Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.2000, Az.: BVerwG 1 WB 102.00
Durchführung einer Untätigkeitsbeschwerde ; Maßgeblichkeit der Entscheidung des Truppendienstgerichts; Umfang der Anordnungsbefugnisse eines Betreuungsoffiziers in Studienangelegenheiten ; Als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse für eine Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 102.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Kapitän zur See Lukasczyk und Oberbootsmann Warnecke als ehrenamtliche Richter
am 14. Dezember 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die 1973 geborene Antragstellerin ist Soldat auf Zeit mit einer bis 31. Dezember 2012 festgesetzten Dienstzeit von 15 Jahren. Am 18. Oktober 1999 wurde sie zum Fähnrich (Sanitätsoffizieranwärter - SanOA) ernannt. Seit Oktober 1998 ist sie für das Studium der Humanmedizin beurlaubt. Bis zum Ende des Wintersemesters 1999/2000 studierte sie in H., danach wechselte sie an die Universität G.. Der für sie zuständige Betreuungsoffizier am Studienort H. war Oberstarzt Dr. W.. Mit Wirkung vom 11. April 2000 wurde die Antragstellerin zum Marinesanitätsabschnitt Ost in G. versetzt.
Mit Schreiben vom 25. März 2000 legte sie beim Kompaniechef der 1./Führungsunterstützungsregiment ... Beschwerde über Oberstarzt Dr. W. mit der Begründung ein, dieser habe ihr den Befehl übermitteln lassen, vor der Teilnahme an einem Ausbildungsvorhaben des Bundeswehrkrankenhauses Ha. mit ihm ein Gespräch zu führen. Hierzu sei er nicht befugt gewesen, da ihr der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Teilnahme an der Veranstaltung bereits genehmigt hatte. Darüber hinaus habe Dr. W. in der zweiten Februarwoche 2000 bei ihren Schwiegereltern angerufen und sie zu sprechen verlangt. Dadurch habe sie sich persönlich genötigt gefühlt.
Mit Schreiben vom 28. April 2000 erhob die Antragstellerin Untätigkeitsbeschwerde und beantragte am 16. Juni 2000 die Entscheidung des Truppendienstgerichts.
Der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr wies die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom 11. August 2000 zurück.
Mit Beschluss vom 14. September 2000 - N 10 BLa 13/00 - verwies das Truppendienstgericht Nord das Verfahren an den 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - hat zu dem Antrag mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 Stellung genommen.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor:
Für das von Oberstarzt Dr. W. angeordnete Gespräch habe kein vernünftiger Grund bestanden, denn ihre Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung sei bereits genehmigt gewesen. Überdies hätte sich Dr. W. alle erforderlichen Informationen von dem zuständigen Personalbearbeiter beschaffen können.
Sie beantragt festzustellen, dass
- a)
der ihr von Oberstarzt Dr. W. erteilte Befehl, mit ihm als Betreuungsoffizier ein Gespräch zu führen und
- b)
der von ihm getätigte Anruf bei ihren Schwiegereltern rechtswidrig waren.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der der Antragstellerin von Oberstarzt Dr. W. im März 2000 erteilte Befehl, mit ihm ein Gespräch zu führen, sei rechtmäßig, denn er stehe mit den Anordnungsbefugnissen eines Betreuungsoffiziers in Studienangelegenheiten der SanOA im Einklang. Hinsichtlich des Antrags zu b) fehle ihr das erforderliche Feststellungsinteresse.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 936/00 - und die Personalstammakte der Antragstellerin, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Das Antragsbegehren ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.
Die Antragstellerin hat dem Umstand, dass ihre Kommandierung zu dem Ausbildungsvorhaben erfolgt ist und sich der Befehl von Oberstarzt Dr. W. deshalb sowie außerdem infolge ihrer Versetzung nach Greifswald erledigt hat, in verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass sie nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 Nr. 1>, vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 42.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 -).
Der Antrag festzustellen, dass der Anruf von Oberstarzt Dr. W. bei ihren Schwiegereltern rechtswidrig war, ist unzulässig, weil der Antragstellerin das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt.
Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N., vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98<NVwZ 2000, 574> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120> m.w.N. und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 -).
