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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.2000, Az.: BVerwG 1 WB 101.00

Beurlaubung für das Studium der Humanmedizin ; Durchführung der Wahl einer Vertrauensperson; Rechtswidriges Verhalten des Vorgesetzten; Vorliegen eines Feststellungsinteresses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 101.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Kapitän zur See Lukasczyk und Oberbootsmann Warnecke als ehrenamtliche Richter
am 14. Dezember 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Die 1973 geborene Antragstellerin ist Soldat auf Zeit mit einer bis 31. Dezember 2012 festgesetzten Dienstzeit von 15 Jahren. Am 18. Oktober 1999 wurde sie zum Fähnrich (Sanitätsoffizieranwärter - SanOA) ernannt. Seit Oktober 1998 ist sie für das Studium der Humanmedizin beurlaubt. Bis zum Ende des Wintersemesters 1999/2000 studierte sie in Hannover, danach wechselte sie an die Universität G.. Der für sie zuständige Betreuungsoffizier am Studienort ... war Oberstarzt Dr. W.. Mit Wirkung vom 11. April 2000 wurde die Antragstellerin zum Marinesanitätsabschnitt Ost in G. versetzt.

2

Mit Schreiben vom 4. Februar 2000 legte sie beim Kompaniechef der 1./Führungsunterstützungsregiment (FüUstgRgt) ... Beschwerde über Oberstarzt Dr. W. mit der Begründung ein, dieser trage die Verantwortung dafür, dass am Studienort H. keine Vertrauensperson für die SanOA gewählt worden sei. Außerdem habe er ihr befohlen, mit ihm am 15. Februar 2000 ein Gespräch zu führen und dabei den Eindruck erweckt, dass die Hinzuziehung einer Vertrauensperson nicht erforderlich sei, obwohl sie ausdrücklich darum gebeten habe. Das Gespräch sei im Übrigen völlig überflüssig gewesen, weil sie keinerlei Anlass zu der Annahme geboten habe, das Studium könne sich infolge ihrer Schwangerschaft verzögern.

3

Mit Schreiben vom 23. März 2000 erhob die Antragstellerin Untätigkeitsbeschwerde und beantragte am 26. April 2000 die Entscheidung des Truppendienstgerichts.

4

Mit Bescheid vom 5. Mai 2000 gab der Kommandeur FüUstgRgt ... der Beschwerde insoweit statt, als darin die unterlassene Wahl der Vertrauensperson der SanOA gerügt wurde.

5

Durch Beschluss vom 14. September 2000 - N 10 BLa 11/00 - verwies das Truppendienstgericht Nord das Verfahren an den 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 zu dem Antrag Stellung genommen.

6

Die Antragstellerin macht geltend, dass für das Gespräch mit Oberstarzt Dr. W. kein vernünftiger Grund bestanden habe. Außerdem habe sie sich zu dem fraglichen Zeitpunkt intensiv auf das Physikum vorbereiten müssen.

7

Sie beantragt

festzustellen, dass

  1. a)

    die von Oberstarzt Dr. W. unterlassene Durchführung der Wahl einer Vertrauensperson für die SanOA des Standortes H.,

  2. b)

    dessen Information, derzufolge zu dem Gespräch auch eine andere Vertrauensperson oder Kameradin hinzugezogen werden könne und

  3. c)

    der ihr erteilte Befehl, mit ihm als Betreuungsoffizier ein persönliches Gespräch zu führen,

rechtswidrig waren.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Soweit die Antragstellerin die Feststellung begehre, durch die unterlassene Wahl einer Vertrauensperson und durch das Angebot, eine andere Person ihres Vertrauens an dem befohlenen Gespräch teilnehmen zu lassen, in ihren Rechten verletzt zu sein, sei der Antrag mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig. Der von Oberstarzt Dr. W. im Februar 2000 erteilte Befehl zu einem persönlichen Gespräch mit ihm als Betreuungsoffizier sei rechtmäßig, denn er stehe im Einklang mit den Anordnungsbefugnissen eines Betreuungsoffiziers in Studienangelegenheiten der SanOA.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 877/00 - und die Personalstammakte der Antragstellerin, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Der Antrag ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

12

Die Antragstellerin hat dem Umstand, dass zwischenzeitlich die Wahl einer Vertrauensperson der SanOA stattgefunden und sich der Befehl von Oberstarzt Dr. W. infolge ihrer Versetzung nach Greifswald erledigt hat, in verfahrensrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass sie nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 Nr. 1>, vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 42.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 -).

13

Dieses Feststellungsbegehren ist jedoch hinsichtlich der Anträge zu a) und b) unzulässig, weil der Antragstellerin das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlt.

14

Ein solches als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. Urteile vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N., vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 113 = ZBR 1998, 316 [f.]> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98<NVwZ 2000, 574> sowie Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]> m.w.N., vom 10. März 1993 - BVerwG 1 WB 84.92 - <DokBer B 1993, 243>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 31 = NZWehrr 1999, 120> m.w.N. und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 -).

