und über den Hof in das etwa 100 m entfernte Gebäude der Lokleitung durch die kalte Nachtluft gegangen. Eine momentane Schlaftrunkenheit wäre auf diesem Wege verschwunden gewesen.
Indem er die Ruhezeit nicht ordnungsgemäß nutzte, hat K. grob fahrlässig gehandelt.
Der Senat bemerkt am Rande, daß das von der Kammer für ihre abweichende Auffassung zitierte Urteil des Bundesdisziplinarhofes (III D 56.66) gerade darauf beruhte, daß in dem dort entschiedenen Fall im Gegensatz zu dem vorliegenden keine konkreten Ermüdungserscheinungen festgestellt werden konnten.
b)
Dienstantritt in nicht nüchternem Zustand
Der Beamte hat seinen Dienst nach Überzeugung des Senats nicht in nüchternem Zustand gemäß der Vorschrift des § 27 ADAB angetreten.
Die Kammer geht zu diesem Anschuldigungspunkt davon aus, daß gegen den Beamten der Vorwurf des Dienstantritts in betrunkenem Zustand, erhoben, worden sei. Das trifft nicht zu. Die Anschuldigungsschrift wirft dem Beamten nur vor, daß er nicht in nüchternem Zustand seinen Dienst angetreten habe. Dieser Vorwurf ist auch gerechtfertigt. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 ADAB besagt eindeutig, daß ein Beamter, der unter den Wirkungen des Alkohols steht, keinen Dienst verrichten darf und daß der Dienst ihm auch nicht übergeben werden darf. Das bedeutet, daß ein Bundesbahnbeamter vor dem Dienstantritt, überhaupt keinen Alkohol genossen haben darf, der im Zeitpunkt des Dienstantritts noch irgendeine alkoholische Beeinflussung hinterlassen haben kann. Auf den Grad dieser Beeinflussung kommt es nicht an. Der Beamte hatte in den letzten 1 1/2 Stunden vor seinem Dienstantritt einen Liter normales Bier getrunken. Daß daraufhin ein gewisser Alkoholeinfluß bei ihm vorhanden war, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren. Feststellung.
Die Bedeutung der Vorschrift des § 27 Abs. 1 ADAB ist gerade für das fahrende Personal der Bundesbahn Besonders groß. Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 4. Mai 1960 - I D 45 und 81.59 - für das Zugbegleitpersonal hervorgehoben. Diese Grundsätze gelten in verstärktem Maße für einen Lokführer. Die Lokführertätigkeit ist in besonderem Maße gefahrengeneigt. Die Bewegung von Lokomotiven und Zügen - auch im Rangierdienst - bringt laufend erhebliche Gefahren für Güter, sonstige. Sachwerte und Menschenleben mit sich. Wenn die volle Aufmerksamkeit eines Lokführers durch alkoholische Beeinflussung, beeinträchtigt ist, so erwächst die Gefahr von Bedienungsfehlern auf einer Lokomotive und der Nichtbeachtung von Signalen in noch höherem Maße. Das gilt verstärkt dann, wenn die Alkoholbeeinflussung mit Ermüdungserscheinungen gekoppelt ist.
Der Alkoholgenuß des Beamten während seiner Ruhepause kurz vor Dienstantritt war somit pflichtwidrig. Auch das war dem Beamten - gerade angesichts seines früheren Versagens - grundsätzlich bekannt. Es mag indessen sein, daß K. als er nachts durch N. geweckt und von ihm zum Alkoholgenuß veranlaßt wurde, die Wirkungen dieses Verhaltens nicht hinreichend überdacht hat. Der Senat nimmt daher an, daß K. auch insoweit nur grob fahrlässig gehandelt hat.
c)
Verweigerung des angeordneten Alkoholtests
Der Senat ist mit der Kammer der Überzeugung, daß der Beamte sich insoweit eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Der Senat folgt, auch der von der Kammer hierzu gegebenen Begründung.
Der Test war von den Beamten der Lokleitung angeordnet worden, um die Dienstfähigkeit K. zu überprüfen. Durch die Wahrnehmungen der beiden Beamten der Lokleitung war der Eindruck entstanden, daß K. nicht dienstfähig sei. Diesen Eindruck wollten die beiden Beamten überprüfen, um darüber entscheiden zu können, ob der Rangierdienst an K. übergeben werden durfte. Indem K. die Durchführung dieses Tests, ablehnte, handelte er pflichtwidrig.
