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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.2001, Az.: BVerwG 2 WD 49.00

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Herstellung und Gebrauch einer unechten Urkunde durch Fälschung eines Leistungsnachweises einer Hochschulprofessorin; Verstoß gegen die Treuepflicht, Wahrheitspflicht und Wohlverhaltenspflicht im dienstlichen Bereich; Herabsetzung eines Oberfähnrichs in den Dienstgrad eines Leutnants als Disziplinarmaßnahme; Strafschärfung wegen Dienstvergehen durch Berufssoldaten, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden ist; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.2001
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 49.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 28382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 08.06.2000 - AZ: 9 VL 23/00

Fundstellen

  • DokBer B 2001, 254-258
  • ZBR 2002, 403-404

Prozessführer

Oberleutnant ..., geboren am ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. April 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
sowie Oberstleutnant Specht, Oberleutnant Dohlich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 8. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 27 Jahre alte Soldat erwarb im Juni 1993 die allgemeine Hochschulreife.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Juli 1993 zur ... in Kü. als Offizieranwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am selben Tage unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzerschützen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs, sodann auf acht Jahre festgesetzt; sie endet demnach mit Ablauf des 30. Juni 2001.

3

Der Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1996 zum Leutnant und mit Wirkung vom 1. Januar 1999 zum Oberleutnant befördert.

4

Nach Ableistung der Grundausbildung bei der ... und anschließender Versetzung zur 2./... in Kü. wurde der Soldat zum 1. März 1994 zur Kampftruppenschule ... in M. versetzt und absolvierte dort den Offizieranwärterlehrgang Teil 1 mit der Abschlussnote "befriedigend". Zum 1. April 1995 wurde er zur ... in W. versetzt und besuchte vom 26. September 1995 bis zum 22. März 1996 an der Offizierschule des Heeres in H. den Offizierlehrgang für Offiziere im Truppendienst, den er ebenfalls mit der Abschlussnote "befriedigend" bestand. Zum 1. Oktober 1996 wurde er zur Universität der Bundeswehr H. Fachbereich B, zur Aufnahme eines Universitätsstudiums der Geschichtswissenschaft versetzt und bestand die Magistervorprüfung im Studiengang Geschichtswissenschaft mit der Gesamtnote "gut (2,42)". Die Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung hat der Soldat nicht erfüllt. Zum 25. April 2000 wurde er zur ... in St. als Schüler versetzt.

5

In seiner dienstlichen Beurteilung vom 12. März 1996 zum Abschluss des Offizieranwärterlehrgangs an der Offizierschule des Heeres im Dienstgrad eines Oberfähnrichs erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "2" und zwölfmal die Wertung "3". In der freien Beschreibung wurde ihm kein Ausprägungsgrad zuerkannt. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:

"Oberfähnrich B. ist ein insgesamt anstrengungsbereiter und engagierter OA mit positiver Grundeinstellung und deutlich erkennbarer Freude am Beruf.

Er verfügt noch über erhebliches Entwicklungspotential. Seine volle Leistungsfähigkeit tritt bereits jetzt dann voll zutage, wenn er gefordert wird.

Physisch und psychisch ist B. voll belastbar - seine körperliche Leistungsfähigkeit hat er während des Lehrgangs eigeninitiativ deutlich gesteigert.

Im erweiterten Aufgabenspektrum der Bundeswehr ist er uneingeschränkt einsetzbar. B. ist zum Offizier geeignet."

6

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nahm zu der Beurteilung wie folgt Stellung:

"Ich habe keine ausreichenden persönlichen Erkenntnisse zu Person und dienstlicher Leistung des Oberfähnrich B. gewinnen können. Ich habe die Beurteilung geprüft. Sie ist sachgerecht, widerspruchsfrei und kennzeichnet das Wesentliche. Auf dieser Grundlage und in Kenntnis des beurteilenden Vorgesetzten stimme ich ihr zu."