15

Im Einzelnen kann das Feststellungsinteresse auf eine Wiederholungsgefahr (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Mai 1989 - BVerwG 1 B 166.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 202>, vom 19. Januar 1995 - BVerwG 8 B 168.94 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 272>, vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <NZWehrr 1999, 120 = ZBR 1999, 283>, vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 81.99 - und BVerfG, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 BvR 15/00 - <NVwZ 2000, 1035 [f.]> sowie Urteile vom 26. Juli 1996 - BVerwG 8 C 20.95 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 284> und vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 5.98 - <NVwZ 2000, 574>), ein Rehabilitierungsinteresse (Urteil vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - <Buchholz 442.151 § 45 Nr. 31> m.w.N.; vgl. ferner Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [138]>, vom 29. März 1979 - BVerwG 1 WB 130.77 - <NZWehrr 1979, 183> und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 1.98 -) oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (Urteil vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - <a.a.O.> und Beschlüsse vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 56.98 - <a.a.O.>, vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 43.99 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 86.00 - jeweils m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

16

Unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr kann ein schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung schon deshalb nicht angenommen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin nach ihrer Versetzung nach Greifswald Oberstarzt Dr. W. nochmals unterstellt werden könnte.

17

Ein Rehabilitierungsinteresse scheidet aus, da die unter a) und b) des Antragsbegehrens bezeichneten Maßnahmen keinerlei diskriminierenden Charakter aufweisen und die ursprünglich nicht durchgeführte Wahl einer Vertrauensperson für die SanOA am Standort H. zwischenzeitlich nachgeholt worden ist.

18

Weitere Gründe für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

19

Hingegen ist der Feststellungsantrag zu c) gegen den Befehl des Oberstarztes Dr. W. zulässig.

20

Dieser Befehl hat sich zwar durch Zeitablauf oder - wovon der BMVg ausgeht - durch seine Befolgung ebenfalls erledigt. Eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bedarf es jedoch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO insoweit nicht (Beschlüsse vom 22. Mai 1979 - BVerwG 1 WB 236.77 - <NZWehrr 1980, 149>und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 96.98 -, - BVerwG 1 WB 1.99 - und - BVerwG 1 WB 3.99 -).

21

Das Feststellungsbegehren kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, da der Befehl rechtmäßig war.

22

Gemäß Nr. 3.3.3 Abs. 4 des "Rahmenerlasses für die Einstellung, rechtliche Stellung, Ausbildung, Betreuung und Fürsorge der Sanitätsoffizier-Anwärter" des BMVg vom 3. August 1998 unterstehen auch SanOA, die von der Pflicht zur militärischen Dienstleistung entbunden sind, weiterhin der militärischen Verfügungsgewalt und können, sofern dienstliche Gründe dies erfordern, jederzeit zur Dienstleistung herangezogen werden. Erhalten SanOA durch ihren Betreuungsoffizier den Befehl zu einer Dienstleistung, so ist dieser Befehl verbindlich und muss befolgt werden. Insoweit ist der Betreuungsoffizier gegenüber den SanOA Vorgesetzten mit besonderem Aufgabenbereich nach § 3 VorgV. Danach war Oberstarzt Dr. W. zur Erteilung des Befehls zuständig.

23

Die materielle Rechtmäßigkeit dieses Befehls findet ihre Grundlage in Ziff. 2. des Erlasses des BMVg vom 3. August 1998 über die "Aufgabenbeschreibung für den Betreuungsoffizier für Sanitätsoffizier-Anwärter". Danach berät und unterstützt der Betreuungsoffizier die SanOA in allen Studienangelegenheiten und trägt, sofern er nicht selbst Disziplinarvorgesetzter der SanOA ist, in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten sowie dem Personalamt der Bundeswehr dazu bei, Studienverzögerungen zu vermeiden. Im Einzelnen ist der Betreuungsoffizier berechtigt und verpflichtet, den Studienablaufplan und auf dieser Grundlage den Studienfortschritt der SanOA zu jedem Semesterabschluss zu prüfen und zu bewerten, kontinuierlich den Studien verlauf zu überwachen und bei truppendienstlichen oder sozialen Anliegen (insbesondere im Fall des Mutterschutzes) zu koordinieren und zu vermitteln. Angesichts der von der Antragstellerin gemeldeten Schwangerschaft war danach Oberstarzt Dr. W. berechtigt, sie zu einem Gespräch zu befehlen, um mit ihr unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation den weiteren Studienverlauf und den Studienfortschritt zu besprechen. Auch die Festlegung des Termins auf den 15. Februar 2000 ist nicht zu beanstanden, zumal er davon ausgehen konnte, dass sich die Antragstellerin an ihrem Studienort aufhält und der mit dem Gespräch verbundene Zeitaufwand deshalb auch während der Vorbereitung auf das Physikum vertretbar sein würde.

24

Angesichts dieser Rechtslage hat der Senat von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

25

Von einer Belastung der Antragstellerin mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Lukasczyk
Warnecke