Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.2001, Az.: BVerwG 1 D 62.00
Innerdienstliches Dienstvergehen wegen fiktiver Postsparbuchauszahlungen und Verbrauchen des Geldes durch die Postbeamtin; Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme bei erheblicher Verminderung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit wegen Spielsucht zur Tatzeit; Bindungswirkung eines Strafurteils für das Bundesdisziplinargericht; Lösung der Bindungswirkung bei Zweifeln hinsichtlich der strafgerichtlich festgestellten Schuldfähigkeit; Milderungsgründe für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.09.2000 - AZ: VIII VL 3/00
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 20 StGB
- § 21 StGB
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessführer
Posthauptsekretärin ..., ..., geboren am ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Spiel-, Alkohol- und Drogensucht sind für sich gesehen nicht geeignet, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit zu begründen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt hat.
- 2.
Schwerste Persönlichkeitsveränderungen sind insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die geltend gemachte psychische Störung im Dienst nicht aufgefallen ist und/oder die dienstlichen Leistungen sowie das dienstliche Verhalten des Betreffenden im Zeitpunkt der Pflichtwidrigkeit nicht negativ beurteilt worden sind.
- 3.
Ein Postbeamter, der dienstlich anvertrautes Geld unberechtigt für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten und kann in der Regel nicht im Beamtenverhältnis bleiben.
- 4.
Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage setzt voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder allein zu dem Zweck erfolgt, existenziell spürbare Folgen einer Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muss unverschuldet und aus der Sicht des Beamten ausweglos sein.
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. September 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richterin Heeren,
Richter Dr. H. Müller ,
Wissenschaftlicher Direktor Dr. Wolf Dietrich Müller und
Fernmeldehauptsekretärin Ursula Lambeck als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Posthauptsekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 19. September 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
in der Zeit vom 2. Februar 1998 bis zum 15. Juni 1998 als Schalterbeamtin der Deutschen Post AG in acht Fällen fiktive Postsparbuchauszahlungen von nicht oder nicht mehr existierenden Postsparbuchkonten vorgenommen und das Geld in einer Gesamthöhe von 17 999 DM für sich verbraucht hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Beamtin mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 17. September 1999 wegen Untreue in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 19. September 2000 entschieden, dass die Beamtin aus dem Dienst entfernt und ihr auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. Aufgrund der bindenden Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidung hat es die Vorinstanz als erwiesen angesehen, dass die Beamtin die ihr zur Last gelegten Taten im Zustand der Schuldfähigkeit begangen hat. Der Annahme, sie habe sich zur Tatzeit im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden, stünden die bindenden Feststellungen des Strafurteils zum subjektiven Tatbestand entgegen. Auch die ärztlichen Atteste des Dr. R. vom 15. September 1999 sowie vom 25. Januar und 27. März 2000 ließen keine Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beamtin aufkommen. Eine Lösung von den bindenden Feststellungen des Strafurteils scheide daher aus. Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Fehlverhalten der Beamtin als vorsätzliche Verletzung ihrer Dienstpflichten zu uneigennütziger sowie zu achtungs- und vertrauenswürdiger Amtsführung (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als schwer wiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG (sog. Zugriffsdelikt) gewertet. Dies habe regelmäßig die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor. Auch der Umstand, dass die Beamtin zur Tatzeit in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei, könne nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führen.
3.
Die Beamtin hat mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt,
eine mildere Maßnahme auszusprechen.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Bundesdisziplinargericht hätte sich von den strafgerichtlichen Feststellungen zur Schuldfähigkeit lösen und insoweit eigene Feststellungen treffen müssen. Dem Amtsgericht habe der ausführliche fachärztliche Bericht des Dr. R. vom 27. März 2000 nicht vorgelegen, in dem dieser dargelegt habe, dass sie, die Beamtin, zur Tatzeit schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sei.