7

In der Sonderbeurteilung vom 2. Februar 2001 erhielt der Soldat in der Wertung der Einzelmerkmale siebenmal die Stufe "6", neunmal die Stufe "5" und in der Kennzeichnung seiner Eignung und Befähigung insgesamt viermal die Wertung "D" für "Verantwortungsbewusstsein", "Geistige Befähigung", "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" sowie "Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung". Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wurde über ihn ausgeführt:

"Das Aushängeschild von Olt B. ist seine sehr hohe Eigenständigkeit, das macht ihn bei der Erfüllung der täglichen Arbeiten besonders wertvoll. Auf Grund seiner ausgeprägten Flexibilität und dem ausgeprägten logisch-analytischen Denkvermögen, kann er sich problemlos auf schnell wechselnde Lagen einstellen und überaus zweckentsprechend handeln.

Die offene, humorvolle Art von Olt B. macht ihn zu einem gesuchten Gesprächspartner im Kameradenkreis. Er ist auch deshalb beliebt, weil er zuhören kann und ein offenes Ohr für alle Probleme seines unterstellten Bereiches hat. Damit gerüstet, ist er in der Lage, eine Gemeinschaft zu schaffen und erfolgreich zu führen. Als Soldat aus Passion identifiziert er sich uneingeschränkt mit den besonderen Anforderungen an einen militärischen Vorgesetzten, vertritt diese und ist dabei fest an die Werteordnung des Grundgesetzes gebunden.

Im Einsatz konnte sich Olt B. noch nicht bewähren, aber ich bin mir sicher, dass er auch in diesem Bereich seinen Mann stehen wird, da er Härten und Entbehrungen aushalten kann. Die hohe Einsatzbereitschaft und überdurchschnittliches Leistungsniveau machen ihn zu einem wertvollen Mitstreiter im Führerkorps der Kompanie."

8

Der vor dem Truppendienstgericht als Zeuge vernommene frühere nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Hauptmann H. Leiter der Studentenfachbereichsgruppe I/B an der Universität der Bundeswehr in H. hat ausgesagt, der Soldat sei ein guter Student gewesen. Als Offizier sei es eine Frage des Ehrgefühls, ob man sich auf ein solches Niveau begebe. Es sei auch ein Unterschied, ob einem das Wasser bis zum Halse stehe oder man es nicht nötig habe. Er, der Zeuge, habe einen guten Eindruck von dem Soldaten gehabt; fachlich habe er deutlich unter den ersten 10 % gelegen, und auch charakterlich habe er ihn sehr weit vorne gesehen. Es sei wohl eine wesensfremde Augenblickstat gewesen, andererseits sehe er darin auch eine gewisse Kaltblütigkeit des Soldaten. Die Tat habe gegen die Person des Soldaten gesprochen, weil er nicht in Not gewesen sei. Der Soldat ist berechtigt, seit 1993 die Schützenschnur zunächst in Bronze, später in Gold und seit 1994 das Leistungsabzeichen in Gold zu tragen.

9

Das Zentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.

10

Die Dienstbezüge des ledigen Soldaten berechnen sich aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 10 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 4.329,05 DM brutto und 3.411,23 DM netto.

11

Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

12

II

Auf Grund einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im November 1999 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in welchem gegen ihn durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 8. Februar 2000 - Az.: Cs 7303 Js 197/99 -, rechtskräftig seit dem 7. März 2000, eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM wegen Herstellung und Gebrauch einer unechten Urkunde verhängt wurde.

13

In dem mit Verfügung des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 2. Dezember 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 9. März 2000, den Soldaten am 8. Juni 2000 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Leutnants herab.

