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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: BVerwG 1 WB 37.98

Öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug truppendienstlicher Maßnahmen als ein grundsätzlich Vorrang vor persönlichen Belangen genießendes Interesse; Überprüfung der vorzeitigen Beendigung einer Kommandierung bei einer gebotenen summarischen Prüfung mit dem Ergebnis einer weder offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme noch einem dem Antragsteller mit dem sofortigen Vollzug der Maßnahme unzumutbaren Ergebnis; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 37.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
am 15. Juli 1998
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 22. Juni 1998 gegen die ihm am Vortage eröffnete Entscheidung des Nationalen Befehlshabers im Einsatzland GECONSFOR (NatBefh i.E.), ihn vorzeitig ins Heimatland zurückzuführen, begehrt, ist, nachdem der Inspekteur des Heeres (InspH) - FüH R/B - mit Bescheid vom 30. Juni 1998 den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Personalmaßnahme abgelehnt hat (§ 3 Abs. 2 WBO), zulässig (vgl. § 22 i.V.m. § 21 Abs. 2, § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), aber nicht begründet.

2

Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor persönlichen Belangen eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung entweder durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch die sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (stRSpr.: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 83.97 - und vom 24. März 1998 - BVerwG 1 WB 12.98 -).

3

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig noch entstehen dem Antragsteller mit der sofortigen Vollziehung der Maßnahme unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile.

4

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Über die Kommandierung eines Soldaten bzw. deren Beendigung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung durch den zuständigen Vorgesetzten kann hingegen von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 U/B 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

5

Der InspH hat in seinem Bescheid vom 30. Juni 1998 die sofortige Durchführung des Rückführungsbefehls damit begründet, der Antragsteller habe sich derart gravierend pflichtwidrig verhalten, daß eine Aussetzung der Rückführung nicht in Betracht komme. Er wirft ihm u.a. vor, am 12. Juni 1998 im Einsatzland ein Dienstfahrzeug zu nicht dienstlichen Zwecken, ohne daß hierfür ein Fahrbefehl bestanden oder eine Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten vorgelegen hätten, für eine Betreuungsfahrt von R... nach D... benutzt und dadurch gegen den "Befehl zur Durchführung der Betreuungswochenenden" verstoßen zu haben, indem er nicht im befohlenen Transportmittel mitfuhr und am 14. Juni 1998 entgegen dem ausdrücklichen Befehl nicht an der planmäßigen Rückfahrt ins Feldlager R... teilnahm, und die Unfallstelle auf der Straße nicht mit abgesichert zu haben.

