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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1999, Az.: BVerwG 1 WB 96.98

Entscheidungsträger für die örtliche und fachliche Verwendung eines Soldaten; Dienstliches Bedürfnis als unbestimmter Rechtsbegriff

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 96.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Mai 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Lutz, Hauptmann Ebach als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2012 endet. Mit Wirkung vom 4. April 1998 wurde er mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 28. Juli 1998 zum Standortsanitätszentrum (StOSanZ) R... kommandiert.

2

Nach Anhörung des Antragstellers und Beteiligung der Vertrauensperson beantragte der Leiter des StOSanZ R... am 21. Juni 1998 die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers mit der Begründung, er habe am 12. Juni 1998

3

  • ein Bundeswehr-Kfz ohne Deckung durch einen Fahrauftrag, damit nicht genehmigt, benutzt,
  • gegen den "Befehl zur Durchführung der Betreuungswochenenden", des S 1/S 6-Offiziers StOSanZ vom 14. Mai 1998 verstoßen, indem er nicht im befohlenen Transportmittel mitfuhr,
  • gegen die Pflicht verstoßen, eine Unfallstelle abzusichern und
  • am 14. Juni 1998 gegen den "Befehl zur Durchführung der Betreuungswochenenden" des S 1/S 6-Offiziers StOSanZ vom 14. Mai 1998 verstoßen, indem er nicht an der planmäßigen Rückfahrt in das Feldlager R... teilgenommen habe

4

Die Schwere dieser ihm zur Last gelegten Verfehlungen ließen einen Verbleib im Einsatzland bis zum Abschluß der disziplinaren Ermittlungen nicht zu. Die Entscheidung des Nationalen Befehlshabers im Einsatzland (NatBefH i.E.) vom 21. Juni 1998 über die vorzeitige Rückführung wurde dem Antragsteller vom Leiter des StOSanZ R... noch am selben Tag eröffnet.

5

Am 22. Juni 1998 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Rückführung ein und beantragte, die Ausführung des Befehls auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen. Mit Bescheid vom 23. Juni 1998 lehnte der Befehlshaber des Heeresführungskommandos (HFüKdo) den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Befehls ab. Die Rückführung des Antragstellers erfolgte noch am selben Tag.

6

Mit Beschluß vom 15. Juli 1998 - BVerwG 1 WB 37.98 - lehnte der Senat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 22. Juni 1998 anzuordnen, ab.

7

Mit Bescheid vom 27. Juli 1998 wiesen der Befehlshaber des HFüKdo die Beschwerde und mit Bescheid vom 10. November 1998 der Inspekteur des Heeres (InspH) die weitere Beschwerde des Antragstellers zurück.