14

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Soldat wurde zum 01. Oktober 1996 zur Universität der Bundeswehr H. Fachbereich B, zur Aufnahme eines Studiums der Geschichtswissenschaft versetzt. Am 21. April 1998 bestand er die Magistervorprüfung in seinem Studiengang mit der Gesamtnote 'gut (2,42)'. Im Mai und September 1999 führte der Soldat zwei Personalgespräche, in denen ihm seine weitere dienstliche Verwendung erläutert wurde. Diese entsprach insbesondere in örtlicher Hinsicht seinen Vorstellungen. Voraussetzung war jedoch ein erfolgreicher Studienabschluss bis zum 28. Februar 2000. Dieses Ziel konnte der Soldat, der von seinem als Leumundszeugen gehörten damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Hauptmann H. als guter Student bezeichnet wurde, jedoch nur erreichen, wenn er die Magisterprüfung gleich im ersten Durchgang bestand. Bei einem späteren Studienabschluss wäre eine neuerliche Entscheidung über seine weitere dienstliche Verwendung erforderlich gewesen. Darüber hinaus hatte der Soldat die Vorstellung, dass sich der erste Prüfungsdurchgang für ihn leichter gestalten würde, weil angeblich in den beiden folgenden Durchgängen mehr Studenten 'totgeprüft' würden. Da dem Soldaten jedoch für seine Zulassung zum ersten Prüfungsdurchgang noch ein Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium fehlte, verfiel er auf den Gedanken, einen solchen zu fälschen. Er nahm demzufolge ein orangefarbenes Formular eines 'Leistungsscheines aus dem Hauptstudium des Studienganges Geschichtswissenschaft', das in der Universität auslag, an sich, füllte dieses mit seinen persönlichen Daten und der Angabe aus, er habe 'im Herbst 1998 aus der Lehrveranstaltung Alte Geschichte II: Hellas und Persien Vorlesungs-Nr. 22.751 eine Hausarbeit mit der Note 1,7 (gut) geschrieben', und versah das ganze mit dem Datum '19.4.1999' und einer Unterschrift, die mit hinreichender Sicherheit als 'Dr. de Libero' gedeutet werden kann. In der Tat hatte der Soldat das Hauptseminar der Privatdozentin Dr. L. besucht dort jedoch keine Leistung erbracht, die einen derartigen 'Schein' hätte rechtfertigen können. Unter dem Datum 25. August 1999 beantragte der Soldat beim Prüfungsamt der Universität sodann unter Vorlage der erforderlichen Nachweise einschließlich der beschriebenen Fälschung seine Zulassung zur Magisterprüfung.

Am 28. Oktober 1999 ging beim Prüfungsamt ein anonymes Schreiben folgenden Inhalts ein: 'Sehr geehrte Frau Dose, es wurde mir zugetragen, dass Herr Oberleutnant ... B. (Studentenjahrgang Geschichte 1996) folgende Leistung für die Zulassung zur Magisterhauptprüfung nicht rechtmäßig erwarb:

Leistungsschein:Mittelalter
Prüfer:Frau Dr. ... L. (Tel.: 0177-528 6026)

Da hier der Verdacht einer Urkundenfälschung vorliegt, bitte ich Sie, diesen Sachverhalt einer gründlichen Prüfung zu unterziehen und damit den Kommilitonen ggf. zu entlasten. Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen.'

Im Zuge der daraufhin einsetzenden Ermittlungen teilte die Privatdozentin Dr. ... L. dem Prüfungsamt am 02. November 1999 mit:

'Sehr geehrte Frau D. auf Ihre Antrage vom 29.10.1999, ob der von Ihnen beigefügte Leistungsschein des Studierenden ... B. der Richtigkeit entspricht, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass dieser Schein gefälscht ist. Herr B. hat zwar mein Hauptseminar besucht, jedoch keine Leistung erbracht, die einen Schein dieser Art rechtfertigen würde. Ich habe diesen Schein nicht ausgestellt, die Unterschrift stammt nicht von mir. Mit besten Grüßen gez. L.'

In der anschließenden Vernehmung durch den Zeugen Hauptmann H. am 09. November 1999 gab der Soldat den festgestellten Sachverhalt ohne Einschränkung zu.