6

Der Antragsteller wendet hiergegen in dem Antragsschreiben vom 22. Juni 1998 und dem Schriftsatz vom 2. Juli 1998 ein, der "Befehl zur Durchführung der Betreuungswochenenden" sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe deshalb hiergegen auch nicht in vorwerfbarer Weise verstoßen können. Auch der Vorwurf der Benutzung eines Dienstfahrzeugs zu nicht dienstlichen Zwecken ohne Fahrbefehl treffe ebenfalls nicht zu. Dem Antragsteller seien die Teilnahme an einem Betreuungswochenende vom 12. bis 14. Juni 1998 und die Teilnahme an einer "Rüstzeit" in D... vom 15. bis 17. Juni 1998 genehmigt worden. Um nicht zwischen beiden Veranstaltungen in das Feldlager R... zurückkehren zu müssen, sei ihm auch der Ausgang vom 12. Juni 1998, 2.00 Uhr, bis 14. Juni 1998, 24.00 Uhr, für das Betreuungswochenende und die "Rüstzeit" vom 15. Juni 1998, 0.00 Uhr, bis 17. Juni 1998, 23.00 Uhr, genehmigt worden. Da noch zwei weitere Angehörige der Zelle "Wehrpharmazie/Veterinärwesen/Hygiene" an der Betreuungsfahrt und der "Rüstzeit" teilnehmen sollten, sei mit dem Vorgesetzten, Flottillenapotheker N..., abgesprochen worden, daß das der Teileinheit zugewiesene Kraftfahrzeug für die Fahrt benutzt werden könne. Dies sei auch Hauptmann N... ..., den der Befenl zur Durchführung der Betreuungswochenenden unterzeichnet habe, bekannt gewesen. Einwände hiergegen habe er nicht erhoben. Das Dienstfahrzeug sei somit nicht zu nicht dienstlichen Zwecken benutzt worden; vielmehr habe ein gültiger Fahrbefehl für das Einsatzgebiet vorgelegen und als Fahrzweck sei u.a. die "Betreuungsfahrt" angegeben gewesen. Nach der gültigen UN-Definition umfasse das "Einsatzgebiet" auch Kroatien einschließlich D... Im Vorfeld habe Hauptmann N... erklärt, daß die Fahrt mit dem Dienstfahrzeug "in Ordnung gehe". Auch der Kontingentführer, bei dem sich der Antragsteller am 12. Juni 1998 um 1.40 Uhr abgemeldet habe, habe gegen die Benutzung des Bundeswehrfahrzeugs keine Einwendungen erhoben. Die ihm ferner vorgeworfene unterlassene Unfallstellenabsicherung räume er ein. Er habe wohl unrichtigerweise angenommen, daß auf Grund des starken Regens das ausgetretene Öl sofort von der Fahrbahn gewaschen würde. Zu dem Vorwurf, nicht an der planmäßigen Rückfahrt am 14. Juni 1998 nach R... teilgenommen zu haben, sei festzustellen, daß zunächst planmäßig die "Rüstzeit" mit dem evangelischen Militärpfarrer in D... habe stattfinden sollen und seine Abwesenheit vom Lager R... bis 17. Juni 1998, 23.00 Uhr, ursprünglich genehmigt worden sei. Es sei abgesprochen gewesen, daß der Antragsteller direkt vor Ort bleiben und lediglich das Hotel in D... wechseln solle. Im übrigen sei ihm der "Befehl zur Durchführung von Betreuungswochenenden" vom 14. Mai 1998 nicht bekannt gewesen. Von dem vorgeworfenen Fehlverhalten verbleibe somit lediglich die unterlassene Absicherung der Unfallstelle auf der Straße (Beseitigung der Steine). Dieser Vorwurf rechtfertige aber keine Rückführung ins Heimatland. Seine Repatriierung werde vielmehr als disziplinare Maßregelung angewandt, obwohl die Wehrdisziplinarordnung eine solche Sanktion gar nicht vorsehe.

7

Dieses Vorbringen rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht.

8

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist ein offensichtlich rechtswidriges Vorgehen des NatBefh i.E. nicht zu erkennen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß zur Behebung von Störungen, Spannungen und/oder im Fall von Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb beeinträchtigen, die Wegversetzung eines der daran Beteiligten gerechtfertigt sein kann (vgl. Beschluß vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - <Buchholz 263.1 § 3 Nr. 8> m.w.N.; vgl. auch Nr. 5 Buchst. h der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Das gilt auch für Kommandierungen und deren Beendigung (vgl. auch Nr. 23 der Richtlinien). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.

9

Die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gemäß Nrn. 9 und 23 der Richtlinien erforderliche Anhörung des Antragstellers ist erfolgt. Zwar wurde ihm die Entscheidung über die Repatriierung entgegen den Nrn. 20 und 23 der Richtlinien nicht durch Aushändigung der entsprechenden Verfügung, sondern nur durch Eröffnung der Entscheidung des NatBefh i.E. bekanntgegeben. Die Bekanntgabe durch Aushändigung der Versetzungsverfügung ist aber nur für den Regelfall ("grundsätzlich") vorgeschrieben. Dementsprechend sieht Nr. 13 Abs. 3 Teil B 171 ZDv 14/5 vor, daß eine Kommandierungsverfügung dem Soldaten vor Antritt der Dienstreise im Regelfall auszuhändigen oder bekanntzugeben ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen, was hier geschehen ist. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen nach Auffassung des Senats ein Abweichen von dem für den Regelfall vorgesehenen Verfahren. Anders als bei sonstigen Auslandseinsätzen befinden sich die Soldaten bei dem SFOR-Einsatz in Bosnien-Herzegowina in einer äußerst angespannten Situation. Sie leben im Feldlager in Containern, unterliegen einer außerordentlich hohen Dienstzeitbelastung und haben insoweit eine erhebliche Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit über das normale Maß hinaus hinzunehmen. Wenn in dieser Situation Soldaten Dienstvorschriften in einer Weise mißachten, die ihre militärischen Vorgesetzten zu der Auffassung gelangen läßt, daß sie zur Sicherung von Ordnung und Disziplin im Feldlager unverzüglich in das Heimatland zurückgeführt werden müssen, so kann dies auf Grund der besonderen Situation auch ohne Aushändigung einer förmlichen Kommandierungsverfügung erfolgen, wenn - wie hier - der Antrag auf Rückführung und die Entscheidung des zuständigen Befehlshabers schriftlich erfolgt sind und dem Antragsteller rechtzeitig eröffnet wurden.