8

Mit Schreiben vom 25. November 1998 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der InspH hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 1998 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller hält die vorzeitige Beendigung seines Auslandseinsatzes und die daraufhin erfolgte Rückführung ins Heimatland für rechtswidrig, weil ein Dienstvergehen, das eine solche Maßnahme hätte rechtfertigen können, nicht vorliege. Ihm sei, ebenso wie den zur selben Teileinheit gehörenden Stabsveterinär W. und Oberstabsfeldwebel L. für die Zeit vom 12. bis 14. Juni 1998 ein Betreuungswochenende und für die Zeit vom 15. bis 17. Juni 1998 eine Rüstzeit jeweils in Dubrovnik genehmigt worden. Um zwischenzeitlich nicht in das Lager zurückkehren zu müssen, habe er wie die beiden anderen einen Antrag auf Verlassen des Feldlagers für das Betreuungswochenende bis zum 14. Juni, 24.00 Uhr, und einen weiteren Antrag auf Verlassen des Feldlagers ab 15. Juni, 0.00 Uhr, für die Durchführung der Rüstzeit gestellt. Beide Anträge seien genehmigt worden. Man habe deshalb auch nicht mit dem gemeinsamen Transportfahrzeug, sondern mit dem der ausschließlichen Nutzung der Teileinheit überlassenen VW-Bus T 4 mit dem amtlichen Kennzeichen Y - 3...99, fahren wollen. Ihm sei erklärt worden, daß ein Fahrbefehl vorliege. Mit dem Leiter der Zelle Wehrpharmazie sei die Nutzung des Kfz abgesprochen gewesen. Auch der S 1/S 6-Offizier habe im Vorfeld erklärt, daß der Verwendung des Fahrzeugs für die Durchführung des Betreuungswochenendes grundsätzlich nichts entgegenstehe. Der Vorhalt, er habe gegen den Befehl zur Durchführung des Betreuungswochenendes verstoßen, könne ihm nicht gemacht werden, weil der Befehl ihm nicht bekanntgemacht worden sei. Unstreitig sei die Zelle Wehrpharmazie auf dem Verteiler des Befehls nicht aufgeführt. Da ihm das Verlassen des Feldlagers durchgehend genehmigt worden sei, habe er sich für berechtigt gehalten, nicht mit den Teilnehmern des Betreuungswochenendes zurückzukehren, sondern in Dubrovnik zu bleiben. Auch der Vorwurf, die Unfallstelle nicht ausreichend gesichert zu haben, sei unberechtigt. Zwar sei bei dem Unfall des von Stabsveterinär W. geführten Fahrzeugs durch das Überfahren eines auf der Straße befindlichen großen Steines die Ölwanne beschädigt worden und das gesamte Öl ausgelaufen. Er habe aber davon ausgehen können, daß wegen des starken Regens dieses Öl sofort von der Fahrbahn abgewaschen werde. Es sei ihm auch nicht zuzumuten gewesen, aus dem beschädigten Fahrzeug auszusteigen und ohne Absicherungsmöglichkeiten bei Nacht und starkem Regen auf einer kurvenreichen Strecke Hindernisse von der Fahrbahn zu räumen. Im Hinblick auf das nachfolgende Fahrzeug mit den anderen Teilnehmern des Betreuungswochenendes habe überdies die Gefahr bestanden, daß der Fahrer dieses Fahrzeug nicht rechtzeitig hätte zum Stehen bringen können.

10

Der InspH beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Der Teileinheitsführer der Zelle Wehrpharmazie, Flottillenapotheker N. habe zwar gegenüber dem Antragsteller geäußert, er benötige das Dienst-Kfz nicht. Alle Beteiligten hätten aber gewußt, daß er nicht der zuständige Vorgesetzte für die abschließende Entscheidung über den Einsatz des Fahrzeugs war. Die Absicherung der Unfallstelle sei dem Antragsteller auch bei erhöhter Gefahr für Leib oder Leben zumutbar gewesen, da er gewußt habe, daß Kameraden nachfolgten und er als Angehöriger der Truppe im Einsatzland eine Garantenstellung für diese gehabt habe. Mit den Genehmigungen zum Verlassen des Feldlagers seien die Regelungen des "Befehls zur Durchführung der Betreuungswochenenden" nicht außer Kraft gesetzt worden. Der Antragsteller sei deshalb zur Rückkehr von dem Betreuungswochenende mit dem befohlenen Transportmittel verpflichtet gewesen.

12

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des HFüKdo - RB 86/98 - und des InspH - 224.98 - sowie die Verfahrensakten BVerwG 1 WB 37.98 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

13

II

Der Antragsteller begehrt unter Aufhebung der Beschwerdebescheide die gerichtliche Feststellung, daß der Rückführungsbefehl des NatBefH i.E. vom 21. Juni 1998 rechtswidrig gewesen ist.

14

Da dieser Befehl durch die Rückführung am 23. Juni 1998 erledigt ist, ist der Antragsteller in zulässiger Weise zu einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO übergegangen (vgl. Beschluß vom 22. Mai 1979 - BVerwG 1 WB 236.77 - <NZWehrr 1980, 149>).

15

Der zulässige Antrag ist aber nicht begründet. Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers und seine Rückführung ins Heimatland sind nicht rechtswidrig.

16

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Über die Kommandierung eines Soldaten bzw. deren Beendigung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>).

17

Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung durch den zuständigen Vorgesetzten kann hingegen von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

18

Der Senat hat hierzu in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluß vom 15. Juli 1998 - BVerwG 1 WB 37.98 - folgendes ausgeführt:

"Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß zur Behebung von Störungen, Spannungen und/oder im Fall von Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung eines der daran Beteiligten gerechtfertigt sein kann (vgl. Beschluß vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 8> m.w.N.; vgl. auch Nr. 5 Buchst. h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 <VMBI S. 76>). Das gilt auch für Kommandierungen und deren Beendigung (vgl. auch Nr. 23 der Richtlinien). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.

Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gemäß Nrn. 9 und 23 der Richtlinien erforderliche Anhörung des Antragstellers ist erfolgt. Zwar wurde ihm die Entscheidung über die Repatriierung entgegen den Nrn. 20 und 23 der Richtlinien nicht durch Aushändigung der entsprechenden Verfügung, sondern nur durch Eröffnung der Entscheidung des Nat-BefH i.E. bekanntgegeben. Die Bekanntgabe durch Aushändigung der Versetzungsverfügung ist aber nur für den Regelfall ('grundsätzlich') vorgeschrieben. Dementsprechend sieht Nr. 13 Abs. 3 Teil B 171 ZDv 14/5 vor, daß eine Kommandierungsverfügung dem Soldaten vor Antritt der Dienstreise im Regelfall auszuhändigen oder bekanntzugeben ist.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen, was hier geschehen ist. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen nach Auffassung des Senats ein Abweichen von dem für den Regelfall vorgesehenen Verfahren. Anders als bei sonstigen Auslandseinsätzen befinden sich die Soldaten bei dem SFOR-Einsatz in Bosnien-Herzegowina in einer äußerst angespannten Situation. Sie leben in einem Feldlager in Containern, unterliegen einer außerordentlich hohen Dienstzeitbelastung und haben insoweit eine erhebliche Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit über das normale Maß hinaus hinzunehmen. Wenn in dieser Situation Soldaten Dienstvorschriften in einer Weise mißachten, die ihre militärischen Vorgesetzten zu der Auffassung gelangen läßt, daß sie zur Sicherung der Ordnung und Disziplin im Feldlager unverzüglich in das Heimatland zurückgeführt werden müssen, so kann dies auf Grund der besonderen Situation auch ohne Aushändigung einer förmlichen Kommandierungsverfügung erfolgen, wenn - wie hier - der Antrag auf Rückführung und die Entscheidung des zuständigen Befehlshabers schriftlich erfolgt sind und dem Antragsteller rechtzeitig eröffnet wurden."

19

Hieran hält der Senat auch im Hauptsacheverfahren fest.

20

Der Rückführungsbefehl ist in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach den vorliegenden Ermittlungen hat der Antragsteller zusammen mit Stabsveterinär W. und Oberstabsfeldwebel L. ein Dienstfahrzeug ohne Genehmigung benutzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er den "Befehl zur Durchführung der Betreuungswochenenden" des S 1/S 6-Offiziers StOSanZ vom 14. Mai 1998 kannte oder hätte kennen müssen. Da er, ebenso wie die beiden anderen Soldaten, unstreitig an der Einweisung durch den befohlenen Kontingentführer Oberfeldarzt D. am 10. Juni teilgenommen hat, bei der alle Einzelheiten der bevorstehenden Fahrt festgelegt wurden, wußte er, daß alle daran beteiligten Soldaten in einem Bus fahren sollten. Nach Aussage von Oberfeldarzt D. hat Oberstabsfeldwebel L. bei dieser Einweisung eingewandt, daß es im Bus wohl etwas eng werde und man ein weiteres Fahrzeug benötige, worauf ihm der Kontingentführer geantwortet habe, daß die Zahl der Fahrzeuge vorgegeben sei und er daran nichts ändern könne. Der Antragsteller mußte somit zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, daß der Einsatz des Kfz der Zelle Wehrpharmazie nicht vorgesehen und damit auch nicht genehmigt war. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, wer danach die erforderliche Genehmigung erteilt haben soll. Ausschließlich zuständig wäre hierfür der Leiter des StOSanZ, Oberfeldarzt S., gewesen. Dieser ist jedoch nach seiner Aussage vom Antragsteller oder den beiden anderen Soldaten weder gefragt worden, noch hat er eine entsprechende Genehmigung erteilt. Die nach den Angaben des Antragstellers durch den S 1/S 6-Offizier, Hauptmann N., im Vorfeld erfolgte Erklärung, daß dem Einsatz des Fahrzeugs grundsätzlich nichts entgegenstehe, könnte, selbst wenn sie abgegeben worden wäre, was Hauptmann N. bestreitet, nicht die erforderliche Genehmigung für die Benutzung des zusätzlichen Fahrzeugs ersetzen. Auch das vorab durch den Antragsteller eingeholte Einverständnis des Teileinheitsleiters der Zelle Wehrpharmazie, Flottillenapotheker N., er benötige das Fahrzeug während der fraglichen Zeit nicht, vermag die Genehmigung nicht zu ersetzen, da auch dieser für die Erteilung der Genehmigung nicht zuständig war. Seine Aussage kann daher nur so verstanden werden, daß für den Fall einer Genehmigungserteilung der Einsatz nicht daran scheitern würde, daß er das Fahrzeug in der fraglichen Zeit selbst benötige. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß eine unklare Befehlslage bestanden habe, die nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, und deshalb der Leiter des StOSanZ den Einsatz des Fahrzeuges ausdrücklich hätte verbieten müssen. Der Antragsteller mußte wissen, daß ein Dienstfahrzeug nur zu dienstlichen Zwecken und befehlsgemäß eingesetzt werden darf. Wenn er hinsichtlich der Befehlslage Zweifel gehabt haben sollte, wäre er verpflichtet gewesen, sich darüber Klarheit zu verschaffen. Er konnte nicht erwarten, daß der Leiter des StOSanZ, der nach eigener Aussage von dem geplanten Einsatz des Fahrzeugs nichts wußte, diesen ausdrücklich untersagen würde.