Die Magisterprüfung wurde daraufhin als 'nicht bestanden' bewertet. Dem Soldaten wurde zwar eine Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt, wenn und soweit er den fehlenden Leistungsnachweis noch zu erbringen in der Lage sein sollte, er hat jedoch auf die Wahrnehmung dieser Chance freiwillig verzichtet und somit keinen Studienabschluss vorzuweisen."

15

Das Verhalten des Soldaten würdigte die Kammer als jeweils vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

16

Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:

17

Das Dienstvergehen sei als sehr schwerwiegend anzusehen. Auch seine Auswirkungen seien beträchtlich, denn der Vorfall habe an der Universität beim Lehrpersonal wie bei den Studenten für erhebliches Aufsehen gesorgt. Im Ergebnis habe es bei einer Dienstgradherabsetzung zum Leutnant sein Bewenden haben können. In der Tat selbst habe die Kammer keine Milderungsgründe feststellen können. Es handele sich hier weder um einen besonders leichten Fall von Fehlverhalten, noch sei dieses dem Soldaten etwa durch Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte besonders erleichtert worden. Zwar hätten die Leistungsnachweisformulare in der Universität offen ausgelegen, aber es habe zur Überzeugung der Kammer schon eine beträchtliche kriminelle Energie dazugehört, den fraglichen Schein so zu vervollständigen und mit einer nachgemachten Unterschrift zu versehen, dass es erst einer anonymen Anzeige bedurft habe, um den Schwindel auffliegen zu lassen. Es handele sich auch keineswegs um die einmalige, an sich wesensfremde Augenblickstat eines ansonsten untadeligen und im Dienst bewährten Soldaten. Es wäre ihm nach Überzeugung der Kammer ohne weiteres zeitlich möglich gewesen, den fraglichen Leistungsnachweis auf ehrliche Art und Weise zu erbringen. Aber selbst wenn ihm das nicht mehr möglich gewesen wäre, habe keineswegs festgestanden, dass sich damit seine Hoffnungen hinsichtlich seiner zukünftigen dienstlichen Verwendung endgültig zerschlagen hätten, denn der Soldat habe noch nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, sich hier Klarheit zu verschaffen. Die Kammer sei demzufolge überzeugt, dass der Soldat gehandelt habe, um eine subjektiv als kritisch empfundene, jedoch von ihm selbst verschuldete Situation mit unredlichen Mitteln zu bereinigen. In der Person des Soldaten habe die Kammer andererseits einige positive Merkmale feststellen können, die sich zwar nicht auf die verwirkte Maßnahme, wohl aber zu Gunsten des Soldaten auf das Maßnahmemaß ausgewirkt hätten. Die einzige über ihn erstellte förmliche Beurteilung sei zwar nicht überragend, dabei sei aber zu berücksichtigen, dass er damals noch Offizieranwärter gewesen und demzufolge naturgemäß etwas kritischer gesehen worden sei. Wichtiger sei für die Kammer gewesen, dass ihm die Förderungswürdigkeit bescheinigt worden sei. Der frühere nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Zeuge Hauptmann H. habe in seiner Aussage zur Person des Soldaten den positiven Gesamteindruck bestätigt und bekundet, dass der Soldat unter den von ihm damals betreuten Studenten leistungsmäßig zu den ersten zehn Prozent hätte gezählt werden müssen. Der Zeuge habe allerdings seine große Enttäuschung über das Fehlverhalten des Soldaten nicht verbergen können. Die Kammer habe ferner zugunsten des Soldaten gewertet, dass dieser sein Fehlverhalten von Anfang an zugegeben und nicht beschönigt habe, wenngleich dies nach der Eigenart dieses Dienstvergehens wohl auch nicht gut möglich gewesen wäre. Die Kammer habe schließlich maßnahmemildernd berücksichtigt, dass er sich nach seinem Fehlverhalten einwandfrei geführt und unter dem Eindruck dieses Verfahrens in seinen Leistungen nicht nachgelassen, sondern sich nachbewährt habe. Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Gesichtspunkte sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass hier eine Dienstgradherabsetzung zwar nicht zu vermeiden, es aber noch nicht zwingend erforderlich gewesen sei, dem Soldaten die Qualifikation als Offizier abzusprechen, was dann zwangsläufig zu seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis hätte führen müssen.