Sie sei vom Amtsgericht nicht wegen Unterschlagung, sondern wegen Untreue verurteilt worden. Dies habe zur Folge, dass disziplinarrechtlich nicht automatisch eine Entfernung aus dem Dienst auszusprechen sei. Diese Maßnahme komme nur in Betracht, wenn besondere Erschwerungsgründe gegeben seien. Daran fehle es hier. Insbesondere habe sie ohne kriminellen Eigennutz gehandelt. Zudem lägen mehrere Milderungsgründe vor. Sie sei durch die Spielsucht in eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage geraten. Das Geld habe sie zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts und teilweise zum Glücksspiel verwendet, dem sie krankhaft verfallen sei. Sie habe in der Erwartung gespielt, mit einer Gewinnphase ihre Schulden tilgen, insbesondere den der Post zugefügten Schaden wiedergutmachen zu können. Deshalb habe sie auch zu Hause alle Belege der Post aufgehoben. Obwohl sich die Veruntreuung über mehrere Monate hingezogen habe, müsse von einer spontanen, kurzschlussartigen Tat ausgegangen werden. Sie habe sich auch in einer Zwangslage befunden, die krankheitsbedingt als persönlichkeitsfremd zu qualifizieren sei. Dies werde an ihren dienstlichen Leistungen deutlich, die immer mit gut bzw. sehr gut bewertet worden seien. Schließlich arbeite sie an der Bewältigung ihrer Krankheit und Schadenswiedergutmachung bei ihrem Dienstherrn.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Denn in erster Linie macht die Beamtin geltend, zur Tatzeit schuldunfähig gewesen zu sein. Sie wendet sich damit gegen die erstinstanzlichen Feststellungen zum subjektiven Disziplinartatbestand. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1
a)
Hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufs und damit des objektiven Disziplinartatbestandes geht der Senat von folgenden tatsächlichen und gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 17. September 1999 aus, die von der Beamtin eingeräumt werden:
"Die Angeklagte (das ist die Beamtin, erg.) ist seit 1997 spielsüchtig. Aus einer Vielzahl von Besuchen in der Spielbank H. hat die Angeklagte Schulden in Höhe von ca. 80.000 DM. Da ihr von den Banken Kredite nicht mehr gewährt wurden, kam die Angeklagte 1998 auf den Gedanken, nicht mehr existierende Sparbücher zu ihren Gunsten zu manipulieren, um so an Bargeld zu kommen. Als Filialleiterin ... der Deutschen Post AG nahm die Angeklagte jeweils unter ihrer Kassennummer Abhebungen von diesen Sparkonten vor und verbrauchte das Geld für sich. Unter anderem handelte es sich um folgende Entnahmen:
1. am 02.02.1998 3.000,00 DM von dem Konto-Nr. ... 2. am 20.04.1998 3.000,00 DM von dem Konto-Nr. ... 3. am 27.04.1998, 12.55 Uhr 3.000,00 DM von dem Konto-Nr. ... und um 13.12 Uhr 2.000,00 DM von dem Konto-Nr. ... 4. am 04.05.1998 500,00 DM von dem Konto-Nr. ... 5. am 05.05.1998 499,00 DM von dem Konto-Nr. ... 6. am 08.06.1998 3.000,00 DM von dem Konto-Nr. ... 7. am 15.06.1998 3.000,00 DM von dem Konto-Nr. ... Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaft geständigen Einlassung der Angeklagten.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte in 7 Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1, 2. Alternative, 53 StGB (schuldig gemacht, erg.).
Im Rahmen der Strafzumessung ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Angeklagte in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten erheblich vermindert war, § 21 StGB."
b)
Die Beamtin ist der Ansicht, zur Tatzeit wegen pathologischer Spielsucht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen zu sein. Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist aber auch der Senat gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Beamtin gebunden. Diese Bindungswirkung entfällt nicht deshalb, weil das gemäß § 267 Abs. 4 StGB abgekürzte Strafurteil keine näheren Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Beamtin enthält, ihr allerdings - wohl im Hinblick auf ihre Spielsucht - verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zubilligt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 1 D 36.96 -) nehmen an der gesetzlich vorgeschriebenen Bindungswirkung auch Strafurteile teil, die in abgekürzter Fassung abgesetzt worden sind.
Das auf privatärztliche Bescheinigungen gestützte Vorbringen der Beamtin, sie sei damals schuldunfähig gewesen, rechtfertigt keine Lösung von der strafgerichtlichen Feststellung ihrer Schuldfähigkeit zur Tatzeit. Der Senat hat es deshalb abgelehnt, einen entsprechenden Lösungsbeschluss zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Lösung von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für theoretisch möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch damit vereinbar, dass die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind.
Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn erhebliche Zweifel hinsichtlich der strafgerichtlich festgestellten Schuldfähigkeit bestehen. Dies wäre im vorliegenden Fall grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn entsprechende Feststellungen in privatärztlichen Gutachten oder Bescheinigungen getroffen worden sind, die letztlich durch tatsächliche Umstände im dienstlichen und privaten Verhalten der Beamtin - einschließlich des Tatgeschehens - gestützt werden (vgl. Urteil vom 9. September 1997 a.a.O., m.w.N.). Daran mangelt es hier.
aa)
Die von der Beamtin vorgelegten Atteste des Dr. R., Facharzt für psychotherapeutische Medizin und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Naturheilverfahren, sind für sich bereits nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Schuldfähigkeit der Beamtin hinsichtlich ihres Fehlverhaltens im Dienst zu begründen. In der Bescheinigung vom 15. September 1999, die dem Amtsgericht vorlag, heißt es insoweit lediglich, die Beamtin habe die Kontrolle und Selbststeuerung in ihrem Spielverhalten verloren, so dass sie durch den starken Sog der Spielsucht fremdbestimmt gehandelt habe. Im fachärztlichen Bericht vom 25. Januar 2000 wird der Beamtin im Wesentlichen attestiert, dass sie an ausgeprägter Spielsucht von intensivem Krankheitswert leide. Diese allgemeinen fachärztlichen Beurteilungen lassen aber noch keine näheren Rückschlüsse auf die damalige Fähigkeit der Beamtin zur Steuerung ihres Verhaltens im innerdienstlichen Bereich zu. Nur darauf kommt es hier aber an. Insoweit ist die fachärztliche Bescheinigung vom 27. März 2000 aussagekräftiger. Dort heißt es u.a.:
"Im Vordergrund des Krankheitsgeschehens steht bei der Patientin die ausgeprägte Spielsucht, die sich jedoch schwerpunktmäßig auf den Freizeitbereich manifestierte.
Für die Arbeitszeit hat Frau ... jahrelang eine klare Struktur verinnerlicht, so dass sie hier sozusagen wie programmiert funktionierte.
Für den Privat- und Freizeitbereich fehlte diese Struktur fast gänzlich, so dass die innewohnende Suchtdynamik im unstrukturierten Freizeitablauf mit der Zeit sich immer heftiger aufbaute, so dass Frau ... sich ab einem bestimmten Zeitpunkt diesem ausgeprägten Spielzwang gegenüber aus eigener Kraft nicht mehr genügend abgrenzen konnte. Sie verlor somit völlig die Kontrolle über diese starke Suchtdynamik und war dem heftigen Spielzwang in solchen Zeitabschnitten völlig ausgeliefert, zumal ihr die Erkrankung (Spielsucht) in ihrer Dynamik auch nicht bewußt war.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Patientin von ihrem ebenfalls spielsüchtigen Lebenspartner, mit dem sie einen Teil ihrer Freizeit verbringt, negativ beeinflußt wird.
Aus meiner fachärztlichen Sicht liegt aufgrund der ausgeprägten Suchtdynamik und dem heftigen Zwang in Verbindung mit Kontrollverlust, besonders im unstrukturierten Freizeitbereich bei Frau ... völlige Schuldunfähigkeit vor.
Typisch für eine solche Spielsucht ist auch, dass die betroffene Person über weite Strecken im normalen Leben gut bis sehr gut funktionieren kann, dass aber in bestimmten unstrukturierten Phasen bei Zunahme des Zwangs und des heftigen Soges der Suchtdynamik es wieder zu einem Rückfall in den Kontrollverlust und damit in die völlige Hilflosigkeit gegenüber dem Suchtverlangen kommen kann. Dieses Phänomen ist als 'Snapping'-Phänomen in der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur bekannt; es kommt zu einem plötzlichen Umschalten in der Persönlichkeitsstruktur der Patientin und sie gerät aus ihrer normalen Identität (normale Persönlichkeitsstruktur) unter den Einfluss ihrer Suchtidentität (unstrukturierte Persönlichkeitsanteile), etwa zu vergleichen mit einem Rauschzustand."
