Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1998, Az.: BVerwG 1 D 54.97

Materielles Beamtendisziplinarrecht; Schiebung und Unterschlagung eingezogener Nachnahmebeträge; Pathologische Spielsucht zur Tatzeit als Milderungsgrund; Dienstentfernung auf Grund einer Disziplinarmaßnahme; Angewiesenheit des Dienstherren auf Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten im Umgang mit anvertrautem Geld; Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit im Kernbereich der Dienstpflichten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 54.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.02.1997 - AZ: XVII VL 15/96

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 10. November 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Amtsinspektor Alexander Wenzel, Postbetriebsassistent Gerhard Lukomski als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - K. -, vom 27. Februar 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in seiner Eigenschaft als Landzusteller beim Postamt B.

  1. 1.

    mindestens seit März 1993 in einer Vielzahl von Fällen Nachnahmebeträge verspätet verrechnet,

  2. 2.

    am 03.03. und 04.03.1994 zwei Nachnahmebeträge über insgesamt 364,- DM zuzüglich 6,- DM Zustellgebühren gar nicht mit der Postkasse verrechnet, sondern für sich behalten

    und

  3. 3.

    drei Briefsendungen nicht den Empfängern zugestellt, sondern in seiner Jackentasche bzw. in seinem Pkw aufbewahrt hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Anschuldigungsvorwürfe, die der Bundesdisziplinaranwalt in Punkt 3 in der Hauptverhandlung auf die pflichtwidrige Behandlung von zwei Briefsendungen beschränkt hatte, als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 27. Februar 1997 den Beamten aus dem Dienst entfernt. Es hat ihm für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennützigem sowie achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt und als ein so schwerwiegendes Dienstvergehen gewertet, daß die Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.

4

3.

Gegen das Urteil hat der Beamte Berufung eingelegt und in der Hauptverhandlung vor dem Senat beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise die Maßnahme zu mildern. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen ausgeführt, daß sowohl bezüglich der verspäteten Abrechnung wie auch der fehlenden Abrechnung der Nachnahmebeträge keine andauernde Bereicherungsabsicht des Beamten vorgelegen habe. Er habe jeweils vorgehabt, die erhaltenen Geldbeträge später ordnungsgemäß abzurechnen, was ihm auch zum Teil gelungen sei. Anlaß für sein Fehlverhalten sei seine krankhafte Spielsucht gewesen. Diesen Umstand habe das Bundesdisziplinargericht nicht ausreichend berücksichtigt. Der Tatentschluß, die empfangenen Nachnahmebeträge zum Spielen einzusetzen, sei jeweils erst bei der Rückkehr von der Zustelltour gereift. Die Spielhalle habe sich gegenüber dem Postamt befunden. Zum Zeitpunkt, als er sich entschlossen habe, dienstliche Gelder zum Spielen einzusetzen, sei er zwar noch in der Lage gewesen das Unrecht einzusehen, habe aber nicht mehr nach dieser Einsicht handeln können. Er sei schuldunfähig gewesen.

5

Bezüglich der nicht zugestellten Briefsendungen trägt der Beamte vor, bei einer Sendung habe es sich um eine Werbebroschüre einer Kreditkartenfirma gehandelt. Da er zu dieser Zeit in erheblichen Geldschwierigkeiten gewesen sei, habe er sich über den Inhalt der Sendung informieren wollen. Er habe am nächsten Tag die Sendung zustellen wollen, jedoch vergessen sie aus seinem Auto herauszunehmen. Die zweite Briefsendung habe er mit nach Hause genommen, weil die Anschrift gefehlt habe und er deshalb diese Sendung an den Absender habe zurückschicken müssen. Dies sollte am nächsten Tag erfolgen.

6

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

7

1.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte geltend macht, zur Tatzeit infolge einer pathologischen Spielsucht schuldunfähig gewesen zu sein und damit den subjektiven Tatbestand des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

8

a)

In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht steht für den Senat folgender objektiver Sachverhalt fest, den der Beamte einräumt:

9

Zu Anschuldigungspunkt 1:

10

Etwa seit März 1993 rechnete der Beamte von ihm in seiner Eigenschaft als Landzusteller eingezogene Nachnahmebeträge in einer Reihe von Fällen deutlich verspätet mit der zuständigen Postkasse ab. Die Verspätung der Abrechnungen betrug teilweise mehrere Wochen. Die Abrechnungen erfolgten aber noch vor Beginn von Nachforschungen nach dem Verbleib der Gelder.