18

Gegen dieses dem Soldaten am 29. Juni 2000 zugestellte Urteil, hat er mit Schreiben vom 20. Juli 2000, das bei der Truppendienstkammer am 24. Juli 2000 eingegangen ist, eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:

"Als Begründung führe ich an, dass das Strafmaß zu hoch erscheint, da durch den Strafbefehl 725 b-98/00 vom 8. Februar 2000 des Amtsgerichts Hamburg Wandsbek bereits eine Strafe gegen mich verhängt wurde. Des Weiteren ist eine Karriere als Berufssoldat aussichtslos und das Studium konnte nicht erfolgreich beendet werden, was bedeutet, dass eine völlig neue berufliche Orientierung vorgenommen werden muss, die sich in meinem Alter als nicht einfach erweisen wird.

Außerdem bringt die Durchsetzung der angestrebten Bestrafung nicht nur Nachteile für meine Person, sondern auch für die Einheit, in der ich diene. Da ich im Dienstgrad Oberleutnant zum Panzerbataillon ... versetzt wurde, würde die offensichtliche Zurücksetzung im Dienstgrad meine Dienststellung als militärischer Vorgesetzter und stellvertretender Kompaniechef stark schädigen, um nicht zu sagen unglaubwürdig machen. Das verhängte Strafmaß stellt weit mehr als nur eine Bestrafung dar, die in Anbetracht der Schwere meiner Tat als gerechtfertigt erscheint und als abschreckende Wirkung fungiert. Die Zurücksetzung im Dienstgrad würde vielmehr eine Stigmatisierung bedeuten, die meinen Dienst in der Truppe zu einer besonderen Belastung machen würde. Ich fordere deswegen als Strafmaß eine Besoldungskürzung."

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrundezulegen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

21

3.

Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.

22

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

23

Die Truppendienstkammer hat das Dienstvergehen nicht zu hart geahndet. Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen und das Maß der Schuld des Soldaten erfordern eine reinigende Maßnahme. Das Dienstvergehen hat ganz erhebliches Gewicht, da der Soldat in soldatischen Kernpflichten versagt und es sich bei ihm um einen Zeitsoldaten handelt, der sich freiwillig zum Dienst verpflichtet hat und der mit seinem Dienstherrn in einem Verhältnis gegenseitiger Treue verbunden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG).

24

Außer der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) kommt im militärischen Bereich der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) besondere Bedeutung zu. Das kommt schon darin zum Ausdruck, dass sie nur im Pflichtenkatalog der Soldaten ausdrücklich normiert ist. Eine Armee kann nämlich nicht geführt werden, wenn sich die Führung nicht auf die Richtigkeit der abgegebenen dienstlichen Meldungen, Erklärungen und Aussagen verlassen kann. Auch wenn solche Meldungen, Erklärungen und Aussagen nicht immer überprüft werden können, müssen auf ihrer Grundlage im Frieden und erst recht im Verteidigungsfall unter Umständen Entschlüsse von größter Tragweite gefasst oder, wie hier, wenn es um einen Leistungsnachweis im Rahmen des Prüfungswesens geht, Entscheidungen getroffen werden, die für den Studienabschluss und damit für die Personalplanung und den Einsatz von Soldaten von Bedeutung sind. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt einen Vorteil zu erlangen, so stört er das Vertrauensverhältnis zu jenem nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Treuebereitschaft. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 93, 265 = NZWehrr 1993, 76>). Ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, disqualifiziert sich regelmäßig durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist daher eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen sogar die disziplinare Höchstmaßnahme.