Im vorgenannten fachärztlichen Bericht wird ausgeführt, bei der Beamtin habe "besonders" im Freizeitbereich Schuldunfähigkeit vorgelegen. Aus dem Gesamtzusammenhang des Berichts ergibt sich aber, dass der Wendung "besonders" nicht entnommen werden kann, dass auch außerhalb des Freizeitbereichs, also bei der dienstlichen Tätigkeit, (teilweise) von Schuldunfähigkeit auszugehen war. Dr. R. weist ausdrücklich darauf hin, dass die Beamtin für die Zeit ihrer Diensttätigkeit eine "klare Struktur verinnerlicht" habe und sie deshalb im dienstlichen Bereich "wie programmiert funktionierte". An diesen ärztlichen Aussagen wird deutlich, dass die angenommene Schuldunfähigkeit der Beamtin im Freizeitbereich nicht in den dienstlichen Bereich hineinwirkte.
bb)
Diese Beurteilung, die einer Lösung von den Feststellungen des Amtsgerichts zur Schuldfähigkeit entgegensteht, stimmt auch mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein, wonach Spielsucht, selbst wenn sie pathologischer Natur sein sollte - wie hier -, ebenso wie Alkohol- und Drogensucht, für sich gesehen nicht geeignet ist, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit zu begründen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Erkrankung zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder wenn der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder die Tat im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (vgl. zur Spielsucht zuletzt Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 32.98 - m.w.N.). Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise im Urteil vom 10. Oktober 2000 a.a.O. und BGH, Urteil vom 5. Mai 1999, NStZ 1999, 448 <449> m.w.N.). Solche Voraussetzungen, unter denen von einem Ausschluss der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit und damit von Schuldunfähigkeit auszugehen ist, liegen hier nicht vor.
Anhaltspunkte für schwerste Persönlichkeitsveränderungen zur Tatzeit (Februar bis Juni 1998) sind nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Senats sind schwerste Persönlichkeitsveränderungen in dem genannten Sinne insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die geltend gemachte psychische Störung im Dienst nicht aufgefallen ist und/oder die dienstlichen Leistungen sowie das dienstliche Verhalten des Betreffenden im Zeitpunkt der Pflichtwidrigkeit nicht negativ beurteilt worden sind (vgl. z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 74.92 -; Urteil vom 26. November 1996 - BVerwG 1 D 7.96 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 10 = ZBR 1997, 360; Urteil vom 10. Oktober 2000 a.a.O.). Das ist bei der Beamtin der Fall. Sie war damals bei der Postfiliale ... als Ansprechpartnerin für die Filialbezirksleitung bzw. als Filialleiterin und verantwortliche Kassenführerin tätig. Ihre dienstliche Führung und dienstlichen Leistungen wurden am 21. Juli 1998 wie folgt sehr positiv beurteilt:
"Frau ... hat ihren Dienst zu unserer vollen Zufriedenheit durchgeführt. Sie zeigte sich motiviert, aufgeschlossen und freundlich. Bei unseren Kunden war sie beliebt, hat ihnen gegenüber immer den richtigen Ton gefunden und zu keinerlei Beanstandungen Anlaß gegeben. Es ist im Wesentlichen ihr Verdienst, dass die Postfiliale ... hervorragende Verkaufsergebnisse erzielte.
Frau ... zeigte gute Fachkenntnisse.
Führung und Leistungen der Frau ... werden mit 'gut' bewertet."
Schwerste Persönlichkeitsveränderungen sind in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Betreffende bei Begehung der Pflichtwidrigkeiten planvoll, folgerichtig und zielgerichtet gehandelt hat (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2000 a.a.O.). Ein solches Vorgehen erweist sich regelmäßig als wichtiges Beweisanzeichen gegen das Vorliegen von Schuldunfähigkeit. Ist während eines längerdauernden Tatgeschehens ein gewisses Maß an Planung möglich, schließt dies Schuldunfähigkeit grundsätzlich aus (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989, NJW 1989, 2336). So liegt es hier. Die Beamtin beging die Pflichtwidrigkeiten in einem Zeitraum von über vier Monaten planvoll und zielgerichtet. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass sie - wie sie selbst eingeräumt hat - Abhebungen gezielt von gestohlenen bzw. aufgelösten Postsparkonten Verstorbener vornahm, weil sie glaubte, in diesen Fällen niemanden zu schädigen. Sie bewahrte auch die hierfür erforderlichen Belege auf und notierte die einzelnen in Anspruch genommenen Konten sowie die abgehobenen Beträge, um das Geld später zurückführen zu können.