Die Pflicht, sich einem solchen Test zu unterziehen, ergibt sich für die Bundesbahnbeamten aus der Vorschrift des § 27 ADAB. Der Dienstherr muß die Möglichkeit haben, festzustellen, ob der für einen verantwortungsvollen Dienst einzusetzende Beamte auch wirklich dienstfähig oder ob er zufolge alkoholischer Beeinflussung dienstunfähig ist. Die Verpflichtung eines Beamten zur Mitwirkung bei einem solchen Test ist ein Ausfluß seiner allgemeinen Pflicht, sich Maßnahmen, die der. Überprüfung seiner Dienstfähigkeit dienen, zu unterziehen. Diese allgemeine Pflicht hat u.a. in der Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG ihren. Ausdruck gefunden. Im vorliegenden Falle diente der angeordnete Alkoholtest, wie die Kammer zutreffend festgestellt hat, der Überprüfung der Dienstfähigkeit. Disziplinarische Ermittlungen waren, anders als in dem in BDH 7, 75 behandelten Falle, noch nicht angeordnet und auch nicht formlos begonnen worden. Das Urteil in BDH 7, 75 betrifft übrigens nicht die Mitwirkung eines Betriebsbeamten, bei einem Alkoholtest, sondern die Weisung an einen Beamten der Fahrkartenausgabe, sich mit einem Medikament zu dessen Überprüfung zum Bahnarzt zu begeben. Der Beamte hatte demnach keinen Grund, den Alkoholtest zu verweigern. Das wußte er auch. Er hat den Test nicht etwa abgelehnt, weil er meinte, im Rahmen disziplinarrechtlicher Ermittlungen zu einer Ablehnung berechtigt zu sein, sondern - wie er auch vor dem Senat betont hat - deshalb, weil er über den gegen ihn geäußerten Verdacht, daß er nicht dienstfähig sei, verärgert war. Er handelte somit vorsätzlich und bewußt pflichtwidrig.
Der Senat bemerkt in diesem Zusammenhang, daß die genannte Verfügung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vom 23. Mai 1967 betr. Alkoholgenuß im Dienst Bedenken unterliegt, jedenfalls soweit darin zum Ausdruck kommt, daß ein Beamter außerhalb disziplinarer Ermittlungen nicht verpflichtet sei, zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit an einem Alkoholtest mitzuwirken. Der Senat nimmt an, daß die in der strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BayObLG NJW 1963, 772 [BayObLG 16.01.1963 - RReg. 1 St 674/62]) und in der strafrechtlichen Literatur (vgl. Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 81 a Anm. 2 C) zu § 81 a StPO entwickelten Gedanken Anlaß zu dieser Verfügung gegeben haben. § 81 a StPO, der die körperliche Untersuchung eines Beschuldigten im Strafverfahren regelt, bildet keine Rechtsgrundlage dafür, von einem Beschuldigten ein aktives Handeln, wie z.B. das Blasen in ein Teströhrchen, zu verlangen. Bei der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten außerhalb disziplinarer Ermittlungen handelt es sich jedoch um eine völlig andere Rechts- und Pflichfenlage. Der Beamte ist, wie oben aus geführt, zur Mitwirkung bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit verpflichtet. Er Muß daher auch zu seinem Teil dazu beitragen, seinen Dienstvorgesetzten die Überzeugung, daß er voll dienstfähig ist, zu vermitteln, bevor ihm - wie gerade hier - ein verantwortungsvoller Dienst übertragen wird, der seine volle Dienstfähigkeit erfordert, oder bevor er einen solchen, bereits begonnenen Dienst fortsetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn wegen seines äußeren Erscheinungsbildes Zweifel an seiner vollen Dienstfähigkeit bestehen. Im übrigen kann sich die Mitwirkung an einer solchen oder ähnlichen Maßnahme auch gerade zugunsten des Beamten auswirken, z.B. wenn durch das Messen der Körpertemperatur eine fieberhafte Erkrankung eines Beamten festgestellt und der Beamte auf diese Weise rechtzeitig einer Behandlung seiner Krankheit zugeführt wird. Daß ein bei derartigen Maßnahmen gewonnenes Ergebnis später unter Umständen zuungunsten eines Beamten verwendet werden kann, steht der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme nicht im Wege. Denn ein Beamter ist gegebenenfalls auch in anderen Bereichen zur Mitwirkung an Maßnahmen verpflichtet, deren Ergebnisse später gegen ihn verwertet werden können. So ist ein Beamter - worauf der Bundesdisziplinaranwalt zutreffend hingewiesen hat - u.a. auch verpflichtet, amtliche Urkunden, die er im Besitz hat, herauszugeben, auch wenn ihr Inhalt ihm selbst in einem Disziplinarverfahren nachteilig werden kann (BDH 6, 51).
d)
Nichterscheinen zur Vernehmung
Der Senat ist mit der Kammer der Überzeugung, daß dem Beamten in diesem Punkte kein Dienstvergehen zur Last fällt. Allerdings gelangt der Senat zu diesem Ergebnis zum Teil auf Grund einer anderen Überlegung als die Kammer.
Ein Beamter, ist im Rahmen von Vorermittlungen nicht verpflichtet, Bekundungen zu machen. Die Rechtsprechung nimmt aber an, daß er verpflichtet ist, Mitteilung zu machen, wenn er zu einer angesetzten Vernehmung nicht erscheinen will, weil sich diese Notwendigkeit aus der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes ergibt (BDH 6, 18; ferner II D 17.68. = BVerwG Dok.Ber. Ausg. B. 1969, 3522; Behnke, BDO.2. Aufl. § 26 Rz. 18).