11

Zu Anschuldigungspunkt 2:

12

Am 3. und 4. März 1994 zog der Beamte zwei Nachnahmebeträge über 304 DM plus 3 DM Zustellgebühren sowie 60 DM plus 3 DM Zustellgebühren ein, die er bis zur im Laufe des 4. März 1994 erfolgten Tatentdeckung noch nicht mit der zuständigen Postkasse abgerechnet hatte. Den Betrag von 60 DM nebst 3 DM Gebühren hatte er am 4. März 1994 nach der Aufdeckung der Tat noch bei sich und zahlte ihn sogleich ein, den Betrag von 304 DM nebst 3 DM Gebühren zahlte er am nächsten Tag bei der zuständigen Postkasse ein.

13

Zu Anschuldigungspunkt 3:

14

Am 4. März 1994 wurden im Privat-Pkw des Beamten ein Brief und ein Katalog vorgefunden, die den Empfängern bereits früher hätten zugestellt bzw. in den ordnungsgemäßen Geschäftsgang gebracht werden müssen.

15

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung der einschlägigen Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) verletzt. Sein Vorbringen zur Berufungsbegründung entlastet ihn nicht.

16

b)

Der Beamte hat schuldhaft gehandelt. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des im Verfahren vom Leitenden Arzt Dr. med. S. eingeholten Gutachtens (Fachkrankenhaus N.) vom 30. Oktober 1995 sowie der zu dem Gutachten erfolgten Anhörung des Sachverständigen vom 8. Dezember 1995 fest. In dem Gutachten wird zusammenfassend festgestellt, daß der Beamte seit 1990 pathologisch glücksspielkrank sei und daher das Unrecht seines ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Verhaltens zwar noch habe einsehen können; seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, sei jedoch im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständige diese Feststellung in seinem Gutachten bestätigt und ergänzend ausgeführt, daß er die Voraussetzungen des § 20 StGB für wenig wahrscheinlich halte, weil der Beamte noch einen Restraum von Entscheidungsfreiheit zur Verfügung gehabt habe. Zur Begründung hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang folgendes erklärt:

"Ich folgere das aus den Verhaltensweisen von Herrn C. zum Zeitpunkt der Taten. Wenn ich nach dem 'Restraum' befragt werde, so verstehe ich u.a. darunter, daß bei Herrn C. in den entscheidenden Momenten ein leidlich geordnetes Umfeld noch vorhanden gewesen ist und damit möglicherweise verstärkende psychosoziale Belastungen nicht vorhanden gewesen sind."

17

Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. lassen für den Senat keinen Zweifel daran zu, daß die Schuldfähigkeit des Beamten zur Tatzeit aufgrund eines Restraums an Entscheidungsfreiheit zu pflichtgemäßem Verhalten zwar erheblich eingeschränkt aber nicht völlig ausgeschlossen war. Damit steht fest, daß der Beamte die festgestellten Pflichtverletzungen vorsätzlich, wenn auch eingeschränkt schuldfähig, begangen hat.

18

2.

Das innerdienstliche Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), dessen Gewicht vor allem durch die Zueignung dienstlich anvertrauter Gelder bestimmt wird, macht die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich. Ein Beamter, der ihm dienstlich anvertraute oder zugängliche Gelder - wenn auch nur vorübergehend - unterschlägt, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit anvertrautem Geld angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Dienstpflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß (stRspr, vgl. Urteil vom 31. März 1998 - BVerwG 1 D 83.97-, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 1 D 77.97 - m.w.N., Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 1 D 48.96 -).

19

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe liegt vor.