Gegen das Vorliegen schwerster Persönlichkeitsveränderungen zur Tatzeit spricht ferner der Umstand, dass die Beamtin eigenen Angaben zufolge ihrer Spielleidenschaft intensiver erst ab Mitte/Ende 1997 nachgegangen ist - die Dienstverfehlungen begannen aber schon Anfang Februar 1998 - und die Tatsache, dass eine ambulante Therapie in Verbindung mit dem Besuch einer Selbsthilfegruppe und einer selbst beantragten Spielsperre offensichtlich ausreichten, die "Spielsucht" zu überwinden.
Schließlich gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Beamtin bei ihren Veruntreuungshandlungen im Dienst aufgrund eines akuten Spielrausches oder unter starken Entzugserscheinungen nicht in der Lage war, anders zu handeln. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat sie angegeben, damals überwiegend nur an Wochenenden und ansonsten nur abends gespielt zu haben. Von einem schon tagsüber - während des Dienstes - verspürten Drang zum Spielen war zu keiner Zeit die Rede.
2.
Aufgrund des festgestellten Verhaltens hat die Beamtin vorsätzlich schuldhaft gegen ihre Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.
a)
Das Dienstvergehen wiegt sehr schwer und macht die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erforderlich.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Dienstvergehen als sog. Zugriffsdelikt zu bewerten. Die Beamtin, die seit dem 1. Februar 1998 eine eigene Schalterkasse führte, hat durch manipulierte Buchungsvorgänge an nicht (mehr) existierenden Postsparkonten - unter Vortäuschen von Rückzahlungen - dienstlich anvertrautes Bargeld der eigenen Kasse entnommen und für eigene Zwecke verwendet. Sie hat damit als Beamtin im Schalter- und Kassendienst ohne buchungsmäßigen Ausgleich unmittelbar den Kassenbestand vermindert (vgl. dazu jüngst Urteil vom 25. April 2001 - BVerwG 1 D 34.00 -). Auf die strafrechtliche Qualifizierung des Fehlverhaltens - Unterschlagung oder Untreue - kommt es disziplinarrechtlich nicht an.
Eine Postbeamtin, die ihr dienstlich anvertrautes Geld unberechtigt für private Zwecke - sei es auch nur vorübergehend - verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihr obliegenden Dienstpflichten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Postbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht im Beamtenverhältnis bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 46.98 - m.w.N.).
b)
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist in einem solchen Fall regelmäßig nur möglich, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, die Beamtin habe das in sie gesetzte Vertrauen ihrer Vorgesetzten und der Allgemeinheit aus objektiver Sicht noch nicht endgültig verloren. Keiner dieser Milderungsgründe ist hier jedoch gegeben.
aa)
Dies gilt einmal für den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Dieser Milderungsgrund setzt zunächst voraus, dass der Zugriff auf dienstlich anvertraute Gelder allein zu dem Zweck erfolgt, für die ledige Beamtin existenziell spürbare Folgen der Notlage abzuwenden oder zu mildern. Diese Notlage muss unverschuldet und aus der Sicht der Beamtin ausweglos sein (stRspr, z.B. Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 1 D 52.97 - m.w.N.). Der Senat lässt offen, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Denn die Beamtin kann sich hier deshalb nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund berufen, weil sie nicht in einer ausweglosen Konfliktsituation, auf die der Milderungsgrund zugeschnitten ist, gehandelt hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Gut gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/oder seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat. Hier hingegen hat sich die Beamtin über einen längeren Zeitraum in unzulässiger Weise immer wieder - in Serie - dienstlich anvertrautes Geld verschafft, um damit alsbald danach vorwiegend ihre Spielsucht zu befriedigen. Bei dieser Sachlage ist Ursache ihres Fehlverhaltens nicht mehr eine aus existenzieller Not geborene Konfliktsituation, welche die Beamtin kurzschlussartig versucht hat, mit dem falschen Mittel zu beheben. Sie benötigte die 18 000 DM, die sie innerhalb von knapp fünf Monaten an sich genommen hat, auch nicht annähernd, um damit während dieser Zeit ihr Dasein fristen zu können. Vielmehr griff sie in diesem Umfang auf fremde Gelder zu, um über die ihr durch das reguläre Einkommen gesetzten Grenzen hinaus weitere Gelder im Glücksspiel einsetzen zu können - und zwar in der trügerischen Hoffnung auf eine Verringerung ihrer Schulden, die in Wahrheit auf diese Weise vergrößert wurden. Ein solches Fehlverhalten schließt die Anwendung des Milderungsgrundes aus (vgl. Urteil vom 14. September 1999 - BVerwG 1 D 54.98 - m.w.N.).