21

Die Genehmigung zur Benutzung des Fahrzeugs kann auch nicht aus dem Fahrauftrag abgeleitet werden. Der Fahrauftrag wies als Zweck nicht generell Betreuungsfahrten auf, sondern "Betreuungsfahrt gem. Befehl Ltr StOSan-Zentr". Dem Antragsteller hätte bekannt sein müssen, daß diese vom Leiter StOSanZ befohlenen Betreuungsfahrten nur solche nach Sarajewo betrafen, nicht aber die in Dubrovnik oder Zagreb durchgeführten Betreuungswochenenden umfaßten. Jedenfalls war die Benutzung des Fahrzeugs auch deshalb nicht von dem Fahrbefehl gedeckt, weil als Fahrstrecke nur das Einsatzgebiet GECONSFOR (L) angegeben war. Daß Dubrovnik nicht zum Einsatzgebiet gehört, hätte dem Antragsteller als Offizier bekannt sein müssen. Seine Darlegung, Stabsveterinär W. sei mit dem Fahrzeug einige Zeit vorher dienstlich in Zagreb bei einer deutschen Einheit gewesen, und da Zagreb in Kroatien liege, müsse Kroatien insgesamt zum Einsatzgebiet gehören, erscheint wenig überzeugend, da er aus der Einweisung am 10. Juni 1998 die Erkenntnis hätte gewinnen müssen, daß Dubrovnik nicht zum Einsatzgebiet gehört, weil ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß auf der Fahrt innerhalb des Einsatzgebiets der Dresscode eingehalten werden müsse, in Dubrovnik aber Zivilkleidung getragen werden dürfe.

22

Im übrigen könnte, selbst wenn der für die Zeit vom 1. bis 15. Juni 1998 ausgestellte Fahrbefehl die Fahrt nach Dubrovnik grundsätzlich zugelassen hätte, darin noch keine Genehmigung des konkreten Einsatzes des Fahrzeugs entgegen der Einweisung des Kontingentführers gesehen werden. Der Antragsteller hat deshalb mit der Benutzung des Fahrzeugs für die Fahrt in das Betreuungswochenende ohne entsprechende Genehmigung ein dienstliches Fehlverhalten gezeigt, das eine vorzeitige Beendigung der Kommandierung und seine Rückführung nach Deutschland rechtfertigt. Es bedarf insoweit keiner Prüfung, wer von den an der Fahrt beteiligten Soldaten das Fahrzeug geführt hat, und wer nur Mitfahrer war. Die drei an dem Vorfall beteiligten Soldaten handelten auf Grund einer gemeinsamen Absprache, so daß sich jeder auch das Fehlverhalten der anderen zurechnen lassen muß.

23

Da sich der Befehl zur vorzeitigen Rückführung ins Heimatland schon wegen der ungenehmigten Benutzung des Dienst-Kfz als rechtmäßig erweist, kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller, indem er nicht an der planmäßigen Rückfahrt in das Feldlager teilnahm, gegen den Befehl zur Durchführung der Betreuungswochenenden und darüber hinaus gegen die Pflicht verstoßen hat, die Unfallstelle abzusichern, nicht mehr an.

24

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Lutz
Ebach