20

Dies gilt auch für den Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung. Der Beamte hat zwar bezüglich des ihm zu Anschuldigungspunkt 1 zur Last gelegten Sachverhalts den Schaden vor Entdeckung der Tat wiedergutgemacht. Der Milderungsgrund kann jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn dessen Voraussetzungen für sämtliche, das Dienstvergehen bildende Zugriffshandlungen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall, weil bezüglich der zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellten Unterschlagungen dienstlicher Gelder eine Wiedergutmachung des Schadens zum Zeitpunkt der Entdeckung nicht erfolgt war. Die vom Beamten vorgetragene Absicht des alsbaldigen Schadensausgleichs reicht allein zur Anerkennung des Milderungsgrundes nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine solche innere Einstellung, die eine positivere Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beamten erlaubt, nur dann hinreichend deutlich festgestellt werden, wenn die Wiedergutmachung vor Tatentdeckung nach außen erkennbar zumindest in die Wege geleitet und damit eine entsprechende Absicht in objektivierbarer Weise offenbart worden ist (z.B. Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 34.90 - <BVerwGE 93, 38 = BVerwG DokBer B 1991, 217 = NVwZ-RR 1991, 377 = ZBR 1991, 217>; vgl. auch Urteil vom 28. Mai 1997 - BVerwG 1 D 74.96 - <IÖD 1998, 27 = DÖD 1998, 69 = NVwZ-RR 1998, 506>). Daran fehlt es hier.

21

Der Beamte kann sich auch nicht auf eine psychische Ausnahmesituation berufen. Eine solche Situation liegt vor, wenn sie durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen wird, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (z.B. Urteil vom 15. September 1998 - BVerwG 1 D 22.98 -). Einen derartigen Schockzustand hat der Beamte nicht geltend gemacht. Im übrigen hat die krankhafte Spielsucht des Beamten nach den ärztlichen Feststellungen bereits seit dem Jahre 1990 bestanden und kommt auch deshalb als plötzliches schockauslösendes Ereignis für sein Fehlverhalten im März 1993 nicht in Betracht.

22

Die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich der Beamte wegen seiner Spielsucht zur Tatzeit befunden hatte, können ebenfalls keine mildere Bewertung des Dienstvergehens im Sinne einer unverschuldeten und ausweglosen wirtschaftlichen Notlage begründen. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts standen ihm ausreichende Mittel zur Verfügung. Im übrigen hat er das unterschlagene Geld nicht - wie es zur Anerkennung des Milderungsgrundes notwendig wäre - dazu verwendet, seine notwendige Existenzgrundlage finanziell zu sichern (s. Urteil vom 12. August 1997 - BVerwG 1 D 30.97 - <BVerwG DokBer B 1998, 111 >).

23

Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten rechtfertigt ebenfalls keine mildere Maßnahme. Durch den ihm zur Last fallenden eigennützigen Zugriff auf anvertraute Gelder hat der Beamte in grober Weise gegen eine leicht einsehbare Kernpflicht verstoßen. Bei einem derartigen Fehlverhalten war er im Hinblick auf die von ihm als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte Verhaltensweise auch bei erheblich verminderter Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit noch in der Lage, genügend Widerstandskraft gegen strafbares und grob pflichtwidriges Verhalten aufzubringen (stRspr, z.B. Urteil vom 12. August 1997, a.a.O. m.w.N.).

24

Eine mildere Bewertung des Dienstvergehens rechtfertigt ebenfalls nicht das Vorbringen des Beamten, er sei nunmehr nach ärztlicher Behandlung von seiner Spielsucht befreit. Wie festgestellt, hat er durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit läßt sich durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensweise nicht rückgängig machen (Urteil vom 12. August 1997, a.a.O., Urteil vom 28. Mai 1990 - BVerwG 1 D 77.89 -).

25

Es entspricht weiter ständiger Rechtsprechung des Senats, daß bei Kernpflichtverletzungen der hier in Frage stehenden Art weder die Unbescholtenheit in strafrechtlicher und disziplinarer Hinsicht noch die bisher unbeanstandete Dienstzeit sowie gute Beurteilung des Beamten ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können.

26

Auch der von der Beschäftigungsbehörde in der Hauptverhandlung vor dem Senat bekundete Wille, den Beamten weiter beschäftigen zu wollen, hat keinen Einfluß auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme, da im förmlichen Disziplinarverfahren die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten im Hinblick auf eine dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechende Entscheidungspraxis von den Disziplinargerichten abschließend zu beurteilen ist.

27

Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst verstößt schließlich nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage endgültig zerstört und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses beseitigt, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf ihm zurechenbarem schwerem Fehlverhalten (stRspr, z.B. Urteil vom 17. April 1996 - BVerwG 1 D 54.95 -).

28

3.

Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

29

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Czapski
Müller