10

Ob der Rückführungsbefehl in sachlicher Hinsicht rechtmäßig ist, kann erst im Hauptsacheverfahren auf der Grundlage gesicherter Tatsachenfeststellungen geklärt werden. Die Rückführung ist aber nach dem bisherigen Sachstand jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Im Hauptsacheverfahren wird insbesondere der Frage nachzugehen sein, ob der Antragsteller zusammen mit Stabsveterinär W... und Oberstabsfeldwebel L... aus der Zelle "Wehrpharmazie/Veterinärwesen/Hygiene" das Dienstfahrzeug ohne Genehmigung für die Fahrt nach D... zum Betreuungswochenende und zur anschließenden "Rüstzeit" benutzen wollte. Nach Angaben des Antragstellers war die Benutzung des der Teileinheit zugewiesenen Kraftfahrzeugs mit Flottillenapotheker N... abgestimmt. Dieser hat aber in seiner Vernehmung am 15. Juni 1998 ausgesagt, daß es nach seiner Kenntnis lediglich Absprachen zwischen Stabsveterinär W... dem Antragsteller und dem S 1-S 6-Offizier bezüglich der Nutzung des Bundeswehrfahrzeuges gegeben haben soll. Diese seien ihm aber nicht näher bekannt. Hauptmann N... der S 1-S 6-Offizier, gab in seiner Vernehmung an, den Einsatz eines weiteren Fahrzeuges nicht befohlen zu haben; auch sei ein entsprechender Antrag an ihn nicht herangetragen worden. Allein daraus, daß dem Antragsteller die Genehmigung zum Verlassen des Feldlagers über die Rahmendienstzeit hinaus durchgehend für die Zeit des Betreuungswochenendes bis zum Ende der "Rüstzeit" erteilt worden war, kann nicht geschlossen werden, daß damit auch die Genehmigung zur Benutzung eines weiteren Dienstfahrzeuges erteilt worden ist. Er hätte auch mit dem gemeinsamen Transport zum Betreuungswochenende nach D... ... fahren und nach dem Ende der "Rüstzeit" am 17. Juni 1998 ebenso wieder zurückfahren können. Der genauen Klärung bedarf ferner die Frage, ob für den Einsatz des Dienstfahrzeugs für die Betreuungsfahrt ein gültiger Fahrbefehl vorgelegen hat.

11

Sollte sich herausstellen, daß der Antragsteller zusammen mit den beiden anderen Soldaten ein Dienstfahrzeug ohne Genehmigung zu nicht dienstlichen Zwecken benutzt hat - was nach dem bisherigen Sachstand jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann -, so läge darin ein dienstliches Fehlverhalten, das eine vorzeitige Beendigung der Kommandierung rechtfertigen würde. Da es sich bei dem vom Antragsteller mitbenutzten VW-Transporter überdies um das einzige Kraftfahrzeug der Teileinheit "Wehrpharmazie/Veterinärwesen/Hygiene" gehandelt haben könnte, wäre auch nicht auszuschließen, daß es während der von den Soldaten geplanten sechstägigen Abwesenheit vom Standort als Einsatzfahrzeug benötigt worden wäre.

12

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich, daß ihm durch die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Beendigung seiner Kommandierung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Er hat hierzu keine substantiierten Angaben gemacht. Eventuelle finanzielle Einbußen könnten - sollte sich im Hauptsachverfahren die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben - ohne weiteres ausgeglichen werden. Die Prüfung, ob der Antragsteller durch die Maßnahme sonst in seinen Rechten verletzt wird, muß ebenfalls dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Andere Nachteile sind - auch im Hinblick darauf, daß die Kommandierung ohnehin am 31. Juli 1998 enden sollte - nicht ersichtlich.

13

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.