Im Einzelnen kann das Feststellungsinteresse auf eine Wiederholungsgefahr (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 202>, vom 19. Januar 1995 - BVerwG 8 B 168.94 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 272>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <NZWehrr 1999, 120 = ZBR 1999, 283>, vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 81.99 - und BVerfG, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 BvR 15/00 - <NVwZ 2000, 1035 [f.]> sowie Urteile vom 26. Juli 1996 - BVerwG 8 C 20.95 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 284> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98 - <NVwZ 2000, 574>), ein Rehabilitierungsinteresse (Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - <Buchholz 442.151 § 45 Nr. 31> m.w.N.; vgl. ferner Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [138]>, vom 29. März 1979 - BVerwG 1 WB 130.77 - <NZWehrr 1979, 183> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 1.98 -) oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <a.a.O.> und Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <a.a.O.>, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 - jeweils m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr kann ein schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung schon deshalb nicht angenommen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin nach ihrer Versetzung nach Greifswald Oberstarzt Dr. W. nochmals unterstellt werden könnte.
Ein Rehabilitierungsinteresse scheidet aus, da der Anruf des Betreuungsoffiziers bei den Schwiegereltern der Antragstellerin keinerlei diskriminierenden Charakter aufweist.
Weitere Gründe für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.
Soweit sich das Feststellungsbegehren gegen den Befehl des Oberstarztes Dr. W. richtet, ist es gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO zulässig (Beschlüsse vom 22. Mai 1979 - BVerwG 1 WB 236.77 - <NZWehrr 1980, 149>, vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 96.98 -, - BVerwG 1 WB 1.99 - und - BVerwG 1 WB 3.99 - und vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 1 WB 101.00 -), kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
Gemäß Nr. 3.3.3 Abs. 4 des "Rahmenerlasses für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter" des BMVg vom 3. August 1998 unterstehen auch SanOA, die von der Pflicht zur militärischen Dienstleistung entbunden sind, weiterhin der militärischen Verfügungsgewalt und können, sofern dienstliche Gründe dies erfordern, jederzeit zur Dienstleistung herangezogen werden. Erhalten SanOA durch ihren Betreuungsoffizier den Befehl zu einer Dienstleistung, so ist dieser Befehl verbindlich und muss befolgt werden. Insoweit ist der Betreuungsoffizier gegenüber den SanOA Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich nach § 3 VorgV. Danach war Oberstarzt Dr. W. zur Erteilung des Befehls zuständig.
Dessen materielle Rechtmäßigkeit findet ihre Grundlage in Ziff. 2. des Erlasses des BMVg vom 3. August 1998 über die "Aufgabenbeschreibung für den Betreuungsoffizier für Sanitätsoffizier-Anwärter". Danach berät und unterstützt der Betreuungsoffizier die SanOA in allen Studienangelegenheiten und trägt, sofern er nicht selbst Disziplinarvorgesetzter der SanOA ist, in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten sowie dem Personalamt der Bundeswehr dazu bei, Studienverzögerungen zu vermeiden. Im Einzelnen ist der Betreuungsoffizier berechtigt und verpflichtet, den Studienablaufplan und auf dieser Grundlage den Studienfortschritt der SanOA zu jedem Semesterabschluss zu prüfen und zu bewerten, kontinuierlich den Studienverlauf zu überwachen und bei truppendienstlichen oder sozialen Anliegen (insbesondere im Fall des Mutterschutzes) zu koordinieren und zu vermitteln. Angesichts der von der Antragstellerin gemeldeten Schwangerschaft war danach Oberstarzt Dr. W. berechtigt, sie zu einem Gespräch zu befehlen, um mit ihr unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation den weiteren Studienverlauf, den Studienfortschritt und die Vereinbarkeit des von der Antragstellerin beabsichtigten Fortbildungsvorhabens mit ihren Vorbereitungen zum Physikum zu besprechen. Hierfür bestand umso mehr Veranlassung, als sie sich damals nicht am Studienort H., sondern in D. aufhielt und das Ausbildungsvorhaben eine spezielle dermatologische Fachtagung betraf.
Angesichts dieser Rechtslage hat der Senat von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Von einer Belastung der Antragstellerin mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Lukasczyk
Warnecke