bb)
Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Beamtin auch der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage nicht zu Gute kommt. Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits - schockbedingt - zur Begehung des Dienstvergehens führt (z.B. Urteil vom 9. Mai 2001 - BVerwG 1 D 22.00 - <zur Veröffentlichung vorgesehen> m.w.N.). Es ist hier nichts dafür ersichtlich, dass die Zugriffe auf die dienstlich anvertrauten Gelder auf ein plötzlich aufgetretenes, schockauslösendes Ereignis zurückzuführen sind. Ursache des Fehlverhaltens ist allein die im Laufe der Zeit durch die Spielschulden entstandene finanzielle Lage gewesen. Die Spielsucht selbst war bereits Anfang 1997 entstanden.
cc)
Auch der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann der Beamtin nicht zugebilligt werden. Mit ihrem entsprechenden Berufungsvorbringen geht sie offenbar davon aus, bei den acht Tathandlungen über einen Zeitraum von über vier Monaten handele es sich um Teilakte einer im Gesamtzusammenhang zu sehenden einmaligen Tat im Sinne des Milderungsgrundes. Zwar stellen die einzelnen Tathandlungen der Beamtin ein einheitliches Dienstvergehen dar mit der Folge, dass alle festgestellten Pflichtverstöße in einem einzigen Verfahren und mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden sind. Der Milderungsgrund der "einmaligen" Augenblickstat knüpft aber nicht an die "Einheit des Dienstvergehens" an, sondern soll einem Beamten nur dann zu Gute kommen, wenn er einmalig, spontan und kurzschlussartig versagt hat (vgl. Urteil vom 14. September 1999 a.a.O., m.w.N.). Davon kann bei einem fortgesetzten Handeln, das - wie hier - auf immer wieder neu gefassten Tatentschlüssen beruht, keine Rede sein.
c)
Die Einlassung der Beamtin, sie sei von Anfang an wiedergutmachungswillig gewesen, kann nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Dienstliche Gelder sind nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der damit befassten Beamten zu dienen. Im Übrigen ist eine behauptete (innere) Wiedergutmachungsabsicht nicht nachweisbar. Sie kann jederzeit geändert werden, ohne dass dies objektiv feststellbar ist (z.B. Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 27.97 - m.w.N.). Eine Wiedergutmachungsabsicht muss daher objektiv erkennbar ins Werk gesetzt sein, und zwar dies freiwillig vor Entdeckung der Tat, wenn sie eine Milderung rechtfertigen soll. Daran fehlt es hier.
Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, dass auch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn es sich - wie hier - um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten einer Beamtin handelt. In diesem Fall muss im Hinblick auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise von der Beamtin erwartet werden, dass sie auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen strafbares Verhalten im Dienst aufbietet (z.B. Urteil vom 9. September 1997 a.a.O., m.w.N.).
In der Rechtsprechung des Senats ist auch anerkannt, dass bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder eine lange, im Übrigen unbeanstandete und durch gute Beurteilungen und Belohnungen geprägte Dienstzeit noch die bisherige Unbescholtenheit oder eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung - hierzu ist die Beamtin ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet - ein Absehen von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen können (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 1997 - BVerwG 1 D 72.96 - m.w.N.).
Soweit sich die Beamtin schließlich darauf beruft, sie habe ihre Spielsucht durch die ambulante Therapie, den Besuch der Selbsthilfegruppe und die selbst beantragte Spielsperre inzwischen erfolgreich überwunden und fühle sich gesund, kann dies ebenfalls nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme führen. Der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase vermag die einmal eingetretene Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn nicht rückgängig zu machen. Der Milderungsgrund findet deshalb bei Zugriffsdelikten - wie im vorliegenden Fall - keine Anwendung (stRspr, z.B. Urteil vom 10. November 1998 - BVerwG 1 D 54.97 - m.w.N.).
3.
Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, der Beamtin den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich die Beamtin in ausreichendem Maße um die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung ihrer finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis dieser Bemühungen ist, wie im erstinstanzlichen Urteilsabdruck S. 11 näher dargelegt, nach gegenwärtiger Rechtslage Voraussetzung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 110 Abs. 2 BDO (zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Bundesdisziplinargesetz<BDG>, vgl. § 85 i.V.m. § 10 Abs. 3 BDG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Heeren
Müller