25

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254> und vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <a.a.O.>). Daher kann ein Offizier, der seinen Dienstherrn belügt, nicht in seinem Dienstgrad belassen werden, und es müssten schon ganz erhebliche Milderungsgründe in der Tat und ausnahmsweise auch in der Person des Soldaten vorliegen, um von dieser Maßnahme im Einzelfall Abstand nehmen zu können.

26

Erschwerend war hier zu berücksichtigen, dass es einer nicht unerheblichen kriminellen Energie des Soldaten bedurfte, um das Formular zum Nachweis der Leistungen aus dem Hauptstudium mit Thema und Note der "abgegebenen Arbeit" sowie einem falschen Datum auszufüllen, mit der Unterschrift "Dr. de Libero" zu unterzeichnen und später den Leistungsschein als Anlage seinem Antrag auf Zulassung zur Magisterprüfung dem Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr H. vorzulegen.

27

Zu Lasten des Soldaten sind auch die Auswirkungen seiner Tat zu berücksichtigen. Denn der Vorfall hat beim Lehrpersonal und bei den Studenten der Universität erhebliches Aufsehen hervorgerufen, Unruhe ausgelöst, war "ohne Beispiel", wie es ein Stabsoffizier der Universität formulierte, und geeignet, den Berufsstand der Offiziere sowie das Ansehen der Universität der Bundeswehr zu beeinträchtigen.

28

Von einer Dienstgradherabsetzung könnte nur dann abgesehen werden, wenn besondere Milderungsgründe in der Tat zugunsten des Soldaten sprächen. Solche Milderungsgründe sind im Sinne der Rechtsprechung des Senats generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168> und vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 = NZWehrr 1991, 79>). Die Rechtsprechung hat als solche Ausnahmesituationen z.B. anerkannt: Eine ausweglos erscheinende unverschuldete wirtschaftliche Notlage eines Soldaten, die auf andere Weise nicht zu beheben war, wenn ein Soldat bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte. Hier sprach nichts dafür, dass der Soldat sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand oder seine Verfehlung eine unbedachte Augenblickstat war. Wie das Truppendienstgericht zutreffend feststellt, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Soldat sich schuldlos in einer aussichtslosen Zwangslage befunden hat. Der Soldat, der, wie sein damaliger Disziplinarvorgesetzter Hauptmann H. vor dem Truppendienstgericht ausgesagt hat, fachlich ein guter Soldat war und leistungsmäßig zum ersten Zehntel der Studenten zählte, handelte ausschließlich aus persönlichen und eigennützigen Gründen und war von dem Ehrgeiz getrieben, eine sehr kurze Studienzeit zurückzulegen und gute Noten vorweisen zu können; denn er legte, wie er vor dem Senat bekundete, großen Wert auf entsprechend positive Eintragungen in seinem Studienbuch und in seiner Personalakte. Es wäre ihm darüber hinaus möglich gewesen, den fraglichen Leistungsnachweis auf ehrliche Art und Weise, spätestens im C-Prüfungsdurchgang, zu erbringen, um somit noch einen Studienabschluss zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist dem Soldaten jedoch zum Einen entgegenzuhalten, dass nach seiner eigenen Einlassung zwar ein Leistungsnachweis mit der Note "ausreichend" für die Zulassung zur Magisterprüfung genügt hätte, eine schlechte Note aber nicht mit seinem Leistungsverständnis vereinbar gewesen wäre, zum Anderen, dass er für die Umsetzung seines mündlichen Referats in eine schriftliche Hausarbeit ca. neun Monate Zeit gehabt hat. Denn das Referat hat er im Herbsttrimester 1998 im Seminar der Privatdozentin Dr. ... L. gehalten. Statt dessen wählte er den für ihn bequemen Weg der Fälschung eines Leistungsnachweises. Selbst wenn ihm aus seiner Sicht und nach seinen Vorstellungen ein Leistungsnachweis nicht mehr termingerecht möglich gewesen wäre, stand noch nicht fest, dass sich damit seine Hoffnungen auf seine zukünftige Verwendung endgültig zerschlagen mussten, denn er hat nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, sich hierüber Klarheit zu verschaffen. So hat er z.B. auch später nicht versucht, bei dem Dozenten, der sich bereit erklärt hatte, ihm die Chance zur Wiederholung der Prüfung dadurch zu geben, dass der Soldat für die Zulassung zur Prüfung eine Hausarbeit über das geschichtliche Thema der "Hanse" innerhalb einer Woche schreiben sollte, eine Verlängerung dieser Frist zu erreichen. Von einer Augenblickstat bzw. einer "Kurzschlusshandlung", wie der Soldat sich vor dem Senat wiederholt eingelassen hat, kann schon deshalb keine Rede sein, weil er überlegt handelte, was auch dadurch zum Ausdruck kam, dass er sich mit voller Absicht vorab für den einfacheren Prüfungsdurchgang A und gegen die beschwerlicheren Prüfungsdurchgänge B und C entschieden hatte, und dass ferner ein zielstrebiges Handeln über mehrere Teilakte erforderlich war, um sein angestrebtes Ergebnis zu erreichen.