Das Unterlassen dieser Mitteilung sieht der Senat im Gegensatz zur Kammer als angeschuldigt an, weil dieser Vorwurf indem des Nichterscheinens sinngemäß enthalten ist. Das Unterlassen der. Mitteilung war objektiv pflichtwidrig. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung ist K. indessen nicht nachzuweisen, denn es ist ihn nicht zu widerlegen, daß er, als er sich in seinem Zimmer, wieder auf's Bett legte, vergessen hat, den Wecker zu stellen, und daß er daraufhin verschlafen hat. Insofern hat er die unterbliebene Mitteilung fahrlässig verschuldet.
Das Verschulden des Beamten ist indessen nach Meinung des Senats so gering, daß das festgestellte Verhalten das Maß einer dienstlichen Ordnungswidrigkeit noch nicht überschreitet und ein Dienstvergehen nicht darstellt.
Die zu a) und b) festgestellten Verfehlungen sind Zuwiderhandlungen gegen die §§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, die Verfehlung zu c) ein Verstoß, gegen die §§ 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.
Der Senat ist abschließend der Ansicht, daß die von der Kammer verhängte Disziplinarmaßnahme nach Art und Ausmaß ausreicht, um den Beamten an seine Pflichten zu mahnen und erzieherisch auf ihn einzuwirken, obwohl der Senat zusätzliche Pflichtverletzungen festgestellt hat.
Das Schwergewicht der Verfehlungen des Beamten liegt bei den. Anschuldigungspunkten a) und b). Der Dienstantritt eines übermüdeten und nicht völlig nüchternen Lokführers hat disziplinarisch deshalb ein besonderes Gewicht, weil, wie oben schon ausgeführt, hieraus besonders große Gefahren für Güter und Menschenleben erwachsen können. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet. Er schädigt zugleich auch sein eigenes Ansehen in der Beamtenschaft und in der Öffentlichkeit sowie allgemein das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit. Denn die Bevölkerung hat keinerlei Verständnis dafür, wenn sie erfährt, daß ein Lokführer Dienst tut, der übermüdet und nicht völlig nüchtern ist, und damit besondere Gefahren im Dienst heraufbeschwört.
Hier kommt hinzu, daß der Beamte auf diesem Gebiete schon mehrfach versagt hat. Zwar gilt er als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen (§ 119 BDO). Dagegen kann die alkoholische Anfälligkeit des Beamten, die sich in seiner Laufbahn dienstlich bereits mehrfach dadurch ausgewirkt hat, daß er umgesetzt werden mußte, Berücksichtigung finden (BDH 7, 117). Die Tatsache, daß der Beamte trotz mehrfacher dienstlicher Umsetzung und trotz der ihn jeweils auferlegten längeren Bewährungszeit erneut ohne zwingenden Anlaß versagt hat, stimmt hinsichtlich seiner allgemeinen Zuverlässigkeit bedenklich.
Der Senat berücksichtigt aber zugunsten des Beamten, daß er nicht spontan seine Nachtruhe unterbrochen und Alkohol genossen hat, sondern durch das Erscheinen von N. aufgeweckt und dann von diesem zum Alkoholgenuß verleitet worden ist. Dabei mag der Umstand, daß K., wie sich in der Hauptverhandlung ergab, bis zum 8. November 1970 gerade längere Zeit krank gewesen war, seine Widerstandskraft etwas geschwächt haben.
Die Verfehlung unter c) wiegt leichter. Sie zeigt aber, daß der Beamte wenig einsichtig ist und auch insoweit der erzieherischen Einwirkung durch eine Disziplinarmaßnahme bedarf.
Der Senat hält es für wichtig, daß auf den Beamten durch eine langzeitige Gehaltskürzung fühlbar erzieherisch eingewirkt wird, um ihn immer wieder an sein Fehlverhalten zu erinnern und ihn von einem erneuten Versagen abzuhalten. Hierfür reicht die von der Kammer verhängte Gehaltskürzung aus.
Der Beamte ist am Schlüsse der Urteilsverkündung eindringlich vor einem erneuten Versagen gewarnt und darauf hingewiesen worden, daß er bei einer erneuten einschlägigen Verfehlung unter Umständen als untragbar für den öffentlichen Dienst angesehen werden müßte.
Der Senat hat die Entscheidung der Kammer über die Kosten des ersten Rechtszuges entsprechend der Vorschrift des § 113 Abs. 1 BDO n.F. richtiggestellt; denn diese Vorschrift kennt keine Quotelung der Kosten mehr, wie sie in § 93 Abs. 1 BDO a.F. vorgesehen war. Zur Aufrechterhaltung der Auslagenentscheidung der Kammer (§ 115 Abs. 1 Satz 1 BDO) besteht kein Anlaß, da der Senat ein weiterreichendes Dienstvergehen festgestellt hat. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die Auslagen hierin folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 2 BDO.
Amelung
Dr. Hardraht