29

Der Soldat stand - abgesehen von der üblichen Prüfungsbelastung und der Vorgabe der Prüfungstermine - unter keinem besonderen Druck. In diesem Zusammenhang hat Hauptmann H. vor dem Truppendienstgericht über die Prüfungsleistungen des Soldaten in überzeugender Weise geäußert, "es sei ein Unterschied, ob einem das Wasser bis zum Hals stehe oder man es nicht nötig habe".

30

Soweit der Soldat schließlich als Motiv für sein Fehlverhalten vorbringt, er habe auf Grund des Ergebnisses des Personalgesprächs vom Mai 1999 mit seiner Freundin nach Jahren der Trennung zusammenziehen wollen, so ist dieser Wunsch zwar verständlich, vermag ihn aber ebenso wenig zu entlasten, wie der Umstand, es sei innerhalb der Universität ein "Gerücht" umgegangen, andere Soldaten hätten vor ihm auch schon Leistungsnachweise gefälscht. Dieses Verhalten, nämlich einen rechtswidrigen Vorteil durch eine Straftat erlangen zu wollen, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil sie eines Offiziers unwürdig ist. Darüber hinaus kann der Soldat zu seiner Entlastung nicht geltend machen, wie er dies in seiner Berufungsbegründung und vor dem Senat getan hat, dass ihm die durch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek verhängte Geldstrafe zu hoch erscheine. Straf- und Disziplinarverfahren haben nämlich unterschiedliche Intentionen und unterscheiden sich nach Wesen und Zweck grundsätzlich. Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstvorschriften verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßnahme unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtmäßiges Verhalten hinweist (Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - <BVerwGE 103, 233 = NZWehrr 1996, 165>).

31

Demgegenüber sind zugunsten des Soldaten als Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen, dass er bisher strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist, Auszeichnungen erworben und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Für ihn spricht weiter, dass er sein Fehlverhalten von Anfang an zugegeben und nicht beschönigt hat und danach seine dienstlichen Leistungen sogar so erheblich steigern konnte, dass ihm eine Nachbewährung zuerkannt werden konnte.

32

Die für den Soldaten sprechenden Milderungsgründe in seiner Person können zwar angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen sowie des Maßes der Schuld, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung und aus generalpräventiven Erwägungen nicht dazu führen, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen; sie ermöglichen es aber, worauf das Truppendienstgericht zutreffend hingewiesen hat, die Maßnahme auf die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad zu beschränken.

33

Die in der Degradierung zum Leutnant liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewusst sein muss, dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 2 WD 20.95 - <BVerwGE 103, 283 = NZWehrr 1996, 73> m.w.N.).

34

4.

Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Specht
Dohlich